Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Luzern und Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise
Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Luzern und Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise vom 21. November 1966 (Stand 1. Januar 1967) Ziff. 1 1 Die Regierungen der Kantone Luzern und Nidwalden stimmen der ge - genseitigen Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise unter folgenden Bedingungen zu: 1. die Anerkennung erstreckt sich auf Jagdfähigkeitsausweise, die aufgrund der luzernischen beziehungsweise nidwaldnerischen Jagdprüfung erworben worden sind; 2. Jagdinteressenten, welche die Jagd auf dem Gebiet des Gegen- recht haltenden Kantons ausüben wollen, haben die Jagdprüfung im Wohnortskanton zu bestehen; die zuständigen Departemente können in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen bewilligen; 3. es bleibt den Gegenrecht haltenden Kantonen vorbehalten, bei sich einstellendem Bedürfnis zu verlangen, dass sich die Bewer - ber um einen Jagdpass beziehungsweise um ein Jagdpatent ei - ner Nachprüfung im Jagdrecht zu unterziehen haben; 4. die Kantone räumen sich gegenseitig das Recht ein, die Jagdprü - fung des Gegenrecht haltenden Kantons gelegentlich nach dem Stand der Bewertung zu überprüfen. Ziff. 2 1 Die vorliegende Gegenrechtserklärung tritt mit dem 1. Januar 1967 in Rechtskraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.11.1966 01.01.1967 Erlass Erstfassung A 1966, 1209 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.11.1966 01.01.1967 Erstfassung A 1966, 1209 3
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