Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Aargau und Nidwalden über die Anerke... (841.122)
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Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Aargau und Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise

Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Aargau und Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise vom 23. April 1968 (Stand 1. Mai 1968) Ziff. 1 1 Die Regierungen der Kantone Aargau und Nidwalden stimmen der ge - genseitigen Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise unter folgenden Bedingungen zu: 1. die Anerkennung erstreckt sich auf Jagdfähigkeitsausweise, die aufgrund der aargauischen beziehungsweise nidwaldnerischen Jagdprüfung erworben worden sind; 2. Jagdinteressenten, welche die Jagd auf dem Gebiet des Gegen - recht haltenden Kantons ausüben wollen, haben die Jagdprüfung im Wohnortskanton zu bestehen; die zuständigen Departemente können in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen bewilligen; 3. es bleibt den Gegenrecht haltenden Kantonen vorbehalten, bei sich einstellendem Bedürfnis zu verlangen, dass sich die Bewer - ber um einen Jagdpass beziehungsweise um ein Jagdpatent ei - ner Nachprüfung im Jagdrecht zu unterziehen haben; 4. die Jagdausschliessungsgründe nach aargauischem beziehungs - weise nidwaldnerischem Recht bleiben vorbehalten; 5. die Kantone räumen sich gegenseitig das Recht ein, die Jagdprü - fung des Gegenrecht haltenden Kantons gelegentlich nach dem Stand der Bewertung zu überprüfen. Ziff. 2 1 Die vorliegende Gegenrechtserklärung tritt mit dem 1. Mai 1968 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.04.1968 01.05.1968 Erlass Erstfassung A 1968, 486 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.04.1968 01.05.1968 Erstfassung A 1968, 486 3
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