Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee (651.215)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee

Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee vom 22. Juni 2010 (Stand 1. Dezember 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 der Fischereiverordnung vom 18. Dezem ber 1997 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln das Fischen im Lungerersee.

Art. 2

Allgemeine Patentpflicht 1 Das Freiangelrecht gemäss Art. 3 Abs. 1 des Fischereigesetzes 2 ) ist für den Lungerersee aufgehoben. Das Fischen im Lungerersee, auch vom Ufer aus, darf nur mit besonderem Patent ausgeübt werden. Dieses ist persönlich und nicht übertragbar. * 2 Die Einwohnergemeinde Lungern bezeichnet eine oder mehrere Patent abgabestellen.

Art. 3

Sachkunde-Nachweis 1 Für den Erwerb von Patenten ist ein Sachkunde-Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 der Fischereiverordnung 3 ) erforderlich. Ausnahmen sind möglich für geführte Gruppen und Vereine, sofern die Aufsicht durch eine sach kundige Person gewährleistet ist. * 1) GDB 651.21 2) GDB 651.2 3) GDB 651.21 OGS 2010, 39
2 Der Sachkunde-Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis oder einen gleichwertigen Nachweis erbracht. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Amt für Landwirtschaft und Umwelt. * 2. Patentarten und -gebühren *

Art. 4

1 Die Einwohnergemeinde Lungern ist berechtigt, Tages-, Wochen-, Mo nats- und Jahrespatente sowie Gästekarten abzugeben. Sie legt die Pa tentarten und die Gebühren für die Ausübung der Angelfischerei am Lungerersee fest. Es gilt der Gebührenrahmen gemäss Art. 15 Abs. 2 der Fischereiverordnung 4 ) . Die Gebühren sind durch das Amt für Landwirt schaft und Umwelt genehmigen zu lassen. Pro Person wird für den glei chen Tag nur ein Patent abgegeben. * 2 Kinder und Jugendliche mit gesetzlichem Wohnsitz in Obwalden, welche einen Sachkundenachweis nach Art. 3 Abs. 2 dieser Ausführungsbestim mungen besitzen, können ein kostenloses Jahrespatent beantragen. Die ses Patent berechtigt nur zum Fischen vom Ufer aus mit einer Angelrute. Dabei darf nur ein einfacher Angelhaken ohne Widerhaken mit natürli chem Köder verwendet werden. Köderfische dürfen nicht verwendet wer den. 3 Jugendlichen wird ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 10. Altersjahr erreichen, bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 16. Altersjahr erreichen, ein Patent für Jugendliche erteilt. Perso nen gelten fischereirechtlich ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 17. Altersjahr erreichen, als Erwachsene. * 4 Kinder unter 10 Jahren dürfen auch ohne Patent fischen, wenn sie von einer erwachsenen Person begleitet und beaufsichtigt werden, welche ein eigenes Patent für den Lungerersee besitzt. Pro erwachsene Person dür fen maximal drei Kinder ohne Patent fischen, wobei die erwachsene Per son und die Kinder nur mit je einer Rute fischen dürfen. Die Fänge sind in der Statistik der erwachsenen Person einzutragen. *

Art. 4a

* 1 Eine erwachsene patentinhabende Person darf bis zwei Gästekarten lö sen. Das Mindestalter für Gäste beträgt 10 Jahre. 4) GDB 651.21 2
2 Gäste sind berechtigt, in Begleitung der patentinhabenden Person zu fi schen. Sie unterstehen deren Verantwortung und Kontrolle. 3 Gäste dürfen nur mit einer Angelrute fischen. Bei der Benutzung eines Bootes müssen die patentinhabende Person und die Gäste vom selben Boot aus fischen. Bei der Uferfischerei müssen sie in der üblichen Wurf weite zueinander fischen. 3. Fangausübung

Art. 5

Allgemeine Bestimmungen a. Tierschutz 1 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen. 2 Als überlebensfähig beurteilte Krebse und Fische, die geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindest mass nicht erreichen, sind sofort mit nassen Händen behutsam in das Gewässer zurückzuversetzen. 3 Als nicht mehr überlebensfähig beurteilte Krebse und Fische, die ge schützt sind, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort zu töten und in das Gewäs ser zurückzuversetzen. 4 Das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen (catch and release), ist verboten. * 5 Die Fische müssen möglichst schonend gefangen werden. Zum Landen der angehakten Fische ist ein Feumer (Kescher) zu verwenden. *

Art. 6

b. Fang und Handel von Fischnährtieren 1 Der Fang von Fischnährtieren ist nur der Einwohnergemeinde und dem Kanton für die eigene Fischaufzucht gestattet. 2 Der Handel mit Fischnährtieren ist verboten.

Art. 7

c. Köderfische 1 Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt. Diese dürfen nur für die eigenen Gerätschaften mit dem Ködernetz (Senknetz), der Köderreuse oder mit der Flasche gefangen werden. Das zum Köderfang ausgelegte Gerät muss von der verantwortlichen Person überwacht werden. 3
2 Das Patent für Jugendliche berechtigt nicht zum Fischfang mit dem Kö dernetz. * 4. Fanggeräte und Fangmethoden

Art. 8

Erlaubte Fanggeräte und Fangmethoden 1 Die erlaubten Geräte und Methoden richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen von Art. 20 ff. der Fischereiverordnung 5 ) . Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen: a. * Die Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei ist mit natürlichem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken er laubt; b. * Die Flugfischerei ist mit einer Angelrute mit höchstens drei künstli chen Ködern am Vorfach mit einfachem oder mehrendigem Angel haken erlaubt; c. * Die Hegene darf höchstens sechs an der Leitschnur angebrachte Seitenschnüre mit je einem einfachen Angelhaken aufweisen. An der Hegene ist anstelle der Bleibeschwerung der Jucker mit einfa chem oder mehrendigem Angelhaken erlaubt; d. Das Senknetz ist nur zum Köderfischfang erlaubt. Es darf höchstens 1 m² Fläche aufweisen und die Maschenweite darf höchstens 6 mm betragen; e. Die Köderflasche und Köderreuse darf nur während der Tageszeit benützt werden. f. * Bei der Schleppfischerei mit Ruten, Tiefseeschleike und in der Wir kung vergleichbaren Geräten sind je Boot höchstens sechs Anbiss stellen mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken erlaubt. Der Einsatz von Seehunden (über und unter Wasser) ist verboten. Als seitliche Ausleger sind Sideplaner und Rutenhunde erlaubt, wobei der seitliche Abstand zum Boot höchstens 10 Meter betragen darf. Das Boot ist gemäss den Vorschriften der Binnenschifffahrtsverord nung 6 ) mit einem weissen Ball zu kennzeichnen. g. * Die Verwendung von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkunde-Nachweis nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen verfügen, zugelassen. 2 Das Auswechseln behändigter Fische, die das Fangmindestmass errei chen, ist untersagt. 5) GDB 651.21 6) SR 747.201.1 (Art. 31) 4
3 Jede gefangene Regenbogenforelle ist zu entnehmen und sofort fachge recht zu töten. * 4 Die Lebendhälterung von Fischen ist verboten. *

Art. 9

Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden 1 Folgende Geräte und Methoden sind generell verboten: a. explosive, betäubende oder sonstwie schädliche Stoffe; b. elektrischer Strom (ausgenommen Sonderbewilligungen); c. Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen; d. der Tauchfischerei dienende Geräte; e. * ... f. die Handfischerei; g. die Setzangelschnur; h. die Begünstigung des Fischfangs durch technische Vorkehren, die den Fischzug behindern oder die Abflussverhältnisse verändern. 5. Schutzvorschriften

Art. 10

Zahlenmässige Fangbeschränkung 1 Die Einwohnergemeinde Lungern kann für die verschiedenen Patente, Gästekarten und Fischarten eine zahlenmässige Fangbeschränkung fest legen. Fangbeschränkungen sind durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt genehmigen zu lassen. *

Art. 11

Örtliche und zeitliche Einschränkungen 1 Die Vorschriften des Natur- und Gewässerschutzes (Schutz der Uferve getation) sind zu befolgen. Ufer, Lagerplätze und Gewässer sind rein zu halten. Es dürfen insbesondere keine Fischereiabfälle liegengelassen oder ins Wasser geworfen werden. 2 Das Betreten und Befahren von Seerosen, Schilf- und Binsenbeständen ist verboten. 2a Vom 1. bis 25. Dezember ist jegliche Fischerei verboten. * 3 Die Fischerei ist zur Nachtzeit allgemein verboten. Als Nachtzeit gilt: a. vom 1. März bis 31. Oktober: 22.00 – 04.00 Uhr; b. vom 1. November bis Ende Februar: 20.00 – 06.00 Uhr. 5
4 Die Schleppfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.

Art. 12

Einführen und Einsetzen fremder Fische und Krebse 1 Das Einführen und Einsetzen fremder Fische und Krebse richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Fischerei 7 ) . Bewilligungsgesuche sind mit einem begründeten Antrag an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt einzureichen. * 2 Beim Einsetzen fremder Fischarten ist ein Überwachungskonzept nach Vorgabe des Amts für Landwirtschaft und Umwelt zu erarbeiten und um zusetzen. * 6. Schlussbestimmungen

Art. 13

Statistik 1 Jede patentinhabende Person ist zur wahrheitsgetreuen Führung und Abgabe der Fangstatistik verpflichtet. Die Einwohnergemeinde Lungern bezeichnet eine oder mehrere Stellen, wo die Fangstatistik abgegeben werden kann. * 2 Für die Fangstatistik wird eine Kaution erhoben. Die Kaution wird bei fristgerechter Abgabe der Statistik zurückerstattet. Die Rückerstattung verfällt ein halbes Jahr nach Ablauf der Gültigkeit des entsprechenden Patents. * 3 Die behändigten Fische müssen sofort nach dem Fang mit Kugelschrei ber oder Filzstift unabänderlich in die Statistik eingetragen werden, das heisst, bevor weitergefischt wird und bevor der Fangort verlassen wird. *

Art. 13a

* Administrativmassnahmen 1 Bei leichten Verstössen gegen die Fischereigesetzgebung wie Missach tung der örtlichen und zeitlichen Einschränkungen, Verunreinigung von Ufer, Lagerplätzen und Gewässern, widerrechtliche Verwendung von Wi derhaken, Lebendhälterung von Regenbogenforellen oder Nichteintragen der behändigten Fische in die Statistik können die Kontrollorgane eine Verwarnung aussprechen und eine Behandlungsgebühr von Fr. 100.– er heben. * 7) SR 923.0 und 923.01 6

Art. 14

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten unter dem Vorbehalt der Ge nehmigung durch den Bund 8 ) auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 39 Geändert durch:Nachtrag vom 13. November 2012, vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigt am 22. Januar 2013, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 63)Nachtrag vom 20. Mai 2014, vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigt am 18. Juli 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (OGS 2014, 23)Nachtrag zu den AB über die Fischerei vom 4. November 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015 (OGS 2014, 49),Nachtrag vom 13. Dezember 2016, vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigt am 26. Januar 2017, in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 83, OGS 2017, 6),Nachtrag vom 19. Oktober 2021, vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigt am 23. November 2021, in Kraft seit 1. Dezember 2021 (OGS 2021, 35, OGS 2021, 56), 8) Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika tion (UVEK) genehmigt am 28. Oktober 2010 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.06.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 39 13.11.2012 01.01.2013

Art. 9 Abs. 1, e.

aufgehoben OGS 2012, 63 13.11.2012 01.01.2013

Art. 13a

eingefügt OGS 2012, 63 20.05.2014 01.07.2014

Art. 8 Abs. 1, a.

geändert OGS 2014, 23 20.05.2014 01.07.2014

Art. 8 Abs. 1, b.

geändert OGS 2014, 23 20.05.2014 01.07.2014

Art. 8 Abs. 1, c.

geändert OGS 2014, 23 20.05.2014 01.07.2014

Art. 8 Abs. 1, f.

geändert OGS 2014, 23 20.05.2014 01.07.2014

Art. 8 Abs. 1, g.

eingefügt OGS 2014, 23 20.05.2014 01.07.2014

Art. 11 Abs. 2a

eingefügt OGS 2014, 23 04.11.2014 01.01.2015

Art. 3 Abs. 2

geändert OGS 2014, 49 04.11.2014 01.01.2015

Art. 4 Abs. 1

geändert OGS 2014, 49 04.11.2014 01.01.2015

Art. 10 Abs. 1

geändert OGS 2014, 49 04.11.2014 01.01.2015

Art. 12 Abs. 1

geändert OGS 2014, 49 04.11.2014 01.01.2015

Art. 12 Abs. 2

geändert OGS 2014, 49 13.12.2016 01.01.2017

Art. 2 Abs. 1

geändert OGS 2016, 83 13.12.2016 01.01.2017 Titel 2. geändert OGS 2016, 83 13.12.2016 01.01.2017

Art. 4 Abs. 1

geändert OGS 2016, 83 13.12.2016 01.01.2017

Art. 4 Abs. 3

eingefügt OGS 2016, 83 13.12.2016 01.01.2017

Art. 4 Abs. 4

eingefügt OGS 2016, 83 13.12.2016 01.01.2017

Art. 5 Abs. 4

eingefügt OGS 2016, 83 13.12.2016 01.01.2017

Art. 5 Abs. 5

eingefügt OGS 2016, 83 13.12.2016 01.01.2017

Art. 7 Abs. 2

geändert OGS 2016, 83 13.12.2016 01.01.2017

Art. 8 Abs. 3

eingefügt OGS 2016, 83 13.12.2016 01.01.2017

Art. 8 Abs. 4

eingefügt OGS 2016, 83 13.12.2016 01.01.2017

Art. 13 Abs. 1

geändert OGS 2016, 83 13.12.2016 01.01.2017

Art. 13 Abs. 2

eingefügt OGS 2016, 83 13.12.2016 01.01.2017

Art. 13 Abs. 3

eingefügt OGS 2016, 83 13.12.2016 01.01.2017

Art. 13a Abs. 1

geändert OGS 2016, 83 19.10.2021 01.12.2021

Art. 3 Abs. 1

geändert OGS 2021, 35 19.10.2021 01.12.2021

Art. 4 Abs. 1

geändert OGS 2021, 35 19.10.2021 01.12.2021

Art. 4a

eingefügt OGS 2021, 35 19.10.2021 01.12.2021

Art. 5 Abs. 5

geändert OGS 2021, 35 19.10.2021 01.12.2021

Art. 10 Abs. 1

geändert OGS 2021, 35 19.10.2021 01.12.2021

Art. 13 Abs. 3

geändert OGS 2021, 35 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.06.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 39

Art. 2 Abs. 1

13.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 83

Art. 3 Abs. 1

19.10.2021 01.12.2021 geändert OGS 2021, 35

Art. 3 Abs. 2

04.11.2014 01.01.2015 geändert OGS 2014, 49 Titel 2. 13.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 83

Art. 4 Abs. 1

04.11.2014 01.01.2015 geändert OGS 2014, 49

Art. 4 Abs. 1

13.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 83

Art. 4 Abs. 1

19.10.2021 01.12.2021 geändert OGS 2021, 35

Art. 4 Abs. 3

13.12.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 83

Art. 4 Abs. 4

13.12.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 83

Art. 4a

19.10.2021 01.12.2021 eingefügt OGS 2021, 35

Art. 5 Abs. 4

13.12.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 83

Art. 5 Abs. 5

13.12.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 83

Art. 5 Abs. 5

19.10.2021 01.12.2021 geändert OGS 2021, 35

Art. 7 Abs. 2

13.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 83

Art. 8 Abs. 1, a.

20.05.2014 01.07.2014 geändert OGS 2014, 23

Art. 8 Abs. 1, b.

20.05.2014 01.07.2014 geändert OGS 2014, 23

Art. 8 Abs. 1, c.

20.05.2014 01.07.2014 geändert OGS 2014, 23

Art. 8 Abs. 1, f.

20.05.2014 01.07.2014 geändert OGS 2014, 23

Art. 8 Abs. 1, g.

20.05.2014 01.07.2014 eingefügt OGS 2014, 23

Art. 8 Abs. 3

13.12.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 83

Art. 8 Abs. 4

13.12.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 83

Art. 9 Abs. 1, e.

13.11.2012 01.01.2013 aufgehoben OGS 2012, 63

Art. 10 Abs. 1

04.11.2014 01.01.2015 geändert OGS 2014, 49

Art. 10 Abs. 1

19.10.2021 01.12.2021 geändert OGS 2021, 35

Art. 11 Abs. 2a

20.05.2014 01.07.2014 eingefügt OGS 2014, 23

Art. 12 Abs. 1

04.11.2014 01.01.2015 geändert OGS 2014, 49

Art. 12 Abs. 2

04.11.2014 01.01.2015 geändert OGS 2014, 49

Art. 13 Abs. 1

13.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 83

Art. 13 Abs. 2

13.12.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 83

Art. 13 Abs. 3

13.12.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 83

Art. 13 Abs. 3

19.10.2021 01.12.2021 geändert OGS 2021, 35

Art. 13a

13.11.2012 01.01.2013 eingefügt OGS 2012, 63

Art. 13a Abs. 1

13.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 83 9
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