GESUNDHEITSGESETZ (30.2111)
CH - UR

GESUNDHEITSGESETZ

GESUNDHEITSGESETZ (GG) (vom 1. Juni 2008 1 ; Stand am 6. Juni 2016) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 45, 46 und 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den Bereich der öffentlichen Gesundheit.
2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Rechts.

Artikel 2 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt, die Gesundheit der Bevölkerung zu erhalten, zu schützen, zu fördern und wiederherzustellen. Es schafft die Vorausset - zungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.
2 Dabei sind die Grundsätze der Eigenverantwortung der Bevölkerung und der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.

Artikel 3 Zusammenarbeit

1 Der Kanton und die Gemeinden arbeiten untereinander sowie mit Organi - sationen und Privatpersonen zusammen.
2 Der Kanton pflegt zudem die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen.

Artikel 4 Übertragung von Aufgaben

Der Regierungsrat und der Gemeinderat können Aufgaben, die der Kanton beziehungsweise die Gemeinden nach diesem Gesetz zu erfüllen haben,
1 AB vom 7. März 2008
2 RB 1.1101 1
vertraglich anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Privatpersonen übertragen. Davon ausgenommen sind Aufgaben, die die Aufsicht über das Gesundheitswesen betreffen.

2. Kapitel: ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN

1. Abschnitt: Aufgaben des Kantons und der Gemeinden

Artikel 5 Aufgaben des Kantons

Der Kanton hat:
a) dafür zu sorgen, dass medizinische Versorgungsleistungen von kanto - naler Bedeutung sichergestellt werden; 3
b) die Aufgaben der Gesundheitspolizei wahrzunehmen. Er hat namentlich dafür zu sorgen, dass übertragbare Krankheiten verhütet und bekämpft werden;
c) für die Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) zu sorgen;
d) die Heil- und Betäubungsmittelgesetzgebung zu vollziehen, soweit die Kantone zuständig sind;
e) im Rahmen dieses Gesetzes dafür zu sorgen, dass der Notfalldienst und Rettungsdienst gewährleistet sind;
f) den Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen sicher zu stellen;
g) die Lebensmittel- und Giftgesetzgebung zu vollziehen, soweit die Kantone zuständig sind;
h) die Berufe und Institutionen im Gesundheitsbereich zu beaufsichtigen.

Artikel 6 Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden haben:
a) die stationäre Langzeitpflege (Pflegeheime) ihrer Wohnbevölkerung sicher zu stellen, soweit das nicht Aufgabe des Kantonsspitals ist;
b) die Orts- und Wohnhygiene zu überwachen und im öffentlichen Bereich sicher zu stellen;
c) die Organe des Kantons bei deren Aufgaben im Gesundheitswesen zu unterstützen.
3 Fassung gemäss VA vom 5. Juni 2016, in Kraft gesetzt auf den 6. Juni 2016 (AB vom
9. Oktober 2015).
2

Artikel 7 Gemeinsame Aufgaben

1 Der Kanton und die Gemeinden erhalten und fördern gemeinsam die Gesundheit der Bevölkerung. Sie sorgen für eine ausreichende medizini - sche Grundversorgung und ergreifen Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen. 4
2 Zudem fördern sie geeignete Massnahmen, um pflegende Angehörige zu entlasten.
2. Abschnitt: Organe des Kantons

Artikel 8 Regierungsrat

a) Oberaufsicht Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über das Gesundheitswesen.

Artikel 9 b) Abschluss von Verträgen

1 Der Regierungsrat kann im Gesundheitsbereich mit anderen Gemein - wesen, Organisationen oder Privaten Verträge abschliessen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
2 Vorbehalten bleiben rechtssetzende Verträge, für die der Landrat zuständig ist.

Artikel 10 c) Fachkommissionen

Zur fachlichen Beratung oder um bestimmte Sachaufgaben zu erfüllen, kann der Regierungsrat Kommissionen einsetzen und diesen entsprechende Befugnisse einräumen.

Artikel 11 Zuständige Direktion

1 Die zuständige Direktion 5 übt die unmittelbare Aufsicht aus über das Gesundheitswesen.
2 Sie vollzieht die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
4 Fassung gemäss VA vom 5. Juni 2016, in Kraft gesetzt auf den 6. Juni 2016 (AB vom
9. Oktober 2015).
5 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3
3 Der Regierungsrat kann mit einem Reglement die Aufgaben der zustän - digen Direktion 6 ganz oder teilweise dem zuständigen Amt 7 übertragen. Davon ausgenommen ist die Aufsicht über das Gesundheitswesen.

Artikel 12 Weitere Organe

1 Der Regierungsrat wählt die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt sowie die Kantonsapothe - kerin oder den Kantonsapotheker.
2 Er bestimmt deren Aufgaben in einem Reglement.
3. Abschnitt: Organe der Gemeinden

Artikel 13 Gemeinderat

Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen den Gemeinden überträgt, soweit die Gemein - desatzung nicht eine andere Behörde als zuständig erklärt.

3. Kapitel: GESUNDHEITSFÖRDERUNG UND PRÄVENTION

Artikel 14 Zweck

1 Die Gesundheitsförderung bezweckt, den Gesundheitszustand der einzelnen Person und der ganzen Bevölkerung zu verbessern.
2 Die Prävention bezweckt, Krankheiten und Gefährdungen der Gesundheit frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.

Artikel 15 Unterstützung

1 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen Massnahmen und Projekte der Gesundheitsförderung und Prävention.
2 Sie können eigene Massnahmen treffen oder Beiträge an die Kosten von Massnahmen Dritter leisten.

Artikel 16 Fachstelle

Der Kanton betreibt eine Fachstelle für Gesundheitsförderung und Präven - tion. Er kann Dritte damit beauftragen.
6 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 Amt für Gesundheit; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4

Artikel 17 Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

1 Der Kanton und die Gemeinden bekämpfen den Suchtmittelmissbrauch.
2 Es ist verboten:
a) mit Plakaten und ähnlichen Werbeträgern gewerbsmässig für Tabak - waren und alkoholische Getränke zu werben. Ausgenommen sind Wirtshausschilder;
b) Tabakwaren an Personen unter 16 Jahren zu verkaufen oder zu Werbezwecken abzugeben;
c) Tabakwaren über Automaten zu verkaufen. Ausgenommen sind Auto - maten, bei denen geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ausschliessen.
3 Die Beschränkung der Abgabe alkoholischer Getränke richtet sich nach dem Gastwirtschaftsgesetz 8 .

Artikel 18 Schutz vor Passivrauchen

1 Es ist verboten, in allgemein zugänglichen Räumen zu rauchen. Davon ausgenommen sind Raucherzimmer.
2 Räume gelten als allgemein zugänglich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offen stehen.
3 Raucherzimmer sind Räume, die von anderen Räumen des Gebäudes sowie deren Entlüftung getrennt und als solche gekennzeichnet sind. 3a. Kapitel: 9 FÖRDERUNG DER MEDIZINISCHEN GRUNDVERSORGUNG

Artikel 18a Ziele und Grundsätze

1 Der Kanton und die Gemeinden setzen sich im Rahmen ihrer Zuständig - keiten für eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe medizi - nische Grundversorgung ein.
2 Sie ergreifen Massnahmen, um die medizinische Grundversorgung zu stärken, um strukturellen Versorgungsproblemen zu begegnen und um attraktive Rahmenbedingungen für Anbieterinnen und Anbieter der medizini - schen Grundversorgung zu schaffen.
8 RB 70.2111
9 Eingefügt durchVA vom 5. Juni 2016, in Kraft gesetzt auf den 6. Juni 2016 (AB vom
9. Oktober 2015). 5
3 Sie fördern diejenigen medizinischen Grundversorgungsangebote, die ohne Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.
4 Im Rahmen der Förderung der medizinischen Grundversorgung sind die Angebote der ambulanten Leistungserbringer und das Angebot gemäss Leistungsauftrag des Kantonsspitals Uri aufeinander abzustimmen.
5 Ein Rechtsanspruch auf Förderungsmassnahmen besteht nicht.

Artikel 18b Massnahmen

a) Förderung innovativer Vorhaben
1 Der Kanton fördert die Entwicklung und Verbreitung von neuen und inno - vativen Versorgungs-, Organisations-, Arbeits- und Betriebsmodellen, die zur Verbesserung der medizinischen Grundversorgung beitragen.
2 Für derartige Projekte, Modellversuche oder Modelle kann der Kanton Beiträge gewähren.
3 Gefördert werden in erster Linie:
a) überbetriebliche und interdisziplinäre Kooperations- und Gemeinschafts - vorhaben;
b) Vorhaben mit Wirkung für medizinische Grundversorgungsleistungen, die im Kantonsgebiet nicht ausreichend angeboten werden;
c) Vorhaben von innovativen Arbeits-, Organisations- und Betriebsmodellen namentlich der integrierten Versorgung sowie von Netzwerken;
d) Vorhaben zur Verbesserung der Notfallversorgung.

Artikel 18c b) Förderung einzelner Grundversorgungsangebote

1 Die Gemeinden fördern ansässige oder sich neu niederlassende Anbiete - rinnen und Anbieter der medizinischen Grundversorgung.
2 Sie können Anbieterinnen und Anbietern der Grundversorgung Beiträge gewähren, wenn
a) sie von gesundheitspolitischer und versorgungstechnischer Bedeutung sind für die Gemeinde;
b) dadurch bestehende medizinische Grundversorgungsangebote erhalten oder neue geschaffen werden können;
c) dem medizinischen Grundversorgungsangebot eine klare Nachfrage gegenüber steht;
d) das medizinische Grundversorgungsangebot auf dem überregionalen Markt unterversorgt ist; und
e) die gesundheitspolizeilichen Bestimmungen eingehalten werden.
6
3 Der Kanton kann die Standortgemeinden unterstützen, indem er maximal einen paritätischen Beitrag leistet, sofern:
a) mit dem Angebot die medizinische Grundversorgung einer Region erhöht wird; oder
b) dem Versorgungsangebot aus kantonaler Sicht strategische Bedeutung zukommt.

Artikel 18d c) Kollektive Anreizsysteme

Der Landrat kann durch Verordnung kollektive Anreizsysteme für medizini - sche Grundversorgerinnen und Grundversorger schaffen, um den Zugang der Bevölkerung zu gesundheitspolitisch und versorgungstechnisch sinn - vollen medizinischen Leistungen sicherzustellen.

Artikel 18e Beitragsart und Beitragshöhe

1 Beiträge können als Anschub- und Teilfinanzierung, Darlehen, Zinsver - günstigungen, Bürgschaften, Vermittlung oder Überlassung von Betriebs - stätten zu Vorzugsbedingungen oder andere geldwerte Leistungen ausge - richtet werden.
2 Beiträge zur Förderung einzelner Grundversorgungsangebote können nur dann als Anschub- und Teilfinanzierung ausgerichtet werden, wenn mit den übrigen Beitragsarten gemäss Absatz 1 die Förderziele nicht erreicht werden können.
3 Die Höhe der Beiträge und deren Art richten sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Versorgung.

Artikel 18f Bedingungen, Auflagen und Kriterien

1 Unterstützt werden nur Vorhaben, die Erfolg versprechend und den Zielen dieses Kapitels förderlich sind.
2 Beiträge sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerung sachlich begründet ist.
3 Beiträge müssen mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder mit einer Vereinbarung gekoppelt werden. Namentlich können sie von Eigenleis - tungen oder von Beiträgen Dritter abhängig gemacht werden.

Artikel 18g Ausgabenbefugnis

1 Beiträge, die der Kanton zur Förderung innovativer Vorhaben leistet, beschliesst der Regierungsrat bis zu einer Höhe von 100 000 Franken 7
(Anschub- und Teilfinanzierung) oder 1 000 000 Franken (Darlehen) pro Vorhaben. Höhere Beiträge fallen abschliessend in den Kompetenzbereich des Landrats.
2 Finanzielle Leistungen, die der Kanton als paritätische Beiträge zur Förde - rung einzelner Grundversorgungsangebote durch die Standortgemeinden ausrichtet, gelten als gebundene Ausgaben, die der Regierungsrat beschliesst, sofern sie 100 000 Franken (Anschub- und Teilfinanzierung) oder 1 000 000 Franken (Darlehen) pro Vorhaben nicht übersteigen. Höhere Beiträge fallen abschliessend in den Kompetenzbereich des Landrats.
3 Schafft der Landrat kollektive Anreizsysteme für Grundversorgerinnen und Grundversorger, so richten sich die finanziellen Förderungsmassnahmen nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung. Ausgaben für Beiträge an ungedeckte Kosten für Grundversorgungsleis - tungen kann er abschliessend bewilligen, sofern die Tarife die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung nicht decken und die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatzleistungen gedeckt werden.

4. Kapitel: BERUFE IM GESUNDHEITSWESEN

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 19 Bewilligungspflicht

1 Eine Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) der zuständigen Direk - tion 10 benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbs - mässig:
a) Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der psychischen und physischen Gesundheit von Menschen und Tieren nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt und behandelt;
b) in einem Beruf tätig ist, der im Krankenversicherungsrecht als Leistungs - erbringer genannt ist;
c) Gelenksmanipulationen mit Impulsen vornimmt oder kranke, verletzte oder sonst gesundheitlich beeinträchtigte Menschen mit instrumentellen Eingriffen behandelt, die die Haut verletzen;
d) die Geburtshilfe ausübt;
e) Arzneimittel und Medizinprodukte anwendet, verschreibt, abgibt oder herstellt; davon ausgenommen ist die Anwendung nicht verschreibungs -
10 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8
2 Dazu gehören namentlich die universitären Medizinalberufe nach der eidgenössischen Gesetzgebung.
3 Der Regierungsrat kann in einem Reglement weitere Tätigkeiten den bewilligungspflichtigen Berufen vorbehalten, wenn sie Leib und Leben gefährden.

Artikel 20 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Keiner Bewilligung bedürfen Fachpersonen, die zur Berufsausübung in anderen Kantonen zugelassen sind:
a) wenn sie von der behandelnden Fachperson im Kanton Uri in Einzel - fällen zugezogen werden;
b) für die berufliche Besuchstätigkeit von ihrem Wohnort aus.

Artikel 21 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung wird Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern erteilt, die:
a) die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen erfüllen;
b) handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig sind;
c) physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.
2 Die Bewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben Änderungen, die den Bewilligungsinhalt betreffen, unverzüglich der zuständigen Direktion 11 zu melden.

Artikel 22 Bewilligungsentzug

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind;
b) nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen;
c) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend Berufs - pflichten verletzt hat;
d) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse verstossen hat. .
11 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 9
2 Der Entzug kann für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verfügt werden.

Artikel 23 Erlöschen der Bewilligung

Die Bewilligung erlischt:
a) mit dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers;
b) mit dem Entzug;
c) mit der schriftlichen Verzichtserklärung der Inhaberin oder des Inhabers gegenüber der zuständigen Direktion 12 ;
d) mit dem Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren. In diesem Fall kann die Bewilligung auf Gesuch hin jeweils um zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind;
e) wenn die Inhaberin oder der Inhaber ihre Berufstätigkeit aufgibt. Stellt sie oder er die Berufstätigkeit nur vorübergehend ein, erlischt die Bewilli - gung ohne Weiteres nach fünf Jahren seit der Berufsaufgabe. Die Inha - berin oder der Inhaber hat die dauernde oder vorübergehende Berufs - aufgabe der zuständigen Direktion 13 vorgängig zu melden.

Artikel 24 Veröffentlichung

Die zuständige Direktion 14 veröffentlicht im Amtsblatt des Kantons Uri die erteilten Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie die verfügten Berufsverbote, sobald die entsprechenden Verfügungen rechtskräftig sind.

Artikel 25 Befreiung vom Berufsgeheimnis

1 Zuständig, eine Person vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 15 zu befreien, ist die zuständige Direktion 16 .
2 Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sind gegenüber der beauftragten Inkassostelle und den zuständigen Behörden vom Berufs - geheimnis befreit, um streitige Forderung aus dem Behandlungsverhältnis durchzusetzen.
12 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
13 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
14 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
15 SR 311.0
16 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10

Artikel 26 Bewilligungsfreie Tätigkeiten

1 Wer sich gewerbsmässig anbietet, gesundheitliche Störungen bei Menschen zu beseitigen oder zu lindern oder den Gesundheitszustand bei Menschen zu verbessern, ohne damit eine bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben, hat das der zuständigen Direktion 17 zu melden.
2 Wer nach Absatz 1 meldepflichtig ist, ist gegenüber der zuständigen Direk - tion 18 auskunftspflichtig.
3 Massnahmen nach Artikel 19 Absatz 3 bleiben vorbehalten.
4 Die Aufsicht der zuständigen Direktion 19 nach Artikel 11 gilt auch für die bewilligungsfreien Tätigkeiten.
2. Abschnitt: Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung

Artikel 27 Persönliche Berufsausübung

1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben.
2 Sie oder er kann einzelne Verrichtungen Personen delegieren, die dafür hinreichend qualifiziert sind und die erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen. Voraussetzung ist, dass diese Personen unter der fachlichen Aufsicht und Verantwortung der delegierenden Person arbeiten.

Artikel 28 Unselbstständige Tätigkeit

1 Wer als Fachperson mit Berufsausübungsbewilligung eine Person im Gesundheitsbereich beschäftigt, die Tätigkeiten nach Artikel 19 ausübt, hat das der zuständigen Direktion 20 vorgängig und schriftlich mitzuteilen und dabei die erforderlichen Fähigkeitsausweise beizulegen.
2 Die zuständige Direktion 21 kann derartige Beschäftigungen verbieten oder einschränken, wenn sie die Gesundheit der behandelten Person gefährdet oder schädigt.
17 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
18 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
19 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
20 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
21 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 11

Artikel 29 Stellvertretung

1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung darf sich durch eine andere Fachperson vertreten lassen, die kraft einer Bewilligung zur Ausübung der gleichen Tätigkeit berechtigt ist.
2 Wer eine solche Stellvertretung vereinbart, hat das der zuständigen Direk - tion 22 vorgängig schriftlich mitzuteilen und dabei die Bewilligung der Stellver - treterin oder des Stellvertreters beizulegen.
3 Die zuständige Direktion 23 kann ausnahmsweise auch eine Stellvertretung bewilligen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt.

Artikel 30 Zweigpraxis

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung kann mit Bewilligung der zuständigen Direktion 24 Zweigpraxen führen. Sie oder er hat diese persön - lich zu führen.

Artikel 31 Berufshaftpflichtversicherung und Infrastruktur

1 Wer eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, hat eine der Art und dem Risiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen und zu erhalten.
2 Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen.

Artikel 32 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat bei seiner Tätigkeit alle Sorgfalt anzuwenden und nach den geltenden Grundsätzen des eigenen Berufs zu arbeiten.

Artikel 33 Wahrung der Patientenrechte

Die Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung und deren Mitarbeitende haben bei der Berufsausübung die Rechte der Patientinnen und Patienten, namentlich die Schweigepflicht, die Aufklärungspflicht, das Selbstbestimmungsrecht und das Einsichtsrecht in die eigene Krankenge - schichte, zu beachten.
22 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
23 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
24 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
12

Artikel 34 Beistandspflicht

1 Wer eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, hat in dringenden Fällen Beistand zu leisten.
2 Bei Katastrophen, Epidemien oder anderen ausserordentlichen Ereig - nissen kann die zuständige Direktion 25 Personen, die bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben, gegen Entschädigung zu Einsatzleistungen verpflichten.

Artikel 35 Aufzeichnungspflicht, Patienteninformation und Aktenheraus

- gabe
1 Wer einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, hat die für seinen Beruf notwendigen Aufzeichnungen zu machen.
2 Die Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, als sie für die Gesund - heit der Patientin oder des Patienten von Interesse sind, mindestens aber während zehn Jahren ab dem letzten Eintrag. Längere Aufbewahrungs - fristen nach dem Bundesrecht bleiben vorbehalten.
3 In besonderen Fällen kann der Regierungsrat längere Aufbewahrungs - fristen festlegen.
4 Wer die Tätigkeit vorübergehend oder endgültig einstellt, teilt dies den Patientinnen und Patienten auf geeignete Weise mit. Wenn eine Patientin oder ein Patient das verlangt, hat die Fachperson ihm oder ihr die Aufzeich - nungen kostenlos herauszugeben. Andernfalls sind sie der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt zu übergeben.
5 Stirbt die aufzeichnungspflichtige Fachperson, sind ihre Aufzeichnungen der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt zu übergeben.

Artikel 36 Anzeigepflicht und Meldeberechtigung

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat ungeachtet der Schweigepflicht der Strafverfolgungsbehörde folgende Feststellung unver - züglich zu melden:
a) aussergewöhnliche Todesfälle, insbesondere im Zusammenhang mit einem Unfall, einem Delikt, einer Selbsttötung, einer Fehldiagnose oder einer Fehlbehandlung;
b) Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit schliessen lassen, insbesondere eine vorsätz - liche Verbreitung gefährlicher übertragbarer Krankheiten bei Mensch oder Tier;
25 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 13
c) Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren oder gegen deren sexuelle Integrität schliessen lassen.
2 Sie oder er ist ungeachtet der Schweigepflicht berechtigt, Wahrneh - mungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben von Personen über 18 Jahren oder gegen deren sexuelle Integrität schliessen lassen, der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt oder der Strafverfolgungs - behörde zu melden.

Artikel 37 Notfalldienst

1 Berufstätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Berufsausübungsbewilligung besitzen, haben für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes zu sorgen. Der Kanton kann Beiträge an die Weiterbildungskosten des ärztlichen Notfalldienstes leisten.
2 Der Regierungsrat kann dazu Weisungen erlassen.

Artikel 38 Selbstdispensation

1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte können eine Privatapotheke führen.
2 Sie dürfen Arzneimitteln lediglich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit abgeben. Der Handverkauf ist verboten. Davon ausgenommen ist der Hand - verkauf von nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch Tierärz - tinnen und Tierärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung.

5. Kapitel: ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN IM

GESUNDHEITSWESEN
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 39 a) Begriff

1 Als Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen gelten Anbie - terinnen und Anbieter von:
a) Tätigkeiten, die nach Artikel 19 bewilligungspflichtig sind und nicht im Namen und auf Rechnung der Inhaberin oder des Inhabers einer Berufs - ausübungsbewilligung ausgeübt werden, oder
b) medizinischen oder pflegerischen Leistungen, die den Betrieb von statio - nären Betten erfordern.
14
2 Es sind folgende Betriebsformen zugelassen:
a) Spitäler und Kliniken;
b) Pflegeheime und weitere Einrichtungen mit stationärer Langzeitpflege;
c) Institutionen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege (Spitex);
d) Krankentransport- und Rettungsunternehmen;
e) Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung 26 eine kantonale Zulassung benötigen;
f) Institutionen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medi - zinprodukte 27 eine kantonale Bewilligung benötigen;
g) Geburtshäuser.
3 Der Regierungsrat kann weitere Organisationen und Einrichtungen den Bestimmungen dieses Kapitels unterstellen, sofern das erforderlich oder zweckmässig ist, um die Qualitätssicherung im Gesundheitsschutz sicher zu stellen.

Artikel 40 b) Betriebsbewilligung

1 Die Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen dürfen nur tätig sein, wenn die zuständige Direktion 28 dazu die Bewilligung erteilt.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:
a) eine verantwortliche Fachperson bezeichnet, die eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz besitzt;
b) über das Fachpersonal und die Einrichtungen verfügt, die notwendig sind, um die angebotenen betrieblichen Leistungen einwandfrei zu erbringen;
c) eine Betriebshaftpflichtversicherung entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken abgeschlossen hat.

Artikel 41 Verweis auf andere Bestimmungen

1 Im Übrigen gelten für die Bewilligungserteilung, den Bewilligungsentzug und die Publikation die allgemeinen Bestimmungen für die Berufe im Gesundheitswesen sinngemäss.
2 Die Beistandspflicht nach Artikel 34 gilt auch für Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen.
26 SR 832.10
27 SR 818.21
28 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 15
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Artikel 42 Kantonsspital

Für das Kantonsspital gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 43 Rettungsdienste

Der Kanton sorgt dafür, dass der Notfalldienst und Rettungsdienst gewähr - leistet sind, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Artikel 44 Hilfe und Pflege zu Hause

a) Grundsatz
1 Der Kanton sorgt für die Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex).
2 Dazu gehören namentlich die Krankenpflege, die Haushilfe, die Familien - hilfe, Tagesheime und der Mahlzeitendienst.
3 In gleicher Weise sorgt der Kanton für eine angemessene Mütter- und Väterberatung für Säuglinge und Kleinkinder.

Artikel 45 b) Programmvereinbarung

1 Um die Hilfe und Pflege zu Hause sicherzustellen, schliesst der Regie - rungsrat mit einer einzigen Organisation eine Programmvereinbarung ab.
2 Kann eine Programmvereinbarung nicht oder nicht mehr abgeschlossen werden, regelt der Landrat Einzelheiten in einer Verordnung.

Artikel 46 Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen

1 Der Kanton stellt den Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen sicher, namentlich bei Katastrophen, schweren Unfällen und dergleichen.
2 Er sorgt dafür, dass das notwendige Personal und die erforderlichen Sach - mittel zur Verfügung stehen, um die betroffene Bevölkerung oder Personen - gruppen medizinisch und psychologisch zu versorgen.

6. Kapitel: RECHTE UND PFLICHTEN DER PATIENTINNEN

UND PATIENTEN

Artikel 47 Patientenrechte und -pflichten

1 Jeder Person ist die Behandlung zu gewähren, die ihrem Krankheitszu - stand entspricht.
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2 Medizinische und pflegerische Massnahmen, insbesondere körperliche Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen, sind nur zulässig, wenn die Patientin oder der Patient dem zustimmt. Ist sie oder er nicht urteilsfähig, hat die gesetzliche Vertretung zuzustimmen. Vorbehalten bleiben Fälle besonderer Gefahr und Dringlichkeit.
3 Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer persönli - chen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information, Einsicht in die Krankengeschichte, Aufklärung und Selbstbestimmung. Vorbehalten bleiben Zwangsmassnahmen, die dieses Gesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen vorsehen.
4 Unheilbar kranke oder sterbende Menschen haben Anspruch auf eine angepasste Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach den Grundsätzen der Palliativmedizin und -pflege.
5 Die Patientinnen und Patienten tragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum guten Verlauf ihrer Behandlung bei. Insbesondere erteilen sie der Inha - berin oder dem Inhaber der Bewilligung möglichst vollständig Auskunft über ihren Gesundheitszustand und befolgen die Anordnungen, in die sie eingewilligt haben.

Artikel 48 Zwangsmassnahmen

1 Zwangsmassnahmen, wie physischer Zwang, Fixation, Isolation und Zwangsmedikation, dürfen nur angeordnet werden, um eine unmittelbare schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Patientin, des Patienten oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende akute Störung des Zusammenlebens zu beseitigen.
2 Nur Ärztinnen und Ärzte dürfen Zwangsmassnahmen anordnen. Ausnahmsweise dürfen verantwortliche Personen im Pflegedienst eine Fixa - tion oder eine Isolation anordnen. In diesem Fall haben sie die zuständige Ärztin oder den zuständigen Arzt so bald als möglich zu informieren.
3 Zwangsmassnahmen dürfen nur solange angewandt werden, als die Notsituation andauert oder deren Wiedereintritt mit hoher Wahrscheinlich - keit zu erwarten ist. Sie sind in der Krankengeschichte detailliert festzu - halten.
4 Für Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in Wohn- und Pflegeeinrich - tungen sowie für Zwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetz - buchs 29 vorbehalten. 30
29 siehe namentlich Artikel 383 und 433 ZGB
30 Fassung gemäss VA vom 23. Oktober 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 9. September 2011). 17
5 Gegen Zwangsmassnahmen nach diesem Gesetz kann Beschwerde beim Obergericht erhoben werden. Die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts 31 sind anzuwenden. 32

Artikel 49 Transplantation

Die Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen richtet sich nach den Bestimmungen des Transplantationsgesetzes 33 .

Artikel 50 Obduktion

1 Eine Obduktion darf nur vorgenommen werden, wenn die verstorbene Person vorher zugestimmt hat oder wenn an ihrer Stelle die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Partnerin oder der Partner bei einer eingetragenen Partnerschaft oder die Nach - kommen zustimmen. Sind diese nicht vorhanden, bedarf es der Zustimmung der übrigen nächsten Angehörigen.
2 Vorbehalten bleibt die Obduktion auf Anordnung der Strafverfolgungsbe - hörden oder der zuständigen Direktion 34 zur Sicherung der Diagnose, insbe - sondere bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit.
3 Jedes Mitglied der nächsten Angehörigen und die gesetzliche Vertretung können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen.

7. Kapitel: MITTEILUNGSPFLICHT UND ZUTRITTSRECHT

Artikel 51 Informationspflicht

1 Fachpersonen sowie Organisationen und Einrichtungen, die diesem Gesetz unterstehen, haben der zuständigen Direktion 35 alle Informationen zu liefern, die sie benötigt, um ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen zu können.
2 Die Strafuntersuchungsbehörde hat die zuständige Direktion 36 zu informieren, wenn gegen Personen oder Organisationen und Einrichtungen, denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt worden ist, ein Strafver - fahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet wird, das mit der Berufsausübung in Zusammenhang steht.
31 RB 9.2113
32 Eingefügt durch VA vom 23. Oktober 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 9. September 2011).
33 SR 810.21
34 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
35 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
36 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
18
3 Das urteilende Gericht hat Verfügungen und Entscheide, die auf Grund der eidgenössischen oder der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung ergangen sind, der zuständigen Direktion 37 mitzuteilen.

Artikel 52 Zutrittsrecht

Die zuständige Direktion 38 kann jederzeit Inspektionen und Kontrollen durch - führen oder durchführen lassen, die mit ihrer Aufsichtspflicht nach diesem Gesetz zusammenhängen. Ihren Organen ist der unbeschränkte Zutritt zu den Praxis- und Geschäftsräumen zu gewähren.

8. Kapitel: STRAFEN, RECHTSSCHUTZ UND GEBÜHREN

Artikel 53 Strafen

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) eine nach diesem Gesetz oder darauf gestützter Ausführungsbestim - mungen bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt;
b) als Inhaberin oder Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung seine Befugnisse überschreitet;
c) gegen ihre oder seine beruflichen Pflichten nach diesem Gesetz verstösst;
d) die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Melde- und Auskunftspflicht verletzt;
e) den gesundheitspolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt;
f) den Vorschriften zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs zuwider - handelt; wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Bus - se bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung 39 .

Artikel 54 Rechtsschutz

Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen sind nach den Vorschriften der
37 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
38 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
39 RB 3.9222 19
Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 40 anfechtbar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 55 Gebühren

Die Gebühren für Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen richten sich nach den Vorschriften der Gebührenverordnung 41 und des Gebührenreglements 42 .

9. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 56 Vollzug

Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er kann dazu ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen.

Artikel 57 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 27. September 1970 über das Gesundheitswesen 43 wird aufgehoben.

Artikel 58 Übergangsbestimmung

1 Ist ein Beruf im Gesundheitswesen nach diesem Gesetz nicht mehr bewil - ligungspflichtig, erlischt die erteilte Bewilligung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Ist er nach wie vor bewilligungspflichtig, bleibt die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligung gültig.
3 Personen oder Organisationen und Einrichtungen, die bisher eine Tätigkeit ausgeübt haben, die neu bewilligungspflichtig ist, haben innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bewilligungsgesuch einzureichen, ansonsten die weitere Ausübung dieser Tätigkeit untersagt ist.
4 Die zuständige Direktion 44 kann genügend qualifizierten Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes während mindestens drei Jahren einen Beruf selbstständig ausgeübt haben, der neu bewilligungspflichtig ist, die Berufs - ausübungsbewilligung für höchstens fünf Jahre erteilen, auch wenn die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
40 RB 2.2345
41 RB 3.2512
42 RB 3.2521
43 RB 30.2111
44 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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5 Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine bewilligungs - pflichtige Tätigkeit ausüben und über 70 Jahre alt sind, müssen innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Bewilligung einreichen.
6 Personen oder Organisationen und Einrichtungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise Betriebsbewilligung verfügen, müssen innert dreier Monate nach Inkraft - treten dieses Gesetzes eine Haftpflichtversicherung nach Artikel 31 bezie - hungsweise Artikel 40 abschliessen.
7 Für die Umsetzung von Artikel 17 und 18 wird eine Umsetzungsfrist von einem Jahr gewährt.

Artikel 59 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt 45 . Im Namen des Volkes Der Landammann: Dr. Markus Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
45 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. September 2008 (AB vom 27. Juni 2008). 21
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