Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung des zuständigen Geldinstituts für den Ab... (211.13)
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Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung des zuständigen Geldinstituts für den Abschluss von Viehverpfändungen

Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung des zuständigen Geldinstituts für den Abschluss von Viehverpfändungen vom 15. November 1982 (Stand 1. Januar 1983) Der Regierungsrat, in Ausführung von Art. 2 der bundesrätlichen Verordnung vom 30. Okto - ber 1917 betreffend die Viehverpfändung 1 ) sowie gestützt auf § 23 Ziff. 11 des Gesetzes vom 30. April 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 2 ) , beschliesst: Ziff. 1 Ermächtigung 1 Die Nidwaldner Kantonalbank wird ermächtigt, zur Sicherung ihrer For - derungen Pfandrechte an Vieh ohne Übertragung des Besitzes zu be - stellen. 2 Die Nidwaldner Kantonalbank wird verpflichtet, neben dem betreffen - den Pfandrecht keine Bürgschaften, Solidarverbindlichkeiten oder ähnli - che Sicherheiten anzunehmen. Ziff. 2 Rechtsmittel 1 Gegen diesen Beschluss kann binnen 30 Tagen seit der Veröffentli - chung im Amtsblatt Beschwerde beim Bundesrat erhoben werden. Ziff. 3 Rechtskraft 1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1983 in Kraft; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) SR 211.423.1 2) NG 211.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.11.1982 01.01.1983 Erlass Erstfassung A 1982, 1721 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 15.11.1982 01.01.1983 Erstfassung A 1982, 1721 3
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