Notverordnung zum vorübergehenden Einsatz von mobilen Heizkörpern auf Aussenbereichen ... (641.3)
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Notverordnung zum vorübergehenden Einsatz von mobilen Heizkörpern auf Aussenbereichen der Gastwirtschaftsbetriebe

Stand: 21. April 2021 1 Notverordnung zum vorübergehenden Einsatz von mobilen Heizkörpern auf Aussenbereichen der Gastwirtschaftsbetriebe (Notverordnung über mobile Heizkörper im Freien) vom 20. April 2021 1 D e r R e g i e r u n g s r a t v o n N i d w a l d e n , gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung, b e s c h l i e s s t :

§ 1 Zweck, Gegenstand

1 Diese Notverordnung bezweckt, während der Dauer der bundesrecht- lichen Einschränkungen für Restaurationsbetriebe gemäss der Verord- nung über Massnahmen in der besondere Lage zur Bekämpfung der Co- vid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) 2 die Bewirt- schaftung auf Aussenbereichen von Gastwirtschaftsbetrieben zu erleich- tern und von der Witterung unabhängiger auszugestalten. 2 Sie regelt den vorübergehenden Einsatz mobiler Heizpilze und -strah- ler (mobile Heizkörper im Freien) auf den Aussenbereichen der Gastwirt- schaftsbetriebe.

§ 2 Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich

1 Die Notverordnung gilt für alle Gastwirtschaftsbetriebe im Kanton. 2 Die Erleichterungen gemäss dieser Notverordnung gelten nur solange, als die Gastwirtschaftsbetriebe ihre Gäste nicht im Innenbereich bewirten

§ 3 Mobile Heizkörper im Freien

1 Gastwirtschaftsbetriebe dürfen auf ihren Aussenbereichen mit Sitzplät- zen gemäss Art. 5a der Covid-19-Verordnung besondere Lage 2 mobile Heizkörper im Freien verwenden, die mit fossiler Energie (einschliesslich Strom) betrieben werden.
Notverordnung über mobile Heizkörper im Freien 2 2 Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) 3 ist nicht anwendbar. 3 Der Einsatz der mobilen Heizköper im Freien ist nur zulässig, wenn die Gastwirtschaftsbetriebe die Vorschriften dieser Notverordnung einhalten.

§ 4 Bedingungen, Auflagen

1 Die mobilen Heizkörper im Freien dürfen ausschliesslich von 08:00 bis 22:00 Uhr in Betrieb sein. 2 Je 10 m 2 Fläche des Aussenbereichs darf höchstens ein mobiler Heiz- körper im Freien eingesetzt werden. Bei der Berechnung der zulässigen Anzahl an Heizkörpern sind: 1. nur Aussenbereiche mit Sitzplätzen zu berücksichtigen, die von ei- ner Bewilligung gemäss dem Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) 4 erfasst sind; 2. angebrochene Flächenmasse abzurunden. 3 Die technische, feuerpolizeiliche wie auch gesundheitliche Sicherheit ist zu gewährleisten. 4 Die Gastwirtschaftsbetriebe haben die mobilen Heizkörper im Freien umgehend zu entfernen, wenn: 1. die Gastwirtschaftsbetriebe ihre Gäste wieder im Innenbereich be- wirten dürfen; oder 2. die Geltungsdauer dieser Notverordnung abgelaufen ist.

§ 5 Bewilligungs- und Meldepflicht

1 Der vorübergehende Einsatz mobiler Heizkörper im Freien untersteht nicht der Baubewilligungspflicht, wenn die Gastwirtschaftsbetriebe die Vorschriften dieser Notverordnung einhalten. 2 Die Gastwirtschaftsbetriebe haben sämtliche mobilen Heizkörper im Freien umgehend der Energiefachstelle schriftlich zu melden. 3 Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. die Anzahl der eingesetzten mobilen Heizkörper im Freien; 2. das Fabrikat; 3. den Typ; 4. die Leistung; 5. den Energieträger; und 6. die massgebenden Flächen gemäss § 4 Abs. 2.
Notverordnung über mobile Heizkörper im Freien Stand: 21. April 2021 3 4 Die Energiefachstelle informiert die Gemeinden sowie das Amt für Ar- beit über die eingesetzten mobilen Heizköper im Freien. Sie darf die An- gaben gemäss Abs. 3 bekannt geben.

§ 6 Strafbestimmungen

1 Bei einer Widerhandlung gegen diese Notverordnung richten sich die Strafbestimmungen insbesondere nach Art. 31 kEnG 3 und Art. 171 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Pla- nungs- und Baugesetz, PBG) 5 . 2 Der Gemeinderat und die Energiefachstelle sind bei Widerhandlungen zur Anzeige verpflichtet, wenn vorgängig bereits eine Verwarnung aus- gesprochen wurde.

§ 7 Inkrafttreten, Befristung

1 Diese Notverordnung tritt am 21. April 2021 in Kraft; sie wird zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht. 2 Die Notverordnung ist bis am 30. Juni 2021 befristet. 3 Der Regierungsrat hebt die Notverordnung auf, sobald die Gastwirt- schaftsbetriebe die Gäste auch im Innenbereich bewirten dürfen. 4 Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden. ____________________ 1 A 2021, 759 2 SR 818.102 3 NG 641.1 4 NG 854.1 5 NG 611.1
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