Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote
Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote vom 22. August 2006 (Stand 1. Mai 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 1 ) und Artikel 7 der Verordnung über die Berufs bildung vom 19. November 2003 2 ) , gestützt auf Artikel 97 Absatz 2 und Artikel 121 Absatz 7 des Bildungsge setzes vom 16. März 2006 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Ziel, Inhalte 1 Ziel der Brückenangebote ist es, Lernende mit individuellen Bildungsde fiziten, die nach der obligatorischen Schulzeit keinen Ausbildungsplatz ge funden haben, auf die Berufsbildung vorzubereiten. Gefördert werden Fach-, Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenzen. Zudem werden die Lernenden bei der Berufswahl begleitet und bei der Lehrstellensuche un terstützt. 2 Der Unterricht richtet sich nach dem Zentralschweizer Rahmenlehrplan „Brückenangebote“. 3 Die Stundentafeln der Brückenangebote werden vom Bildungs- und Kul turdepartement festgelegt.
Art. 2
Zuordnung 1 Die Brückenangebote sind Teil des Leistungsangebots des Berufs- und Weiterbildungszentrums. 1) SR 412.10 2) SR 412.101 3) GDB 410.1 OGS 2006, 63
Art. 3
Brückenangebote 1 Der Kanton führt folgende Brückenangebote durch: a. schulisches Brückenangebot mit Vollzeitunterricht (schulische Aus richtung); b. kombiniertes Brückenangebot mit Teilzeitunterricht und Praktikum (Ausrichtung auf Lehre); c. Integrationsangebot (in Zusammenarbeit mit dem Kanton Nidwalden in Stans) mit Teilzeitunterricht und Begleitung (Ausrichtung auf Leh re). 2 Die Brückenangebote dauern ein Jahr. Sie können nicht wiederholt wer den.
Art. 4
Steuerung 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement legt aufgrund der Lehrstellensitua tion und entsprechend der Nachfrage jährlich die Anzahl der Klassen in den einzelnen Angeboten fest. * 2 Der Kanton kann Angebote Dritter durch Beiträge unterstützen. 3 Bei beschränkten Ausbildungsplätzen nimmt das Amt für Berufsbildung Umteilungen an andere Brückenangebote und Standorte vor. Die Kriterien dafür werden vom Amt für Berufsbildung festgelegt.
Art. 5
Begriffe 1 Lernende im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen entsprechen der Bezeichnung Studierende gemäss Art. 17 des Bildungsgesetzes 4 ) .
Art. 6
Leistungsbeurteilung 1 Die Leistungen der Lernenden sind einmal je Semester in Form eines Zeugnisses mit Noten zu bewerten. Es können auch Aussagen über das Arbeitsverhalten der Lernenden gemacht werden.
Art. 7
Ausbildungsvereinbarung und Ausschluss 1 Mit den Lernenden wird eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen. 4) GDB 410.1 2
2 Die Ausbildungsvereinbarung wird von der Schulleitung, der oder dem Lernenden und den Erziehungsberechtigten unterschrieben. 3 Werden Vereinbarungen trotz schriftlicher Ermahnung nicht eingehalten, so entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Beteiligten über den Ausschluss aus dem Brückenangebot.
Art. 8
Schulgeld und Kostentragung durch die Lernenden 1 Für den Besuch des schulischen Brückenangebots ist ein Schulgeld zu entrichten. Dieses entspricht demjenigen an der Kantonsschule. 2 Der Besuch des kombinierten und des integrativen Brückenangebots ist unentgeltlich. 3 Für ausserkantonale Lernende ist ein Schulgeld zu entrichten, das den Ansätzen der interkantonalen Vereinbarungen entspricht. 4 Die Lernenden tragen die Kosten für Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursio nen sowie die Reisespesen für den Schulbesuch. 2. Aufnahmekriterien
Art. 9
Aufnahmeberechtigung 1 Schulabgängerinnen und -abgänger ohne Ausbildungsplatz werden im Rahmen der bewilligten Klassen in ein Brückenangebot aufgenommen, wenn: a. der Nachweis über aktive Berufswahlbemühungen erbracht wird; b. ersichtlich ist, dass sie die für ein ganzjähriges Brückenangebot nöti ge Lernbereitschaft und Motivation mitbringen; c. die Aufnahmekriterien erfüllt sind. 2 Es besteht kein Anspruch in ein schulisches Brückenangebot aufgenom men zu werden. 3
Art. 10
Aufnahmekriterien a. für das schulische Brückenangebot 1 In das schulische Brückenangebot werden Gesuchstellerinnen und Ge suchsteller aufgenommen, die den Nachweis eines mittleren bis guten Leistungsniveaus im ersten Semesterzeugnis der dritten Klasse der Ori entierungsstufe erbringen, d.h. ausgewiesene Leistung in den Promoti onsbereichen Deutsch, Fremdsprachen (Durchschnitt beider Fremdspra chen), Mathematik sowie Mensch und Umwelt. In Zweifelsfällen wird die Leistungsentwicklung auf Grund früherer Zeugnisse mitberücksichtigt. 2 Die einzelnen Promotionsbereiche umfassen: a. Deutsch: mündliche und schriftliche Sprachkompetenzen; b. Fremdsprachen: Englisch und Französisch; c. Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie; d. Mensch und Umwelt: Geografie, Geschichte und Naturlehre. 3 Für die Aufnahme wird in den vier Promotionsbereichen gemäss Ab satz 2 unabhängig vom Niveau (A oder B) ein Notendurchschnitt von min destens 4,5 vorausgesetzt. In den Promotionsbereichen Deutsch, Fremd sprachen und Mathematik werden die erreichten Noten um 0,5 erhöht, so fern das Fach in der Stammklasse A oder in Niveau A besucht worden ist.
Art. 11
b. für das kombinierte Brückenangebot 1 In das kombinierte Brückenangebot werden Gesuchstellerinnen und Ge suchsteller aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen: a. Abschluss der dritten Klasse der Orientierungsschule; b. unteres bis mittleres Leistungsniveau; c. nicht abgeschlossener Berufsfindungsprozess oder Berufsentscheid ohne Ausbildungsplatz; d. genügend Deutschkenntnisse, um dem Unterricht folgen zu können.
Art. 12
c. für das Integrationsangebot 1 In das Integrationsangebot werden Gesuchstellerinnen und Gesuchstel ler aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen: a. schulische Bildung; b. genügend Deutschkenntnisse, um dem Unterricht folgen zu können; c. Motivation und Lernbereitschaft; d. * Lebensalter in der Regel zwischen 15 und 25 Jahren. 4
2 Der Nachweis über die schulische Bildung und über ausreichende Deutschkenntnisse ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerinnen und Gesuch steller: a. die obligatorische Schulzeit ausserhalb der Schweiz beendet und mindestens ein Jahr die Orientierungsschule mit zusätzlichen För derstunden in der deutschen Sprache besucht haben, oder b. die obligatorische Schulzeit ausserhalb der Schweiz nicht beendet haben, in der Schweiz eingeschult worden sind und die Orientie rungsschule während zwei bis drei Jahren besucht haben, oder c. eine obligatorische und eine weiterführende Schule ausserhalb der Schweiz besucht haben sowie über genügend Deutschkenntnisse verfügen, um dem Unterricht folgen zu können. 3 Zum Nachweis über die notwendige Motivation und Lernbereitschaft sind dem Aufnahmegesuch das Zeugnis der zuletzt besuchten Schule und ein Empfehlungsschreiben dieser Schule oder einer andern Institution beizulegen.
Art. 13
Eignungsbericht 1 Die Eignung ist durch die Klassenlehrperson der Orientierungsschule im Rahmen des Eignungsberichts nachzuweisen; in den Fällen von
Art.
12 Abs. 2 Bst. c dieser Ausführungsbestimmungen bleibt ein anderer Nachweis vorbehalten.
Art. 14
Berufswahlbemühungen 1 Der Nachweis über aktive Berufswahlbemühungen gilt als erfüllt, wenn: a. ein definitiver Berufsentscheid, der auf einer realistischen Selbst- oder Fremdeinschätzung basiert, und aktive Bemühungen um eine Lehrstelle vorliegen, oder b. noch kein definitiver Berufsentscheid getroffen worden ist, aber nachweisbare Bemühungen in mindestens zwei Berufen vorliegen (Berufswahlpass). Die Berufswünsche müssen unter Berücksichti gung der Leistungsfähigkeit realistisch sein. 5
3. Aufnahme
Art. 15
Aufnahmekommission 1 Das Rektorat des Berufs- und Weiterbildungszentrums bestimmt eine Aufnahmekommission von drei bis fünf Mitgliedern. Ihr gehören der Leiter Brücken- und Förderangebote und in der Regel je eine Vertretung der Lehrpersonen der verschiedenen Brückenangebote sowie der Berufs- und Weiterbildungsberatung an.
Art. 16
Gesuch 1 Das Gesuch um Aufnahme in ein Brückenangebot ist der Aufnahme kommission mittels Formular einzureichen. 2 Die Zuweisung zu einem der Brückenangebote erfolgt durch die Aufnah mekommission. Die Bewerberinnen und Bewerber haben kein Anrecht auf Zuweisung in eines der drei Brückenangebote. Begründete Wünsche kön nen im Rahmen der Gesuchstellung geäussert werden. 3 Dem Gesuch sind beizulegen: a. ein Schreiben, in dem das Aufnahmegesuch begründet und die per sönlichen Ziele dargelegt werden; b. der Eignungsbericht der Klassenlehrperson; c. die Kopien aller Zeugnisse der Orientierungsschule; d. der Berufswahlpass; e. Unterlagen zu den Bemühungen um die Berufswahl und Lehrstellen suche. 4 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für den Integrationskurs haben der Anmeldung die verfügbaren Unterlagen beizulegen.
Art. 17
Aufnahmeverfahren 1 Die Aufnahmekommission prüft die Unterlagen. 2 Sie kann die Lernenden, die Erziehungsberechtigten und Fachpersonen zu einem Aufnahmegespräch einladen. 6
Art. 18
Entscheid 1 Die Aufnahmekommission entscheidet im Rahmen der Anzahl bewilligter Klassen gemäss Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen über die Auf nahme in ein Brückenangebot. Dabei sind auch sozialpädagogische Aspekte zu berücksichtigen. 2 Sie kann an den Aufnahmeentscheid Bedingungen und/oder Auflagen knüpfen. 3 Vor einem negativen Entscheid lädt sie die Betroffenen zu einem Ge spräch ein. 4. Aufsicht
Art. 19
Aufsicht 1 Die Brückenangebote unterstehen der Aufsicht des Amts für Berufsbil dung.
Art. 20
Ergänzendes Recht 1 Für die Brückenangebote finden die Vorschriften über die Berufsbildung sinngemäss Anwendung. 5. Rechtspflege
Art. 21
Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide der Aufnahmekommission bzw. des Rektorats kann innert 10 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet beim Amt für Berufsbildung Beschwerde erhoben werden. 6. Schlussbestimmungen
Art. 22
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote am Berufs- und Weiterbildungszentrum vom 19. Oktober 2004 5 ) werden aufgehoben. 5) OGS 2004, 64 7
Art. 23
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. August 2006 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2018 Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 63 Geändert durch:Nachtrag vom 1. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (OGS 2018, 11),Nachtrag vom 30. März 2020, in Kraft seit 1. Mai 2020 (OGS 2020, 10) 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.08.2006 01.08.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 63 01.05.2018 01.08.2018
Art. 12 Abs. 1,
d. geändert OGS 2018, 11 30.03.2020 01.05.2020
Art. 4 Abs. 1
geändert OGS 2020, 10 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.08.2006 01.08.2006 Erstfassung OGS 2006, 63
Art. 4 Abs. 1
30.03.2020 01.05.2020 geändert OGS 2020, 10
Art. 12 Abs. 1,
d. 01.05.2018 01.08.2018 geändert OGS 2018, 11 10
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