Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger
Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger vom 22. Januar 2013 (Stand 1. Februar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Jagdverordnung vom 25. Januar 1991 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Grundsatz 1 Die Erteilung des Jagdpatentes wird vom Erfüllen eines Jagdlehrgangs und vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig gemacht. * 2 Jagdlehrgang und Eignungsprüfung sollen feststellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter über die erforderlichen jagdlichen Kenntnisse, Fähig keiten und charakterlichen Eigenschaften für ein weidgerechtes Jagen verfügt.
Art. 2
Prüfungskommission 1 Die Prüfungskommission besteht aus dem Obmann, vier Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Das Sekretariat führt das Amt für Wald und Land schaft. * 2 Die Mitglieder der Prüfungskommission haben in sinngemässer Anwen dung von Art. 47 der Zivilprozessordnung 2 ) in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund vorliegt. Im Zweifelsfall entscheidet das Amt für Wald und Landschaft. *
Art. 3
Zulassungsbestimmungen 1 Zur Eignungsprüfung wird nur zugelassen, wer den Jagdlehrgang und die damit verbundenen Auflagen erfüllt hat. 1) GDB 651.11 2) ZPO (SR 272 ) OGS 2013, 4
2 Der Jagdlehrgang kann frühestens nach erfülltem 18. Altersjahr (Stich tag: erste Veranstaltung des Jagdlehrgangs) und die Eignungsprüfung frühestens nach erfülltem 19. Altersjahr abgelegt werden. Es darf kein Jagdberechtigungsentzugs- oder -verweigerungsgrund bestehen. * 3 Zum Jagdlehrgang wird nur zugelassen, wer sich über eine Unfallversi cherung ausweist sowie den Auszug aus dem Zentralstrafregister vorlegt. 4 Über die Zulassung entscheidet das Amt für Wald und Landschaft. *
Art. 4
Anmeldung und Gebühr 1 Der Anmeldetermin für den Jagdlehrgang und die Eignungsprüfung wird jeweils im Amtsblatt bekannt gegeben. 2 Die Anmeldung hat schriftlich an das Amt für Wald und Landschaft zu erfolgen. * 3 Die Gebühr für den Jagdlehrgang beträgt Fr. 900.– und für die Eig nungsprüfung Fr. 400.–. In der Gebühr inbegriffen ist das vom Amt für Wald und Landschaft zur Verfügung gestellte Jagdlehrmittel „Jagen in der Schweiz“. Nicht inbegriffen in den Gebühren sind Versicherungen, weite res Instruktions- und Lehrmaterial, Munition, Fahrspesen, Exkursionen usw. * 4 Mit der Anmeldung anerkennt die Bewerberin oder der Bewerber die Be stimmungen dieser Ausführungsbestimmungen. 5 Wer aus entschuldbaren Gründen auf die Eignungsprüfung oder vor der ersten Leistung auf den Jagdlehrgang verzichtet, erhält 80 Prozent der einbezahlten Gebühren zurückerstattet. Muss der Jagdlehrgang infolge Tod, Krankheit, Unfall oder Militärdienst aufgegeben werden, so wird die Gebühr anteilmässig zurückerstattet.
Art. 5
Jagdlehrgang 1 Der Jagdlehrgang findet in der Regel alle zwei Jahre statt. Er beginnt anfangs März und dauert bis Ende Mai des folgenden Jahres. Über die Durchführung des Jagdlehrgangs entscheidet das Amt für Wald und Landschaft. * 2 Der Jagdlehrgang umfasst folgende Leistungen, die ausschliesslich, mit Ausnahme von Buchstaben b und c, im Kanton Obwalden erbracht wer den müssen: a. Teilnahme an den festgelegten Instruktionskursen der Prüfungsex pertinnen oder -experten; b. Teilnahme an den festgelegten Exkursionen; 2
c. * Teilnahme an einem ausgeschriebenen Jagdschiessen mit folgen den Mindestleistungen: je ein abgeschlossener Stich in einer Schrot disziplin und auf den stehenden Gems- oder Rehbock; d. Begleitung der zugeteilten Wildhüterin oder des Wildhüters auf min destens vier Aufsichtstouren ausserhalb der Jagdzeit (Wildbeobach tung, Fährten- und Spurenlesen, Wildzählung, richtiges Ansprechen des Wildes); e. Begleitung einer Einzeljägerin oder eines Einzeljägers, einer Jagd gruppe oder einer Wildhüterin bzw. eines Wildhüters an mindestens vier Jagdtagen (davon mindestens drei während der Hoch- oder Nie derjagd) zur Beobachtung des Jagdbetriebs und der Jagdhundefüh rung und zur praktischen Übung des Aufbrechens von Wild und der richtigen Versorgung des Wildbrets; f. Hegeleistungen als Gehilfin bzw. Gehilfe der freiwilligen Jagdauf sicht, der Wildhut oder der Forstorgane während mindestens 30 Stunden. 3 Die Prüfungskommission und das Amt für Wald und Landschaft legen vor Beginn des jeweiligen Jagdlehrgangs fest, welche Leistungen zwin gend zu erbringen sind und geben diese bekannt. * 4 Es wird eine Absenz von den Pflichtleistungen zugelassen. Weitere Ab senzen werden nur zugelassen bei schwerwiegenden Gründen wie z.B. Krankheit/Unfall (mit Arztzeugnis), Tod in der Familie, Zivilschutz oder Mi litärdienst ohne Rekrutenschule. Die Entschuldigung hat schriftlich zu er folgen (per Post oder E-Mail). Finden gleichentags zwei Kurse statt, wer den diese als zwei separate Pflichtleistungen gewertet. Versäumte Kurse können nicht vor- oder nachgeholt werden. * 5 Die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind von Mitgliedern der Jägerprüfungskommission, von der Jagdverwalterin bzw. vom Jagd verwalter, von der Wildhut, von der Försterin bzw. vom Förster, von der freiwilligen Jagdaufsicht und bei der Jagdbegleitung durch die Einzeljäge rin bzw. durch den Einzeljäger oder durch die Leiterin bzw. durch den tungsheft zu bestätigen. Das Leistungsheft wird vom Amt für Wald und Landschaft abgegeben. * 6 Die Anwärterin oder der Anwärter ist nicht berechtigt, im Rahmen der Jagd- und Wildhutbegleitung Jagdwaffen zu führen, auf Wild Schüsse ab zugeben oder Jagdbeihilfe zu leisten. * 7 Der erfüllte Jagdlehrgang gilt für die Dauer von vier Jahren, auch wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Eignungsprüfung nicht besteht oder nicht absolviert. 3
Art. 6
Eignungsprüfung 1 Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer die von der Prüfungskom mission und dem Amt für Wald und Landschaft festgelegten Leistungen des Jagdlehrgangs erfüllt und das Leistungsheft fristgerecht eingereicht hat. Die Eignungsprüfung über das erste Teilgebiet gemäss Absatz 2 fin det alle zwei Jahre statt, das zweite Teilgebiet kann bei Bedarf jährlich ge prüft werden. * 2 Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf folgende zwei Teilgebiete: 1. Erstes Teilgebiet mit folgenden Sachgebieten: a. Jagdgesetzgebung, Jagdgeschichte, Jagd und Öffentlichkeit, Wildtiermanagement, b. Wildtierbiologie, Wildtierkrankheiten, c. Wildtierökologie, d. jagdliches Handwerk, Jagdhunde, jagdliches Brauchtum, Wild bretverwertung, Distanzenschätzen, e. Waffen, Munition, Optik; 2. Zweites Teilgebiet: Handhabung der Waffe und Schiessfertigkeit. 3 Soweit nicht anders geregelt, bestimmt die Prüfungskommission die Mo dalitäten der Eignungsprüfung. Insbesondere kann sie die unter Absatz 2 genannten Prüfungsfächer einzeln prüfen und die Prüfungszeit beschrän ken. * 4 Die Prüfungskommission bestimmt Ort, Zeit und Reihenfolge der Prüfun gen.
Art. 7
Prüfungsmodalitäten erstes Teilgebiet 1 Die fünf Sachgebiete des ersten Teilgebiets werden schriftlich und mündlich geprüft. Die fünf Sachgebiete werden gleich gewichtet. Die Fest legung der Gewichtung innerhalb der Sachgebiete ist Sache der Jäger prüfungskommission. * 2 Die Notenbewertung, ausgenommen beim Distanzenschätzen, ist fol gende: a. 6 = sehr gut b. 5 = gut c. 4 = genügend d. 3 bis 1 = ungenügend 4
3 Das Distanzenschätzen erfolgt im Gelände in fünf Distanzen bis zu 300 Metern mit folgender Bewertung: a. Abweichungen bis 10 Prozent = Note 6 b. Abweichungen bis 15 Prozent = Note 5 c. Abweichungen bis 20 Prozent = Note 4 d. Abweichungen bis 25 Prozent = Note 3 e. Abweichungen bis 30 Prozent = Note 2 f. Abweichungen über 30 Prozent = Note 1 4 Das erste Teilgebiet gilt als bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter: * a. * aus allen mündlichen und schriftlichen Prüfungen der fünf Sachge biete im Durchschnitt die Note 4 erreicht und b. * nicht mehr als eine Note unter 4 erzielt und c. * keine Note unter 3 erzielt. Es wird mit Zehntelnoten gerechnet.
Art. 8
Prüfungsmodalitäten Handhabung der Waffe und Schiess fertigkeit, zweites Teilgebiet 1 Die Mindestanforderungen beim Prüfungsschiessen auf feste und be wegliche Ziele sind: a. * Kugelschiessen auf Gems- und Rehbockscheibe, 10er-Einteilung, 100 bis 150 m Distanz, mit oder ohne Zielfernrohr, sitzend oder ste hend angestrichen, je fünf Schüsse, fünf Treffer. Als Treffer gelten Schüsse mit acht und mehr Punkten. b. * Schrotschiessen auf den Rollhasen oder den laufenden, dreiteiligen Kipp-Hasen, 20 bis 35 m Distanz, 10 Schüsse ohne doppellieren, 7 Treffer. Als Treffer beim Kipp-Hasen gilt, wenn mindestens die vor derste Klappe geöffnet ist. Geht das Ziel unbeschossen durch die Bahn, so gilt dies als Fehlschuss und wird als „Null“ (0) eingetragen. Es wird in folgender Stellung geschossen: stehend frei, Jagdan schlag (Kolben an der Hüfte, bis das Ziel sichtbar ist). 2 Zugelassen sind alle jagdlich erlaubten Waffen und Jagdübungsgewehre (Ordonnanz-Munition GP 11) mit üblichen Hilfsmitteln (variable Zielfern rohre mit oder ohne Leuchtpunktvisiere), maximale Zielfernrohrvergrösse rung 12-fach. * 3 Die Kugelmunition muss mindestens ein Kaliber von 6,5 mm aufwei sen. * 5
4 Die Schrotmunition (Schrotstärke) richtet sich nach der zu schiessenden Disziplin und den Vorgaben der jeweiligen Schiessanlage (Blei, Stahl, mit Becher oder Filzpfropfen usw.). * 5 Je Disziplin sind höchstens zwei Probeschüsse gestattet. * 6 Die Passen dürfen nicht unterbrochen werden. Am Prüfungstag ist eine Wiederholung des Schrotprogramms sowie eines der beiden Kugelpro gramme gestattet. Ein technisches Versagen von Waffe und Munition wird der Schützin oder dem Schützen nicht zur Last gelegt. Während des Schiessens ist eine Schützenbetreuung nur durch Prüfungsexperten er laubt. * 7 Die Waffenhandhabung wird während des Jagdlehrgangs geprüft. Es besteht Anrecht auf eine Wiederholung der Prüfung. * 8 Wer bei der Waffenhandhabung die Sicherheitsvorschriften nicht befolgt oder die Prüfung Waffenhandhabung nicht besteht, kann von der Jäger prüfungskommission vom Jagdlehrgang und von der Eignungsprüfung ausgeschlossen werden. *
Art. 9
Grenzfälle 1 In Grenzfällen wird die Bewertung der Prüfungsergebnisse von der Kom mission in mündlicher Beratung entschieden. In Zweifelsfällen hat die Prü fungskommission mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Bei Stimmen gleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag.
Art. 10
Wiederholung der Prüfung 1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung in dem Teilge biet, in dem er verblieben ist, während der Geltungsdauer des Jagdlehr gangs gemäss Art. 5 Abs. 7 dieser Ausführungsbestimmungen wiederho len. Für jede Wiederholung der Prüfung ist eine Gebühr von Fr. 400.– zu entrichten. *
Art. 11
Prüfungsergebnis 1 Über das Prüfungsergebnis ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und an das Amt für Wald und Landschaft weiterzuleiten. * 6
Art. 12
Prüfungsentscheid, Beschwerde 1 Der Prüfungsentscheid wird dem Kandidaten vom Amt für Wald und Landschaft schriftlich bekannt gegeben. Die Übergabe des Jagdfähig keitsausweises erfolgt bei einer offiziellen Feier. * 2 Gegen den Prüfungsentscheid kann innert 20 Tagen seit Eröffnung beim Bau- und Raumentwicklungsdepartement Beschwerde erhoben werden. Diese ist schriftlich und begründet einzureichen. *
Art. 13
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jäger vom 2. Dezember 1986 3 ) werden aufgehoben.
Art. 14
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Februar 2013 in Kraft. 2 Sie sind dem Bundesamt für Umwelt mitzuteilen. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2013, 4 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Februar 2013 Geändert durch:Nachtrag vom 22. November 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 74),Nachtrag vom 26. Januar 2021, in Kraft seit 1.Februar 2021 (OGS 2021, 9) 3) OGS 1986, 136, OGS 1989, 74, OGS 1993, 19, OGS 1995, 49, OGS 2005, 8, OGS 2007, 65 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.01.2013 01.02.2013 Erlass Erstfassung OGS 2013, 4 22.11.2016 01.01.2017
Art. 2 Abs. 1
geändert OGS 2016, 74 22.11.2016 01.01.2017
Art. 2 Abs. 2
geändert OGS 2016, 74 22.11.2016 01.01.2017
Art. 3 Abs. 4
geändert OGS 2016, 74 22.11.2016 01.01.2017
Art. 4 Abs. 2
geändert OGS 2016, 74 22.11.2016 01.01.2017
Art. 5 Abs. 3
geändert OGS 2016, 74 22.11.2016 01.01.2017
Art. 5 Abs. 5
geändert OGS 2016, 74 22.11.2016 01.01.2017
Art. 6 Abs. 1
geändert OGS 2016, 74 22.11.2016 01.01.2017
Art. 8 Abs. 1, a.
geändert OGS 2016, 74 22.11.2016 01.01.2017
Art. 8 Abs. 1, b.
geändert OGS 2016, 74 22.11.2016 01.01.2017
Art. 11 Abs. 1
geändert OGS 2016, 74 22.11.2016 01.01.2017
Art. 12 Abs. 1
geändert OGS 2016, 74 22.11.2016 01.01.2017
Art. 12 Abs. 2
geändert OGS 2016, 74 26.01.2021 01.02.2021
Art. 1 Abs. 1
geändert OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 3 Abs. 2
geändert OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 4 Abs. 3
geändert OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 5 Abs. 1
geändert OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 5 Abs. 2, c.
geändert OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 5 Abs. 4
geändert OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 5 Abs. 6
geändert OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 6 Abs. 1
geändert OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 6 Abs. 3
geändert OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 7 Abs. 1
geändert OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 7 Abs. 4
geändert OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 7 Abs. 4, a.
eingefügt OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 7 Abs. 4, b.
eingefügt OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 7 Abs. 4, c.
eingefügt OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 8 Abs. 1, a.
geändert OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 8 Abs. 1, b.
geändert OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 8 Abs. 2
geändert OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 8 Abs. 3
geändert OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 8 Abs. 4
geändert OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 8 Abs. 5
eingefügt OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 8 Abs. 6
eingefügt OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 8 Abs. 7
eingefügt OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 8 Abs. 8
eingefügt OGS 2021, 9 26.01.2021 01.02.2021
Art. 10 Abs. 1
geändert OGS 2021, 9 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.01.2013 01.02.2013 Erstfassung OGS 2013, 4
Art. 1 Abs. 1
26.01.2021 01.02.2021 geändert OGS 2021, 9
Art. 2 Abs. 1
22.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 74
Art. 2 Abs. 2
22.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 74
Art. 3 Abs. 2
26.01.2021 01.02.2021 geändert OGS 2021, 9
Art. 3 Abs. 4
22.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 74
Art. 4 Abs. 2
22.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 74
Art. 4 Abs. 3
26.01.2021 01.02.2021 geändert OGS 2021, 9
Art. 5 Abs. 1
26.01.2021 01.02.2021 geändert OGS 2021, 9
Art. 5 Abs. 2, c.
26.01.2021 01.02.2021 geändert OGS 2021, 9
Art. 5 Abs. 3
22.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 74
Art. 5 Abs. 4
26.01.2021 01.02.2021 geändert OGS 2021, 9
Art. 5 Abs. 5
22.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 74
Art. 5 Abs. 6
26.01.2021 01.02.2021 geändert OGS 2021, 9
Art. 6 Abs. 1
22.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 74
Art. 6 Abs. 1
26.01.2021 01.02.2021 geändert OGS 2021, 9
Art. 6 Abs. 3
26.01.2021 01.02.2021 geändert OGS 2021, 9
Art. 7 Abs. 1
26.01.2021 01.02.2021 geändert OGS 2021, 9
Art. 7 Abs. 4
26.01.2021 01.02.2021 geändert OGS 2021, 9
Art. 7 Abs. 4, a.
26.01.2021 01.02.2021 eingefügt OGS 2021, 9
Art. 7 Abs. 4, b.
26.01.2021 01.02.2021 eingefügt OGS 2021, 9
Art. 7 Abs. 4, c.
26.01.2021 01.02.2021 eingefügt OGS 2021, 9
Art. 8 Abs. 1, a.
22.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 74
Art. 8 Abs. 1, a.
26.01.2021 01.02.2021 geändert OGS 2021, 9
Art. 8 Abs. 1, b.
22.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 74
Art. 8 Abs. 1, b.
26.01.2021 01.02.2021 geändert OGS 2021, 9
Art. 8 Abs. 2
26.01.2021 01.02.2021 geändert OGS 2021, 9
Art. 8 Abs. 3
26.01.2021 01.02.2021 geändert OGS 2021, 9
Art. 8 Abs. 4
26.01.2021 01.02.2021 geändert OGS 2021, 9
Art. 8 Abs. 5
26.01.2021 01.02.2021 eingefügt OGS 2021, 9
Art. 8 Abs. 6
26.01.2021 01.02.2021 eingefügt OGS 2021, 9
Art. 8 Abs. 7
26.01.2021 01.02.2021 eingefügt OGS 2021, 9
Art. 8 Abs. 8
26.01.2021 01.02.2021 eingefügt OGS 2021, 9
Art. 10 Abs. 1
26.01.2021 01.02.2021 geändert OGS 2021, 9
Art. 11 Abs. 1
22.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 74
Art. 12 Abs. 1
22.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 74
Art. 12 Abs. 2
22.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 74 9
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