Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im K... (321.12)
Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im K... (321.12)
Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im Kultursektor des Kantons Nidwalden
1 Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im Kultursektor des Kantons Nidwalden (Kulturnotverordnung) vom 17. April 2020 1 D e r R e g i e r u n g s r a t v o n N i d w a l d e n , gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Verordnung vom 20. März 2020 über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID- Verordnung Kultur) 2 , b e s c h l i e s s t :
§ 1 Zweck, Gegenstand
1 Diese Verordnung bezweckt, die durch die Bekämpfung des Corona- virus im Kultursektor entstandenen wirtschaftlichen Auswirkungen abzu- federn, eine nachhaltige Schädigung der Kulturlandschaft zu verhindern sowie zum Erhalt der kulturellen Vielfalt beizutragen. 2 Sie regelt den Vollzug der COVID-Verordnung Kultur 2 , insbesondere die kantonale Finanzierung der Ausfallentschädigungen sowie die Zu- ständigkeiten und die Grundzüge des Verfahrens.
§ 2 Grundsatz
1 Der Kanton richtet Soforthilfen an Kulturunternehmen gemäss Art. 4 f. und Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und Kulturschaf- fende gemäss Art. 8 f. der COVID-Verordnung Kultur 2 aus. 2 Ein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäss dieser Verordnung be- steht nicht.
§ 3 Finanzierung der Ausfallentschädigungen
1 Für die Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und Kultur- schaffende stellt der Kanton insgesamt höchstens Fr. 100'000.- aus dem
Kulturnotverordnung 2 Kulturfonds gemäss Art. 12 des Gesetzes über die Förderung des kultu- rellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) 3 zur Verfügung. 2 Dem Kulturfonds werden Fr. 50'000.- aus dem Lotteriefonds gemäss
Art. 15 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz betreffend die Lot- terien und die gewerbsmässigen Wetten (Kantonales Lotteriegesetz, kLG) 4 übertragen.
§ 4 Verfahren
1. Gesuche 1 Soforthilfen und Ausfallentschädigungen werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. 2 Die Gesuche sind beim Amt für Kultur einzureichen. 3 Sie müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. 4 Das Amt für Kultur stellt die für die Gesucheinreichung notwendigen Formulare zur Verfügung.
§ 5 2. Entscheid
1 Die Bildungsdirektion entscheidet über die Gesuche um Gewährung von Soforthilfen und Ausfallentschädigungen auf Antrag des Amts für Kul- tur. 2 Sie kann im Entscheid Bedingungen und Auflagen verfügen; insbeson- dere zur Mittelverwendung sowie zu Auskunfts- und Offenlegungspflich- ten.
§ 6 3. Richtlinien
Die Bildungsdirektion erlässt im Rahmen der COVID-Verordnung Kultur 2 Richtlinien zum Verfahren und zur Beurteilung der Gesuche.
§ 7 Leistungsvereinbarung mit dem Bund
1 Der Regierungsrat schliesst mit der schweizerischen Eidgenossen- schaft eine Leistungsvereinbarung zum Vollzug der COVID-Verordnung Kultur 2 ab. 2 Er kann die Bildungsdirektion mit der Unterzeichnung der Leistungs- vereinbarung ermächtigen.
§ 8 Übergangsbestimmung
Kulturnotverordnung 3 Die gemäss § 3 Abs. 2 aus dem Lotteriefonds übertragenen Mittel sind zurückzuführen, soweit der kantonale Höchstbetrag von Fr. 100'000.- für Ausfallentschädigungen bis am 31. Dezember 2020 nicht vollständig ver- wendet wurde.
§ 9 Inkrafttreten
1 Diese Notverordnung tritt am 17. April 2020 in Kraft; sie wird ausser- ordentlich im Internet veröffentlicht. 2 Die Notverordnung gilt bis am 31. Dezember 2020. 3 Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden. ____________________ 1 A 2020, 844 2 SR 442.15 3 NG 321.1 4 NG 932.1