Verordnung über die Erleichterung der Zahlungsmodalitäten zur Milderung der Auswirkun... (265.52)
Verordnung über die Erleichterung der Zahlungsmodalitäten zur Milderung der Auswirkun... (265.52)
Verordnung über die Erleichterung der Zahlungsmodalitäten zur Milderung der Auswirkungen des Coronavirus
Stand: 8. April 2020 1 Verordnung über die Erleichterung der Zahlungsmodalitäten zur Milderung der Auswirkungen des Coronavirus (Inkassonotverordnung) vom 31. März 2020 1 D e r R e g i e r u n g s r a t v o n N i d w a l d e n , gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung, b e s c h l i e s s t :
§ 1 Zweck, Gegenstand
1 Diese Verordnung bezweckt, die finanziellen Auswirkungen des Coronavirus auf die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen abzu- mildern. 2 Sie sieht dazu Erleichterungen für die Zahlungspflichtigen beim In- kasso öffentlicher Abgaben vor.
§ 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt beim Inkasso öffentlicher Abgaben, für die der Kanton durch das Gesetz oder eine Vereinbarung mit dem Inkasso be- auftragt wurde. Dazu gehören insbesondere sämtliche kantonalen Ge- bühren gemäss dem Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenge- setz, GebG) 2 sowie die kantonalen Steuern und Steuerbussen gemäss der kantonalen Steuergesetzgebung 3 . 2 Die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons sowie sämtliche öf- fentlich-rechtlichen Körperschaften können die Inkassovorschriften die- ser Verordnung für anwendbar erklären, auch wenn die kantonale Ge- setzgebung eine andere Regelung vorsieht. 3 Diese Verordnung kommt nicht zur Anwendung beim Inkasso von: 1. öffentlichen Abgaben, für welche das Bundesrecht oder eine inter- kantonale Vereinbarung abweichende Zahlungsmodalitäten vor- sieht;
Inkassonotverordnung 2 2. öffentlichen Abgaben, für welche die kantonale Gesetzgebung mil- dere Zahlungsmodalitäten vorsieht; 3. Kostenvorschüssen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren; 4. Bussen und Ordnungsbussen des Verwaltungs- und Übertretungs- strafrechts und die dazugehörigen Gebühren; unter Vorbehalt der Steuerbussen gemäss der kantonalen Steuergesetzgebung 3 .
§ 3 Erleichterte Zahlungsmodalitäten
1 Die Zahlungsfristen werden auf 90 Tage ausgedehnt. 2 Bis am 30. Juni 2020 dürfen Abgabepflichtige nicht gemahnt oder be- trieben werden. Betreibungen sind zulässig, wenn sie zur Unterbrechung der Verjährung erforderlich sind. 3 Sämtliche Verzugszinsen sowie Ausgleichs-, Vergütungs- und Rück- erstattungszinsen der kantonalen Steuergesetzgebung 3 betragen 0 Pro- zent.
§ 4 Inkrafttreten
1 Diese Notverordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft; sie wird zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht. 2 Die Notverordnung gilt bis am 31. Dezember 2020. 3 Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden. ____________________ 1 A 2020, 741 2 NG 265.5 3 NG 521.1; NG 521.11