Verordnung über die Erleichterung der Zahlungsmodalitäten zur Milderung der Auswirkungen des Coronavirus
Stand: 8. April 2020 1 Verordnung über die Erleichterung der Zahlungsmodalitäten zur Milderung der Auswirkungen des Coronavirus (Inkassonotverordnung) vom 31. März 2020 1 D e r R e g i e r u n g s r a t v o n N i d w a l d e n , gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung, b e s c h l i e s s t :
§ 1 Zweck, Gegenstand
1 Diese Verordnung bezweckt, die finanziellen Auswirkungen des Coronavirus auf die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen abzu- mildern. 2 Sie sieht dazu Erleichterungen für die Zahlungspflichtigen beim In- kasso öffentlicher Abgaben vor.
§ 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt beim Inkasso öffentlicher Abgaben, für die der Kanton durch das Gesetz oder eine Vereinbarung mit dem Inkasso be- auftragt wurde. Dazu gehören insbesondere sämtliche kantonalen Ge- bühren gemäss dem Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenge- setz, GebG) 2 sowie die kantonalen Steuern und Steuerbussen gemäss der kantonalen Steuergesetzgebung 3 . 2 Die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons sowie sämtliche öf- fentlich-rechtlichen Körperschaften können die Inkassovorschriften die- ser Verordnung für anwendbar erklären, auch wenn die kantonale Ge- setzgebung eine andere Regelung vorsieht. 3 Diese Verordnung kommt nicht zur Anwendung beim Inkasso von: 1. öffentlichen Abgaben, für welche das Bundesrecht oder eine inter- kantonale Vereinbarung abweichende Zahlungsmodalitäten vor- sieht;
Inkassonotverordnung 2 2. öffentlichen Abgaben, für welche die kantonale Gesetzgebung mil- dere Zahlungsmodalitäten vorsieht; 3. Kostenvorschüssen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren; 4. Bussen und Ordnungsbussen des Verwaltungs- und Übertretungs- strafrechts und die dazugehörigen Gebühren; unter Vorbehalt der Steuerbussen gemäss der kantonalen Steuergesetzgebung 3 .
§ 3 Erleichterte Zahlungsmodalitäten
1 Die Zahlungsfristen werden auf 90 Tage ausgedehnt. 2 Bis am 30. Juni 2020 dürfen Abgabepflichtige nicht gemahnt oder be- trieben werden. Betreibungen sind zulässig, wenn sie zur Unterbrechung der Verjährung erforderlich sind. 3 Sämtliche Verzugszinsen sowie Ausgleichs-, Vergütungs- und Rück- erstattungszinsen der kantonalen Steuergesetzgebung 3 betragen 0 Pro- zent.
§ 4 Inkrafttreten
1 Diese Notverordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft; sie wird zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht. 2 Die Notverordnung gilt bis am 31. Dezember 2020. 3 Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden. ____________________ 1 A 2020, 741 2 NG 265.5 3 NG 521.1; NG 521.11
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