Verordnung über die Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Coronavirus
Stand: 8. April 2020 1 Verordnung über die Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Coronavirus (Bürgschaftsnotverordnung) vom 24. März 2020 1 D e r R e g i e r u n g s r a t v o n N i d w a l d e n , gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung, b e s c h l i e s s t : I. ALLGEMEINES
§ 1 Zweck, Gegenstand
1 Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation für die Unterneh- men im Kanton Nidwalden startet der Kanton ein Programm zur Gewäh- rung von Bürgschaften. 2 Das Programm ist subsidiär zu jenem des Bundes und zeitlich befris- tet. 3 Diese Verordnung erleichtert Kreditvergaben an die Nidwaldner Wirt- schaft.
§ 2 Verfahren
1 Kreditgesuche sind von den Gesuchstellenden mit den erforderlichen Unterlagen bei den jeweiligen Banken mit Sitz beziehungsweise Nieder- lassung im Kanton Nidwalden einzureichen; diese haben die Unterlagen und die Voraussetzungen gemäss § 3 zu prüfen. 2 Die kreditgebenden Banken haben dem Kanton ein entsprechendes Bürgschaftsgesuch einzureichen. 3 Die Volkswirtschaftsdirektion prüft die eingegangenen Bürgschaftsge- suche der Banken und unterzeichnet die einzelnen Bürgschaftsverträge.
Bürgschaftsnotverordnung 2 II. BÜRGSCHAFTEN
§ 3 Voraussetzungen für die Gewährung von Krediten
1 Die Gewährung eines Kredits mit Absicherung durch eine Bürgschaft des Kantons setzt voraus, dass die oder der Kreditnehmende: 1. einen Geschäftsbetrieb im Kanton Nidwalden hat; 2. ursächlich durch den Ausbruch des Coronavirus und dessen Aus- wirkungen in einen existenzgefährdenden Liquiditätsengpass gera- ten ist; 3. ohne Ausbruch des Coronavirus finanziell überlebensfähig wäre; 4. den benötigten Betrag zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses bis sechs Monate ab Gesuchseinreichung mit anderen Krediten mit staatlichen Garantien oder Bürgschaften nicht vollständig abzude- cken vermag. 2 Die Kredite werden mit 1 Prozent verzinst. Der Regierungsrat kann den Zinssatz jährlich an die Marktentwicklung, erstmals per 31. März 2021, anpassen. Der Regierungsrat hört dabei die teilnehmenden Ban- ken an. 3 Es sind separate Kreditverträge abzuschliessen. 4 Die Bank trägt das Risiko für den vom Kanton nicht verbürgten Teil des Kredits selber.
§ 4 Eckwerte der einzelnen Bürgschaften
1. allgemein 1 Die Bürgschaft wird in der Form einer einfachen Bürgschaft gemäss
Art. 495 OR 2 gewährt.
2 Wird der Kanton durch eine kreditgebende Bank aufgrund der Bürg- schaft in Anspruch genommen, kann der Regierungsrat bei Vorliegen sachlicher Gründe auf Einreden gemäss Art. 495 ff. OR verzichten. 3 Die Laufzeit der Bürgschaft ist nicht länger als fünf Jahre. 4 Der Kanton stellt die Bürgschaft unentgeltlich zur Verfügung. 5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bürgschaft.
Bürgschaftsnotverordnung Stand: 8. April 2020 3
§ 5 2. Höhe
1 Die Bürgschaft deckt maximal 85 % der Kreditsumme, die für die Über- brückung des Liquiditätsengpasses bis sechs Monate ab Gesuchseinrei- chung notwendig und nicht bereits durch andere Kredite mit staatlichen Garantien oder Bürgschaften abgedeckt ist. 2 Zinsen und Nebenkosten sind von der Bürgschaft ausgeschlossen. 3 Die einzelne Bürgschaft darf den Höchstbetrag von 1 Mio. Franken nicht übersteigen.
§ 6 Begrenzung
1 Der Kanton gewährt insgesamt Bürgschaften bis höchstens 17 Mio. Franken. 2 Für die Reihenfolge zur Gewährung der Bürgschaften ist der Zeitpunkt der Einreichung des ordnungsgemässen Gesuchs massgebend.
§ 7 Rahmenvertrag mit Kreditgebenden
1 Ein Rahmenvertrag zwischen den kreditgebenden Banken und dem Kanton regelt die Einzelheiten, die gesetzlich nicht geregelt sind. 2 Der Regierungsrat schliesst den Rahmenvertrag ab.
§ 8 Einreichung von Gesuchen
Gesuche um Gewährung von Bürgschaften können im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. Juli 2020 eingereicht werden.
§ 9 Berichterstattung
Die kreditgebenden Banken haben dem Kanton jährlich zu Stand und Ausfallrisiko des mit der Bürgschaft gesicherten Kredits Bericht zu erstat- ten. III. SCHLUSSBESTIMMUNG
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Notverordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft; sie wird zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht. 2 Die Notverordnung gilt bis am 1. September 2020.
Bürgschaftsnotverordnung 4 3 Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden. ____________________ 1 A 2020, 737 2 SR 220
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