Verordnung über die Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang mit den Auswirkungen ... (811.111)
Verordnung über die Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang mit den Auswirkungen ... (811.111)
Verordnung über die Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Coronavirus
Stand: 8. April 2020 1 Verordnung über die Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Coronavirus (Bürgschaftsnotverordnung) vom 24. März 2020 1 D e r R e g i e r u n g s r a t v o n N i d w a l d e n , gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung, b e s c h l i e s s t : I. ALLGEMEINES
§ 1 Zweck, Gegenstand
1 Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation für die Unterneh- men im Kanton Nidwalden startet der Kanton ein Programm zur Gewäh- rung von Bürgschaften. 2 Das Programm ist subsidiär zu jenem des Bundes und zeitlich befris- tet. 3 Diese Verordnung erleichtert Kreditvergaben an die Nidwaldner Wirt- schaft.
§ 2 Verfahren
1 Kreditgesuche sind von den Gesuchstellenden mit den erforderlichen Unterlagen bei den jeweiligen Banken mit Sitz beziehungsweise Nieder- lassung im Kanton Nidwalden einzureichen; diese haben die Unterlagen und die Voraussetzungen gemäss § 3 zu prüfen. 2 Die kreditgebenden Banken haben dem Kanton ein entsprechendes Bürgschaftsgesuch einzureichen. 3 Die Volkswirtschaftsdirektion prüft die eingegangenen Bürgschaftsge- suche der Banken und unterzeichnet die einzelnen Bürgschaftsverträge.
Bürgschaftsnotverordnung 2 II. BÜRGSCHAFTEN
§ 3 Voraussetzungen für die Gewährung von Krediten
1 Die Gewährung eines Kredits mit Absicherung durch eine Bürgschaft des Kantons setzt voraus, dass die oder der Kreditnehmende: 1. einen Geschäftsbetrieb im Kanton Nidwalden hat; 2. ursächlich durch den Ausbruch des Coronavirus und dessen Aus- wirkungen in einen existenzgefährdenden Liquiditätsengpass gera- ten ist; 3. ohne Ausbruch des Coronavirus finanziell überlebensfähig wäre; 4. den benötigten Betrag zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses bis sechs Monate ab Gesuchseinreichung mit anderen Krediten mit staatlichen Garantien oder Bürgschaften nicht vollständig abzude- cken vermag. 2 Die Kredite werden mit 1 Prozent verzinst. Der Regierungsrat kann den Zinssatz jährlich an die Marktentwicklung, erstmals per 31. März 2021, anpassen. Der Regierungsrat hört dabei die teilnehmenden Ban- ken an. 3 Es sind separate Kreditverträge abzuschliessen. 4 Die Bank trägt das Risiko für den vom Kanton nicht verbürgten Teil des Kredits selber.
§ 4 Eckwerte der einzelnen Bürgschaften
1. allgemein 1 Die Bürgschaft wird in der Form einer einfachen Bürgschaft gemäss
Art. 495 OR 2 gewährt.
2 Wird der Kanton durch eine kreditgebende Bank aufgrund der Bürg- schaft in Anspruch genommen, kann der Regierungsrat bei Vorliegen sachlicher Gründe auf Einreden gemäss Art. 495 ff. OR verzichten. 3 Die Laufzeit der Bürgschaft ist nicht länger als fünf Jahre. 4 Der Kanton stellt die Bürgschaft unentgeltlich zur Verfügung. 5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bürgschaft.
Bürgschaftsnotverordnung Stand: 8. April 2020 3
§ 5 2. Höhe
1 Die Bürgschaft deckt maximal 85 % der Kreditsumme, die für die Über- brückung des Liquiditätsengpasses bis sechs Monate ab Gesuchseinrei- chung notwendig und nicht bereits durch andere Kredite mit staatlichen Garantien oder Bürgschaften abgedeckt ist. 2 Zinsen und Nebenkosten sind von der Bürgschaft ausgeschlossen. 3 Die einzelne Bürgschaft darf den Höchstbetrag von 1 Mio. Franken nicht übersteigen.
§ 6 Begrenzung
1 Der Kanton gewährt insgesamt Bürgschaften bis höchstens 17 Mio. Franken. 2 Für die Reihenfolge zur Gewährung der Bürgschaften ist der Zeitpunkt der Einreichung des ordnungsgemässen Gesuchs massgebend.
§ 7 Rahmenvertrag mit Kreditgebenden
1 Ein Rahmenvertrag zwischen den kreditgebenden Banken und dem Kanton regelt die Einzelheiten, die gesetzlich nicht geregelt sind. 2 Der Regierungsrat schliesst den Rahmenvertrag ab.
§ 8 Einreichung von Gesuchen
Gesuche um Gewährung von Bürgschaften können im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. Juli 2020 eingereicht werden.
§ 9 Berichterstattung
Die kreditgebenden Banken haben dem Kanton jährlich zu Stand und Ausfallrisiko des mit der Bürgschaft gesicherten Kredits Bericht zu erstat- ten. III. SCHLUSSBESTIMMUNG
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Notverordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft; sie wird zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht. 2 Die Notverordnung gilt bis am 1. September 2020.
Bürgschaftsnotverordnung 4 3 Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden. ____________________ 1 A 2020, 737 2 SR 220