Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug (641.419)
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Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug

Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug vom 18. Dezember 2001 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 60, Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 der Vollzie hungsverordnung zum Steuergesetz (VV zum StG) vom 18. November 1994 1 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Abrechnung der Steueranteile 1 Die Abrechnung über die in Rechnung gestellten Steuern und Zahlun gen sowie die Gutschriften wird den Einwohnergemeinden monatlich zu gestellt. Sie erhalten jährlich eine detaillierte Liste über die ausstehenden Steuerdebitoren sowie bewilligte Steuererlasse ihrer Gemeinde. * 2 Die Finanzverwaltung leitet für die zum Bezug übernommenen Debito ren diejenigen Beträge an die Einwohnergemeinden weiter, die sie selber einziehen konnte. Es erfolgt keine Bevorschussung. 3 Die Aufteilung der Kirchensteuern der juristischen Personen erfolgt nach Anzahl der den Konfessionen angehörigen Steuerpflichtigen der einzel nen Gemeinden.

Art. 2

Abschreibungen 1 Steuerforderungen werden abgeschrieben, wenn deren Einbringung nicht mehr möglich ist. Liegen Verlustscheine vor, so werden periodische Kontrollen über allfällige Wiedergeltendmachung von abgeschriebenen Steuerforderungen vorgenommen. 1) GDB 641.41 OGS 2001, 80

Art. 3

Zinsberechnung 1 Liegen provisorische Rechnungen vor, so sind diese innert 30 Tagen ab Fälligkeit auf den Verfalltag zu bezahlen. Ab dem Verfalltag gilt zu Lasten der Steuerpflichtigen der Ausgleichszinssatz auf der provisorischen Rech nung. Ein Ausgleichszins zu Lasten der Steuerpflichtigen von unter Fr. 50.– pro Steuerjahr oder Steuerfall wird nicht in Rechnung gestellt und abgeschrieben. * 2 Provisorische Rechnungen, die nicht innert 30 Tagen bezahlt werden, werden gemahnt. Werden die geschuldeten Beträge auch nach der Mah nung nicht bezahlt, so ist die Betreibung einzuleiten. 3 Die Ausgleichs- und Verzugszinsen werden im gleichen Verhältnis wie die der Zinsforderung zu Grunde liegende Steuerforderung auf Kanton und Gemeinden verteilt. 4 Verzugszinsen zu Lasten der Steuerpflichtigen unter Fr. jahr oder Steuerfall (bei nicht periodischen Steuern) werden nicht in Rech nung gestellt und abgeschrieben.

Art. 3a

* Inkassogebühr 1 Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens ist eine Gebühr von Fr. 80.– zu bezahlen. 2 Für besonders umfangreiche oder aufwändige Verfahren kann die Ge bühr bis Fr. 150.– erhöht werden.

Art. 4

Verlustscheine 1 Allfällige Erträge aus der Bewirtschaftung von Verlustscheinen werden im gleichen Verhältnis wie die dem Verlustschein zu Grunde liegende Steuerforderung aufgeteilt. 2. Organisation

Art. 5

Finanzdepartement 1 Das Finanzdepartement: a. ist für den Steuerbezug und die Ablieferung an die Gemeinden zu ständig; b. * ... 2
c. * entscheidet über das Abschreiben von Steuerforderungen (ausge nommen Zinskosten nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen), sofern kein Verlustschein vorliegt und sie Fr. 10 000.– übersteigen oder bei Vorliegen von Verlustscheinen, wenn die Steuerforderun gen aber insgesamt Fr. 50 000.– übersteigen.

Art. 6

Finanzverwaltung 1 Die Finanzverwaltung ist zuständig: a. * für den Erlass von Steuerforderungen; b. für das Abschreiben von Steuerforderungen, sofern nicht das Fi nanzdepartement zuständig erklärt ist; c. in allen übrigen Fällen, sofern nicht eine andere kantonale Vollzugs behörde damit beauftragt ist. 3. Schlussbestimmungen

Art. 7

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Aus führungsbestimmungen über den Steuerbezug und die Kosten der kanto nalen Steuerverwaltung vom 30. Januar 2001 2 ) aufgehoben.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Informationen zum Erlass geändert durch:Nachtrag vom 15. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014 (OGS 2013, 45),Ausführungsbestimmungen über das Konsolidierung- und Aufgaben überprüfungspaket vom 8. November 2016 (OGS 2016, 64),Nachtrag vom 3. November 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (OGS 2020, 48) 2) OGS 2001, 12 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 18.12.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung OGS 2001, 80 15.10.2013 01.01.2014

Art. 1 Abs. 1

geändert OGS 2013, 45 15.10.2013 01.01.2014

Art. 3 Abs. 1

geändert OGS 2013, 45 15.10.2013 01.01.2014

Art. 5 Abs. 1, b.

aufgehoben OGS 2013, 45 15.10.2013 01.01.2014

Art. 5 Abs. 1, c.

geändert OGS 2013, 45 15.10.2013 01.01.2014

Art. 6 Abs. 1, a.

geändert OGS 2013, 45 08.11.2016 01.01.2017 Ingress geändert OGS 2016, 64 08.11.2016 01.01.2017

Art. 3a

eingefügt OGS 2016, 64 03.11.2020 01.01.2021

Art. 3 Abs. 1

geändert OGS 2020, 48 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.12.2001 01.01.2002 Erstfassung OGS 2001, 80 Ingress 08.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 64

Art. 1 Abs. 1

15.10.2013 01.01.2014 geändert OGS 2013, 45

Art. 3 Abs. 1

15.10.2013 01.01.2014 geändert OGS 2013, 45

Art. 3 Abs. 1

03.11.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 48

Art. 3a

08.11.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 64

Art. 5 Abs. 1, b.

15.10.2013 01.01.2014 aufgehoben OGS 2013, 45

Art. 5 Abs. 1, c.

15.10.2013 01.01.2014 geändert OGS 2013, 45

Art. 6 Abs. 1, a.

15.10.2013 01.01.2014 geändert OGS 2013, 45 5
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