Ausführungsbestimmungen über die Schuldienste (410.131)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Schuldienste

Ausführungsbestimmungen über die Schuldienste vom 21. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 41 Absatz 3 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 1 ) gestützt auf Artikel 121 Absatz 7 Buchstabe a sowie Artikel 132 Absatz 3 Buchstaben c und d des Bildungsgesetzes vom 16. 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zuständigkeitsbereich 1 Die Schuldienste Schulpsychologischer Dienst, Logopädischer Dienst sowie Psychomotorische Therapiestelle sind Ansprechpartner für Erzie hungsberechtigte und ihre Kinder mit Wohnsitz im Kanton Obwalden ei nerseits sowie für Lehrpersonen und Schulbehörden anderseits.

Art. 2

Unentgeltlichkeit 1 Die Inanspruchnahme dieser Schuldienste ist unentgeltlich.

Art. 3

Grundsätze der Tätigkeit 1 Die Fachpersonen der Schuldienste arbeiten fachlich selbstständig; sie entscheiden über die zur Beratung oder Therapie notwendigen Abklärun gen und verpflichten sich zur Anwendung wissenschaftlich anerkannter Methoden. 2 Sie pflegen die interdisziplinäre Zusammenarbeit. 1) GDB 410.1 2) GDB 410.1 OGS 2009, 60
3 Die Anmeldung eines Kindes oder Jugendlichen erfolgt durch die Erzie hungsberechtigten oder mit deren Einwilligung durch die Lehrperson oder Dritte. Urteilsfähige Jugendliche können sich auch selber anmelden. 4 Die Fachpersonen unterstehen der Schweigepflicht 3 ) . Vertrauliche In formationen dürfen Dritten nur mit dem Einverständnis der betroffenen Personen oder mit Einwilligung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers bekannt gegeben werden.

Art. 4

Fachpersonen 1 Fachpersonen sind Schulpsychologinnen und -psychologen, Logopädin nen und Logopäden sowie Psychomotorik-Therapeutinnen und -Thera peuten. 2 Die Anstellung als Fachperson setzt einen anerkannten Fähigkeitsaus weis oder einen entsprechenden Hochschulabschluss voraus. 3 Bei den Schulpsychologinnen und -psychologen werden insbesondere ein Lizentiat oder ein Masterabschluss in Psychologie oder eine gleich wertige Ausbildung vorausgesetzt.

Art. 5

Qualitätssicherung 1 Die interne Qualitätssicherung wird durch regelmässigen fachlichen Aus tausch sichergestellt. 2 Die externe Qualitätssicherung erfolgt durch Supervision und Fortbil dung. 2. Aufgaben der Schuldienste

Art. 6

Schulpsychologischer Dienst 1 Der Schulpsychologische Dienst berät und unterstützt Kinder und Ju gendliche, Erziehungsberechtigte und Lehrpersonen in Fragen des Ler nens, des Verhaltens und der Entwicklung und leistet Präventionsarbeit. 2 Er berät Schulleitungen und Behörden in schulpsychologischen Frage stellungen. 3 Er vermittelt zwischen individuellen Bildungsbedürfnissen und schuli schen Anforderungen. 3)

Art. 36 Staatsverwaltungsgesetz (GDB

130.1 ) 2
4 Er stellt seine Bemühungen in den Dienst einer optimalen persönlichen und schulischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen und beantragt, in der Regel mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, bei den zustän digen Behörden die notwendigen Massnahmen. 5 Er ist die Abklärungsstelle für verstärkte sonderpädagogische Massnah men.

Art. 7

Logopädischer Dienst 1 Der Logopädische Dienst erfasst und behandelt Kommunikationsstörun gen, insbesondere Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen bei Kindern und Jugendlichen im Vorschul- und Volksschulalter. 2 Er ist zuständig für die Beratung von Erziehungsberechtigten, Lehrper sonen und Behörden in Fragen der Logopädie und leistet Präventionsar beit.

Art. 8

Psychomotorische Therapiestelle 1 Die Psychomotorische Therapiestelle behandelt und fördert Kinder und Jugendliche mit psychomotorischen Auffälligkeiten und Störungen. 2 Sie ist zuständig für die Beratung von Erziehungsberechtigten, Lehrper sonen und Behörden in Fragen der psychomotorischen Therapie und leis tet Präventionsarbeit.

Art. 9

Praktikantinnen und Praktikanten 1 Die Schuldienste bieten Ausbildungs- und Postgradpraktika für Studie rende im entsprechenden Fachgebiet an. 2 Der Praktikumslohn richtet sich nach der Vollzugsrichtlinie „Praktikum Tertiärstufe“ des Finanzdepartements. 3
3. Schlussbestimmungen

Art. 10

Ablösung und Aufhebung bisherigen Rechts 1 Durch diese Ausführungsbestimmungen werden im Sinne von Art. 132 Abs. 3 Bst. c und d des Bildungsgesetzes 4 ) folgende Verordnungen abge löst und ausser Kraft gesetzt: a. die Verordnung über den kantonalen Sprachheildienst vom 21. Juli 1972 5 ) ; b. die Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst vom 26. März 1987 6 ) .

Art. 11

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft. 4) GDB 410.1 5) OGS 1974, 33, OGS 2001, 83, OGS 2007, 13 6) OGS 1989, 10, OGS 2001, 83, OGS 2007, 13 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung OGS 2009, 60 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.12.2009 01.01.2010 Erstfassung OGS 2009, 60 6
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