Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule
Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule vom 1. Juli 2021 (Stand 1. August 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 1 ) und der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) vom 24. Juni 2009 2 ) , gestützt auf Artikel 104 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich (Art. 1 BMV) 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Berufsmaturitätsschule am Berufs- und Weiterbildungszentrum, soweit diese nicht bereits durch die Bestimmungen der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität 4 ) und die Vorgaben des Rahmenlehrplanes und des Schullehrplanes gere gelt wird.
Art. 2
Angebot (Art. 13 BMV) 1 Die Ausbildung an der Berufsmaturitätsschule bereitet auf den Erwerb der Berufsmaturität vor. 2 Die Berufsmaturitätsschule wird als Vollzeitlehrgang angeboten, welcher zwei Semester dauert. 3 Die Berufsmaturitätsschule bietet folgende Ausrichtungen an: a. Technik, Architektur, Life Sciences; 1) SR 412.10 2) SR 412.103.1 3) GDB 410.1 4) SR 412.103.1 OGS 2021, 25
b. Wirtschaft und Dienstleistungen Typ: Wirtschaft; c. Wirtschaft und Dienstleistungen Typ: Dienstleistungen; d. Gesundheit und Soziales.
Art. 3
Zuordnung 1 Die Berufsmaturitätsschule ist Teil des Leistungsangebots des Berufs- und Weiterbildungszentrums.
Art. 4
Kostentragung durch die Lernenden 1 Der Berufsmaturitätsunterricht und die Berufsmaturitätsprüfung sind für Lernende mit Wohnsitz im Kanton Obwalden unentgeltlich. 2 Für Lernende anderer Kantone wird der entsprechende Betrag gemäss interkantonaler Vereinbarungen dem Wohnsitzkanton in Rechnung ge stellt. Eine Kostengutsprache muss vorliegen. 3 Die Lernenden tragen die Kosten für Lehrmittel, Schulmaterial, Ab schlussarbeit, Exkursionen und Reisespesen für den Schulbesuch. 2. Organisation
Art. 5
Bildungs- und Kulturdepartement 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement: a. genehmigt die Organisation der Berufsmaturitätsschule; b. stellt die Berufsmaturitätszeugnisse aus; c. legt aufgrund der Nachfrage die Anzahl der Klassen und die Durch führung der Angebote nach Art. 2 Abs. 3 fest.
Art. 6
Amt für Berufsbildung (Art. 8 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 26. Abs. 7 BMV) 1 Das Amt für Berufsbildung: a. überwacht die ordnungsgemässe Durchführung des Aufnahmever fahrens und der Berufsmaturitätsprüfungen; b. ernennt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors externe Fachleute als Expertinnen und Experten; c. bestimmt die Sprachen im Grundlagenbereich auf Antrag des Rek tors oder der Rektorin; 2
d. entscheidet über Dispensationsgesuche für Abschlussprüfungen; e. entscheidet über den Zeitpunkt der Wiederholung nicht bestandener Berufsmaturitätsprüfungen; f. entscheidet in allen Fragen, die nicht einer andern Instanz zugewie sen sind.
Art. 7
Fachlehrpersonen (Art. 31 BMV) 1 Die Fachlehrpersonen verfügen über die in der eidgenössischen Berufs maturitätsverordnung 5 ) festgelegten beruflichen Qualifikationen. Sie sind anstellungsmässig den Lehrpersonen an der Kantonsschule gleichge stellt. 2 Die Fachlehrpersonen nehmen als Prüfende die Berufsmaturitätsprüfung ab. 3 Sie setzen in Absprache mit den Expertinnen und Experten die Prü fungsnoten fest und bestätigen die Richtigkeit der gegebenen Noten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt. 4 Bei Uneinigkeit entscheidet die prüfende Fachlehrperson.
Art. 8
Expertinnen und Experten (Art. 21 BMV) 1 Die Expertinnen und Experten sind vom Amt für Berufsbildung ernannte externe Fachleute. 2 Sie validieren die schriftliche und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Berufsmaturitätsprüfung. Sie verfassen bei münd lichen Prüfungen ein Prüfungsprotokoll. 3 Sie bestätigen die Richtigkeit der gegebenen Prüfungsnoten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt. 4 Expertinnen und Experten werden für ihre Tätigkeit analog der Expertin nen und Experten der Lehrabschlussprüfung und für Spesen gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zula gen im Staatsdienst 6 ) entschädigt. 5 Für kantonale Angestellte gilt dieselbe Regelung, wenn die Tätigkeit ausserhalb der Arbeitszeit ausgeführt wird. 5) SR 412.103.1 6) GDB 141.114 3
3. Aufnahme
Art. 9
Aufnahmebedingungen (Art. 14 BMV) 1 In die Berufsmaturitätsschule wird aufgenommen, wer: a. über eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) verfügt und b. die Aufnahmeprüfung bestanden hat oder von der Aufnahmeprüfung dispensiert worden ist.
Art. 10
Anmeldeverfahren (Art. 14 BMV) 1 Mit der Anmeldung beim Berufs- und Weiterbildungszentrum sind einzu reichen: a. eine Kopie des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ); b. allenfalls das begründete Gesuch um Befreiung von der Aufnahme prüfung mit den nötigen Unterlagen; c. der Nachweis der Kostengutsprache bei ausserkantonalem Wohn sitz.
Art. 11
Prüfungsfreie Aufnahme 1 Über eine prüfungsfreie Aufnahme entscheidet das Amt für Berufsbil dung bzw. die Dienststelle des Wohnsitzkantons. 7 )
Art. 12
Aufnahmeprüfung 1 Die Aufnahmeprüfung findet in der Regel im Frühling statt und wird zentralschweizerisch koordiniert. 2 Die Aufnahmeprüfung wird durch Lehrpersonen des Berufs- und Weiter bildungszentrums durchgeführt und beurteilt. 3 Der Prüfungsstoff entspricht dem geforderten Wissen am Schluss der Sekundarstufe I und umfasst, je nach Berufsmaturitäts-Ausrichtung, die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch, Geometrie, Algebra und Arithme tik. 7) Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen und Fachmittelschulen, GDB 416.213 4
4 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aller Noten mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine Fachnote unter 4,0 liegt. 5 Die Aufnahmeprüfung bleibt gültig für einen Ausbildungsbeginn in den zwei folgenden Schuljahren. 4. Unterricht
Art. 13
Anrechnung bereits erbrachter Leistungen (Art. 15 BMV) 1 Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäss Rahmenlehrplan und Schullehrplan verfügt, kann auf Antrag durch das Rektorat vom entsprechenden Unterricht dispensiert werden. Im Semesterzeugnis wird der Vermerk „dispensiert“ eingetragen. 2 Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach weist, kann auf Antrag durch das Amt für Berufsbildung von den entspre chenden Abschlussprüfungen dispensiert werden. Im Berufsmaturitäts zeugnis wird der Vermerk „erfüllt“ eingetragen.
Art. 14
Präsenzpflicht 1 Die eingeschriebenen Lernenden sind verpflichtet, den Unterricht zu be suchen. 2 Lernende, die weniger als 90 Prozent der Unterrichtszeit eines Faches oder aller Fächer anwesend sind, können durch die Schulleitung für das weitere Schuljahr von der Ausbildung ausgeschlossen werden. 3 Vereinbarungen mit besonders talentierten Lernenden, insbesondere in den Bereichen Sport und Kunst, sowie unvorhersehbare und unvermeidli che Abwesenheiten bleiben vorbehalten. 5. Promotion und Semesterzeugnis
Art. 15
Promotion und Semesterzeugnis (Art. 16 und 17 BMV) 1 Promotion und Semesterzeugnis richten sich nach der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung. 8 ) 8) SR 412.103.1 5
2 Die Semesterzeugnisnoten setzen sich in der Regel aus mindestens drei Einzelnoten pro Semester und Fach zusammen. 6. Berufsmaturitätsprüfung
Art. 16
Bundesrecht 1 Zulassung, Prüfungsfächer, Prüfungsstoff sowie Zeitpunkt richten sich nach der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung. 9 )
Art. 17
Prüfungsart 1 Mögliche Prüfungsarten sind: a. schriftliche Prüfung; b. mündliche Prüfung.
Art. 18
Prüfungsorganisation (Art. 20 BMV) 1 Die Prüfungsorganisation obliegt dem Rektorat. 2 Die Berufsmaturitätsprüfungen werden von den unterrichtenden Lehr personen erstellt und durchgeführt.
Art. 19
Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung (Art. 26, Art. 27 BMV) 1 Die Wiederholung findet in der Regel frühestens nach einem Jahr statt. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Berufsbildung.
Art. 20
Berufsmaturitätszeugnis (Art. 28 BMV) 1 Wer die vorgeschriebene Ausbildung der Berufsmaturitätsschule am Berufs- und Weiterbildungszentrum besucht und die Berufsmaturitätsprü fung erfolgreich bestanden hat, erhält das eidgenössische Berufsmaturi tätszeugnis. 2 Das Berufsmaturitätszeugnis wird vom Bildungs- und Kulturdepartement ausgestellt und von der Departementsvorsteherin oder dem Departe mentsvorsteher unterzeichnet. 9) SR 412.103.1 6
3 Der Notenausweis wird durch das Berufs- und Weiterbildungszentrum erstellt und von der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet.
Art. 21
Unredlichkeiten anlässlich der Prüfung 1 Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Berufsmaturitätsprüfung, insbesondere bei Mitnahme oder Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, kann die Prüfung vom Amt für Berufsbildung als nicht bestanden erklärt wer den. Strafrechtliche Folgen bleiben vorbehalten. 2 Das Amt für Berufsbildung entscheidet, ob die Prüfung im betreffenden Fach wiederholt werden kann. 3 In besonders schweren Fällen kann das Amt für Berufsbildung den Aus schluss für die gesamte Prüfung verfügen. 4 Bleibt jemand unentschuldigt einer einzelnen Prüfung fern, so gilt diese als abgelegt und wird mit der Note 1 bewertet. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2021, 25 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.07.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung OGS 2021, 25 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.07.2021 01.08.2021 Erstfassung OGS 2021, 25 9
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