ZIVILPROZESSORDNUNG
                            ___________  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:  1. Kapitel:  Artikel 1  1  Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für:  a)  die  Zivilstreitigkeiten  und  die  übrige  Anwendung  des  Zivilrechts  durch  den Richter;  b)  die  Streitigkeiten,  die  das  Schuldbetreibungs-  und  Konkursrecht  dem  Richter zuweist;  c)  die Vollstreckung von Zivilentscheiden;  d)  ...  3  2  Vorbehalten  bleiben  besondere  Bestimmungen  des  kantonalen  Rechts,  des Bundesrechts und der Staatsverträge.  Artikel 2  1  Für   das   schiedsgerichtliche   Verfahren   gilt   das   Konkordat   über   die  Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969  4  .  2  Soweit  der  staatliche  Richter  in  privaten  Schiedsgerichtssachen  mitwirkt,  wendet er die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäss an.  1   AB vom 15. April 1994  2   RB 1.1101  3   Aufgehoben durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).  4   RB 9.2215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  können Amtshandlungen im ganzen Kanton vornehmen.  2  Gegenüber  anderen  Kantonen  und  dem  Ausland  wird  Rechtshilfe  nach  den  Vorschriften  der  Bundesgesetzgebung  und  der  Staatsverträge  sowie  nach  dem  Konkordat  über  die  gegenseitige  Rechtshilfe  in  Zivilsachen  5    be-  ansprucht und gewährt.  3  Freiwillige  Rechtshilfe  kann  mit  der  Bedingung  verknüpft  werden,  dass  Gegenrecht gewährt wird.  Artikel 4  1  Für  den  Ausstand  der  Richter  gelten  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über den Ausstand  6  .  2  Die  Bestimmungen  über  den  Ausstand  der  Richter  gelten  auch  für  den  Gerichtsschreiber.  Artikel 5  Wo  diese  Verordnung  für  Personen  und  Funktionen  die  männliche  Form  wählt, gilt sie auch für weibliche Personen.  2. Kapitel:  1. Abschnitt:  Artikel 6  1  Der  Vermittler  führt  den  Vermittlungsversuch  durch,  soweit  diese  Verord-  nung keine Ausnahmen vorsieht oder soweit sie oder besondere Vorschrif-  ten nicht ausdrücklich andere Instanzen hiefür zuständig erklären.  2  Ehescheidungs- und Ehetrennungsklagen unterliegen der Vermittlung des  zuständigen Landgerichtspräsidenten.  Artikel 7  1  Die  Schlichtungsbehörde  führt  bei  Streitigkeiten  aus  Miete  und  nichtland-  wirtschaftlicher  Pacht  von  Wohn-  und  Geschäftsräumen  den  Einigungsver-  such  durch,  fällt  Entscheide  nach  den  Bestimmungen  des  Obligationen-  5   RB 9.2226  6   RB 2.2321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  chen Pacht erlässt der Landrat eine besondere Verordnung  9  .  Artikel 8  1  Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, entscheidet das Land-  gerichtspräsidium:  a)  Streitigkeiten, deren Streitwert 10 000 Franken nicht übersteigt;  b)  Streitigkeiten im summarischen Verfahren;  c)  Scheidungen  auf  gemeinsames  Begehren  mit  umfassender  Einigung  (Artikel 111 ZGB  10  ).  11  d)  Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren  mit umfassender Einigung (Artikel 29 Absatz 1 PartG  ).  13  2  Streitigkeiten, deren Streitwert 4 000 Franken nicht übersteigt, entscheidet  er endgültig.  Artikel 9  1  Der  Landgerichtspräsident  erledigt  Rechtshilfegesuche,  soweit  die  nach-  gesuchte  Amtshandlung  in  seinem  Gerichtsbezirk  zu  vollziehen  und  soweit  nicht das Obergericht zuständig ist.  2  Er  kann  den  Gerichtsschreiber  beauftragen,  das  Rechtshilfegesuch  zu  erledigen.  Artikel 10  Der Landgerichtspräsident vollstreckt rechtskräftige Entscheide nach dieser  Verordnung.  7   SR 220  8   RB 9.4222  9   RB 60.4111  10   SR 210  11   Eingefügt durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003  (AB vom 22. November 2002).  12   SR 211.231  13   Eingefügt durch LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 6. Oktober 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  richt:  a)  Streitigkeiten, deren Streitwert 10 000 Franken übersteigt oder der nach  der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann;  b)  ...  15  c)  Streitigkeiten über die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes;  d)  Scheidungen  auf  gemeinsames  Begehren  mit  Teileinigung  (Artikel  112  ZGB  16  ) und Scheidungsbegehren auf Klage eines Ehegatten (Artikel 114  und 115 ZGB  17  );  e)  Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren  mit  Teileinigung  (Artikel  29  Absatz  3  PartG  18  )  und  Auflösungsbegehren  auf Klage einer Partnerin oder eines Partners (Artikel 30 PartG  19  );  20  f)  Änderungen  von  Scheidungsurteilen  und  von  Auflösungsurteilen  einge-  tragener Partnerschaften;  21  g)  Streitigkeiten, für die kein anderer Richter zuständig ist.  22  Artikel 12  1  Das Obergericht entscheidet alle Streitigkeiten:  a)  die  nach  Bundesrecht  einer  einzigen  kantonalen  Instanz  vorbehalten  sind;  b)   die  im  Einverständnis  der  beteiligten  Parteien  unmittelbar  bei  ihm  an-  hängig gemacht werden, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegen-  stehen.  2  Als  Rechtsmittelinstanz  entscheidet  das  Obergericht  Berufungen  und  Re-  kurse  nach  dieser  Verordnung  sowie  Aufsichtsbeschwerden  nach  dem  Ge-  richtsorganisationsgesetz  23  .  14   Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003  (AB vom 22. November 2002).  15   Aufgehoben durch LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).  16   SR 210  17   SR 210  18   SR 211.231  19   SR 211.231  20   Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 6. Oktober 2006).  21   Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 6. Oktober 2006).  22   Eingefügt durch LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 6. Oktober 2006).  23   RB 2.3221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  (IPRG  25  übertragen.  Artikel 13  1  Das  Obergericht  erledigt  Rechtshilfegesuche,  soweit  Staatsverträge  oder  das Bundesrecht es als zuständig erklären.  2  Das Gericht kann den Gerichtsschreiber beauftragen, Rechtshilfegesuche  zu erledigen.  Artikel 14  1  Der  Präsident  des  zuständigen  Gerichts  leitet  den  Prozess  und  trifft  die  entsprechenden Anordnungen.  2  Er entscheidet im summarischen Verfahren über:  a)   vorsorgliche  Massnahmen  nach  dieser  Verordnung  und  nach  Bundes-  recht;  b)  vorsorgliche  Beweisabnahmen;  c)   den  zu  leistenden  Gerichtskostenvorschuss  und  die  Sicherheitsleistun-  gen;  d)  die Bewilligung und den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege;  e)  die Festsetzung des Streitwertes;  f)   die Sistierung des Verfahrens.  3  Er ist Instruktionsrichter und führt die Instruktionsverhandlung durch.  4  Mit  der  Einreichung  der  Rechtsmittelschrift  wird  die  Rechtsmittelinstanz  zuständiges Gericht.  2. Abschnitt:  Artikel 15  1  Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers bei der  Einreichung der Klage beim Richter.  2  Als  Streitwert  wiederkehrender  Leistungen  oder  Nutzungen  gilt  der  Kapi-  talwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert  a)  der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung oder Nutzung;  24   RB 9.2215  25   SR 291
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Laufende Zinsen und Früchte sowie die Kosten des laufenden Prozesses  sowie Eventualbegehren werden nicht berücksichtigt.  4  Die  Zulässigkeit  eines  Rechtsmittels  richtet  sich  nach  dem  Streitwert,  der  beim Erlass des angefochtenen Entscheids massgebend war.  Artikel 16  1  Bei Klagehäufung und einfacher Streitgenossenschaft werden die geltend  gemachten Ansprüche zusammengerechnet, soweit sie sich nicht gegensei-  tig ausschliessen.  2  Bei  einer  Haupt-  und  einer  Widerklage  ist  der  höhere  Streitwert  massge-  bend.  Artikel 17  1  Lautet das Rechtsbegehren nicht auf einen bestimmten Geldbetrag, richtet  sich der Streitwert nach der übereinstimmenden Wertung der Parteien.  2  Sind die Parteien nicht einig oder ist ihre Wertung offensichtlich unrichtig,  bestimmt der Richter den Streitwert nach freiem Ermessen.  Artikel 18  Eine  nachträgliche  Verminderung  des  Streitwertes  ändert  die  Zuständigkeit  nicht.  Artikel 19  1  Ist der angerufene Richter nach dem Streitwert unzuständig, wird der Pro-  zess von Amtes wegen dem zuständigen Richter überwiesen.  2  Dieser Richter entscheidet, in welchem Umfang das Verfahren zu wieder-  holen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  Artikel 20  Die  örtliche  Zuständigkeit  für  bundesrechtliche  und  kantonalrechtliche  Zivil-  sachen  richtet  sich  nach  dem  Bundesgesetz  über  den  Gerichtsstand  in  Zi-  vilsachen  Artikel 21  28  Artikel 22  29  Artikel 23  30  Sieht das Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen  31   nichts an-  deres  vor,  sind  Klagen  gegen  den  Kanton  Uri  und  seine  selbstständigen  Anstalten in Altdorf zu erheben.  Artikel 24–35  32  3. Kapitel:  1. Abschnitt:  Artikel 36  Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.  Artikel 37  1  Eine  Partei  kann  selbständig  Prozesse  führen,  soweit  sie  handlungsfähig  ist.  26   Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den  1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002).  27   SR 272  28   Aufgehoben durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den  1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002).  29   Aufgehoben durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den  1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002).  30   Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den  1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002).  31   SR 272  32   Aufgehoben durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den  1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  Artikel 38  1  Die  Parteien  können  sich  im  Prozess  vertreten  lassen,  soweit  die  beson-  dere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.  2  Die   berufsmässige   Vertretung   richtet   sich   nach   der   Anwaltsverord-  nung  33  .  34  3  Zudem  ist  zur  berufsmässigen  Vertretung  in  Streitigkeiten  aus  dem  Ar-  beitsverhältnis  zwischen  Arbeitnehmenden  und  Arbeitgebenden  berechtigt,  wer  sich  über  besondere  Kenntnisse  im  betreffenden  Sachgebiet,  über  die  erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts und darüber ausweist, dass er  oder  sie  die  persönlichen  Voraussetzungen  nach  Artikel  8  des  Bundesge-  setzes  über  die  Freizügigkeit  der  Anwältinnen  und  Anwälte  35    sinngemäss  erfüllt. Das Obergericht bestimmt das Nähere in einem Reglement  36  .  Artikel 39  1  Der Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Der  Vertretene kann sie auch zu Protokoll erklären.  2  Die  Rechtsanwälte  gelten  als  Inhaber  einer  Prozessvollmacht  der  Partei,  für die sie handeln.  3  Fehlt die Vollmacht oder ist sie ungenügend, gibt der Richter dem Vertre-  ter oder der Partei Gelegenheit, den Mangel zu beheben.  4  Die  nachträgliche  Erteilung  der  Vollmacht  gilt  als  Genehmigung  früherer  Prozesshandlungen, soweit sie nicht ausdrücklich anders lautet.  5  Der  Bevollmächtigte  hat  den  Entzug  und  die  Niederlegung  des  Auftrages  dem Gericht und der Gegenpartei sofort mitzuteilen.  6  Prozesshandlungen eines nicht bevollmächtigten Vertreters ist keine Folge  zu geben. Die Kosten sind dem Vertreter aufzuerlegen.  33   RB 9.2321  34   Fassung gemäss LRB vom 13. Juni 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2002  (AB vom 22. Juni 2001).  35   SR 935.61  36   RB 9.2213  37   Eingefügt durch LRB vom 13. Juni 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2002  (AB vom 22. Juni 2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hält der Richter sie an, einen geeigneten Vertreter zu bestellen.  2  Leistet  die  Partei  der  Aufforderung  keine  Folge,  kann  ihr  der  Richter  auf  ihre Kosten einen berufsmässigen Vertreter bestellen.  3  Vorbehalten  bleiben  die  Vorschriften  über  die  unentgeltliche  Prozessfüh-  rung.  4  Der  Instruktionsrichter  benachrichtigt  die  Vormundschaftsbehörde,  wenn  er vormundschaftliche Massnahmen für geboten hält.  Artikel 41  1  Die Parteien haben persönlich vor dem Richter zu erscheinen, wenn diese  Verordnung es vorschreibt oder wenn der Richter es anordnet.  2  Erscheint die Partei nicht persönlich, kann der Richter sie ein zweites Mal  vorladen und ihr androhen, dass sie bei erneuter Säumnis polizeilich vorge-  führt werde.  3. Abschnitt:  Artikel 42  1  Mehrere  Personen  müssen  gemeinsam  klagen  oder  eingeklagt  werden,  wenn  Ansprüche  streitig  sind,  über  die  nach  materiellem  Recht  für  alle  Be-  teiligten gemeinsam zu entscheiden ist.  2  Notwendige  Streitgenossen  haben  den  Prozess  gemeinschaftlich  zu  füh-  ren, soweit sich nicht aus dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhält-  nis etwas anderes ergibt.  Artikel 43  1  Mehrere  Personen  können  gemeinsam  klagen  oder  eingeklagt  werden,  wenn  der  gleiche  Richter  zuständig,  die  gleiche  Verfahrensart  anwendbar  und die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeiten zweckmässig ist.  2  Jeder  einfache  Streitgenosse  kann  den  Prozess  unabhängig  von  den  an-  dern führen.  3  Der  Richter  kann  die  Streitigkeiten  in  mehrere  Prozesse  aufteilen  oder  getrennte Klagen zu einem Prozess vereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 44  1  Wer  als  Dritter  ein  rechtliches  Interesse  daran  hat,  dass  eine  hängige  Streitigkeit zugunsten einer Partei entschieden werde, kann diese als Inter-  venient unterstützen.  2  Der  Intervenient  kann  jederzeit  mit  einem  schriftlichen  begründeten  Ge-  such dem Richter beantragen, in den Prozess einzutreten.  3  Der Richter entscheidet aufgrund der eingereichten Akten, ob die Interven-  tion zulässig sei.  4  Der  Intervenient  kann  die  Vorbringen  der  unterstützten  Partei  ergänzen  und selber Rechtsmittel einlegen. Er nimmt den Prozess in der Lage an, in  der er ihn vorfindet.  5  Die Prozesshandlungen des Intervenienten werden der unterstützten Par-  tei zugerechnet, wenn sie nicht zu deren Handlungen in Widerspruch stehen  oder von ihr ausdrücklich abgelehnt werden.  6  Der  Richter  hat  dem  Intervenienten  alle  richterlichen  Entscheidungen  zu-  zustellen.  7  Die Beteiligung als Intervenient gilt nicht als Anerkennung von Ansprüchen  der unterstützten Partei.  Artikel 45  1  Wer  für  den  Fall,  dass  er  in  einem  Prozess  unterliegt,  auf  einen  Dritten  zurückgreifen  will  oder  einen  Anspruch  eines  Dritten  befürchtet,  kann  ihm  jederzeit  den  Streit  verkünden.  Er  hat  dem  Richter  eine  schriftliche  Erklä-  rung zuhanden des Dritten einzureichen.  2  Der  Streitverkünder  muss  den  Dritten  über  den  Stand  des  Prozesses  un-  terrichten. Dieser ist zu weiterer Streitverkündung berechtigt.  3  Durch  die  Streitverkündung  erhält  der  Dritte  das  Recht,  dem  Prozess  als  Intervenient beizutreten.  Artikel 46  1  Die Hauptpartei kann es der unterstützenden Partei überlassen, den Pro-  zess  auf  eigene  Kosten  fortzusetzen.  Der  Endentscheid  lautet  gleichwohl  auf den Namen der Hauptpartei.  2  Verzichten die Haupt- und die Nebenpartei darauf, den Prozess fortzuset-  zen, wird die Klage abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 47  Wer  alle  Rechte  und  Pflichten  einer  Partei  übernimmt  oder  ihr  kraft  Geset-  zes in diese nachfolgt, tritt an ihrer Stelle in den Prozess ein.  Artikel 48  1  Ein  Parteiwechsel  bedarf  unter  Vorbehalt  von  Absatz  2  der  Zustimmung  der Parteien.  2  Wer  einen  Gegenstand,  der  im  Streit  liegt,  erwirbt,  kann  anstelle  des  Ve-  räusserers  in  den  Prozess  eintreten.  Er  hat  dem  Richter  eine  schriftliche  Eintrittserklärung zuhanden der Parteien einzureichen.  Artikel 49  Die neue Partei nimmt den Prozess in der Lage auf, in der sie ihn vorfindet.  4. Kapitel:  1. Abschnitt:  Artikel 50  1  Der Richter sorgt dafür, dass das Verfahren rechtmässig und beförderlich  erledigt wird.  2  Er bestimmt, wann und wie die Parteien oder Dritte im Verfahren handeln  müssen, soweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält.  3  Der Richter setzt den Prozess aus, wenn die Voraussetzungen nach Arti-  kel 78 erfüllt sind.  Artikel 51  1  Der Richter macht die Parteien auf unklare oder widersprüchliche Vorbrin-  gen aufmerksam. Er kann ihnen dazu entsprechende Fragen stellen.  2  Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, solche Vorbringen zu klären.  Artikel 52  1  Die Parteien haben dem Richter die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren  stützen, darzulegen und die entsprechenden Beweismittel anzugeben.  2  Der   Richter   stützt   seine   Entscheidung   in   tatsächlicher   Hinsicht   aus-  schliesslich  auf  die  Sachdarstellung  der  Parteien  und  auf  die  Beweise.  Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  3  Vorbehalten  bleiben  Rechtsverhältnisse,  über  welche  die  Parteien  nicht  frei verfügen können.  Artikel 53  1  Die Parteien haben gleichmässig Anspruch auf rechtliches Gehör.  2  Sie können die Protokolle und die Akten einsehen und sich Kopien erstel-  len  lassen,  soweit  nicht  schutzwürdige  Geheimhaltungsinteressen  der  Ge-  genpartei oder Dritter vorgehen.  3  Die  Parteien  und  ihre  Vertreter  dürfen  ihren  Rechtsstreit  nicht  einzelnen  Richtern oder den Gerichtsschreibern ausserhalb des Verfahrens vortragen.  Artikel 54  Alle am Prozess Beteiligten haben nach Treu und Glauben zu handeln.  Artikel 55  1  Verhandlungen vor dem Richter und die mündliche Urteilsverkündung sind  öffentlich, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen entgegenstehen.  2  Die  Öffentlichkeit  kann  von  Amtes  wegen  oder  auf  Antrag  einer  Partei  ausgeschlossen  werden,  wenn  ein  überwiegendes  öffentliches  Interesse  oder schutzwürdige Privatinteressen es erfordern.  Artikel 56  Der Richter hat, soweit tunlich, eine gütliche Beilegung des Streites zu ver-  suchen.  Artikel 57  Das  Verfahren  vor  allen  gerichtlichen  Instanzen  ist  mündlich,  soweit  diese  Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.  Artikel 57a  Die  Amtssprache  ist  Deutsch.  Eingaben,  Vernehmlassungen,  Beweismittel  und dergleichen sind in Deutsch oder deutsch übersetzt einzureichen.  38   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der  Richter  sorgt  für  den  ungestörten  Gang  der  Verhandlungen.  Notfalls  kann  er  ruhestörende  Dritte  und  im  Fall  grober  Ordnungsstörungen  auch  Parteien und ihre Vertreter aus der Verhandlung wegweisen.  Artikel 59  Wer  als  Partei,  Vertreter  oder  Dritter  prozessuale  Pflichten  schuldhaft  ver-  letzt,  sich  ungebührlich  äussert  oder  mutwillig  den  Geschäftsgang  stört,  kann  vom  Gerichtspräsidenten  mit  Verweis  oder  mit  einer  Ordnungsbusse  bis zu 500 Franken bestraft werden.  2. Abschnitt:  Artikel 60  Die Gerichtskanzlei führt für jedes Verfahren ein Protokoll, das in chronolo-  gischer Reihenfolge über alle Prozesshandlungen Aufschluss gibt.  Artikel 61  1  Der  Gerichtsschreiber  oder  der  ihn  vertretende  Protokollführer  führt  über  jede Verhandlung ein Protokoll.  2  Ins Verhandlungsprotokoll werden aufgenommen:  a)  Ort und Zeit der Verhandlung;  b)  die Namen der Mitwirkenden;  c)   die  mündlich  vorgetragenen  Anträge  der  Parteien  und  der  wesentliche  Inhalt der Parteidarstellungen;  d)   die  gestellten  Fragen  und  die  Aussagen  der  befragten  Personen,  die  diesen zur Unterzeichnung vorzulegen sind;  e)  tatsächliche  Feststellungen  bei  Beweisverhandlungen;  f)   Vergleichsangebote der Parteien;  g)   Erklärungen  der  Parteien,  mit  denen  das  Verfahren  ganz  oder  teilweise  erledigt wird. Sie sind von der betreffenden Partei zu unterzeichnen;  h)  Verfügungen, Erledigungsbeschlüsse und das Urteil im Dispositiv, soweit  sie mündlich eröffnet werden;  i)   die Unterschrift des Protokollführers.  3  Zur  Unterstützung  der  Protokollführung  können  Aufzeichnungsgeräte  ver-  wendet  werden.  Anhand  dieser  Aufzeichnungen  erstellt  der  Protokollführer  nach der Verhandlung das Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat.  5  Als Protokoll über die Hauptverhandlung gilt das motivierte Urteil, wenn es  den Gang und das Ergebnis der Verhandlung im wesentlichen wiedergibt.  Artikel 62  1  Das Verhandlungsprotokoll beweist die richtige Wiedergabe der festgehal-  tenen  Aussagen  und  Wahrnehmungen,  solange  nicht  die  Unrichtigkeit  sei-  nes Inhalts nachgewiesen ist.  2  Begehren  um  Berichtigung  des  Protokolls  sind  dem  prozessleitenden  Richter  zu  unterbreiten.  Wird  dem  Begehren  nicht  entsprochen,  ist  das  im  Protokoll zu vermerken.  3. Abschnitt:  Artikel 63  1  Verfahrenssprache ist Deutsch. Der Richter kann Ausnahmen gestatten.  2  Im  mündlichen  Verfahren  kann  der  Richter  von  Amtes  wegen  oder  auf  Antrag  einer  Partei  einen  Übersetzer  beiziehen,  auf  den  die  Vorschriften  über die Sachverständigen sinngemäss angewendet werden.  Artikel 64  1  Der Richter kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei verfügen,  dass  eine  Partei  fremdsprachige  Urkunden,  die  sie  zu  den  Akten  gegeben  hat, übersetzt einreicht.  2  Leistet  die  Partei  dieser  Aufforderung  innert  gesetzter  Frist  keine  Folge,  gelten die Urkunden als nicht eingereicht.  4. Abschnitt:  Artikel 65  1  Weiterziehbare Entscheide werden in der Schweiz in der Regel durch die  Post  zugestellt,  und  zwar  auf  dem  Weg,  der  für  die  Übermittlung  von  Ge-  richtsurkunden vorgesehen ist.  2  Andere  gerichtliche  Mitteilungen  können  je  nach  ihrer  Bedeutung  mit  ein-  geschriebener oder nicht-eingeschriebener Sendung zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Zustellung  gilt  auch  als  erfolgt,  wenn  der  Empfang  schuldhaft  verhin-  dert wird.  Artikel 66  1  Für Zustellungen im Ausland gelten die zwischenstaatlichen Vereinbarun-  gen.  Fehlen  solche,  ist  die  Zustellung  auf  diplomatischem  Weg  vorzuneh-  men.  2  Eine  Partei,  die  im  Ausland  wohnt,  kann  verpflichtet  werden,  in  der  Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen. Kommt sie die-  ser  Aufforderung  nicht  nach,  können  Zustellungen  durch  Publikation  erfol-  gen.  Artikel 67  1  Ist der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt, wird dieser im Amtsblatt  aufgefordert,  die  zuzustellenden  Urkunden  auf  der  Gerichtskanzlei  abzuho-  len. Kommt er dieser Aufforderung innert gesetzter Frist nicht nach, gilt die  Zustellung als am letzten Tag der Frist erfolgt.  2  Die Veröffentlichung erfolgt nach Ermessen des Richters in weiteren Blät-  tern.  Artikel 68  1  Eine Vorladung enthält:  a)  die Bezeichnung der Person, an die sie gerichtet ist, und die Angabe, in  welcher Eigenschaft sie vorgeladen wird;  b)  die Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter und der Streitigkeit;  c)  die Angabe der Prozesshandlung, zu der vorgeladen wird;  d)  Ort und Zeit des Erscheinens;  e)  die Androhung der Säumnisfolgen;  f)    das  Datum  der  Ausstellung  sowie  die  Unterschrift  der  vorladenden  In-  stanz.  2  Die Vorladung wird nach den Bestimmungen über die Zustellungen zuge-  leitet.  Artikel 69  Hat eine Partei persönlich vor dem Richter zu erscheinen, wird auch ihr eine  Vorladung zugestellt, und der Parteivertreter erhält eine Kopie davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 70  Der  Richter  bestimmt  die  Fristen,  soweit  nicht  die  Gesetzgebung  sie  fest-  legt.  Artikel 71  1  Fristen, die die Gesetzgebung festlegt, können nicht erstreckt werden. Bei  Säumnis  ist  der  befristete  Anspruch  verwirkt,  soweit  die  Gesetzgebung  nichts anderes bestimmt.  2  Der  Richter  kann  Fristen,  die  er  setzte,  auf  schriftliches  und  begründetes  Gesuch  erstrecken  und  Vorladungstermine  verschieben,  wenn  er  vor  dem  Fristablauf oder vor dem Verhandlungstermin darum ersucht wird.  Artikel 72  1  Der  Richter  berücksichtigt  bei  der  Festsetzung  und  Erstreckung  von  Fris-  ten und bei der Ansetzung von Verhandlungsterminen den Zweck des Ver-  fahrens,  die  Vorschriften  über  dessen  Dauer,  die  Schwierigkeit  der  Sache  sowie schutzwürdige Interessen der Beteiligten.  2  Schreibt  die  Gesetzgebung  ein  rasches,  einfaches  oder  beschleunigtes  Verfahren vor, bemisst der Richter die Fristen möglichst kurz, gewährt nur in  dringenden  Fällen  eine  Erstreckung  und  ist  für  eine  rasche  Erledigung  des  Streitfalles besorgt.  Artikel 73  1  Die Frist läuft vom gesetzlich festgelegten Zeitpunkt oder vom Datum der  schriftlichen Zustellung an.  2  Der  Tag  der  Eröffnung  einer  Frist  oder  der  Zustellung  eines  Entscheides  wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.  3  Fällt  der  letzte  Tag  der  Frist  auf  einen  Samstag,  Sonntag  oder  staatlich  anerkannten Feiertag, endigt die Frist am nächsten Werktag.  Artikel 74  1  Die  Frist  ist  gewahrt,  wenn  die  Handlung  am  letzten  Tag  vorgenommen  wird.  Schriftliche  Eingaben  und  Zahlungen  müssen  spätestens  am  letzten  Tag der Frist eingereicht oder der schweizerischen Post oder einer schwei-  zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein.  2  Wird  eine  Eingabe  oder  Zahlung  rechtzeitig  einer  unzuständigen  urneri-  schen  Gerichts-  oder  Verwaltungsinstanz  eingereicht,  gilt  die  Frist  als  ein-  gehalten. Sie wird von Amtes wegen an die zuständige Stelle weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gerichtsferien dauern:  a)  während acht Tagen vor und nach dem Ostersonntag;  b)  während der Zeit vom 18. Dezember bis und mit 6. Januar;  c)  während der Zeit vom 15. Juli bis und mit 31. August.  Artikel 76  1  Die Gerichtsferien hemmen den Fristenlauf nicht.  2  Fällt  der  letzte  Tag  einer  Frist  in  die  Ferien,  verlängert  sie  sich  um  zehn  Tage über das Ferienende hinaus.  3  Während  den  Gerichtsferien  finden  keine  Verhandlungen  in  Zivilsachen  statt, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.  Artikel 77  Die Gerichtsferien gelten nicht:  a)   im  summarischen  Verfahren  und  im  anschliessenden  Rechtsmittelver-  fahren;  b)  im Verfahren vor der Mieterschlichtungsbehörde;  c)  für Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertragsrecht;  d)   in  dringlichen  Fällen,  für  die  der  Richter  die  Aufhebung  der  Ferienbe-  stimmungen verfügt.  Artikel 78  Der  Richter  sistiert  das  Verfahren  von  Amtes  wegen  oder  auf  Antrag  einer  Partei, wenn:  a)  die Gesetzgebung es vorschreibt;  b)  sein Entscheid vom Ausgang eines andern Verfahrens abhängt;  c)   beide  Parteien  es  beantragen  und  dem  Antrag  keine  überwiegenden  öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen;  d)  andere wichtige Gründe vorliegen.  Artikel 79  Eine Partei gilt als säumig, wenn sie ohne genügenden Grund und trotz An-  drohung der Säumnisfolge eine Frist oder eine Vorladung nicht beachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Folge, dass das Verfahren ohne die versäumte Handlung durchgeführt wird.  2  Darüber  hinaus  und  soweit  die  Gesetzgebung  nichts  anderes  bestimmt,  kann der Richter in der Vorladung zur Verhandlung androhen, dass:  a)  das Verfahren durch Erledigungsbeschluss beendet wird, wenn der Klä-  ger säumig ist;  b)   aufgrund  der  Akten  und  der  mündlichen  Vorbringen  des  Klägers  ent-  schieden wird, wenn der Beklagte säumig ist. Vorbehalten bleiben Strei-  tigkeiten, bei denen der Richter von Amtes wegen zu handeln hat.  3  Für die Folgen der versäumten Klageantwort gilt Artikel 204.  Artikel 81  1  Der Richter kann auf Gesuch der säumigen Partei eine Frist neu ansetzen  oder nochmals zur Verhandlung vorladen, wenn ein entschuldbares Hinder-  nis als Ursache der Säumnis glaubhaft gemacht wird.  2  Das  Gesuch  ist  innert  zehn  Tagen  schriftlich  einzureichen,  seitdem  das  Hindernis weggefallen ist.  3  Ist ein Entscheid ergangen, kann die Wiederherstellung nur innerhalb der  ersten drei Monate seit der Eröffnung verlangt werden.  Artikel 82  1  Über  das  Gesuch  und  die  Wiederherstellung  entscheidet  der  Richter,  vor  dem die Säumnis stattgefunden hat. Die Gegenpartei ist vorher anzuhören.  2  Ist  eine  Rechtsmittelfrist  versäumt  worden,  entscheidet  die  Rechtsmit-  telinstanz über das Wiederherstellungsgesuch.  3  Der Wiederherstellungsentscheid einer unteren Instanz ist rekursfähig.  6. Abschnitt:  Artikel 83  Schriftliche Eingaben der Parteien sind in je einem Exemplar für den Richter  und  jede  Gegenpartei  einzureichen.  Haben  mehrere  Gegenparteien  den  gleichen Vertreter bestellt, genügt für diese ein Exemplar.  Artikel 84  Rechtsschriften der Parteien müssen enthalten:  a)  die Bezeichnung des Gerichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Rechtsbegehren  und  Verfahrensanträge;  e)  die Angabe des Streitwertes;  f)   die Darstellung der rechtserheblichen Tatsachen;  g)  allfällige Hinweise auf die anwendbaren Rechtssätze;  h)  das Verzeichnis der beigelegten, numerierten Beweismittel;  i)   Beweisanträge;  k)  das Datum und die Unterschrift der Partei oder des Vertreters.  Artikel 85  1  Rechtsschriften,  die  diesen  Vorschriften  nicht  entsprechen  oder  den  An-  stand verletzen, können zur Verbesserung zurückgewiesen werden.  2  Werden die Mängel innert gesetzter Frist nicht behoben, wird die Rechts-  schrift vom Richter als nicht eingereicht erklärt.  Artikel 86  1  Jedes  Rechtsbegehren  muss  so  bestimmt  sein,  dass  es  als  Grundlage  des richterlichen Urteilsspruchs dienen kann.  2  Geht die Klage auf eine Geldleistung, ist die Höhe der Forderung zu bezif-  fern.  Ist  der  Kläger  hiezu  nicht  in  der  Lage,  kann  er  den  zuzusprechenden  Betrag  in  das  richterliche  Ermessen  stellen.  Er  hat  jedoch  einen  Höchstbe-  trag anzugeben.  Artikel 87  Bestand  oder  Nichtbestand  eines  Rechtsverhältnisses  kann  für  sich  allein  Gegenstand einer Klage sein, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interes-  se an der richterlichen Feststellung hat.  Artikel 88  Nebenbegehren,  die  mit  dem  Hauptbegehren  eng  zusammenhängen,  kön-  nen in die Klage einbezogen werden, selbst wenn sie als selbständige Kla-  gen  nicht  vom  gleichen  Richter  und  nicht  in  der  gleichen  Verfahrensart  zu  beurteilen wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den  Beklagten  stellen,  wenn  der  gleiche  Richter  zuständig  und  die  gleiche  Verfahrensart vorgesehen sind.  Artikel 90  1  Der Beklagte kann Widerklage erheben, wenn:  a)   für  sein  Rechtsbegehren  sachlich  der  gleiche  Richter  zuständig  und  die  gleiche Verfahrensart vorgesehen sind, und  b)  zwischen der Klage und der Widerklage ein enger Sachzusammenhang  besteht oder die beiden Ansprüche verrechenbar sind.  2  Der Beklagte kann dem Kläger die Einrede der Verrechnung entgegenhal-  ten,  auch  wenn  der  Richter  zur  Beurteilung  der  verrechneten  Forderung  nicht zuständig wäre.  3  Die Widerklage fällt dahin, wenn auf die Hauptklage nicht eingetreten wird.  Sie bleibt aber bestehen, wenn diese zurückgezogen oder anerkannt wird.  Artikel 91  1  Der Richter kann nach Anhören der Parteien:  a)  gehäufte Klagen und Widerklagen in getrennte Prozesse verweisen;  b)  getrennt eingereichte Klagen vereinigen.  2  Die  Trennung  oder  die  Vereinigung  von  Klagen  verändert  die  Zuständig-  keit und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nicht.  Artikel 92  1  Die  Partei  kann  während  der  Rechtshängigkeit  der  Klage  das  Rechtsbe-  gehren oder den Klagegrund ändern oder ergänzen, wenn:  a)   das  neue  Rechtsbegehren  oder  der  neue  Klagegrund  mit  dem  bisheri-  gen in engem Zusammenhang steht;  b)  der gleiche Richter zuständig und  die gleiche Verfahrensart vorgesehen  sind, und  c)  der Anlass der Änderung sich erst nach der Rechtshängigkeit der Klage  ergibt.  2  Der  Richter  ermöglicht  der  Gegenpartei,  sich  zur  Klageänderung  zu  äus-  sern.  Er  lehnt  die  Klageänderung  ab,  wenn  sie  die  Rechtstellung  der  Ge-  genpartei  wesentlich  beeinträchtigt  oder  das  Verfahren  übermässig  verzö-  gert.  3  Die   Klageänderung   ist   unzulässig,   wenn   der   Schriftenwechsel   abge-  schlossen  ist.  Vorbehalten  bleibt  die  jederzeit  mögliche  Einschränkung  der  Rechtsbegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 93  Der  Richter  wendet  das  Recht  von  Amtes  wegen  an.  Ist  ausländisches  Recht anzuwenden, bleibt Artikel 127 vorbehalten.  Artikel 94  1  Der Richter prüft von Amtes wegen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen  des Prozesses erfüllt sind.  2  Insbesondere prüft er:  a)  die Zulässigkeit des Zivilprozessweges;  b)  die sachliche, örtliche und die funktionelle Zuständigkeit;  c)  die Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und gesetzmässige Vertretung;  d)  das Rechtsschutzinteresse des Klägers;  e)   das  Fehlen  einer  anderweitigen  Rechtshängigkeit  oder  der  rechtskräfti-  gen Beurteilung der gleichen Streitsache;  f)    ob  die  für  die  Klage  vorgeschriebene  Form  beachtet  sei,  insbesondere  ob die gestellten Rechtsbegehren zulässig seien;  g)  die Leistung des Gerichtskostenvorschusses.  Artikel 95  1  Die Unzulässigkeit des Prozesses oder einer Prozesshandlung kann auch  durch  prozesshindernde  Einreden  der  Parteien  geltend  gemacht  werden.  Solche Einreden sind grundsätzlich mit der Klageantwort, jedenfalls so früh  als möglich zu erheben.  2  Die Parteien können insbesondere geltend machen, der Prozess sei unzu-  lässig, weil:  a)  kraft Schiedsabrede ein Schiedsgericht zuständig sei;  b)  kraft Gerichtsstandsvereinbarung ein anderer Richter zuständig sei;  c)   das  Gericht  nicht  richtig  besetzt,  die  Vorladung  nicht  frist-  und  formge-  recht erfolgt oder die Verfahrensvorschriften missachtet worden seien.  Artikel 96  Der Endentscheid in der Sache ergeht als Urteil.  Artikel 97  1  Ist kein Urteil nach Artikel 96 möglich und zulässig, erlässt der Richter ei-  nen Erledigungsbeschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  b)   der  Prozess  infolge  eines  Vergleichs,  des  Rückzugs  oder  der  Anerken-  nung  der  Klage  oder  des  Rückzugs  eines  Rechtsmittels  abzuschreiben  ist;  c)  der Prozess gegenstandslos und somit abzuschreiben ist.  3  Ist  die  Unzulässigkeit  des  Prozesses  offensichtlich,  kann  der  Richter  dar-  auf verzichten, die Gegenpartei anzuhören oder eine Verhandlung durchzu-  führen.  Artikel 98  1  Der  Richter  kann  in  der  Sache  ein  Teilurteil  oder  über  Prozessvorausset-  zungen einen Vorentscheid fällen, wenn die Umstände es rechtfertigen.  2  Sieht  der  Richter  einen  Teilentscheid  vor,  kann  er  den  Prozess  vorläufig  auf den entsprechenden Streitpunkt beschränken.  Artikel 99  1  Der  Entscheid  wird  den  Parteien  innert  zwanzig  Tagen  seit  der  Urteilsfäl-  lung im Dispositiv schriftlich eröffnet. Das Dispositiv hat den gleichen Inhalt  wie das vollständige Urteil nach Artikel 100, ausgenommen die Erwägungen  des Gerichts. Es hat auf das Recht, eine vollständige Urteilsausfertigung zu  verlangen, ausdrücklich hinzuweisen.  39  2  Wenn  die  Umstände  es  rechtfertigen  oder  eine  der  Parteien  es  verlangt,  kann der Rechtsspruch mündlich eröffnet werden.  3  Der  Entscheid  ist  der  Öffentlichkeit  im  Rahmen  des  Artikels  6  EMRK  40  zugänglich zu machen.  Artikel 100  1  Das schriftliche Urteil enthält:  a)  die Bezeichnung des urteilenden Richters oder Gerichts, die Namen der  mitwirkenden Richter und des Gerichtsschreibers;  b)  die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;  c)  die Rechtsbegehren der Parteien;  d)   eine  gedrängte  Darstellung  des  Sachverhalts  und  der  Vorbringen  der  Parteien;  e)  die Erwägungen (Motive);  39   Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003  (AB vom 22. November 2002).  40   SR 0.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  g)  das Datum und die Unterschrift des urteilenden oder des präsidierenden  Richters und des Gerichtsschreibers.  2  Diese  Bestimmung  gilt  sinngemäss  auch  für  Teilentscheide  und  Erledi-  gungsbeschlüsse.  Artikel 101  1  Innert  zehn  Tagen  seit  der  Zustellung  des  Urteilsdispositivs  können  die  Parteien  eine  vollständige  Ausfertigung  des  Urteils  verlangen.  Diese  ist  ih-  nen beförderlich zuzustellen.  2  Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Ausferti-  gung des Urteils zu laufen.  3  Urteile,  die  nach  Bundesrecht  der  Abänderung  unterliegen,  müssen  in  je-  dem  Fall  jene  Grundlagen  festhalten,  die  für  den  Ausgang  der  Sache  we-  sentlich sind.  4  Vorbehalten  bleiben  besondere  Vorschriften  für  Urteile,  die  an  das  Bun-  desgericht weitergezogen werden können.  Artikel 102  1  Urteile,  Teilentscheide  und  Erledigungsbeschlüsse  erwachsen  in  formelle  Rechtskraft:  a)   im  Zeitpunkt  der  Eröffnung,  wenn  kein  ordentliches  Rechtsmittel  gege-  ben ist;  b)  nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist;  c)   wenn  die  Parteien  nicht  innert  Frist  eine  vollständige  Ausfertigung  des  Urteils verlangen.  42  2  Wird  auf  ein  ordentliches  Rechtsmittel  nicht  eingetreten  oder  wird  es  zu-  rückgezogen, tritt die Rechtskraft mit der Fällung des Erledigungsbeschlus-  ses ein.  Artikel 103  1  Das  Urteil  bindet  den  Richter  in  einem  späteren  Prozess  zwischen  den  gleichen  Parteien  oder  ihren  Rechtsnachfolgern,  soweit  es  Rechte  und  Pflichten der Parteien endgültig festlegt.  41   Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003  (AB vom 22. November 2002).  42   Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003  (AB vom 22. November 2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  8. Abschnitt:  Artikel 104  1  Prozesskosten sind die Gerichts- und die Parteikosten.  2  Die Gerichtskosten bestehen aus:  a)  den  Entscheidgebühren;  b)   den  Auslagen  für  Beweiserhebungen,  Sachverständige,  Übersetzer  und  dergleichen;  c)  den Kanzleigebühren für die Ausfertigungen und für besondere Leistun-  gen.  3  Die Parteikosten bestehen aus:  a)  den Honoraren und Auslagen der Rechtsanwälte;  b)  den Auslagen der Parteien und Entschädigungen für ihren Zeitaufwand,  wenn sie zum Erscheinen vor dem Richter verpflichtet waren oder wenn  sie die Streitigkeit selber führten;  c)  den Kosten für das Vermittlungsverfahren.  Artikel 105  1  Die  Gerichtsgebührenverordnung  43    bestimmt,  wie  die  Prozesskosten  zu  bemessen sind.  2  Die  Anwälte  haben  eine  Kostennote  einzureichen,  die  gesondert  die  Par-  teikosten  nennt.  Diese  Kostennote  ist  im  schriftlichen  Verfahren  nach  Ab-  schluss  des  Schriftenwechsels,  im  mündlichen  Verfahren  nach  den  Partei-  vorträgen  einzureichen.  Wird  keine  Kostennote  eingereicht,  bestimmt  der  Richter die Entschädigung im Rahmen des Absatzes 1 nach Ermessen.  Artikel 106  1  Der Richter bestimmt in der Regel im Endentscheid, wer welche Prozess-  kosten zu tragen und zu vergüten hat.  2  Parteikosten werden nur auf Begehren zugesprochen.  43   RB 2.3231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Prozesskosten  werden  der  unterliegenden  Partei  auferlegt,  soweit  diese Verordnung nichts anderes bestimmt.  2  Unterliegen  die  Parteien  teilweise,  werden  die  Prozesskosten  verhältnis-  mässig auferlegt.  3  Dem Kanton und den Gemeinden werden in der Regel keine Gerichtskos-  ten  auferlegt,  wenn  nicht  ein  vermögensrechtlicher  Anspruch  Streitgegens-  tand ist.  Artikel 108  1  Verursacht eine Partei unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt unnöti-  ge  Prozesskosten,  hat  sie  dafür  aufzukommen.  Unnötig  sind  insbesondere  Prozesskosten,  die  durch  versäumte,  verspätete  oder  fehlerhafte  Prozess-  handlungen entstanden sind.  2  Fehlt nach der Natur des Begehrens eine beklagte Partei oder ist sie nicht  anzuhören, trägt der Gesuchsteller die Kosten.  3  Dritte haben jene Prozesskosten zu tragen, die sie im Prozess durch gro-  bes Verschulden verursachen. Sie sind vor dem Entscheid anzuhören.  4  Gerichtskosten,  die  weder  eine  Partei  noch  Dritte  zu  tragen  haben,  über-  nimmt in der Regel der Staat.  Artikel 109  1  Rechtfertigen es besondere Umstände, kann der Richter die Prozesskos-  ten nach Ermessen auferlegen.  2  Besondere Umstände liegen namentlich vor, wenn:  a)  der Prozess durch Vergleich erledigt oder gegenstandslos wird;  b)  eine Partei durch das Urteil nicht we  sentlich mehr erhält, als ihr von der  Gegenpartei für die gütliche Beilegung des Streits angeboten wurde;  c)   die  Art  der  Streitigkeit  eine  Kostenauferlegung  als  unverhältnismässig  erscheinen lässt.  Artikel 110  1  Sind  am  Prozess  mehrere  Parteien  als  Streitgenossen  oder  als  Haupt-  und  Nebenpartei  beteiligt,  bestimmt  der  Richter  ihren  Anteil  an  den  Pro-  zesskosten.  2  Er kann auf anteilmässige, subsidiäre oder solidarische Haftung erkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die aufgelaufenen Prozesskosten die bisherige und die neue Partei soli-  darisch. In der Folge haftet die neue Partei.  Artikel 112  1  Einigen  sich  die  Parteien  in  der  Hauptsache  und  vereinbaren  sie  nichts  anderes,  tragen  beide  die  Hälfte  der  Vermittlerkosten.  Wer  die  Klage  zu-  rückzieht oder anerkennt, trägt die Vermittlerkosten.  2  Einigen  sich  die  Parteien  nicht,  trägt  der  Kläger  die  Vermittlerkosten  und  die Kosten für den Weisungsschein. Er kann sie im nachfolgenden Prozess  als Parteikosten geltend machen.  3  Erscheint eine Partei zur Vermittlungsverhandlung nicht, trägt sie die Ver-  mittlerkosten und die Parteientschädigung an die Gegenpartei, die der Ver-  mittler ihr auferlegt.  Artikel 113  1  Wer als Kläger oder Widerkläger auftritt oder ein Rechtsmittel einlegt, hat  nach  der  Aufforderung  des  Richters  die  mutmasslichen  Gerichtskosten  in-  nert der gesetzten Frist vorzuschiessen.  2  Jede Partei kann während des Verfahrens verhalten werden, die Auslagen  für  diejenigen  Beweiserhebungen  vorzuschiessen,  die  in  ihrem  Interesse  liegen.  3  Im Verfahren vor dem Vermittler und in Prozessen, die nach Bundesrecht  kostenlos sind, ist kein Vorschuss zu leisten.  Artikel 114  1  Ist  eine  Partei  mit  der  Leistung  des  auferlegten  Gerichtskostenvorschus-  ses  säumig,  wird  die  Klage,  das  Begehren,  das  Rechtsmittel  oder  der  Be-  weisantrag dieser Partei nicht berücksichtigt.  2  Vorbehalten bleiben Beweiserhebungen von Amtes wegen.  Artikel 115  1  Der  Richter  bestimmt  die  Höhe  des  Gerichtskostenvorschusses  und  die  Zahlungsfrist  im  summarischen  Verfahren.  Er  verweist  auf  die  Säumnisfol-  gen.  2  Liegen  besondere  Umstände  vor,  kann  der  Richter  den  Vorschuss  ganz  oder teilweise erlassen oder durch   eine andere Sicherheit ersetzen.  3  Er kann diese Verfügung jederzeit erlassen, ändern oder aufheben, wenn  die Voraussetzungen sich ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wer  als  Kläger  oder  als  Widerkläger  auftritt  oder  ein  Rechtsmittel  einlegt,  hat  auf  Verlangen  der  Gegenpartei  für  deren  Parteikosten  innert  der  vom  Richter gesetzten Frist Sicherheit zu leisten, wenn:  a)   er  in  der  Schweiz  keinen  festen  Wohnsitz  hat  und  keine  staatsvertragli-  che Vereinbarung ihn von der Sicherheitsleistung befreit;  b)  gegen  ihn  ein  Konkursverfahren  hängig  ist,  Verlustscheine  bestehen  oder wenn er aus anderen Gründen als zahlungsunfähig erscheint;  c)   er  gegenüber  der  gleichen  Partei  mit  der  Zahlung  von  Parteikosten  im  Rückstand ist.  Artikel 117  Keine Sicherheit ist zu leisten:  a)  vor  dem  Vermittler;  b)  in Prozessen, die nach Bundesrecht kostenlos sind;  c)   wenn  der  Beklagte  auf  Vermögensstücke  des  Klägers  Arrest  gelegt  hat  oder Retentionsrechte geltend macht und der Kläger auf Aufhebung des  Arrestes bzw. auf Herausgabe seiner Sache klagt;  d)  im summarischen Verfahren, ausser bei vorsorglichen Massnahmen und  dringlichen Anordnungen;  e)   wenn  die  an  sich  pflichtige  Partei  die  unentgeltliche  Rechtspflege  ge-  niesst.  Artikel 118  Die  Sicherheit  kann  durch  die  Hinterlegung  von  Bargeld,  von  soliden  Wert-  papieren, durch Bankgarantie oder in gleichwertiger Form geleistet werden.  Artikel 119  Leistet der Kläger, Widerkläger oder derjenige, der ein Rechtsmittel einlegt,  die  ihm  auferlegte  Sicherheit  nicht  fristgerecht,  wird  auf  die  Klage,  die  Wi-  derklage oder das Rechtsmittel nicht eingetreten.  Artikel 120  1  Der  Richter  verfügt  die  Sicherheitsleistung  im  summarischen  Verfahren  auf Antrag der Gegenpartei. Er verweist auf die Säumnisfolgen.  2  Er kann diese Verfügung jederzeit erlassen, ändern oder aufheben, wenn  die Voraussetzungen sich ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  1  Natürlichen  Personen  wird  auf  Gesuch  die  unentgeltliche  Rechtspflege  bewilligt,  wenn  ihnen  die  Mittel  fehlen,  um  neben  dem  Lebensunterhalt  für  sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen.  2  Die  unentgeltliche  Rechtspflege  wird  nicht  bewilligt,  wenn  der  Prozess  oder das Verfahren aussichtslos erscheint.  3  Wenn eine Partei die Prozesskosten wenigstens zum Teil bestreiten kann,  ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise zu bewilligen.  4  Im Verfahren vor dem Vermittler gelten die Bestimmungen über die unent-  geltliche Rechtspflege nicht.  Artikel 122  1  Die vollständige unentgeltliche Rechtspflege:  a)   befreit  die  Partei  von  der  Pflicht,  Vorschuss-  und  Sicherheitsleistungen  zu erbringen;  b)  die Gerichtskosten zu bezahlen;  c)   gewährt  Anspruch  auf  einen  unentgeltlichen  Rechtsbeistand,  sofern  die  Partei für die gehörige Führung des Prozesses oder des Verfahrens sei-  ner bedarf.  2  Die  Bewilligung  der  unentgeltlichen  Rechtspflege  wirkt  auf  den  Zeitpunkt  zurück,  in  dem  das  entsprechende  Gesuch  eingereicht  worden  ist,  sofern  nicht besondere Umstände eine andere Regelung rechtfertigen.  Artikel 123  1  Benötigt  der  Gesuchsteller  einen  Rechtsbeistand,  weist  ihm  der  Richter  einen  Rechtsanwalt  zu,  der  zur  Übernahme  des  Mandats  verpflichtetet  ist.  Er berücksichtigt dabei angemessen die Wünsche des Gesuchstellers.  44  2  Werden Honorar und Auslagen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der  Gegenpartei auferlegt, sind sie dem Rechtsbeistand zuzusprechen. Andern-  falls  oder  wenn  sie  nicht  einzubringen  sind,  entschädigt  der  Staat  den  un-  entgeltlichen Rechtsbeistand.  Artikel 124  1  Das Gesuch ist dem Präsidenten des Gerichts einzureichen, bei dem der  Streit bereits anhängig ist oder anhängig zu machen ist. Dem Gesuch sind  die erforderlichen Angaben und Unterlagen beizugeben.  2  Das  Gesuch  kann  jederzeit  bis  zur  Beendigung  des  Prozesses  gestellt  werden.  44   Fassung gemäss LRB vom 13. Juni 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2002  (AB vom 22. Juni 2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn  der  Gesuchsteller  von  der  Pflicht,  für  die  Parteikosten  Sicherheit  zu  leisten, befreit werden soll.  Artikel 125  Der Richter entzieht im summarischen Verfahren die Bewilligung für die un-  entgeltliche  Rechtspflege,  wenn  und  soweit  die  Voraussetzungen  nicht  er-  füllt waren oder im Laufe des Verfahrens dahinfallen.  Artikel 126  1  Gelangt die ehemals bedürftige Partei durch den Ausgang des Prozesses  oder auf andere Weise nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse,  hat sie dem Staat die erlassenen Gerichtskosten und die für sie entrichteten  Parteikosten  nachzuzahlen.  Behörden  und  Amtsstellen  sind  verpflichtet,  solche  Änderungen  der  Vermögensverhältnisse,  die  sie  kraft  ihres  Amtes  erfahren,  dem  zuständigen  Richter  mitzuteilen.  Der  Richter  hat  den  in  Be-  tracht  fallenden  Behörden  und  Amtsstellen  mitzuteilen,  welchen  Personen  zu welchem Zeitpunkt die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist.  2  Zuständig ist der Richter, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat.  Er entscheidet im summarischen Verfahren.  3  Der Anspruch und die Pflicht auf Nachzahlung erlöschen zehn Jahre nach  der rechtskräftigen Erledigung des Prozesses.  5. Kapitel:  1. Abschnitt:  Artikel 127  1  Der  Richter  erhebt  Beweis  nur  über  Tatsachen,  die  für  den  Entscheid  er-  heblich sind.  2  Beweisgegenstand  können  auch  Gewohnheitsrecht,  Handelsübung,  Orts-  gebrauch und im Rahmen des Bundesrechts ausländisches Recht sein.  3  Tatsachen,  die  offenkundig  oder  gerichtsnotorisch  sind,  bedürfen  keines  Beweises.  Artikel 128  1  Soweit  der  Sachverhalt  nicht  von  Amtes  wegen  festzustellen  ist,  wird  nur  über streitige Tatsachen Beweis erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 129  1  Der  Richter  erhebt  auf  Antrag  einer  Partei  Beweis,  soweit  das  zur  Abklä-  rung einer behaupteten Tatsache nötig ist.  2  Die Gegenpartei wird zum Gegenbeweis zugelassen.  3  Der  Verzicht  einer  Partei  auf  ein  Beweismittel,  das  sie  beantragt  hat,  ist  nur wirksam, wenn die Gegenpartei dem zustimmt.  4  Wo  die  Umstände  es  rechtfertigen,  kann  der  Richter  eine  Partei  auf  die  Beweisführungslast aufmerksam machen.  Artikel 130  Der  Richter  erhebt  von  Amtes  wegen  Beweis,  wenn  die  Gesetzgebung  ihn  dazu verpflichtet oder ermächtigt.  Artikel 131  1  Die  Parteien  können  bei  der  Beweiserhebung  anwesend  sein  und  durch  Anträge  und  Fragen  mitwirken,  soweit  diese  Verordnung  keine  Ausnahme  vorsieht.  Der  Richter  entscheidet  über  die  Zulässigkeit  von  Anträgen  und  Fragen.  Erscheinen  die  Parteien  nicht  zur  Beweiserhebung,  findet  die  Be-  weisverhandlung gleichwohl statt.  2  Die  Parteien  erhalten  in  jedem  Fall  Gelegenheit,  die  Beweiserhebung  zu  würdigen.  Artikel 132  1  Die Beweiserhebungen erfolgen durch das urteilende Gericht, soweit die-  se Verordnung nichts anderes bestimmt.  2  Wo  es  angezeigt  oder  zweckmässiger  erscheint,  können  die  Beweise  durch  eine  Abordnung  des  Gerichts  oder  durch  den  Gerichtspräsidenten  erhoben werden.  3  Unter den gleichen Voraussetzungen können die Beweise ausserhalb des  Gerichtsbezirks  durch  eine  Abordnung  des  Gerichts,  durch  den  Gerichts-  präsidenten oder auf dem Rechtshilfeweg erhoben werden.  Artikel 133  1  Erscheinen  schutzwürdige  Interessen  einer  Partei  oder  Dritter  durch  die  Beweiserhebung gefährdet, trifft der Richter die erforderlichen Massnahmen  zu ihrem Schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schützenden Interessen ab.  2. Abschnitt:  Artikel 134  1  Der  Gerichtspräsident  fordert  die  Parteien  auf,  ihre  Beweisanträge  und  Beweismittelofferten  schriftlich  einzureichen,  soweit  das  nicht  bereits  mit  den Rechtsschriften geschehen ist.  2  Die Beweiseingabe hat alle Angaben zu enthalten, die für den Beweisent-  scheid  erforderlich  sind.  Insbesondere  sind  die  beweisführende  Partei,  die  zu beweisenden Tatsachen und die Beweismittel genau zu bezeichnen.  Artikel 135  Der  Gerichtspräsident  gibt  den  Parteien  Gelegenheit,  zu  den  Beweiseinga-  ben schriftlich Einreden zu erheben.  Artikel 136  1  Der Gerichtspräsident trifft den Beweisentscheid.  2  Der Beweisentscheid bezeichnet:  a)  den Beweisgegenstand (Artikel 127);  b)  die  Beweismittel;  c)  die beweisführende Partei;  d)  den Richter, der den einzelnen Beweis abnimmt (Gesamtgericht, Abord-  nung des Gerichts oder Gerichtspräsident).  3  Der  Beweisentscheid  kann  innert  zehn  Tagen  seit  der  Eröffnung  mit  Re-  kurs beim Gesamtgericht angefochten werden.  Artikel 137  1  Die Beweise werden entsprechend dem Beweisentscheid abgenommen.  2  Das  Gericht  ist  nicht  an  den  Beweisentscheid  des  Gerichtspräsidenten  gebunden.  Es  kann  auf  Beweise  verzichten,  wenn  der  Sachverhalt  genü-  gend  geklärt  ist,  oder  zusätzliche  Beweiserhebungen  beschliessen,  wenn  die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzgebung nichts anderes bestimmt. Er berücksichtigt dabei das Verhalten  der Parteien im Verfahren, namentlich die Verweigerung der Mitwirkung bei  der Beweiserhebung.  3. Abschnitt:  1. Unterabschnitt:  Urkunden  Artikel 139  Urkunden  sind  Schriften,  Bilder,  Pläne  und  andere  Datenträger,  die  be-  stimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu be-  weisen.  1  Die Urkunde ist im Original oder in Kopie vorzulegen. Der Richter kann die  Vorlage  des  Originals  oder  einer  beglaubigten  Kopie  verlangen,  wenn  die  Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original zweifelhaft ist.  2  Zu  fremdsprachigen  Urkunden  ist  auf  Anordnung  des  Richters  oder  auf  Verlangen der Gegenpartei eine Übersetzung einzureichen.  3  Teile  der  Urkunde,  die  nicht  dem  Beweis  dienen  oder  die  nicht  der  Editi-  onspflicht unterliegen, können versiegelt oder auf andere Weise der Einsicht  entzogen werden. Der Richter entscheidet im Streitfall, ob und wieweit dies  zulässig ist.  Artikel 141  1  Wird  die  Echtheit  einer  Urkunde  bestritten  und  erscheint  sie  zweifelhaft,  hält  der  Richter  den  Aussteller  zu  einer  Schriftprobe  an  oder  er  erhebt  sonstwie Beweis.  2  Verweigert eine Partei die Schriftprobe, würdigt der Richter das Verhalten  nach  freiem  Ermessen.  Verweigert  ein  Dritter  ohne  Zeugnisverweigerungs-  grund  die  Schriftprobe,  treten  die  Folgen  der  unbefugten  Zeugnisverweige-  rung ein.  Artikel 142  1  Die Parteien sind verpflichtet, die Urkunden, die sich in ihrem Gewahrsam  befinden,  auf  richterliche  Aufforderung  hin  vorzulegen,  soweit  sie  nicht  als  Partei die Aussage über Tatsachen verweigern könnten, die in der Urkunde  enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auszusagen, wo sie sich befindet, oder hat sie eine Urkunde absichtlich be-  seitigt, würdigt der Richter dieses Verhalten nach freiem Ermessen.  Artikel 143  1  Ein Dritter ist verpflichtet, Urkunden, die sich in seinem Gewahrsam befin-  den, auf richterliche Aufforderung hin vorzulegen, soweit er nicht als Zeuge  die  Aussage  grundsätzlich  oder  über  einzelne  in  der  Urkunde  enthaltene  Tatsachen verweigern könnte.  2  Bestreitet der Dritte seine Editionspflicht, entscheidet der Richter darüber.  3  Verweigert  der  Dritte  die  Edition,  obwohl  seine  Pflicht  zur  Vorlegung  rechtskräftig  festgestellt  worden  ist,  treffen  ihn  die  Folgen  der  unbefugten  Zeugnisverweigerung. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Dritte,  der bestreitet, die Urkunde zu besitzen, über deren Verbleib als Zeuge ein-  vernommen werden.  Artikel 144  Richtet sich das Gesuch, eine Urkunde vorzulegen, gegen einen Dritten, der  nicht im Kanton Uri wohnt, ist der auswärtige Richter um Rechtshilfe zu er-  suchen.  Artikel 145  1  Verwaltungsbehörden  haben  amtliche  Urkunden  auf  richterliches  Gesuch  hin  vorzulegen,  soweit  nicht  gesetzliche  Vorschriften  entgegenstehen  oder  das  Interesse  an  der  Wahrung  des  Amtsgeheimnisses  jenes  an  der  Offen-  barung überwiegt.  2  Über  die  Edition  herausverlangter  Urkunden  des  Kantons  entscheidet  die  in der Sache zuständige Direktion.  2. Unterabschnitt:  Zeugen  Artikel 146  1  Zeuge kann sein, wer nicht als Partei oder Intervenient befragt wird.  2  Der  Richter  bestimmt  nach  Ermessen,  inwieweit  Kinder  als  Zeugen  ein-  vernommen  werden  können.  Er  berücksichtigt  dabei  die  geistige  Reife  und  das Wohl des Kindes.  3  Der  Vermittler  kann  nicht  als  Zeuge  einvernommen  werden  über  Äusse-  rungen  während  der  Vermittlungsverhandlung.  Davon  ausgenommen  sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  Artikel 147  Jede  Person  ist  verpflichtet,  Zeugnis  abzulegen,  soweit  die  Gesetzgebung  sie nicht davon befreit.  Artikel 148  Das Zeugnis verweigern können:  a)   die  Verwandten  und  Verschwägerten  einer  Partei  in  gerader  Linie  und  die voll- und halbbürtigen Geschwister;  b)  der  Ehegatte  sowie  der  geschiedene  Ehegatte  einer  Partei,  letzterer  aber nur, sofern sich das Zeugnis auf die Zeit vor der Scheidung bezieht;  c)   der  eingetragene  Partner  oder  die  eingetragene  Partnerin  sowie  der  ehemalige Partner oder die ehemalige Partnerin einer aufgelösten einge-  tragenen Partnerschaft, Letzterer und Letztere aber nur, sofern sich das  Zeugnis auf die Zeit vor der Auflösung der Partnerschaft bezieht;  45  d)   die  Person,  welche  mit  der  Partei  verlobt  ist  oder  in  einer  eheähnlichen  Gemeinschaft lebt;  46  e)  Personen,  die  mit  der  Partei  durch  ein  Pflegeverhältnis  verbunden  sind;  f)   die Stiefeltern, der Vormund, Beistand oder Beirat einer Partei.  48  Artikel 149  Der Zeuge kann die Antwort verweigern:  a)  auf Fragen, die ihn oder eine in Artikel 148 genannte Person der Gefahr  einer  strafrechtlichen  Verfolgung,  einer  schweren  Beeinträchtigung  der  Ehre oder einem unmittelbaren Vermögensschaden aussetzen könnten;  b)  auf Fragen über Tatsachen, die nach Artikel 321 Ziffer 1 des Schweizeri-  schen  Strafgesetzbuches  49    unter  das  Berufsgeheimnis  fallen.  Solche  Fragen sind aber zu beantworten, wenn der Berechtigte den Geheimnis-  träger von der Pflicht der Geheimhaltung befreit hat;  45   Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 6. Oktober 2006).  46   Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 6. Oktober 2006).  47   Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 6. Oktober 2006).  48   Eingefügt durch LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 6. Oktober 2006).  49   SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  d)  auf  Fragen  über  andere  Berufsgeheimnisse  sowie  über  Fabrikations-  und  Geschäftsgeheimnisse,  sofern  der  Richter  den  Zeugen  nicht  zur  Aussage  verpflichtet.  Der  Richter  würdigt  dabei  die  Interessen  an  der  Geheimhaltung und jene an der Wahrheitsfindung.  Artikel 150  1  Über  das  Recht  auf  Zeugnis-  oder  Antwortverweigerung  entscheidet  der  Richter sofort.  2  Gegen  erstinstanzliche  Entscheide,  welche  die  Aussagepflicht  bejahen,  kann der Zeuge Rekurs erheben. Er ist auf die Rekursmöglichkeit hinzuwei-  sen.  3  Der Rekurs ist unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung des Entscheids  beim  Richter  anzumelden  und  alsdann  innert  der  gesetzlichen  Frist  beim  Obergericht einzureichen.  Artikel 151  1  Wer  als  Zeuge  unbefugt  die  Aussage  verweigert,  kann  vom  Richter  mit  einer Ordnungsbusse nach Artikel 59 belegt werden. Er hat zudem die Kos-  ten zu tragen, die er mit seiner Weigerung verursacht.  2  Zudem kann der Richter dem widerspenstigen Zeugen die Ungehorsams-  strafe nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches  50   androhen.  Setzt  der  Zeuge  seine  Weigerung  fort,  wird  das  ordentliche  Strafverfahren  eingeleitet.  3  Der widerspenstige Zeuge haftet den Parteien überdies für den Schaden,  der  durch  seine  Weigerung  entstanden  ist.  Bei  der  Festsetzung  des  Scha-  dens ist zu vermuten, dass der Zeuge zum Vorteil der beweisführenden Par-  tei ausgesagt hätte.  Artikel 152  1  Gegen  Kinder,  die  als  Zeugen  die  Aussage  verweigern,  dürfen  keine  Zwangsmittel ergriffen werden.  2  Aussagen,  die  der  Zeuge  ohne  Hinweis  auf  das  Verweigerungsrecht  ge-  macht  und  nach  diesem  Hinweis  nicht  bestätigt  hat,  können  nicht  berück-  sichtigt werden.  3  Zwangsmassnahmen  sind  nicht  zulässig,  bevor  die  Pflicht  zur  Aussage  rechtskräftig festgestellt ist.  50   SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  1  Jedermann ist verpflichtet, einer Vorladung als Zeuge Folge zu leisten.  2  Beruft  sich  der  Zeuge  auf  das  Recht,  das  Zeugnis  zu  verweigern,  hat  er  dies dem Richter unverzüglich mitzuteilen. Er hat der Vorladung gleichwohl  Folge zu leisten, sofern sie nicht widerrufen wird.  Artikel 154  Wohnen  Zeugen  ausserhalb  des  Kantons  oder  sind  sie  aus  zureichenden  Gründen  verhindert,  der  Vorladung  Folge  zu  leisten,  kann  der  Richter  sie  auf  dem  Rechtshilfeweg  befragen  lassen  oder  sie  an  ihrem  Aufenthaltsort  befragen.  Artikel 155  1  Der Richter kann den Zeugen, der einer Vorladung ohne genügende Ent-  schuldigung  keine  Folge  leistet,  mit  einer  Ordnungsbusse  nach  Artikel  59  belegen  und  ihm  die  Ungehorsamsstrafe  nach  Artikel  292  des  Schweizeri-  schen  Strafgesetzbuches  51    androhen.  Zudem  hat  der  Zeuge  die  Kosten  zu  tragen, die er durch seine Säumnis verursacht.  2  Hält  der  Richter  die  Einvernahme  des  Zeugen  für  unerlässlich,  ist  dieser  erneut  vorzuladen  mit  der  Androhung,  dass  er  polizeilich  vorgeführt  werde,  wenn er der Vorladung nicht Folge leiste.  3  Das ordentliche Strafverfahren wegen Ungehorsams bleibt vorbehalten.  Artikel 156  1  Der Richter lädt den Zeugen rechtzeitig zur Verhandlung vor.  2  Er  kann  den  Gegenstand  der  Einvernahme  in  der  Zeugenvorladung  kurz  umschreiben.  Nähere  Angaben  sind  zu  machen,  wenn  der  Zeuge  voraus-  sichtlich in Büchern oder andern Aufzeichnungen nachzuschlagen hat.  Artikel 157  Der  Zeuge  wird  vor  der  Einvernahme  zur  Wahrheit  ermahnt  und  auf  das  Zeugnis-  und  Antwortverweigerungsrecht  sowie  auf  die  Straffolge  des  fal-  schen  Zeugnisses  nach  Artikel  307  des  Schweizerischen  Strafgesetzbu-  ches  52   aufmerksam gemacht.  51   SR 311.0  52   SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seiner Einvernahme darf er an den Verhandlungen nicht teilnehmen.  2  Bei  widersprechenden  Aussagen  kann  der  Zeuge  anderen  Zeugen  und  den  Parteien  gegenübergestellt  und  allenfalls  erneut  einvernommen  wer-  den.  Artikel 159  Ist der Zeuge erschienen, kann der Richter ausnahmsweise anordnen, dass  er einvernommen werde, selbst wenn die Parteien darauf verzichten.  Artikel 160  Bevor  alle  geladenen  Zeugen  einvernommen  worden  sind,  dürfen  einzelne  Zeugen nur mit Einwilligung der Parteien entlassen werden.  Artikel 161  1  Der Zeuge wird befragt:  a)  über  seine  Personalien;  b)  über seine persönlichen Beziehungen zu den Parteien sowie über ande-  re Umstände, die seine Glaubwürdigkeit beeinflussen können;  c)  über seine Wahrnehmungen zur Sache.  2  Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen durch den Richter oder mit des-  sen Einverständnis selbst sachdienliche Fragen zu stellen. Der Richter kann  die Parteien auffordern, die Fragen an den Zeugen vorgängig schriftlich ein-  zureichen. Ergänzungsfragen bleiben vorbehalten.  3  Der Zeuge darf sich bei seiner Antwort keiner schriftlichen Aufzeichnungen  bedienen, wenn der Richter ihm das nicht ausnahmsweise erlaubt. Bedient  er sich Erinnerungshilfen, ist dies im Protokoll festzuhalten.  Artikel 162  1  Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privaten  schriftliche Auskünfte einziehen.  2  Er  befindet  nach  Ermessen,  ob  diese  zum  Beweis  tauglich  sind  oder  der  Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 163 1 Der Richter kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein anordnen, um bestimmte Tatsachen unmittelbar wahrzuneh- men. 2 Er kann dabei Sachverständige anhören und Zeugen einvernehmen. 3 Die Parteien können am Augenschein teilnehmen, soweit sie der Richter nicht aus wichtigen Gründen ausschliesst. 4 Kann die zu besichtigende Sache vor den Richter gebracht werden, ist sie wie eine Urkunde vorzulegen. Artikel 164 1 Die Parteien haben Untersuchungen ihrer Person, insbesondere eine Blutentnahme, zu dulden, sofern nicht ein gesundheitlicher Nachteil damit verbunden ist oder die Duldung der Untersuchungen aus einem anderen Grunde nicht als zumutbar erscheint. Auch haben sie den Augenschein an Sachen, die in ihrem Gewahrsam stehen, zu dulden. Weigern sie sich, wür- digt der Richter dieses Verhalten nach Ermessen. 2 Dritten obliegt die gleiche Duldungspflicht wie den Parteien, wenn sie nicht in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über das Zeugnisverwei- gerungsrecht zur Weigerung berechtigt sind. Weigern sie sich ohne Zeug- nisverweigerungsgrund, treten die Folgen der unbefugten Zeugnisverweige- rung ein. 3 Steht fest, dass ein Dritter ein Grundstück besichtigen lassen muss, und weigert er sich trotzdem, kann der Einlass nötigenfalls polizeilich erzwungen werden. Artikel 165 Dritte, die den Augenschein dulden müssen, haben den gleichen Anspruch auf Entschädigung wie Zeugen. 4. Unterabschnitt: Sachverständige
                            Artikel 166  Der Richter zieht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen oder  mehrere  Sachverständige  bei,  wenn  ihm  die  erforderlichen  Sachkenntnisse  fehlen, um Tatsachen festzustellen oder den Sachverhalt zu würdigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  2  Er  gibt  den  Parteien  Gelegenheit,  Vorschläge  zu  machen  und  gegen  den  Vorgeschlagenen  Einwendungen  zu  erheben.  Der  Richter  entscheidet  dar-  über nach Ermessen.  3  Die  Ausstandsgründe  für  Richter  gelten  sinngemäss  auch  für  Sachver-  ständige.  Artikel 168  1  Jeder  Zeugnispflichtige,  der  die  erforderlichen  Kenntnisse  besitzt,  ist  ver-  pflichtet, den Auftrag als Sachverständigen zu übernehmen.  2  Weigert  er  sich  ohne  Zeugnisverweigerungsgrund,  wird  er  wie  ein  wider-  spenstiger Zeuge behandelt.  Artikel 169  1  Der Richter erläutert dem Sachverständigen seine Aufgabe, nötigenfalls in  einer mündlichen Verhandlung. Er legt die zu beantwortenden Fragen fest.  2  Der Richter macht den Sachverständigen darauf aufmerksam, dass er das  Gutachten  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  zu  erstatten  hat  und  zur  Verschwiegenheit  verpflichtet  ist.  Er  weist  ihn  auf  die  Straffolgen  eines  fal-  schen  Gutachtens  nach  Artikel  307  des  Schweizerischen  Strafgesetzbu-  ches  53   hin.  Artikel 170  1  Der Sachverständige kann mit Zustimmung des Richters bei Parteien und  Dritten Auskünfte einholen, Urkunden beiziehen und Besichtigungen durch-  führen.  2  Diese  Erhebungen  sind  nötigenfalls  durch  den  Richter  nach  den  Regeln  des Beweisverfahrens durchzusetzen oder zu wiederholen.  Artikel 171  1  Der  Sachverständige  erstattet  sein  Gutachten  schriftlich.  Mehrere  Sach-  verständige  verfassen  das  Gutachten  gemeinsam,  wenn  ihre  Ansichten  übereinstimmen, sonst gesondert.  2  Der  Richter  stellt  den  Parteien  das  Gutachten  zu  und  ermöglicht  ihnen,  dazu Stellung zu nehmen, Erläuterungen zu verlangen oder Ergänzungsfra-  gen zu stellen.  53   SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 172 1 Der Richter kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei den Sachver- ständigen anhalten, das Gutachten zu ergänzen. Er kann ihn zu einer mündlichen Verhandlung vorladen. 2 Ist das Gutachten ungenügend oder bestehen begründete Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen, kann der Richter andere Sachver- ständige beiziehen. 3 Die zweite Instanz ordnet nur ausnahmsweise ein neues Gutachten an. Tut sie es, sind die Bestimmungen über den Sachverständigen anzuwen- den. Artikel 173 1 Der Richter kann dem Sachverständigen eine Frist ansetzen, um das schriftliche Gutachten abzugeben. 2 Versäumt der Sachverständige diese Frist, kann der Richter den Sachver- ständigen nach einer Mahnung mit einer Ordnungsbusse nach Artikel 59 belegen und den Auftrag widerrufen. 3 Der Sachverständige haftet für die Kosten, die er durch seine Säumnis verursacht hat. 5. Unterabschnitt: Parteibefragung
                            Artikel 174  1  Der Richter kann eine oder beide Parteien persönlich befragen:  a)  wenn eine Partei es beantragt;  b)   von  Amtes  wegen,  wenn  der  Untersuchungsgrundsatz  gilt  oder  die  Be-  weislage es erfordert.  2  Der  Intervenient  ist  hinsichtlich  der  Parteibefragung  der  Partei  gleichge-  stellt.  Artikel 175  1  Handelt eine Partei durch gesetzliche Vertreter, Gesellschafter oder Orga-  ne, werden diese als Partei befragt.  2  Ist  eine  Konkursmasse  Partei,  kann  der  Richter  sowohl  den  Gemein-  schuldner als auch den Konkursverwalter befragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  Artikel 176  Die  Parteien  sind  verpflichtet,  der  Vorladung  des  Richters  persönlich  Folge  zu leisten.  Artikel 177  1  Wohnt eine Partei ausserhalb des Kantons, kann sie der Richter auf dem  Rechtshilfeweg befragen lassen.  2  Ist  eine  Partei  aus  zureichenden  Gründen  verhindert,  persönlich  vor  dem  Richter zu erscheinen, kann sie an ihrem Aufenthaltsort befragt werden.  Artikel 178  Artikel 179  1  Bleibt  eine  Partei  ohne  zureichenden  Grund  aus,  obschon  sie  zur  Partei-  befragung  vorgeladen  war,  würdigt  der  Richter  dieses  Verhalten  nach  Er-  messen. Er befragt nur die erschienene Partei.  2  Hält  der  Richter  die  Befragung  einer  säumigen  Partei  für  unerlässlich,  ist  sie erneut zu laden mit der Androhung, dass sie bei erneuter Säumnis poli-  zeilich vorgeführt werde.  3  Die  säumige  Partei  hat  die  Kosten  zu  übernehmen,  die  sie  durch  ihre  Säumnis verursacht. Zudem kann der Richter sie mit einer Ordnungsbusse  nach Artikel 59 belegen.  Artikel 180  1  Die  Partei  kann  die  Aussage  verweigern,  wenn  sie  auch  als  Zeuge  hiezu  berechtigt wäre.  2  Verweigert sie die Aussage ohne Zeugnisverweigerungsgrund, würdigt der  Richter dieses Verhalten nach Ermessen.  Artikel 181  1  Der Richter führt die Parteibefragung durch.  54   Aufgehoben durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den  1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  3  Die  Parteien  können  dem  Richter  weitere  sachdienliche  Fragen  beantra-  gen. Der Richter kann die Parteien auffordern, die Fragen an die Gegenpar-  tei  vorgängig  schriftlich  einzureichen.  Ergänzungsfragen  bleiben  vorbehal-  ten.  4. Abschnitt:  Artikel 182  Auf  Antrag  einer  Partei  nimmt  der  Gerichtspräsident  vor  oder  nach  Einlei-  tung eines Prozesses vorsorglich Beweise ab, wenn:  a)   glaubhaft  gemacht  wird,  dass  eine  spätere  Beweisabnahme  wesentlich  erschwert oder unmöglich wäre, oder  b)  ein gesetzlicher Anspruch besteht.  Artikel 183  Das  Gesuch  ist  beim  Präsidenten  des  Gerichts  einzureichen,  bei  dem  die  Klage hängig oder voraussichtlich zu erheben ist.  Artikel 184  1  Das Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme wird im summarischen Ver-  fahren  geprüft.  Wird  es  gutgeheissen,  ist  der  Entscheid  endgültig.  Wird  es  abgewiesen, kann der Gesuchsteller dagegen Rekurs erheben.  2  Die vorsorgliche Beweisabnahme erfolgt im übrigen nach den Regeln, die  für das entsprechende Beweismittel gelten.  Zweiter Titel:  6. Kapitel:  1. Abschnitt:  Artikel 185  Jedem Prozess hat ein Vermittlungsverfahren voranzugehen.  55   SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  a)  wenn das beschleunigte Verfahren anzuwenden ist;  b)  wenn das summarische Verfahren anzuwenden ist;  c)   bei  Streitsachen  aus  dem  Personen-  und  Familienrecht  (Artikel  11  bis  455  ZGB  57  ),  ausgenommen  bei  Scheidung  auf  Klage  eines  Ehegatten  (Artikel 114 und 115 ZGB  58  );  d)  bei gemeinsamen Scheidungsbegehren (Artikel 111 und 112 ZGB  59  );  e)  bei gemeinsamen Begehren auf Auflösung einer eingetragenen Partner-  schaft (Artikel 30 PartG  60  );  61  f)   wenn sich die Beklagte oder der Beklagte im Ausland aufhält und in der  Schweiz keine Vertreterin oder keinen Vertreter hat oder unbekannt ab-  wesend ist;  62  g)  vor  Obergericht;  63  h)  wenn diese Verordnung es besonders vorsieht.  64  Artikel 187  Die  Parteien  können  schriftlich  vereinbaren,  dass  sie  auf  ein  Vermittlungs-  verfahren verzichten.  Artikel 188  1  Der  Kläger  ersucht  den  Vermittler,  den  Beklagten  zu  einem  Vermittlungs-  versuch vorzuladen.  2  Das  Begehren  ist  schriftlich  einzureichen.  Es  nennt  die  Parteien,  enthält  ein klares Rechtsbegehren und die Unterschrift des Gesuchstellers.  3  In  besonderen  Fällen  kann  das  Vermittlungsbegehren  dem  Vermittler  mündlich zu Protokoll gegeben werden.  56   Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003  (AB vom 22. November 2002).  57   SR 210  58   SR 210  59   SR 210  60   SR 211.231  61   Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 6. Oktober 2006).  62   Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 6. Oktober 2006).  63   Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 6. Oktober 2006).  64   Eingefügt durch LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 6. Oktober 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hängig.  2  Wo  kein  Vermittlungsverfahren  vorgesehen  ist,  tritt  die  Rechtshängigkeit  mit der Einreichung der Klage beim Richter ein.  Artikel 190  1  Der Vermittler prüft seine sachliche und örtliche Zuständigkeit.  2  Erachtet  er  sich  als  unzuständig,  teilt  er  das  dem  Kläger  mit.  Beharrt  der  Kläger auf dem Gesuch, führt der Vermittler das Verfahren durch. Dem Be-  klagten bleibt die Einrede der Unzuständigkeit vor dem Richter gewahrt.  Artikel 191  1  Der  Vermittler  lädt  die  Parteien  umgehend  zur  Vermittlungsverhandlung  ein.  2  Mit der Vorladung teilt er dem Beklagten die Rechtsbegehren des Klägers  mit.  3  Gleichzeitig fordert er die Parteien auf, allfällige Urkunden zur Streitsache  zur Verhandlung mitzubringen.  Artikel 192  1  Die  Parteien  haben  zur  Vermittlungsverhandlung  persönlich  zu  erschei-  nen. Die Verbeiständung ist zulässig.  2  Ausser in Ehestreitigkeiten kann sich eine Partei vertreten lassen, wenn:  a)  sie nicht im Kanton Uri Wohnsitz hat;  b)  sie durch Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund verhindert  ist.  Artikel 193  Erscheint  der  Kläger  ohne  genügenden  Grund  nicht  zur  Verhandlung,  gilt  das  Gesuch  als  zurückgezogen.  Erscheint  der  Beklagte  nicht,  stellt  der  Vermittler dem Kläger auf dessen Begehren den Weisungsschein aus.  Artikel 194  1  Der  Vermittler  lässt  die  Parteien  ihren  Standpunkt  darlegen,  prüft  die  Be-  gehren und bemüht sich um eine gütliche Einigung.  2  Der  Vermittler  erhebt  keine  Beweise.  Hingegen  kann  er  mit  den  Parteien  den Streitgegenstand besichtigen und jene Urkunden einsehen, die bei der  Vermittlungsverhandlung vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 195  1  Der Kläger kann an der Vermittlungsverhandlung sein Rechtsbegehren im  Rahmen von Artikel 92 ändern.  2  Ändert er mehr oder bezeichnet er andere Beklagte, lädt der Vermittler zu  einer  neuen  Verhandlung  ein.  Der  Kläger  trägt  die  verursachten  Kosten.  Wenn  beide  Parteien  einverstanden  sind,  kann  der  Vermittler  die  Verhand-  lung auf der Grundlage des geänderten Rechtsbegehrens fortsetzen.  3  Der Beklagte kann in jedem Fall eine Widerklage anbringen.  Artikel 196  1  Das Protokoll über die Vermittlungsverhandlung enthält:  a)  die Daten der Einreichung des Vermittlungsbegehrens und der Verhand-  lung;  b)   die  Bezeichnung  der  Parteien  und  die  Namen  der  erschienenen  Perso-  nen;  c)  die Rechtsbegehren des Klägers und des allfälligen Widerklägers;  d)   eine  allfällige  Klageanerkennung,  einen  Klageverzicht  oder  einen  Ver-  gleich;  e)  einen Vergleichsvorschlag, dessen Protokollierung eine Partei verlangt;  f)   die Unterschrift des Vermittlers.  2  Klageanerkennung,  Klageverzicht  und  Vergleich  müssen  die  Unterschrif-  ten  des  Vermittlers  und  der  Parteien  enthalten,  die  sich  dadurch  verpflich-  ten.  3  Das Protokoll enthält weder Angaben über den Sachverhalt noch über die  Begründung der Begehren und Erklärungen. Solche Äusserungen dürfen im  nachfolgenden Prozess auch nicht berücksichtigt werden.  Artikel 197  1  Mit  Zustimmung  der  Parteien  kann  der  Vermittler  während  längstens  ei-  nem Monat das Protokoll offenhalten.  2  Die  Offenhaltungsfrist  ist  im  Protokoll  und  im  Weisungsschein  festzuhal-  ten.  Sie  bewirkt,  dass  der  Vermittler  während  dieser  Frist  den  Weisungs-  schein nicht ausstellt.  Artikel 198  1  Endet  der  Vermittlungsversuch  -  auch  nach  dem  Ablauf  einer  allfälligen  Offenhaltungsfrist  -  ohne  Einigung,  stellt  der  Vermittler  dem  Kläger  ohne  weiteres  den  Weisungsschein  aus.  Darin  werden  die  Parteien,  die  Rechts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden kann.  3  Wird  die  Klage  nicht  innert  30  Tagen  seit  der  Zustellung  des  Weisungs-  scheins eingereicht, verfällt die Wirkung des Weisungsscheins. Vorbehalten  bleibt  die  Ausstellung  eines  Weisungsscheins  aufgrund  eines  neuen  Ver-  mittlungsbegehrens.  2. Abschnitt:  Artikel 199  Die Vorschriften über den ordentlichen Prozess gelten für Streitigkeiten vor  dem  Landgericht  und  vor  dem  Obergericht  als  einzige  kantonale  Instanz,  soweit  nicht  die  Bestimmungen  über  den  beschleunigten  Prozess  Anwen-  dung finden.  Artikel 200  1  Der ordentliche Prozess beginnt mit der Einreichung der Klage beim Rich-  ter.  2  Der Klage ist der Weisungsschein beizulegen, sofern das Vermittlungsver-  fahren durchzuführen war. Ist der Weisungsschein verfallen oder stammt er  von  einem  offensichtlich  unzuständigen  Vermittler,  tritt  der  Richter  für  der-  malen auf die Klage nicht ein. Er erlässt einen Erledigungsbeschluss.  3  Mit der Klage kann der Kläger dem Richter vorsorgliche Massnahmen be-  antragen,  namentlich  um  den  Streitgegenstand  und  gefährdete  Beweise  sicherzustellen.  Artikel 201  1  Der Richter stellt die Klage dem Beklagten zu, wenn die Klage den formel-  len Anforderungen genügt.  2  Er setzt dem Beklagten zur Beantwortung der Klage eine Frist von dreissig  Tagen und erläutert die Folgen, falls keine Klageantwort eingereicht wird.  Artikel 202  1  Die Klageantwort soll zu den Begehren und zu den Tatsachenbehauptun-  gen des Klägers Stellung nehmen.  2  Eine Widerklage ist spätestens mit der Klageantwort einzureichen.  3  Der  Richter  gibt  dem  Kläger  von  der  Klageantwort  Kenntnis.  Er  setzt  ihm  eine Frist, um zur allfälligen Widerklage die Antwort einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   er  ausschliesslich  Prozessvoraussetzungen  bestreitet  oder  prozesshin-  dernde Einreden erhebt;  b)  er  die  Verwirkung  oder  die  Verjährung  des  Rechtsanspruchs  geltend  macht.  2  Der  Richter  kann  den  Beklagten  trotzdem  zu  einer  vollständigen  Klage-  antwort verhalten. Er setzt ihm hiefür eine neue Frist.  Artikel 204  Reicht  der  Beklagte  keine  Klageantwort  ein,  setzt  ihm  der  Richter  eine  Nachfrist  von  zehn  Tagen  mit  der  Androhung,  dass  bei  erneuter  Säumnis  davon  ausgegangen  werde,  der  Beklagte  anerkenne  die  tatsächlichen  Kla-  gegründe und verzichte auf Einreden.  Artikel 205  Wenn  die  Verhältnisse  es  gebieten,  kann  der  Richter  den  Parteien  Gele-  genheit  geben,  eine  weitere  Rechtsschrift  einzureichen.  Er  kann  dieses  Recht  auf  bestimmte  Tatsachen  oder  Streitpunkte  beschränken.  Dabei  ist  der gleichmässige Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zu wahren.  Artikel 206  1  Der Richter führt in der Regel eine Instruktionsverhandlung durch.  2  Die Instruktionsverhandlung dient:  a)  der Durchführung von Vergleichsverhandlungen;  b)  der Klärung des Prozessstoffs;  c)  der Vorbereitung der Hauptverhandlung;  d)  der formlosen Erörterung der Streitigkeit.  Artikel 207  Der  Richter  kann  die  Parteien  in  jedem  Stadium  des  Verfahrens  zu  einer  Instruktionsverhandlung  vorladen.  Er  kann  sie  auffordern,  persönlich  zu  er-  scheinen.  Artikel 208  Der  Richter  bestimmt  den  Ablauf  der  Verhandlung.  Er  kann  dazu  weitere  Richter beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der  Richter  trifft  alle  erforderlichen  Massnahmen  zur  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung,  insbesondere  für  allfällige  Beweisabnahmen  durch  das  Gericht.  Artikel 210  1  Der Richter lädt die Parteien zur Hauptverhandlung vor.  2  Erscheint  eine  Partei  ohne  genügenden  Grund  nicht  zur  Hauptverhand-  lung,  wird  sie  erneut  vorgeladen  unter  Androhung  der  Säumnisfolgen  nach  Artikel 80.  Artikel 211  1  Der Gerichtspräsident leitet die Verhandlung.  2  Er hält zu Beginn fest, welche Streitigkeit hängig und wer als Richter, Par-  tei oder Vertreter anwesend ist.  3  Er gibt den Verhandlungsablauf bekannt. Erhebt eine Partei dagegen Ein-  spruch, entscheidet das Gericht.  Artikel 212  1  Nach  der  Eröffnung  wird  über  allfällige  prozessuale  Vorfragen  verhandelt  und  entschieden.  Dazu  gehören  namentlich  prozesshindernde  Einreden,  Anträge  auf  vorläufige  Einstellung  des  Prozesses  oder  auf  Verschiebung  der Verhandlung sowie Anträge für Teilentscheide.  2  Alsdann erhalten die Parteien Gelegenheit, Einwendungen gegen die Be-  weisabnahmen  des  Gerichtspräsidenten  bzw.  der  Abordnung  des  Gerichts  zu  erheben  und  neue  Beweismittel  zu  beantragen,  wenn  sie  nachweisen,  dass sie früher dazu nicht in der Lage waren.  3  Sobald  das  Gericht  über  diese  Einwendungen  und  über  die  Zulässigkeit  zusätzlicher  Beweismittel  entschieden  hat,  folgen  allfällige  Beweisabnah-  men.  4  Das  Gericht  kann  beschliessen,  die  Beweiseinreden  ausnahmsweise  mit  der Hauptsache zu behandeln.  Artikel 213  Den  Vorfragen  folgt  die  Beweisabnahme,  soweit  sie  nach  dem  Beweisent-  scheid dem Gesamtgericht übertragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  Parteivortrag.  Er  dient  namentlich  dazu,  das  Beweisergebnis  zu  würdigen  und  die  Streitsache  rechtlich  zu  erörtern.  Neue  Tatsachen  dürfen  nur  be-  hauptet werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie dazu nicht früher  in der Lage war.  2  Der Kläger hat den ersten Vortrag. Es folgen Replik und Duplik. Verzichtet  der Kläger auf die Replik, so entfällt die Duplik.  3  Die Vorträge zur Widerklage beginnen mit der Antwort auf die Klage.  Artikel 215  1  Das Gericht kann beschliessen, den Ablauf der Hauptverhandlung zu än-  dern oder zu verkürzen, wenn ihm das zweckmässig erscheint.  2  Der Richter teilt den Parteien den beabsichtigten Verhandlungsablauf mit.  Diese  erhalten  Gelegenheit,  sich  dazu  zu  äussern.  Über  allfällige  Einspra-  chen entscheidet das Gericht sofort.  3  Eine weitere Hauptverhandlung oder den Auftrag zu einer Instruktionsver-  handlung kann das Gericht ohne weiteres beschliessen.  Artikel 216  1  Bei Scheidungsverfahren bleiben die Sondervorschriften nach Artikel 239a  ff. vorbehalten.  2  Ein Säumnisverfahren gegen die beklagte Partei findet nur statt, wenn die  abwesende Partei, deren Wohnort unbekannt ist, öffentlich vorgeladen wur-  de oder vom Gericht nicht zum persönlichen Erscheinen gezwungen werden  kann.  3  Liegt  eine  Vereinbarung  über  die  Nebenfolgen  der  Scheidung  oder  Tren-  nung  (Konvenium)  vor,  können  die  Parteien  eine  vereinfachte  Klageschrift  bzw. Klageantwort einreichen.  Artikel 217  3. Abschnitt:  Artikel 218  1  Die Vorschriften über den beschleunigten Prozess gelten für Streitigkeiten:  65   Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003  (AB vom 22. November 2002).  66   Aufgehoben durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  ren vorgesehen ist.  2  Zudem  gelten  diese  Vorschriften  für  folgende  Klagen  nach  dem  Bundes-  gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs  67  :  a)  Anfechtung der Verrechnung (Artikel 214);  b)  Arrestprosequierung (Artikel 278 Absatz 2);  c)   Schenkungsanfechtung,   Überschuldungsanfechtung   und   Absichtsan-  fechtung (Artikel 286, 287 und 288);  d)  Zahlung in der Wechselbetreibung (Artikel 184 Absatz 2).  3  Die Vorschriften über den beschleunigten Prozess sind auch anzuwenden,  wenn  der  Richter  das  auf  Antrag  beider  Parteien  bewilligt.  Die  Bewilligung  wird nur erteilt, wenn die Parteien glaubhaft darlegen, dass die Streiterledi-  gung dringlich ist.  Artikel 219  1  Die  Vorschriften  über  den  ordentlichen  Prozess  sind  sinngemäss  anzu-  wenden, wenn nichts anderes bestimmt ist.  2  Im beschleunigten Prozess gelten folgende Abweichungen:  a)  das  Vermittlungsverfahren  entfällt;  b)  eine nichteinlässliche Klageantwort ist ausgeschlossen;  c)   die  Beweisanträge  und  die  Beweismittelofferten  sind  mit  dem  Schriften-  wechsel einzureichen. Die besondere Beweiseingabe entfällt;  d)   mit  der  ersten  Vorladung  sind  die  Säumnisfolgen  nach  Artikel  80  anzu-  drohen. Eine zweite Vorladung entfällt;  e)  Fristen und Verhandlungstermine sind so festzusetzen, dass eine rasche  Erledigung  des  Prozesses  gewährleistet  ist.  Der  Richter  kann  die  Be-  stimmungen über die Gerichtsferien als nicht anwendbar erklären;  f)   der Richter kann ein rein mündliches Verfahren verfügen;  g)  alle gesetzlichen Fristen sind um die Hälfte verkürzt.  4. Abschnitt  Artikel 220  Die Vorschriften über das summarische Verfahren gelten für:  a)  die besonderen Streitsachen nach Bundesrecht;  67   SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  d)  die vorsorgliche Beweisabnahme;  e)  die nicht streitige Gerichtsbarkeit;  f)   allgemeine   Verbote;  g)  Scheidungen  auf  gemeinsames  Begehren  mit  umfassender  Einigung  (Artikel 111 ZGB  68  );  69  h)  Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren  mit umfassender Einigung (Artikel 29 Abs 1 PartG  70  71  Artikel 221  Der  Regierungsrat  bezeichnet  in  einem  Reglement  die  bundesrechtlichen  Streitsachen, auf die das summarische Verfahren anzuwenden ist.  Artikel 222  Das Befehlsverfahren kann angerufen werden:  a)   zur  schnellen  Handhabung  klaren  Rechts  bei  nichtstreitigen  oder  sofort  herstellbaren tatsächlichen Verhältnissen;  b)   gegen   eigenmächtige   Eingriffe   und   Störungen,   insbesondere   zum  Schutz des Besitzes, soweit damit keine Schadenersatzforderungen ver-  bunden sind;  c)  zur Erledigung privatrechtlicher Baueinsprachen.  Artikel 223  1  Der Richter ordnet vorsorgliche Massnahmen an, wenn:  a)   glaubhaft  gemacht  wird,  dass  sie  zur  Abwehr  eines  drohenden,  nicht  leicht wiedergutzumachenden Nachteils, namentlich zur Erhaltung eines  tatsächlichen  Zustandes  oder  zur  Sicherung  eines  gefährdeten  Bewei-  ses, vor Beginn oder während eines Prozesses notwendig sind;  b)  das Bundesrecht einen Anspruch darauf gewährt.  2  Ausgeschlossen  sind  vorsorgliche  Massnahmen  zur  Sicherung  von  An-  sprüchen, die auf dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs  72  gründen.  68   SR 210  69   Eingefügt durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003  (AB vom 22. November 2002).  70   SR 211.231  71   Eingefügt durch LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 6. Oktober 2006).  72   SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  Artikel 225  In Fällen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, insbesondere bei der Verschol-  lenerklärung  und  der  Kraftloserklärung  von  Wertpapieren,  entscheidet  der  Richter  im  summarischen  Verfahren,  soweit  das  Bundesrecht  nichts  ande-  res bestimmt.  Artikel 226  1  Verbote, die sich gegen einen unbestimmten Kreis von Personen richten,  werden erlassen:  a)  auf Gesuch des Eigentümers, Mieters oder Pächters eines Grundstückes  sowie  des  aus  einer  persönlichen  Dienstbarkeit  Berechtigten,  wenn  da-  mit  Besitz  an  einem  Grundstück  verbunden  ist,  gegen  widerrechtliche  Störung ihres Besitzes;  b)   auf  Gesuch  eines  aus  einer  Dienstbarkeit  oder  Grundlast  Berechtigten  gegen widerrechtliche Störung in der Ausübung des Rechtes.  2  Der  Gesuchsteller  hat  sein  Recht  durch  Urkunde  nachzuweisen  und  die  Störung glaubhaft zu machen.  Artikel 226a  73  h) Scheidung und Auflösung einer eingetragenen Partner-  schaft auf gemeinsames Begehren  mit umfassender Einigung  Beim  Scheidungsverfahren  auf  gemeinsames  Begehren  mit  umfassender  Einigung (Artikel 111 ZGB  ner Partnerschaften auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung  (Artikel  29  Absatz  1  PartG  239a ff. vorbehalten.  Artikel 227  1  Das Begehren ist dem Richter mit einer kurzen Begründung schriftlich ein-  zureichen.  Vorhandene  Urkunden  und  allfällige  Beweisanträge  sind  dem  Begehren beizufügen.  2  Ausnahmsweise und in familienrechtlichen Streitigkeiten kann der Richter  anstelle  der  schriftlichen  Eingabe  das  mündliche  Begehren  entgegenneh-  73   Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 6. Oktober 2006).  74   SR 210  75   SR 211.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflichtet,  vorsorgliche  Massnahmen  zu  treffen,  oder  wenn  er  den  Streitwert  festzusetzen hat.  Artikel 228  1  Um eine unmittelbare Gefahr abzuwenden, kann der Richter für die Dauer  des  Verfahrens  dringliche  Anordnungen  treffen,  ohne  die  Gegenpartei  vor-  her anzuhören.  2  Die  dringlichen  Anordnungen  fallen  mit  der  Rechtskraft  des  Entscheids  über  das  gestellte  Begehren  dahin.  Der  Richter  kann  sie  zudem  jederzeit  aufheben oder ändern.  3  Dringliche Anordnungen unterliegen keinem Rechtsmittel.  Artikel 229  1  Steht  dem  Eintreten  auf  das  Begehren  nichts  entgegen,  gibt  der  Richter  dem Gesuchsgegner Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen, Urkunden  vorzulegen  und  Beweisanträge  zu  stellen.  Eine  nichteinlässliche  Stellung-  nahme ist ausgeschlossen.  2  Wo die Umstände es rechtfertigen, kann statt dessen der Gesuchsgegner  an einer Verhandlung angehört werden.  Artikel 230  1  Der  Richter  erhebt  Beweis,  soweit  der  Verfahrenszweck  es  erfordert.  Als  Beweismittel sind in der Regel nur Urkunden und die Parteibefragung zuläs-  sig. Ausnahmsweise können weitere Beweise erhoben werden. Der allfällige  Beweisentscheid ist nicht selbständig anfechtbar.  2  Fehlt nach der Natur des Begehrens ein Gesuchsgegner, stellt der Richter  den Sachverhalt von Amtes wegen fest.  Artikel 231  Der Richter kann die Parteien jederzeit zu einer Verhandlung vorladen, ins-  besondere  zur  Klärung  des  Prozessstoffs,  zur  Abnahme  von  Beweisen,  zu  einem Vergleichsversuch oder um das rechtliche Gehör zu gewähren.  Artikel 232  1  Der Richter eröffnet den begründeten Entscheid so rasch als möglich.  2  Der Entscheid kann insbesondere enthalten:  a)  den Befehl zur Vornahme, Unterlassung oder Duldung bestimmter Hand-  lungen unter Androhung von Busse als Strafe für die Nichtbeachtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Anordnung der Vornahme von Handlungen oder Massnahmen durch  einen Dritten.  Artikel 233  Im  übrigen  gelten  für  das  summarische  Verfahren  sinngemäss  die  Bestim-  mungen  des  allgemeinen  Teils  dieser  Verordnung,  soweit  nicht  besondere  Vorschriften  entgegenstehen  oder  sich  aus  der  Natur  der  Streitigkeit  etwas  anderes ergibt.  Artikel 234  1  In familienrechtlichen Streitigkeiten haben die Parteien persönlich vor dem  Richter zu erscheinen, sofern er sie nicht aus wichtigen Gründen davon be-  freit.  2  Leistet der Gesuchsteller der Vorladung keine Folge, gilt das Begehren als  zurückgezogen.  Der  Richter  beendet  das  Verfahren  durch  einen  Erledi-  gungsbeschluss.  3  Bleibt  der  Gesuchsgegner  der  Verhandlung  fern,  wird  aufgrund  der  Vor-  bringen des Gesuchstellers, der Akten und allfälliger Erhebungen entschie-  den.  Artikel 235  Im Verfahren der Arrestbewilligung wird der Schuldner nicht angehört.  Artikel 236  1  Soweit  erforderlich,  setzt  der  Richter  dem  Gesuchsteller  beim  Erlass  vor-  sorglicher  Massnahmen  eine  Frist,  um  im  ordentlichen  Prozess  Klage  zu  erheben.  2  Wird die Frist nicht eingehalten, fällt die vorsorgliche Massnahme dahin.  Artikel 237  1  Vorsorgliche Massnahmen oder dringliche Anordnungen können von einer  Sicherheitsleistung des Gesuchstellers abhängig gemacht werden.  2  Der Richter kann von vorsorglichen Massnahmen oder dringlichen Anord-  nungen  absehen,  wenn  der  Gesuchsgegner  seinerseits  ausreichende  Si-  cherheit leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  dringliche Anordnungen jederzeit aufheben oder ändern, wenn er sich nach-  träglich  als  ungerechtfertigt  erweist  oder  wenn  sich  die  Umstände  wesent-  lich geändert haben.  2  Er bindet den Richter im Prozess nicht.  Artikel 239  1  Der  Richter  veröffentlicht  auf  Kosten  des  Gesuchstellers  ein  allgemeines  Verbot  im  Amtsblatt,  soweit  er  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  als  erfüllt  betrachtet.  Die  Veröffentlichung  verbindet  er  mit  dem  Hinweis,  dass  dage-  gen innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden kann. Sind die einge-  reichten Einsprachen rechtskräftig erledigt oder ist die Frist unbenutzt abge-  laufen, bestätigt der Richter das allgemeine Verbot.  2  Er veröffentlicht auf Kosten des Gesuchstellers die Bestätigung des allge-  meinen   Verbots   mit   dem   Hinweis,   dass   auf   Antrag   Busse  76     bis   zu  5 000 Franken bestraft werde, wer ohne ein besseres Recht nachzuweisen  dieses Verbot missachtet.  3  Der Gesuchsteller, der sich auf das rechtskräftige Verbot berufen will, hat  das Verbot an Ort und Stelle wortgetreu und gut sichtbar bekanntzumachen.  4  Das Verbot bleibt in Kraft, bis der Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger  darauf  verzichtet  oder  der  Richter  es  von  Amtes  wegen  aufhebt,  längstens  aber dreissig Jahre seit dem Erlass. Es kann erneuert werden.  5. Abschnitt:  Sondervorschriften für das Scheidungsverfahren  und das Verfahren zur Auflösung eingetragener Part-  nerschaften  77  Artikel 239a  78  Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft auf gemein-  sames Begehren mit umfassender Einigung  Gemeinsame  Scheidungsbegehren  mit  umfassender  Einigung  (Artikel  111  ZGB  79  )  und  gemeinsame  Begehren  auf  Auflösung  der  eingetragenen  Part-  nerschaft  mit  umfassender  Einigung  (Artikel  29  Absatz  1  PartG  80  )  sind  zu-  sammen mit der vollständigen Vereinbarung schriftlich und von beiden Par-  76   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).  77   Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 6. Oktober 2006).  78   Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 6. Oktober 2006).  79   SR 210  80   SR 211.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  Artikel 239b  81  Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft auf gemein-  sames Begehren mit Teileinigung  Gemeinsame Scheidungsbegehren mit Teileinigung (Artikel 112 ZGB  82  ) und  gemeinsame  Begehren  auf  Auflösung  der  eingetragenen  Partnerschaft  mit  Teileinigung (Artikel 29 Absatz 3 PartG  83  ) sind zusammen mit der Vereinba-  rung  über  die  Teileinigung  schriftlich  und  von  beiden  Parteien  datiert  und  unterzeichnet dem Landgericht einzureichen.  Artikel 239c  84  Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft auf Klage ei-  nes Ehegatten, einer Partnerin oder eines Partners  1  Klagen auf Ehescheidung (Artikel 114 und 115 ZGB  85  ) und auf Auflösung  der eingetragenen Partnerschaft (Artikel 30 PartG  86  ) sind beim Landgericht  einzureichen.  2  Ein Säumnisverfahren gegen die beklagte Partei findet nur statt, wenn die  abwesende Partei, deren Wohnort unbekannt ist, öffentlich vorgeladen wur-  de oder vom Gericht nicht zum persönlichen Erscheinen gezwungen werden  kann.  Artikel 239d  87  Belege  1  Dem  gemeinsamen  Scheidungsbegehren  oder  der  Klage  auf  Eheschei-  dung  eines  Ehegatten  sowie  dem  gemeinsamen  Begehren  auf  Auflösung  der eingetragenen Partnerschaft oder der Klage auf Auflösung der eingetra-  genen  Partnerschaft  einer  Partnerin  oder  eines  Partners  sind  diejenigen  Belege beizulegen, die das Gericht benötigt, um das Scheidungs- oder das  Auflösungsbegehren  sowie  die  Vollständigkeit  und  Angemessenheit  der  vorgelegten  Vereinbarung  über  die  Scheidungs-  oder  Auflösungsfolgen  be-  urteilen zu können.  2  Dazu gehören insbesondere ein amtlicher Auszug aus dem Zivilstandsre-  gister, der das Datum der Eheschliessung oder der Eintragung der Partner-  schaft  bezeichnet  und  die  Namen  und  das  Alter  der  Kinder  nennt,  die  der  Ehe entsprossen sind.  81   Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 6. Oktober 2006).  82   SR 210  83   SR 211.231  84   Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 6. Oktober 2006).  85   SR 210  86   SR 211.231  87   Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 6. Oktober 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  Anweisung an die Schuldner zu erteilen und Sicherstellung anzuordnen (Ar-  tikel 132 ZGB  89  ).  Artikel 239f  90  1  Die  Anhörung  des  Kindes  (Artikel  144  Abs.  2  ZGB  91  )  erfolgt  in  der  Regel  ohne Beisein der Eltern und deren Parteivertreter. Der Beistand des Kindes  kann an der Anhörung teilnehmen.  2  Die Parteien und der Beistand des Kindes werden über das Ergebnis der  Anhörung informiert.  Artikel 239g  92  Vertretung der Kinder  1  Der  Präsident  des  zuständigen  Gerichts  entscheidet  mit  prozessleitender  Verfügung über die Vertretung des Kindes im Prozess durch einen Beistand  (Artikel 146 ZGB  93  2  Die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Kindes  bezeichnet den Beistand (Artikel 147 ZGB  94  ).  3  Als  Beistand  wählbar  ist  nur,  wer  in  einem  kantonalen  Anwaltsregister  nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwäl-  te  95   eingetragen ist.  4  Das urteilende Gericht entscheidet über die Kosten- und Entschädigungs-  folgen, die durch die Vertretung des Kindes im Prozess entstanden sind.  Artikel 239h  96  Ehetrennung  Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  sachliche  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  im  Ehescheidungsprozess  gelten  sinngemäss  für  Verfahren  auf Ehetrennung.  88   Eingefügt durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003  (AB vom 22. November 2002).  89   SR 210  90   Eingefügt durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003  (AB vom 22. November 2002).  91   SR 210  92   Eingefügt durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003  (AB vom 22. November 2002).  93   SR 210  94   SR 210  95   SR 935.61  96   Eingefügt durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003  (AB vom 22. November 2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Artikel 240  1  Die Berufung an das Obergericht ist zulässig:  a)  gegen Endentscheide des Landgerichts;  2  Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn das Urteil nur im Kostenpunkt an-  gefochten wird.  Artikel 241  Mit  der  Berufung  kann  beantragt  werden,  der  angefochtene  Endentscheid  sei ganz oder teilweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprü-  fen und zu ändern.  Artikel 242  Die  Berufung  hemmt  die  Rechtskraft  und  die  Vollstreckbarkeit  des  Ent-  scheides, soweit er angefochten ist.  Artikel 243  1  Die  Berufung  ist  innert  zwanzig  Tagen  seit  der  Zustellung  des  begründe-  ten  Entscheids  beim  Obergericht  schriftlich  zu  erklären.  Der  angefochtene  Entscheid ist beizulegen.  2  Die Berufungserklärung muss die Rechtsbegehren nennen und eine kurze  Begründung enthalten.  Artikel 244  Das  Obergericht  tritt  auf  die  Berufung  nicht  ein,  wenn  sie  verspätet  oder  unzulässig ist.  Artikel 245  1  Erweist  sich  die  Berufung  als  zulässig  und  fristgerecht,  stellt  der  Richter  die Berufungserklärung der Gegenpartei zu.  2  Die  Gegenpartei  kann  innert  zwanzig  Tagen  seit  dieser  Zustellung  dazu  schriftlich  Stellung  nehmen.  Innert  der  gleichen  Frist  kann  sie  schriftlich  beim  Obergericht  Anschlussberufung  erklären  und  ihrerseits  Abänderungs-  anträge stellen. Die Rechtsbegehren sind kurz zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  fung eine Abänderung beantragen.  5  Der Richter stellt die Anschlussberufung dem Berufungskläger zu.  Artikel 246  Neue Tatsachen und Beweisanträge können vorgebracht werden, wenn die  Partei  glaubhaft  dartut,  dass  sie  diese  im  erstinstanzlichen  Verfahren  nicht  vorbringen konnte. Solche Tatsachen und Beweisanträge sind mit der Beru-  fungserklärung und der Anschlussberufung vorzubringen.  Artikel 246a  97  Neue Rechtsbegehren  Im  Scheidungs-  oder  Trennungsprozess  sind  neue  Rechtsbegehren,  die  durch  neue  Tatsachen  oder  Beweismittel  veranlasst  worden  sind  (Artikel  138 Abs. 1 ZGB  98  ), mit der Berufungserklärung und der Anschlussberufung  bzw. mit der Antwort darauf einzubringen.  Artikel 247  Der  Richter  kann  die  Parteien  jederzeit  zu  einer  Instruktionsverhandlung  vorladen. Artikel 206 ff. sind sinngemäss anzuwenden.  Artikel 248  1  Der  Richter  lädt  die  Parteien  zur  Berufungsverhandlung  vor  Obergericht  vor. Er hat auf die Säumnisfolgen nach Absatz 2 hinzuweisen.  2  Erscheint eine Partei nicht zur Verhandlung, wird diese gleichwohl durch-  geführt. Erscheinen beide Parteien nicht, wird aufgrund der Akten entschie-  den.  3  Der Berufungskläger hat den ersten Vortrag. Haben beide Parteien Beru-  fung erklärt, hat der erstinstanzliche Kläger den ersten Vortrag.  4  Im übrigen sind die Bestimmungen über die Hauptverhandlung im ordent-  lichen Prozess sinngemäss anzuwenden.  Artikel 249  Das  Obergericht  fällt  einen  neuen  Endentscheid.  Ausnahmsweise  kann  es  die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen.  97   Eingefügt durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003  (AB vom 22. November 2002).  98   SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  Artikel 250  1  Soweit  nicht  diese  Verordnung  einen  Entscheid  als  endgültig  bezeichnet  oder den Rechtsmittelweg anders ordnet, ist der Rekurs an das Obergericht  zulässig gegen:  a)  Entscheide  des  Vermittlers;  b)  Entscheide  des  Landgerichtspräsidenten;  davon  ausgenommen  sind  Rechtsöffnungsentscheide,  deren  Streitwert  4  000  Franken  nicht  über-  steigt,  und  Arrestbewilligungsentscheide  nach  Artikel  272  des  Bundes-  gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  99  c)  Entscheide des Präsidenten des zuständigen Gerichts nach Artikel 14;  d)  Entscheide einer Gerichtsabordnung im Rahmen der Beweisabnahme;  e)   Entscheide  des  Landgerichts,  die  nicht  mit  Berufung  angefochten  wer-  den können.  2  Prozessleitende  Entscheide  sind  nur  rekursfähig,  wenn  ein  nicht  wieder-  gutzumachender Nachteil droht.  3  Der Rekurs ist ausgeschlossen gegen Entscheide im Zusammenhang mit  der  Beweisabnahme,  wenn  er  sich  gegen  eine  Partei  richtet,  die  den  Ent-  scheid in der Hauptverhandlung rügen kann (Artikel 212 Absatz 2).  Artikel 251  Mit dem Rekurs kann jede Rechtsverletzung und jede unrichtige oder unge-  nügende  Feststellung  des  Sachverhalts  gerügt  werden,  die  für  die  Beurtei-  lung der Streitsache wesentlich ist.  Artikel 252  1  Der  Rekurs  hemmt  die  Rechtskraft  und  die  Vollstreckbarkeit  des  Ent-  scheids im Umfang der Rekursanträge, soweit das Bundesrecht nicht etwas  anderes bestimmt.  2  Das Obergericht kann die aufschiebende Wirkung entziehen.  Artikel 253  1  Der  Rekurs  ist  innert  zwanzig  Tagen  seit  der  Zustellung  des  angefochte-  nen Entscheids schriftlich beim Obergericht einzureichen.  2  Die Rekursschrift hat den Anforderungen des Artikels 84 zu entsprechen,  soweit  sich  aus  der  Natur  des  Rekurses  nichts  anderes  ergibt.  Der  ange-  fochtene Entscheid ist beizulegen.  99   SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  lässig ist.  Artikel 255  1  Erweist sich der Rekurs nicht als verspätet oder unzulässig, stellt der Rich-  ter die Rekursschrift der Gegenpartei zur Beantwortung zu.  2  Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann der Obergerichtspräsident  einen zweiten Schriftenwechsel anordnen und bei der Vorinstanz eine Ver-  nehmlassung einholen.  3  Ein Anschlussrekurs ist unzulässig.  Artikel 256  Es ist unzulässig, neue Tatsachen und Beweisanträge vorzubringen.  Artikel 257  Das Obergericht fällt, gestützt auf die Rechtsschriften, ohne mündliche Par-  teiverhandlung  einen  neuen  Endentscheid,  soweit  es  die  Sache  nicht  zur  Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist.  3. Abschnitt:  Artikel 258  1  Die  Revision  ist  zulässig  gegen  Endentscheide,  die  nach  dieser  Verord-  nung formell und materiell rechtskräftig sind.  2  Ist nach einer Scheidung oder einer Ungültigerklärung der Ehe ein Ehegat-  te gestorben oder hat er sich wieder verheiratet, ist die Revision nur bezüg-  lich der Nebenfolgen zulässig. Diese Regel gilt sinngemäss für die gerichtli-  che Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft.  100  Artikel 259  Der  Gesuchsteller  kann  beim  Richter,  der  in  der  Sache  selbst  in  letzter  In-  stanz entschieden hat, als Revisionsgründe geltend machen, dass:  a)   er  nachträglich  neue  erhebliche  Tatsachen  oder  Beweismittel  entdeckt  hat, die zur Zeit des früheren Verfahrens schon bestanden, trotz Anwen-  dung  zumutbarer  Sorgfalt  aber  nicht  rechtzeitig  beigebracht  werden  konnten;  100   Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den  1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 260  1  Das  Revisionsgesuch  hemmt  die  Vollstreckbarkeit  des  angefochtenen  Entscheides, wenn der Richter, bei einem Gericht der Präsident, es verfügt.  2  Dieser kann die aufschiebende Wirkung von einer Sicherheitsleistung ab-  hängig machen und vorsorgliche Massnahmen treffen.  Artikel 261  1  Der  Gesuchsteller  muss  das  Revisionsgesuch  innert  dreier  Monate  seit  der Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich einreichen.  2  Stützt  sich  das  Gesuch  auf  ein  Strafurteil,  beginnt  diese  Frist,  sobald  die  Rechtskraft des Strafurteils eintritt.  3  Die Revision kann nicht mehr verlangt werden, wenn seit dem Eintritt der  Rechtskraft  des  angefochtenen  Entscheids  zehn  Jahre  vergangen  sind.  Später  ist  die  Revision  nur  noch  zulässig,  wenn  ein  rechtskräftiges  Urteil  feststellt,  dass  die  Gegenpartei  selbst  durch  eine  strafbare  Handlung  auf  das Zustandekommen des angefochtenen Urteils eingewirkt hat.  Artikel 262  1  Das Revisionsgesuch ist schriftlich einzureichen. Es muss enthalten:  a)  die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheids;  b)  einen Antrag, wie der angefochtene Entscheid zu ändern sei;  c)  den Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel;  d)  den Nachweis, dass die Revisionsfrist eingehalten ist.  2  Der  Gesuchsteller  hat  seinem  Gesuch  den  angefochtenen  Entscheid  und  jene Akten beizulegen, die ihm zur Verfügung stehen.  Artikel 263  1  Erweist sich das Revisionsgesuch nicht als verspätet oder unzulässig, gibt  der Richter der Gegenpartei Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen.  2  Im übrigen verfährt er sinngemäss nach den Vorschriften, die für das frü-  here Verfahren gegolten haben.  Artikel 264  1  Heisst  der  Richter  das  Revisionsgesuch  gut,  hebt  er  den  angefochtenen  Entscheid  auf.  Er  kann  einen  neuen  Entscheid  fällen,  wenn  die  Sache  spruchreif ist. Ist sie nicht spruchreif, wird das frühere Verfahren wieder auf-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  2  Der  Revisionsentscheid  kann  mit  dem  gleichen  Rechtsmittel  weitergezo-  gen werden wie der angefochtene Entscheid.  4. Abschnitt:  Artikel 265  Ist  der  Entscheid  unklar,  unvollständig  oder  widersprüchlich,  erläutert  ihn  der Richter, der ihn gefällt hat, auf Antrag einer Partei oder von Amtes we-  gen.  Artikel 266  1  Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Der Gesuchsteller hat  die beanstandeten Stellen des Entscheids zu bezeichnen.  2  Die  Gegenpartei  erhält  Gelegenheit,  sich  zum  Gesuch  schriftlich  zu  äus-  sern.  3  Der  Richter  entscheidet  ohne  Verhandlung.  Er  erläutert  den  Sinn  der  be-  anstandeten Stelle.  Artikel 267  Wird  der  Rechtsspruch  als  Folge  des  Erläuterungsgesuchs  geändert,  be-  ginnt die Rechtsmittelfrist neu zu laufen.  Artikel 268  Enthält  der  Entscheid  offenkundige  Versehen  wie  Schreibfehler,  Rech-  nungsirrtümer,  irrtümliche  Bezeichnung  der  Parteien  oder  dergleichen,  be-  richtigt sie der Richter, bei einem Gericht der Präsident, ohne weiteres von  Amtes wegen. Er teilt die Berichtigung den Parteien mit.  8. Kapitel:  Artikel 269  Entscheide,  die  auf  Geldzahlung  oder  Sicherheitsleistung  in  Geld  lauten,  werden  nach  dem  Bundesgesetz  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  101  101   SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  Artikel 270  1  Ein  richterlicher  Entscheid  ist  vollstreckbar,  wenn  er  formell  rechtskräftig  ist  oder  wenn  einem  dagegen  gerichteten  Rechtsmittel  die  aufschiebende  Wirkung entzogen ist.  2  Dem richterlichen Entscheid gleichgestellt sind:  a)  die Ansprüche, die vor dem Richter oder dem Vermittler durch eine Kla-  geanerkennung,  einen  Klageverzicht  oder  einen  Vergleich  erledigt  wor-  den sind;  b)  vorsorgliche  Massnahmen;  c)  Schiedssprüche.  Artikel 271  Ausserkantonale  und  ausländische  Entscheide  sind  nach  den  Vorschriften  des  Bundesrechts,  insbesondere  des  Bundesgesetzes  über  das  Internatio-  nale Privatrecht  , und der Staatsverträge zu vollstrecken.  Artikel 272  1  Verpflichtet das Urteil zu einer Handlung, kann der Richter dem Pflichtigen  eine Frist ansetzen. Er kann damit eine Ungehorsamsstrafe nach Artikel 292  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches  103    androhen,  falls  die  Pflicht  nicht  innert gesetzter Frist erfüllt werde.  2  Verpflichtet  das  Urteil  zu  einer  Unterlassung,  kann  der  Richter  für  jede  Widerhandlung  die  Ungehorsamsstrafe  nach  Artikel  292  des  Schweizeri-  schen Strafgesetzbuches  104   androhen.  3  Die  Strafverfolgung  findet  auf  Antrag  des  Klägers  nach  Artikel  28  bis  31  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches  105    und  nach  der  Strafprozessord-  nung  106   statt; sie schliesst den Anspruch auf Vollstreckung des Urteils nicht  aus.  4  Im Strafurteil hat der Strafrichter gleichzeitig die Entschädigung festzuset-  zen, die der Unterliegende dem Obsiegenden zu leisten hat.  102   SR 291  103   SR 311.0  104   SR 311.0  105   SR 311.0  106   RB 3.9222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  kurze Erfüllungsfrist gesetzt hatte:  a)   Dritte  damit  beauftragen  oder  den  Berechtigten  ermächtigen,  einen  ent-  sprechenden Auftrag zu erteilen;  b)  die  Polizei  beauftragen,  die  Vollstreckung  gegen  den  Pflichtigen  mit  Zwang durchzusetzen.  Artikel 274  Ist die Vollstreckung einer geldwerten Leistung nicht möglich, kann der Be-  rechtigte  beim  Vollstreckungsrichter  Schadenersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.  Artikel 275  1  Weigert sich der Beklagte, eine richterlich befohlene Willenserklärung ab-  zugeben, gilt diese mit dem rechtskräftigen Entscheid als abgegeben.  2  Betrifft die Willenserklärung einen Eintrag im Grundbuch, erteilt der Richter  die Ermächtigung zur Eintragung mit dem Entscheid.  Artikel 276  Heisst  das  Gericht  eine  Ehrverletzungs-  oder  eine  Kreditschädigungsklage  gut, bestimmt es im Urteil, ob, wie oft und in welchen Medien das Urteil ver-  öffentlicht werden muss.  Artikel 277  1  Der Landgerichtspräsident ist der Vollstreckungsrichter.  2  Die  örtliche  Zuständigkeit  richtet  sich  nach  dem  Bundesgesetz  über  den  Gerichtsstand  in  Zivilsachen  107  .  Massgebend  sind  die  Verhältnisse  bei  der  Einleitung des Verfahrens.  108  Artikel 278  Der  Richter  entscheidet  im  summarischen  Verfahren,  soweit  diese  Verord-  nung keine besonderen Vorschriften enthält.  107   SR 272  108   Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003  (AB vom 22. November 2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  einzureichen.  Dem  zu  vollstreckenden  Entscheid  ist  eine  Rechtskraftbe-  scheinigung beizulegen.  2  Setzt  die  Vollstreckung  des  Entscheids  voraus,  dass  eine  Bedingung  er-  füllt  ist  oder  eine  Gegenleistung  erbracht  wird,  sind  die  erfüllte  Bedingung  oder  die  erbrachte  Gegenleistung  nachzuweisen  oder  es  ist  eine  entspre-  chende Sicherheit zu leisten.  Artikel 280  Im Vollstreckungsverfahren kann der Beklagte einwenden:  a)  dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung fehlen;  b)  dass seit dem Erlass des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche  die  Verwirklichung  des  Anspruchs  ganz  oder  teilweise  ausschliessen  oder aufschieben.  Artikel 281  1  Entspricht  der  Vollstreckungsrichter  dem  Begehren,  erlässt  er  den  Voll-  streckungsentscheid. Dieser enthält:  a)  die geschuldete Leistung;  b)   eine  Frist,  innert  welcher  der  Beklagte  der  Verpflichtung  aus  dem  Urteil  nachzukommen hat;  c)   die  Androhung  der  Vollstreckungsmassnahmen,  falls  die  Erfüllungsfrist  unbenützt verstreicht.  2  Erweist sich die Erfüllungsfrist zum vornherein als nutzlos oder ist Gefahr  in  Verzug,  ordnet  der  Vollstreckungsrichter  die  Vollstreckungsmassnahmen  unverzüglich an.  Artikel 282  1  Für  die  Kosten  gelten  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Prozess-  kosten.  2  Die  unterliegende  Partei  kann  zudem  verpflichtet  werden,  der  obsiegen-  den  den  Schaden  zu  ersetzen,  der  ihr  durch  den  Widerstand  gegen  die  Vollstreckung entstanden ist.  Artikel 283  1  Über  die  Vollstreckbarkeit  von  Entscheiden  aus  Vertragsstaaten  des  Lu-  gano-Übereinkommens  vom  16.  September  1988  109    entscheidet  der  Voll-  streckungsrichter im summarischen Verfahren.  109   SR 0.275.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  9. Kapitel:  Artikel 284  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  1.  Die Zivilprozessordnung vom 28. Juni 1963  111  ,  2.  Das Reglement vom 12. März 1886 für die Justizbehörden des Kantons  Uri.  Artikel 285  ...  112  Artikel 286  1  Der Regierungsrat erlässt das Reglement nach Artikel 221.  2  Das  Obergericht  kann  in  einem  Reglement  die  Verwendung  technischer  Hilfsmittel für die Beweisabnahme und die Protokollierung ordnen.  Artikel 287  1  Der Kanton Uri tritt mit dem Erlass dieser Verordnung dem Konkordat vom  10. März 1977 über die Vollstreckung von Zivilurteilen  113   bei.  2  Als  Behörde,  die  nach  Artikel  4  des  Konkordats  für  die  Zwangsvollstre-  ckung  eines  Urteils  zuständig  ist,  wird  der  Landgerichtspräsident  bezeich-  net.  Artikel 288  1  Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, wird sie auch auf Ver-  fahren angewendet, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens rechtshängig sind.  2  Prozesshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre  Wirkung.  110   SR 0.275.11  111   RB 9.2211  112   Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.  113   RB 9.2230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  Zeitpunkt,  in  dem  diese  Verordnung  in  Kraft  tritt,  besteht  nach  bisherigem  Recht fort.  2  An  die  Stelle  der  Zuständigkeit  der  Landgerichtskommission  tritt  jene  des  Landgerichtspräsidenten.  Artikel 290  1  Fristen,  die  nach  bisherigem  Recht  zu  laufen  begonnen  haben,  behalten  ihre Dauer und Wirkung.  2  Die  Zulässigkeit  eines  Rechtsmittels  und  die  Rechtsmittelfrist  richten  sich  nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkraft-  treten dieser Verordnung gefällt worden ist.  Artikel 291  Allgemeine  Verbote,  die  älter  als  dreissig  Jahre  sind,  erlöschen,  wenn  sie  nicht  innert  zwei  Jahren  seit  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  erneuert  werden.  Artikel 292  1  Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt  114  . Artikel 232 Absatz 2  Buchstabe  b  ist  vom  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zu  genehmigen  115  .  3  Der  Regierungsrat  hat  dem  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeideparte-  ment  die  Beitrittserklärung  zum  Konkordat  über  die  Vollstreckung  von  Zivi-  lurteilen  116  117  .  Im Namen des Landrates  Der Präsident: Otto Tresch  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  114   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 12. Mai 1995).  115   Vom EJPD genehmigt am 20. Mai 1997.  116   RB 9.2230  117   Das Konkordat trat mit der Veröffentlichung des Beitritts in AS 1995 1442 am  6. Juni 1995 in Kraft.