Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Anhang: Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte (§ 18 Abs. 1))
Kantonale Ergänzungsleistungsverordnung, kELV Anhang Stand: 1. Januar 2014 11 Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte (§ 18 Abs. 1) 1. Orthesen Rumpforthesen, sofern eine funktionelle Insuff bli- chen Rückenbeschwerden sowie k weisbaren Veränderungen der Wi rbelsäule vorli egt, die durch medizinische Massnahmen nicht oder nur ungenügend zu beein- flussen ist. 2. Schuhwerk Kostspielige orthop ädische Änderungen/Sc huhzurichtungen an Konfektionsschuhen. 3. Starbrillen oder Kontaktlinsen nach Staroperation Für provisorische Starbrillen d irekt nach der Operation wird n ur eine Leihgebühr von höch stens Fr. 60.-- vergütet. 4. Hilfsmittel für Blinde und hochgradig Sehschwache (nur leihweise Abgabe) a. Blindenlangstöcke b. Blindenführhunde, sofern die Eignung des Versicherten als Führhundehalter erwiesen ist und er sich dan k dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbständig fortbewegen kann. Die Versicherung übernimmt die Mietkosten. c. Punktschrifts chreibmaschine d. Tonbandgeräte, für Blinde und hochgradig Sehschwache zum Abspielen von auf Tonband gespro chener Literatur.
Anhang kantonale Ergänzungsleistungsverordnung, kELV 12 5. Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt (nur leihweise Abgabe) a. Elektrische Schreibmaschinen, sofern ein Versicherter wegen Lähmung oder anderer Gebrechen der oberen Glie dmassen weder von Hand schreiben noch eine gewöhnliche Schreibmaschine bedie- nen kann. b. Automatische Schreibgeräte, sofern ein Versicherter wegen Lähmung sprech- und schreibunfähig ist und nur mit Hilfe eines solchen Gerätes mit der Umwelt in Ko ntakt treten kann. c. Tonbandgeräte, sofern ein gelähmter Versicherter, der nicht in der Lage ist, selbständig Bücher zu lesen, zum Abspielen von auf Ton- band gesprochener Literatur au f einen solchen Behelf ange- wiesen ist. d. Seitenwendegeräte, sofern ein Versicherter, der die Voraussetzungen für ein Tonbandgerät erfüllt, dieses G erät anstelle eines Tonbandes benötigt. e. Steuerungsgeräte zur selbst ändigen Bedienung des Tele- fons, sofern ein schwerstgelähmter Versicherter, der nicht in einem Spital oder einer Institution für Chronischkranke un- tergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann. 6. Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte (nur leihweise Abgabe) a. Atmungsapparate bei Ateminsuffizienz b. Inhalationsapparate
kantonale Ergänzungsleistungsverordnung, kELV Anhang Stand: 1. Januar 2014 13 c. Automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein Versicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist. d. Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die Hauspflege notwendig ist. e. Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Hauspflege eine absolute Notwendigkeit darstellt. f. Nachtstühle g. Coxarthrosestühle h. Aufzugständer (Bettgalgen)
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