Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) (414.211)
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Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut)

Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) vom 20. Juni 2011 (Stand 1. August 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 91 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 1 ) , gestützt auf Artikel 121 Absatz 7 Buchstabe c und Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeines und Zuständigkeiten

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Zuständigkeiten, die Belan ge der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden, den Schulbe trieb, die Abwesenheiten sowie die Beurteilung und Promotion an der Kantonsschule.

Art. 2

Amt für Volks- und Mittelschulen 1 Das Amt für Volks- und Mittelschulen: a. bezeichnet die obligatorischen Lehrmittel auf Vorschlag des Rekto rats; b. legt Form und Inhalte der Schulzeugnisse fest.

Art. 3

Rektorat 1 Die Rektorin oder der Rektor ist die den Lehrpersonen vorgesetzte In stanz und hat die Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung sicherzustellen. 2 Sie oder er trifft alle Massnahmen und Entscheide, für die kein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist. 1) GDB 410.1 2) GDB 410.1 OGS 2011, 35
3 Sie oder er legt im Einverständnis mit der vorgesetzten Stelle die Orga nisation und die Zuständigkeiten der Kantonsschule in einem Organi gramm und in Pflichtenheften für die einzelnen Organe (beispielsweise Fachschaften, Konferenz der Lehrpersonen, Klassenvertretung, Elternfo rum) fest. 4 Sie oder er ist zur Zusammenarbeit mit dem Rektorat des Berufs- und Weiterbildungszentrums und mit den Schulleitungen der Volksschulen verpflichtet. 5 Die weiteren Aufgaben der Rektorin oder des Rektors werden in einem Pflichtenheft festgelegt.

Art. 4

Prorektorat 1 Die Prorektorin oder der Prorektor vertritt die Rektorin oder den Rektor. Sie oder er unterstützt das Rektorat in allen Belangen der Schulführung. Dem Prorektorat können Teilaufgaben der Rektorin oder des Rektors übertragen werden. 2. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, Elternmitwirkung

Art. 5

Übertritt 1 Der Übertritt erfolgt in der Regel auf den Beginn des Schuljahres, ge stützt auf das geltende Übertrittsverfahren 3 ) .

Art. 6

Aufnahme aus andern Kantonen 1 Bei der Aufnahme ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler sowie Studierender wird der Übertritts- bzw. Promotionsentscheid der abgeben den Schule in der Regel von der zuständigen Aufnahmeinstanz 4 ) aner kannt.

Art. 7

Schulgelder und Kostenbeiträge 1 Das Schulgeld ist nach folgender Regelung zu entrichten: a. * es beträgt nach Abschluss der Schulpflicht Fr. 800.– je Jahr für Stu dierende, deren unterstützungspflichtige Erziehungsberechtigte zivil rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben; 3) GDB 412.111 (Art, 14 ff.) 4) GDB 412.111 2
b. es entspricht für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler sowie Studierende aus Kantonen, die im Rahmen des Regionalen Schul abkommens Innerschweiz Beiträge für den ausserkantonalen Schul besuch ihrer Studierenden entrichten, dem Schulgeld für Obwaldner Schülerinnen und Schüler sowie Studierende; c. * es entspricht für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler sowie Studierende aus Kantonen, die keine Beiträge für den ausserkanto nalen Schulbesuch ihrer Schülerinnen und Schüler sowie Studieren den entrichten, dem Beitrag, welcher der Kanton im Rahmen des Regionalen Schulabkommens Innerschweiz für Obwaldner Schüle rinnen und Schüler sowie Studierende bezahlt, die eine ausserkan tonale Maturitätsschule besuchen. Vom festgelegten Betrag gelten Fr. 800.– als eigentlicher Schulgeldbeitrag, der Rest als Betriebskos tenbeitrag. 2 Das Schulgeld ist für das laufende Schuljahr Ende Oktober fällig und ist jeweils für ein volles Schuljahr zu entrichten, auch wenn ein vorzeitiger Austritt oder ein späterer Eintritt erfolgt. 3 Das Rektorat ist für das Inkasso des Schulgeldes besorgt.

Art. 8

Erlass und Ermässigung des Schulgeldes 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement kann in Ausnahmefällen Schüle rinnen und Schülern sowie Studierenden, deren unterstützungspflichtige Erziehungsberechtigte zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben, das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. 2 Das Bildungs- und Kulturdepartement kann in begründeten Fällen aus serkantonalen Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden den eigentlichen Schulgeldbeitrag und in besonderen Härtefällen auch den Betriebskostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen.

Art. 9

Weitere Kosten 1 Die Kosten für Studienwochen und ähnliche Veranstaltungen der Schule sowie für besondere Verbrauchsmaterialien werden der Schülerin oder dem Schüler bzw. der oder dem Studierenden gesondert in Rechnung ge stellt. 3
2 Der Instrumentalunterricht ist für Studierende, die Musik als Ergän zungsfach gewählt haben, kostenlos. Dies gilt auch für Studierende mit Wohnsitz im Kanton, die den gymnasialen Unterricht an einem im Kanton ansässigen oder an einem ausserkantonalen Gymnasium besuchen. In diesem Fall gilt höchstens der Ansatz für den Instrumentalunterricht an der Musikschule Sarnen. 3 Für den freiwilligen Instrumentalunterricht sowie die Anschaffung des In struments haben die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden in je dem Fall selbst aufzukommen.

Art. 10

Vorzeitiger Austritt 1 Der vorzeitige Austritt aus der Kantonsschule bedarf der schriftlichen Er klärung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Studierenden. Bei vorzeitigem Austritt besteht Anspruch auf eine Bestätigung über den Schulbesuch.

Art. 11

Mitverantwortung und Mitspracherecht 1 Die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden tragen eine ihrem Al ter entsprechende Mitverantwortung im Schulbetrieb und es wird ihnen ein angemessenes Mitspracherecht eingeräumt. 2 Sie können zu diesem Zweck eine Schülerorganisation bilden, deren Statuten der Genehmigung durch das Rektorat bedürfen.

Art. 12

Schülervereine 1 Die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden haben das Recht, Schülervereine und Schülerverbindungen zu bilden, denen im Rahmen des betrieblich Möglichen Einrichtungen und Mittel der Schule zur Verfü gung gestellt werden können.

Art. 13

Mitwirkung der Erziehungsberechtigten 1 Für den Austausch zwischen der Schule und den Erziehungsberechtig ten, insbesondere jenen von Schülerinnen und Schülern der 1. bis 3. Klassen, wird als Ergänzung zu den üblichen Elternkontakten ein Gre mium (beispielsweise ein Elternforum) eingerichtet. 2 Das Rektorat regelt die Einzelheiten. 4
3. Schulbetrieb

Art. 14

Klassengrösse 1 Die Schülerzahl einer Klasse beträgt in der Regel auf Dauer höchstens 24. 2 Über die Anzahl der zu führenden Klassen je Ausbildungsjahr entschei det das Bildungs- und Kulturdepartement unter Berücksichtigung der er zieherischen, schulischen und finanziellen Bedingungen.

Art. 15

Lehrplan und Stundentafel 1 Der Lehrplan enthält die Unterrichtsziele und -inhalte. Er wird vom Re gierungsrat erlassen und auf der Webseite der Kantonsschule 5 ) publi ziert. * 2 Der Lehrplan der 1. und 2. Klassen der Kantonsschule hat mit jenen der Orientierungsschule soweit übereinzustimmen, dass der Übertritt von der Volksschule in die Kantonsschule gewährleistet ist. 3 Die Stundentafel gemäss Anhang bestimmt die Aufteilung der Unter richtszeit auf die Fächer und Fächergruppen. Sie legt fest, welches Min destangebot an fakultativem Unterricht die Schule bereitzustellen hat. * 4 ... * 5 Das Angebot an Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern gemäss Stun dentafel muss gewährleistet sein. Bei weniger als fünf Studierenden für ein Schwerpunkt- oder ein Ergänzungsfach ist die Unterrichtsform anzu passen. *

Art. 16

Lektionsdauer 1 Die Unterrichtszeit je Lektion beträgt 45 Minuten.

Art. 17

Gebrauchsmittel 1 Die Gebrauchsmittel werden vom Rektorat in Absprache mit der Fach lehrperson bezeichnet. 5) https://www.ksobwalden.ch/ 5

Art. 18

Schulgesundheitsdienst 1 Für den Schulgesundheitsdienst gilt die Schulgesundheitsverordnung 6 ) sinngemäss.

Art. 19

* Benutzungs- und Hausordnung 1 Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, alle Schuleinrichtun gen und Anlagen mit Sorgfalt zu behandeln. 2 Beschädigungen sind umgehend der Schuladministration zu melden, auch wenn die Ursache unklar ist. 3 Bei absichtlicher Beschädigung werden, bei fahrlässiger können die Ver ursacherinnen und Verursacher zur Bezahlung von Schadenersatz ver pflichtet werden. 4 Für die Benutzung der Räumlichkeiten im Einzelnen erlässt das Rektorat eine Hausordnung. 5 Die Hausordnung gilt für alle Benutzerinnen und Benutzer von Räumen und Plätzen der Kantonsschule. 4. Abwesenheiten

Art. 20

Grundsatz 1 Die Kantonsschule ist eine Präsenzschule. Alle Unterrichtslektionen und Veranstaltungen (Sporttage, Exkursionen, Theaterbesuche usw.) sind verpflichtend. 2 Abwesenheiten vom Unterricht und von den Veranstaltungen sind immer zu begründen. Sie sind von den Erziehungsberechtigten zu unterschrei ben, sofern die Studierenden noch nicht volljährig sind. Die Abwesenhei ten sind von den Schülerinnen und Schülern sowie den Studierenden zu dokumentieren. 3 Die Fachlehrperson führt die Anwesenheitskontrolle in der Unterrichts stunde zuhanden der Klassenlehrperson. 4 Die Klassenlehrperson kontrolliert und registriert mindestens einmal mo natlich die An- und Abwesenheiten. Sie meldet unentschuldigte Abwesen heiten gemäss Art. 23 dieser Ausführungsbestimmungen der Administrati on. 6) GDB 410.51 6
5 Die entschuldigten und unentschuldigten Abwesenheiten (Anzahl Abwe senheitsereignisse und Anzahl Lektionen) werden im Zeugnis vermerkt. * 6 Das Rektorat kann zu den Abwesenheiten Einzelheiten in Weisungen regeln.

Art. 21

Vorhersehbare Abwesenheiten 1 Als vorhersehbare Abwesenheiten gelten insbesondere Arztbesuche (ausgenommen Notfälle), Studienberatung, Kultur- und Sportanlass bei musisch und sportlich Begabten, Fahrprüfung, Jugendarbeit usw. 2 Für vorhersehbare Abwesenheiten bis zu einem Tag ist bei der Klassen lehrperson, bei vorhersehbaren Abwesenheiten bis zu zwei Wochen ist beim Rektorat mindestens zwei Schulwochen im Voraus schriftlich eine Bewilligung einzuholen 7 ) . Die notwendigen Unterlagen (Aufgebote, Einla dungen usw.) sind unaufgefordert beizubringen.

Art. 22

Unvorhersehbare Abwesenheiten 1 Als unvorhersehbare Abwesenheiten gelten insbesondere Krankheit, Unfall, Notfälle, Todesfall in der Familie usw. 2 Unvorhersehbare Abwesenheiten sind umgehend der Schuladministrati on zu melden. 3 Bei krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheiten, die länger als drei Tage dauern, kann das Rektorat ein ärztliches Zeugnis einfordern. 4 Falls Schülerinnen oder Schüler sowie Studierende während dem Unter richt erkranken, ist eine Abmeldung bei der Schuladministration erforder lich. 5 Unvorhersehbare Abwesenheiten sind nach Wiederaufnahme des Un terrichts, spätestens aber innerhalb von fünf Schultagen bei der Klassen lehrperson schriftlich zu entschuldigen.

Art. 23

Unentschuldigte Abwesenheiten 1 Abwesenheiten, die nicht ordnungsgemäss entschuldigt oder von der Klassenlehrperson nicht als ordnungsgemäss akzeptiert werden, gelten als unentschuldigt. 7)

Art. 12 Abs. 2 BiV (GDB

410.11 ) 7

Art. 24

Sanktionen 1 Unentschuldigte Abwesenheiten haben gemäss Art. 20 und 21 der Bil dungsverordnung 8 ) disziplinarische Folgen. 2 Es gelten folgende Richtlinien: a. * ein oder zwei unentschuldigte Abwesenheitsereignisse (je eine bis mehrere Lektionen): mündlicher Verweis; b. * drei unentschuldigte Abwesenheitsereignisse (je eine bis mehrere Lektionen): schriftlicher Verweis; c. * vier und mehr unentschuldigte Abwesenheitsereignisse (je eine bis mehrere Lektionen): befristeter Ausschluss aus der Schule. Das Rektorat kann ergänzende Massnahmen vorschreiben. Die Massnahmen gemäss Buchstaben a und b sind in der Regel mit Nacharbeiten und/oder Arbeitsleistungen zu kombinieren. 3 ... * 4 Im Wiederholungsfall, insbesondere bei Vorliegen des Tatbestandes ge mäss Absatz 2 Buchstaben b und c können die Schülerin oder der Schü ler beziehungsweise die Studierenden ganz aus der Schule ausgeschlos sen werden. 5 Das Rektorat kann einen mündlichen oder schriftlichen Verweis befris ten. 5. Beurteilen und Promotion

Art. 25

Notenskala 1 Die Leistungen werden mit ganzen oder halben Noten beurteilt. Die Noten bedeuten: a. 6 = sehr gut b. 5 = gut c. 4 = genügend d. 3 = ungenügend e. 2 = schwach f. 1 = sehr schwach 8) GDB 410.11 8

Art. 26

Leistungsbeurteilungen 1 Leistungsbeurteilungen erfolgen insbesondere aufgrund von: a. mündlichen und schriftlichen Prüfungen; b. Vorträgen; c. Semesterarbeiten. 2 Die Leistungsbeurteilungen haben kriterienorientiert zu erfolgen und ver schiedene Kompetenzbereiche abzudecken. 3 Die Anzahl Leistungsbeurteilungen gemäss Absatz 1 haben pro Semes ter in der Regel der Anzahl Wochenlektionen eines Faches zu entspre chen. * 4 Pro Semester müssen mindestens zwei Leistungsbeurteilungen erfol gen. Es darf höchstens eine Leistungsbeurteilung ins zweite Semester verschoben werden.

Art. 27

Zeugnis 1 Die Schülerinnen und Schüler sowie die Studierenden erhalten pro Schuljahr zwei Zeugnisse: a. das der Information über den Stand der erbrachten Leistungen die nende Zeugnis am Ende des ersten Semesters; b. das promotionswirksame Zeugnis am Ende des zweiten Semesters. 3 ... * 4 Die promotionswirksame Zeugnisnote pro Fach ergibt sich aus dem Durchschnitt aller Einzelnoten des Schuljahres. 5 Die Zeugnisnoten werden von der Gesamtheit der zuständigen Lehrper sonen auf ihre Richtigkeit geprüft. Die Klassenlehrperson unterschreibt das Zeugnis. 6 Sind Schülerinnen oder Schüler beziehungsweise Studierende mit einer Zeugnisnote nicht einverstanden, so haben sie oder deren Erziehungsbe rechtigte sich innert sieben Tagen an das Rektorat zu wenden. Gegen Notenentscheide des Rektorats kann gemäss Art. 128 Abs. 1 Bst. b des Bildungsgesetzes 9 ) Beschwerde ans Bildungs- und Kulturdepartement er hoben werden. 9) GDB 410.1 9

Art. 28

Promotionsfächer 1 Folgende Fächer werden für die Promotion berücksichtigt: 1. Deutsch 2. Französisch 3. Englisch 4. Mathematik 5. Biologie 6. Chemie 7. Physik 8. * Natur und Technik 9. * Informatik 10. * Geschichte 11. * Geografie 12. * Wirtschaft und Recht 13. * Bildnerisches Gestalten 14. * Musik 15. * Schwerpunktfach 16. * Ergänzungsfach 17. * Sport 18. * Wirtschaft, Arbeit, Haushalt 19. * Technisches Gestalten 20. * Informatik Grundlagen 21. * Ethik und Religion

Art. 29

Promotionsbedingungen 1 Schülerinnen und Schüler sowie Studierende werden promoviert, wenn ihr Zeugnis am Ende des Schuljahres: a. in allen Promotionsfächern nicht mehr als drei Noten unter 4 auf weist; b. * in den Promotionsfächern 1 bis 16 die doppelte Summe aller Noten abweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe al ler Notenabweichungen von 4 nach oben. 10

Art. 30

Promotionsverfahren und Klassenwiederholung 1 Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die nicht promoviert wer den, müssen die betreffende Klasse wiederholen. 2 Während der sechsjährigen Gymnasialzeit ist nur eine Klassenwiederho lung zulässig. 3 Klassenwiederholungen sind zudem nicht erlaubt: a. am Ende der ersten Gymnasialklasse; b. am Ende der dritten Gymnasialklasse, wenn der Übertritt aus der dritten Klasse der Orientierungsschule erfolgt ist. 4 Wer die Maturitätsprüfungen nicht bestanden hat, kann das sechste Gymnasialjahr auch dann wiederholen, wenn bereits eine Klassenwieder holung stattgefunden hat. 5 Freiwillige Klassenwiederholungen sind unter dem Vorbehalt von Ab satz 2 jederzeit möglich.

Art. 31

Regelung der Einzelheiten 1 Das Rektorat kann zum Beurteilen und zur Promotion in Weisungen Ein zelheiten regeln, insbesondere die Anzahl, die Art, die Ankündigung und der Zeitpunkt der Leistungsbeurteilungen. 6. Schlussbestimmungen

Art. 32

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 10 )

Art. 33

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. die Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule vom 25. No vember 2008 11 ) ; b. die Schulordnung vom 21. September 2000 12 ) ; c. die Promotionsordnung vom 5. Juni 2000 13 ) . 10) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass aufgenommen und kann unter OGS 2011, 35 konsultiert werden 11) OGS 2008, 100, und 2009, 44 12) Nicht veröffentlicht, von der Mittelschullehrpersonenkonferenz erlassen 13) Nicht veröffentlicht, von der Kantonsschulkommission erlassen 11

Art. 34

Übergangsbestimmungen zum Nachtrag vom 4. Februar 2020 * 1 Die Art. 28 und 29 in der bisherigen Fassung sowie die auf der Webseite der Kantonsschule publizierte Stundentafel 2019 gelten für die vierte Gymnasialklasse bis am 31. Juli 2022 und für die fünfte und sechste Gymnasialklasse bis am 31. Juli 2023. *

Art. 35

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2011 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2011, 35 geändert durchAB über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen vom 20. Dezember 2011, in Kraft seit 1. Februar 2012 (OGS 2012, 2),Nachtrag vom 26. Januar 2016, in Kraft seit 1. August 2016 (OGS 2016, 10),Nachtrag vom 8. November 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 65),Nachtrag vom 4. Februar 2020 (neu mit Anhang), in Kraft seit 1. August 2021 (OGS 2020, 5),Nachtrag vom 15. März 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (OGS 2022, 7) 12
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.06.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung OGS 2011, 35 20.12.2011 01.02.2012

Art. 19

totalrevidiert OGS 2012, 2 26.01.2016 01.08.2016

Art. 7 Abs. 1, a.

geändert OGS 2016, 10 08.11.2016 01.01.2017

Art. 7 Abs. 1, c.

geändert OGS 2016, 65 08.11.2016 01.01.2017

Art. 20 Abs. 5

geändert OGS 2016, 65 08.11.2016 01.01.2017

Art. 24 Abs. 2,

a. geändert OGS 2016, 65 08.11.2016 01.01.2017

Art. 24 Abs. 2,

b. geändert OGS 2016, 65 08.11.2016 01.01.2017

Art. 24 Abs. 2,

c. geändert OGS 2016, 65 08.11.2016 01.01.2017

Art. 24 Abs. 3

aufgehoben OGS 2016, 65 08.11.2016 01.01.2017

Art. 26 Abs. 3

geändert OGS 2016, 65 08.11.2016 01.01.2017

Art. 27 Abs. 3

aufgehoben OGS 2016, 65 04.02.2020 01.08.2021

Art. 15 Abs. 1

geändert OGS 2020, 5 04.02.2020 01.08.2021

Art. 15 Abs. 3

geändert OGS 2020, 5 04.02.2020 01.08.2021

Art. 15 Abs. 4

aufgehoben OGS 2020, 5 04.02.2020 01.08.2021

Art. 28 Abs. 1,

8. geändert OGS 2020, 5 04.02.2020 01.08.2021

Art. 28 Abs. 1,

9. geändert OGS 2020, 5 04.02.2020 01.08.2021

Art. 28 Abs. 1,

10. geändert OGS 2020, 5 04.02.2020 01.08.2021

Art. 28 Abs. 1,

11. geändert OGS 2020, 5 04.02.2020 01.08.2021

Art. 28 Abs. 1,

12. geändert OGS 2020, 5 04.02.2020 01.08.2021

Art. 28 Abs. 1,

13. geändert OGS 2020, 5 04.02.2020 01.08.2021

Art. 28 Abs. 1,

14. geändert OGS 2020, 5 04.02.2020 01.08.2021

Art. 28 Abs. 1,

15. geändert OGS 2020, 5 04.02.2020 01.08.2021

Art. 28 Abs. 1,

16. geändert OGS 2020, 5 04.02.2020 01.08.2021

Art. 28 Abs. 1,

17. geändert OGS 2020, 5 04.02.2020 01.08.2021

Art. 28 Abs. 1,

18. geändert OGS 2020, 5 13
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.02.2020 01.08.2021

Art. 28 Abs. 1,

19. geändert OGS 2020, 5 04.02.2020 01.08.2021

Art. 28 Abs. 1,

20. geändert OGS 2020, 5 04.02.2020 01.08.2021

Art. 28 Abs. 1,

21. eingefügt OGS 2020, 5 04.02.2020 01.08.2021

Art. 29 Abs. 1,

b. geändert OGS 2020, 5 04.02.2020 01.08.2021

Art. 34

Titel geändert OGS 2020, 5 04.02.2020 01.08.2021

Art. 34 Abs. 1

geändert OGS 2020, 5 04.02.2020 01.08.2021

Art. 34 Abs. 1,

a. aufgehoben OGS 2020, 5 04.02.2020 01.08.2021

Art. 34 Abs. 1,

b. aufgehoben OGS 2020, 5 04.02.2020 01.08.2021

Art. 34 Abs. 1,

c. aufgehoben OGS 2020, 5 04.02.2020 01.08.2021 Anhang 414.211 eingefügt OGS 2020, 5 15.03.2022 01.08.2022

Art. 15 Abs. 5

eingefügt OGS 2022, 7 14
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.06.2011 01.08.2011 Erstfassung OGS 2011, 35

Art. 7 Abs. 1, a.

26.01.2016 01.08.2016 geändert OGS 2016, 10

Art. 7 Abs. 1, c.

08.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 65

Art. 15 Abs. 1

04.02.2020 01.08.2021 geändert OGS 2020, 5

Art. 15 Abs. 3

04.02.2020 01.08.2021 geändert OGS 2020, 5

Art. 15 Abs. 4

04.02.2020 01.08.2021 aufgehoben OGS 2020, 5

Art. 15 Abs. 5

15.03.2022 01.08.2022 eingefügt OGS 2022, 7

Art. 19

20.12.2011 01.02.2012 totalrevidiert OGS 2012, 2

Art. 20 Abs. 5

08.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 65

Art. 24 Abs. 2,

a. 08.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 65

Art. 24 Abs. 2,

b. 08.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 65

Art. 24 Abs. 2,

c. 08.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 65

Art. 24 Abs. 3

08.11.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 65

Art. 26 Abs. 3

08.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 65

Art. 27 Abs. 3

08.11.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 65

Art. 28 Abs. 1,

8. 04.02.2020 01.08.2021 geändert OGS 2020, 5

Art. 28 Abs. 1,

9. 04.02.2020 01.08.2021 geändert OGS 2020, 5

Art. 28 Abs. 1,

10. 04.02.2020 01.08.2021 geändert OGS 2020, 5

Art. 28 Abs. 1,

11. 04.02.2020 01.08.2021 geändert OGS 2020, 5

Art. 28 Abs. 1,

12. 04.02.2020 01.08.2021 geändert OGS 2020, 5

Art. 28 Abs. 1,

13. 04.02.2020 01.08.2021 geändert OGS 2020, 5

Art. 28 Abs. 1,

14. 04.02.2020 01.08.2021 geändert OGS 2020, 5

Art. 28 Abs. 1,

15. 04.02.2020 01.08.2021 geändert OGS 2020, 5

Art. 28 Abs. 1,

16. 04.02.2020 01.08.2021 geändert OGS 2020, 5

Art. 28 Abs. 1,

17. 04.02.2020 01.08.2021 geändert OGS 2020, 5 15
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 28 Abs. 1,

18. 04.02.2020 01.08.2021 geändert OGS 2020, 5

Art. 28 Abs. 1,

19. 04.02.2020 01.08.2021 geändert OGS 2020, 5

Art. 28 Abs. 1,

20. 04.02.2020 01.08.2021 geändert OGS 2020, 5

Art. 28 Abs. 1,

21. 04.02.2020 01.08.2021 eingefügt OGS 2020, 5

Art. 29 Abs. 1,

b. 04.02.2020 01.08.2021 geändert OGS 2020, 5

Art. 34

04.02.2020 01.08.2021 Titel geändert OGS 2020, 5

Art. 34 Abs. 1

04.02.2020 01.08.2021 geändert OGS 2020, 5

Art. 34 Abs. 1,

a. 04.02.2020 01.08.2021 aufgehoben OGS 2020, 5

Art. 34 Abs. 1,

b. 04.02.2020 01.08.2021 aufgehoben OGS 2020, 5

Art. 34 Abs. 1,

c. 04.02.2020 01.08.2021 aufgehoben OGS 2020, 5 Anhang 414.211 04.02.2020 01.08.2021 eingefügt OGS 2020, 5 16
Stundentafel KSO vom 4. Februar 2020 1) Lektionen Tot. Gym1 Gym2 Gym3 Gym4 Gym5 Gym6 Lektionen MAR % eff. % MAR A Grundlagen- und obliga- torische Fächer Maturafächer (MAR) 147 22 22 30 30 23 20 103 100% 87-132 GF Deutsch 25 4 4 5 4 4 4 17 GF Französisch 2) 19 3 3 3 3 4 3 13 GF Englisch 18 3 3 3 3 3 3 12 GF Mathematik 23 4 4 4 4 4 3 15 GF Biologie 3) 6 3 3 6 GF Chemie 5 3 2 5 GF Physik 5 3 2 5 OF Informatik 4 2 1 1 4 GF Geschichte 13 2 2 2 2 2 3 9 GF Geografie 9 2 2 2 3 5 OF Wirtschaft und Recht 4 2 2 4 GF Bildnerisches Gestalten 8 2 2 2 2 4 GF Musik 8 2 2 2 2 4 B Schwerpunkt- fächer 15 4 5 6 15 SPF Italienisch SPF Physik und Anwendung der Mathematik SPF Biologie und Chemie SPF Wirtschaft und Recht SPF Philosophie/Päda- gogik/Psychologie C Ergänzungs- fächer 6 3 3 6 16.67% Wahlbereich 15-25 EF Informatik EF Geografie EF Philosophie EF Bildnerisches Gestalten EF Musik D Maturaarbeit 2 1 1 2 Tot Fächer MAR 22 22 30 34 32 30 126 E Zusätzlliche obligatorische Fächer 42 13 14 6 3 3 3 15 ZOF Natur und Technik 6 3 3 ZOF Sport 18 3 3 3 3 3 3 ZOF Wirtschaft, Arbeit, Haushalt 4 4 ZOF Technisches Gestalten 3 3 ZOF Informatik Grundlagen 2 1 1 ZOF Ethik und Religion 6 2 2 2 ZOF Klassenstunden 3 1 1 1 F Gesamttotal (inkl. MA, Kl-h) 212 35 36 36 37 35 33 141 1) Gültig ab Schuljahr 2021/22; siehe Übergangsbestimmung in Art. 34 2) Am Ende der 4. Klasse wird ein zusätzlicher obligatorischer Sprachaufenthalt (Stage) absolviert). 3) Eine Wochenstunde wird in Form eines einwöchigen Spezialprogrammes durchgeführt. 6.35% Mus.Gest.-Spo 5-10 33.33% Sprachen 30-40 27.78% NW-Mat.-Inf. 27-37 14.29% Geist.-Soz. 10-20
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