Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förde... (641.11_Anhang_3)
    CH - NW

    Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Anhang 3: Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie bei Warmwasser- und Wärmespeichern)

    Kantonale Energieverordnung, kEnV Anhang 3 Stand: 1. Januar 2015 19 Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie bei Warmwasser- und Wärmespeichern Speicherinhalt in Litern Dämmstärke bei λ > 0.03 W/mK bis λ  0.05 W/mK Dämmstärke bei λ  0.03 W/mK bis 400 110 mm 90 mm > 400 bis 2000 1 100 mm > 2000 160 mm 120 mm
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