Gesetz über die Strassenverkehrssteuern (Anhang: Tarif der Strassenverkehrssteuer) (651.3_Anhang)
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Gesetz über die Strassenverkehrssteuern (Anhang: Tarif der Strassenverkehrssteuer)

Strassenverkehrssteuer-Gesetz Anhang Stand: 1. Januar 2009 7 Tarif der Strassenverkehrssteuer 1. Besteuerung nach Hubraum Die Normalsteuer nach Hubraum für Fahrzeuge mit Verbren- nungsmotoren beträgt: Fr. 1.1 für Personenwagen: bis 800 ccm 160.– Zuschlag für weitere volle oder angebrochene 100 ccm - bis 2'500 ccm 15.– - bis 4'000 ccm 18.– - über 4'000 ccm 21.– 1.2 für Motorräder, Kl einmotorräder, Motorschlitten, Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge so wie dreirädrig e Motorfahr- zeuge: bis 50 ccm 40.– von 51 bis 125 ccm 60.– von 126 bis 250 ccm 100.– von 251 bis 500 ccm 120.– über 500 ccm 140.– 2. Besteuerung nach Gesamtzuggewicht Die Normalsteuer nach dem höchst ens zulässigen Gesamtzuggewicht beträgt für Sattel-Motorfahrz euge und für Sattelschlepper: - bis 1’000 kg Fr. 200.- - von 1'001 bis 2’500 kg, zusä tzlich je 100 kg Fr. 12.- - von 2’501 bis 16'000 kg, zusä tzlich je 100 kg Fr. 10.- - über 16'000 kg, zusätzlich je 100 kg Fr. 8.- Das Gesamtzuggewicht wird auf die nächsten 100 kg aufgerundet. Sattelanhänger werden nicht besteuert.
Anhang 8 3. Besteuerung nach Gesamtgewicht Die Normalsteuer nach dem höchstens zulässigen Gesamtgewicht be- trägt für alle Fahrzeug e, die nicht nach Hubr aum oder Gesamtzugge- wicht besteuert werden: - bis 1’000 kg Fr. 200.- - von 1'001 bis 2’500 kg, zusä tzlich je 100 kg Fr. 12.- - von 2’501 bis 16'000 kg, zusätzlich je 100 kg Fr. 10.- - über 16'000 kg, zusätzlich je 100 kg 8.- Das Gesamtgewicht wird auf die nächsten 100 kg aufgerundet. 4. Ermässigungen Die Steuer gemäss Ziffer 1-3 wird ermässigt auf: 4.1 50 Prozent der Normalsteuer für Fahrzeuge mit Hybridantrieb, Anhänger und gewerbliche Motorkarren; 4.2 25 Prozent der Normalsteuer für Fahrzeuge mit Erdgas, Biogas, oder einem Alternativan trieb (Elektroantrieb); 4.3 15 Prozent der Normalsteuer für Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren, Motoreinachser, Sachentransport-Ausnahmeanhänger und Trans- portanhängern mit au fgebautem Nutzraum; 4.4 10 Prozent der Normalsteuer für Arbeitsanhänger sowie für land- wirtschaftliche Motorfahrzeuge und Anhänger. 5. Kollektivschilder Die Jahressteuer für Kollektivschilder beträgt: 5.1 für Motorwagen Fr. 650. – 5.2 für Motorräder und Kleinmotorräder Fr. 140. – 5.3 für alle anderen Fahrzeuge Fr. 260. – 6. Motorfahrräder Die Jahressteuer für Motorfahrräder beträgt Fr. 25.–. 7. Tagesschilder Die Steuer für Tage sschilder beträgt: 7.1 für leichte Motorwagen, je 24 Stunden Fr. 10. – 7.2 für schwere Motorwagen , je 24 Stunden Fr. 20. – 7.3 für übrige Fahrzeuge, je 24 Stunden Fr. 10. –
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