STRAFPROZESSORDNUNG
                            STRAFPROZESSORDNUNG  (vom 29. April 1980  1  ; Stand am 1. Januar 2009)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt  auf  Artikel  59  Buchstabe  f  der  Kantonsverfassung  2    und  auf  Artikel  50 des Organisationsgesetzes für die urnerischen Gerichtsbehörden  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: GELTUNGSBEREICH UND ZUSTÄNDIGKEIT
Artikel 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für die Behandlung von Strafsachen, die in die Ge-  richtsbarkeit des Kantons fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo  diese  Verordnung  für  Personen  und  Funktionen  die  männliche  Form  wählt, gilt sie auch für weibliche Personen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Örtliche Zuständigkeit
                            1  Die örtliche Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der nach eidge-  nössischem  Recht  strafbaren  Handlungen  richtet  sich  nach  den  Bestim-  mungen  des  eidgenössischen  Rechts,  insbesondere  nach  Artikel  340  bis  345 StGB und Artikel 38 JStG.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bestimmungen finden analoge Anwendung auf die Zuständigkeit zur  Verfolgung  und  Beurteilung  der  nach  kantonalem  Recht  strafbaren  Hand-  lungen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 29. Mai 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jetzt Gesetz über die Organisation der ri  chterlichen Behörden (Gerichtsorganisations-  gesetz, GOG; RB 2.3221).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Aufgehoben durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
                            1  Die  sachliche  und  funktionelle  Zuständigkeit  der  Organe  der  Strafrechts-  pflege  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Gerichtsorganisationsge-  setzes und nach dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo  diese  Verordnung  das  Landgericht  als  zuständig  erklärt,  ist  dies  für  den  Gerichtsbezirk  Uri  die  strafrechtliche  Abteilung  des  Landgerichts.  Wo  sie  das  Landgerichtspräsidium  als  zuständig  erklärt,  ist  dies  für  den  Ge-  richtsbezirk  Uri  der  Vorsitzende  oder  die  Vorsitzende  der  strafrechtlichen  Abteilung. Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Gerichtsbezirk  Ursern  gilt  das  Gericht  im  Hauptverfahren  auch  ohne  Haftrichter nach Artikel 117 als vollständig besetzt.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 9 Prüfung der Zuständigkeit
                            1  Die  Organe  der  Strafrechtspflege  haben  die  Zuständigkeit  zur  Verfolgung  und Beurteilung von Amtes wegen zu prüfen. Gegenüber ausserkantonalen  Behörden  und  Amtsstellen  ist  die  Staatsanwaltschaft  und  im  Rahmen  der  verhöramtlichen  Untersuchung  das  Verhöramt  zuständig,  den  urnerischen  Gerichtsstand  anzuerkennen.  Ist  der  Gerichtsstand  streitig,  ist  stets  die  Staatsanwaltschaft  zur  Anerkennung  oder  zur  Vertretung  des  Kantons  vor  der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Staatsanwaltschaft  ist  zuständig,  die  Bundesanwaltschaft  im  Sinne  von Artikel 337 Absatz 2 Buchstabe b StGB um Übernahme des Verfahrens  zu  ersuchen.  Im  Rahmen  der  verhöramtlichen  Untersuchung  ist  hierzu  das  Verhöramt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei fehlender Zuständigkeit nehmen die Organe der Strafrechtspflege die  unaufschiebbaren Handlungen vor. Sie überweisen die Akten der zuständi-  gen Amtsstelle oder Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Innerkantonale   Streitigkeiten   über   die   Zuständigkeit   entscheidet   das  Obergericht endgültig. Interkantonal gilt Artikel 345 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Vereinigung und Trennung von Verfahren
                            1  Mehrere  Straftaten  des  gleichen  Täters  oder  mehrerer  Personen,  die  ge-  meinsam  als  Mittäter,  Anstifter  oder  Gehilfen  gehandelt  haben,  werden  im  gleichen Strafverfahren verfolgt und beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus Zweckmässigkeitsgründen, namentlich um eine drohende Verjährung  zu verhindern, kann eine Trennung vorgenommen werden.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren gegen Jugendliche ist von demjenigen gegen Erwachsene  so rasch als möglich zu trennen.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DAS VERFAHREN
                            1. Abschnitt:  Verfahrensgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Achtung der Menschenwürde
                            Im ganzen Verfahren ist die menschliche Würde der Beteiligten zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Zweck und Gesetzmässigkeit des Strafverfahrens
                            1  Die  Organe  der  Strafrechtspflege  ermitteln,  untersuchen  und  beurteilen  unparteiisch und im vorgeschriebenen Verfahren, ob und in welchem Masse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie achten darauf, dass weder ein Schuldiger der Strafe entgeht noch ein  Schuldloser verfolgt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Verfolgungszwang
                            1  Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, ein Verfahren durchzuführen,  wenn ihnen eine von Amtes wegen zu verfolgende Straftat oder Verdachts-  gründe bekannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Ermächtigungsdelikten  können  die  Strafverfolgungsbehörden  schon  vor   der   Erteilung   der   Ermächtigung   unaufschiebbare   beweissichernde  Massnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 11 Ausnahmen vom Verfolgungszwang
                            1  Die  Staatsanwaltschaft  oder  das  Gericht  können  von  der  Strafverfolgung  oder  der  Bestrafung  absehen,  wenn  die  Voraussetzungen  des  Bundes-  rechts erfüllt sind (Art. 52 ff. StGB).  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern dem nicht wesentliche Interessen der Privatklägerschaft entgegen-  stehen, können sie ausserdem von einer Strafverfolgung absehen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Straftat neben den anderen den Beschuldigten zur Last gelegten Ta-  ten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme kei-  ne wesentliche Bedeutung zukommt;  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine  voraussichtlich  nicht  ins  Gewicht  fallende  Zusatzstrafe  zu  einer  rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine im Ausland verbüsste Strafe anzurechnen wäre, welche der für die  verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  Straftat  bereits  von  einer  ausländischen  Behörde  verfolgt  oder  die  Verfolgung an eine solche abgetreten wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bei einer Verurteilung von einer Strafe abzusehen wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Gericht  erlässt  in  diesen  Fällen  einen  Nichtanhandnahme-Beschluss  und die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens nach Ar-  tikel 157 Absatz 2 Ziffer 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Erforschung der Wahrheit
                            1  Die Behörden erstrecken die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen, welche  für die Beurteilung von Tat und Täter von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  erforschen  und  berücksichtigen  die  entlastenden  und  belastenden  Umstände mit gleicher Sorgfalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Beschleunigungsgebot
                            Das Strafverfahren ist ohne Verzögerung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Handeln nach Treu und Glauben
                            1  Jede am Verfahren beteiligte Person hat in Ausübung ihrer Rechte und in  Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Missbrauch eines Rechtes findet keinen Schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unrechtmässig erlangte Beweismittel dürfen nicht berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Verbot der doppelten Strafverfolgung
                            Wer rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, kann wegen der  nämlichen Tat nicht noch einmal verfolgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13a 13 Amtssprache
                            Die  Amtssprache  ist  Deutsch.  Eingaben,  Vernehmlassungen,  Beweismittel  und dergleichen sind in Deutsch oder deutsch übersetzt einzureichen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Rechtshilfe und Strafübernahme  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 15 Grundsatz
                            Die Rechtshilfe richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts und  des  Konkordats  vom  5.  November  1992  über  die  Rechtshilfe  und  die  inter-  kantonale Zusammenarbeit in Strafsachen  16  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Durchführung der Rechtshilfe
                            1  Der  Verhörrichter  erledigt  Rechtshilfegesuche,  auch  wenn  sie  von  einer  Gerichtsinstanz gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 24 des Konkordats über  die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen  17  .  18
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 19 Erteilung von Bewilligungen
                            Soweit nicht das Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zu-  sammenarbeit  in  Strafsachen  20  zur  Anwendung  gelangt,  erteilt  das  Verhö-  ramt die Bewilligung für Amtshandlungen, die auf dem Gebiet des Kantons  Uri vorgenommen werden sollen (Art. 359 Abs. 1 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 21 Politische und Pressedelikte
                            Bei  politischen  oder  durch  das  Mittel  der  Medien  begangenen  Verbrechen  und Vergehen entscheidet die zuständige Direktion  22  über die Zuführung der  beschuldigten  Person  an  den  andern  Kanton  oder  die  Übernahme  des  Strafverfahrens (Art. 356 Abs. 2 StGB).  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss LRB vom 27. Februar 1985, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1985  (AB vom 8. März 1985).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss LRB vom 1. Juni 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1994  (AB vom 10. Juni 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   RB 3.9225
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   RB 3.9225
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss LRB vom 1. Juni 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1994  (AB vom 10. Juni 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   RB 3.9225
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Justizdirektion; siehe Org  anisationsreglement (RB 2.3322).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland
                            Im  Rahmen  der  Bundesvorschriften  vollzieht  der  Verhörrichter  die  Bestim-  mungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Disziplinarbefugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Disziplinarmassnahmen
                            1  Der  Verhörrichter  oder  der  Gerichtspräsident  sorgen  für  Ruhe  und  Ord-  nung  während  der  Verhandlung.  Sie  treffen  die  erforderlichen  Disziplinar-  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer sich während des Untersuchungs- oder Gerichtsverfahrens ungebühr-  lich  verhält,  kann  vom  Verfahrensleiter  mit  einer  Ordnungsbusse  bis  zu  Fr. 500.–, mit Wortentzug oder Wegweisung gemassregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Berechnung
                            1  Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung einer Verfü-  gung bzw. eines Entscheides wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  der  letzte  Tag  der  Frist  ein  Samstag,  Sonntag  oder  ein  staatlich  aner-  kannter Feiertag, endigt die Frist am nächsten Werktag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fällt der letzte Tag einer Frist in die Gerichtsferien, verlängert sie sich um  zehn Tage über das Ferienende hinaus.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schriftliche  Eingaben  müssen  spätestens  am  letzten  Tag  der  Frist  an  die  Behörde  gelangen  oder  zu  deren  Handen  der  schweizerischen  Post  über-  geben sein. Hält sich ein Beschuldigter in einer Anstalt auf, ist die Eingabe  rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist der Anstaltsleitung übergeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Fristerstreckung
                            1  Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behördlich  bestimmte  Fristen  können  auf  Begehren  aus  zureichenden  Gründen  erstreckt  werden,  wenn  vor  Ablauf  der  Frist  darum  nachgesucht  wird.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung gemäss LRB vom 27. Februar 1985, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1985  (AB vom 8. März 1985).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Wiederherstellung
                            1  Wird  eine  Frist  oder  eine  Verhandlung  versäumt,  tritt  die  durch  Gesetz  oder die vorladende Amtsstelle angedrohte Folge ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   versäumte   Frist   kann   wiederhergestellt   werden,   wenn   der   Ge-  suchsteller  oder  sein  Vertreter  unverschuldet  abgehalten  wurde,  innert  der  Frist zu handeln, und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses  ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über das Gesuch entscheidet die in der Sache zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 25 Gerichtsferien
                            1  Die Gerichtsferien dauern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  während acht Tagen vor und nach dem Ostersonntag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  während der Zeit vom 18. Dezember bis und mit 6. Januar;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  während der Zeit vom 15. Juli bis und mit 31. August.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gerichtsferien  gelten  nur  im  gerichtlichen  Verfahren.  In  dringenden  Fällen finden auch während den Gerichtsferien Gerichtssitzungen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Vorladung und Vorführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Inhalt der Vorladung
                            1  Die Vorladung enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den  Namen  der  vorgeladenen  Person  und  die  Eigenschaft,  in  welcher  sie vorgeladen wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Prozessache,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Zeit und den Ort des Erscheinens,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Aufforderung an den Vorgeladenen zu erscheinen, unter Hinweis auf  die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  das Datum der Ausstellung und die Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Vorladungen  kann  im  Untersuchungsverfahren  der  Hinweis  auf  die  Prozessache unterbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer einer Vorladung nicht Folge leisten kann, hat sein Fernbleiben zu be-  gründen. Wer ohne Angabe eines zwingenden Grundes nicht erscheint, wird  für  die  unnütze  Tagfahrt  kostenpflichtig  und  kann  überdies  durch  die  vorla-  dende  Instanz  mit  einer  Ordnungsbusse  bis  zu  Fr.  500.–  belegt  werden;  ausgenommen sind Vorladungen durch die Polizei.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Vorladungsfrist
                            Wenn nicht wichtige Gründe eine Abkürzung rechtfertigen, soll die Frist zwi-  schen Zustellung der Vorladung und Zeitpunkt des Erscheinens mindestens  acht Tage betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Vorladungen in dringenden Fällen
                            In  dringenden  Fällen  können  Vorladungen  mündlich,  telefonisch  oder  tele-  grafisch  ergehen.  Sie  sind  in  den  Akten  zu  vermerken.  Artikel  25  ist  nicht  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Vorführung
                            1  Anstelle  einer  Vorladung  kann  eine  polizeiliche  Vorführung  angeordnet  werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Voraussetzungen der Verhaftung gegeben sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein  nachweisbar  Vorgeladener  ohne  hinreichende  Entschuldigung  aus-  geblieben ist oder ernsthaft zu befürchten ist, er werde nicht erscheinen,  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die sofortige Einvernahme unerlässlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vorführung  ist  in  einem  Vorführungsbefehl  anzuordnen,  der  den  Be-  stimmungen von Artikel 24 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorgeführte ist unverzüglich einzuvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt:  Zustellung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Zustellungsform
                            1  Vorladungen  und  andere  schriftliche  Mitteilungen  werden  in  der  Regel  durch  die  Post,  ausnahmsweise  durch  den  Weibel  oder  die  Polizei  zuge-  stellt.  Die  Zustellung  durch  den  Weibel  oder  die  Polizei  ist  auf  dem  Doppel  zu bescheinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn der Adressat sie verhindert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  der  Adressat  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen,  kann  die  Vorla-  dung  oder  eine  andere  Mitteilung  verschlossen  einem  volljährigen  Angehö-  rigen oder Familiengenossen übergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Zustelladresse
                            1  Hat  ein  Verfahrensbeteiligter  einen  gesetzlichen  oder  gewillkürten  Vertre-  ter, erfolgen Zustellungen auch an diesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Muss  eine  Person  persönlich  erscheinen,  so  ist  deren  Vertreter  nur  dann  im Sinne von Absatz 1 zu benachrichtigen, wenn er zur Verhandlung zuge-  lassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Zustelldomizil
                            Ein  Verfahrensbeteiligter  kann  ein  Zustelldomizil  im  Kanton  bezeichnen.  Er  kann  vom  Verfahrensleiter  dazu  verpflichtet  werden,  wenn  er  nicht  in  der  Schweiz wohnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Öffentliche Zustellung
                            Können die Vorladung, das gerichtliche Erkenntnis oder andere Mitteilungen  im  Strafverfahren  trotz  sachdienlicher  Nachforschungen  nicht  zugestellt  werden,  so  erfolgt  eine  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  sowie  nötigenfalls  in  anderen geeigneten Blättern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt:  Dolmetscher, Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Dolmetscher
                            1  Können  sich  befragende  Organe  der  Strafrechtspflege  und  einzuverneh-  mende Personen weder mündlich noch schriftlich klar und sicher verständi-  gen, ist ein Dolmetscher beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede im Kanton wohnhafte Person, die den Anforderungen genügt und der  das Zeugnisverweigerungsrecht nicht zusteht, ist verpflichtet, die Ernennung  als Dolmetscher anzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Dolmetscher  ist  auf  die  Wahrheitspflicht  und  die  Straffolgen  des  Arti-  kels  307  StGB  hinzuweisen.  Er  hat  die  Richtigkeit  der  Übersetzung  im  Pro-  tokoll durch seine Unterschrift zu bezeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Protokoll, Inhalt
                            1  Über  die  Untersuchungs-  und  Beweisverhandlungen  wird  unmittelbar  ein  Protokoll geführt, aus dem ersichtlich sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Ort und die Zeit der Verhandlung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die an der Verhandlung Mitwirkenden, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die  wesentlichen  Aussagen  oder  Beschuldigten,  Zeugen,  Auskunftsper-  sonen und Sachverständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Protokoll über die Hauptverhandlung muss deren Gang und Ergebnis  im  wesentlichen  wiedergeben  sowie  die  im  Laufe  der  Verhandlung  gestell-  ten  Anträge,  ergangenen  Entscheide  und  den  Urteilsspruch  enthalten,  Arti-  kel 34 ist nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Bestätigung der Richtigkeit
                            1  Abgesehen vom Verfahrensprotokoll nach Artikel 33 Absatz 2 ist das Pro-  tokoll vorzulesen, sofern der Einvernommene es nicht selber liest.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Protokoll ist vom Einvernommenen und vom Protokollierenden mit der  Bestätigung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  unterzeichnen.  Weigert  sich jemand, das Protokoll zu unterzeichnen, so ist die Weigerung und ihre  Begründung anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom  Einvernommenen  verlangte  Berichtigungen  und  Ergänzungen  sind  im Protokoll aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Protokoll über weitere Untersuchungshandlungen
                            Über  Augenscheine,  Hausdurchsuchungen  und  ähnliche  Untersuchungs-  handlungen ist spätestens am folgenden Werktag ein Protokoll zu erstellen.  Seine Richtigkeit ist vom Verfahrensleiter durch Unterschrift zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 26 Technische Geräte
                            1  In Ausnahmefällen können Aussagen nicht nur im Protokoll, sondern auch  auf Ton- und Bildträgern festgehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung technischer Geräte ist den Beteiligten vorgängig mitzutei-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Abschnitt:  Mitteilung über Strafverfahren  und Akteneinsicht Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Mitteilungen an die Behörden
                            Ergibt ein Strafverfahren, dass vormundschaftliche, fürsorgerische oder an-  dere nicht strafrechtliche Massnahmen allenfalls notwendig werden, hat der  Verfahrensleiter die zuständigen Behörden zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 27 Mitteilungen an die Öffentlichkeit
                            Das Verhöramt oder in dessen Einvernehmen die Polizei können die Vertre-  tungen  der  Presse,  des  Radios  und  des  Fernsehens  in  geeigneter  Form  über  den  Sachverhalt  und  die  getroffenen  Massnahmen  orientieren,  wenn  das  Interesse  an  der  öffentlichen  Bekanntgabe  den  durch  die  Geheimhal-  tung geschützten Interessen vorgeht, wie zur Berichtigung falscher Meldun-  gen, zur Beruhigung der Öffentlichkeit und deren Mitwirkung bei der polizei-  lichen Fahndung und Ermittlung von Spuren und Beweismitteln.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Aktenherausgabe und Akteneinsicht Dritter
                            1  Akten werden in der Regel nur den am Verfahren beteiligten Anwälten he-  rausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dritte  und  Verwaltungsbehörden  können  nur  Einsicht  in  die  Akten  und  Auskunft  über  das  Strafverfahren  erhalten,  wenn  sie  ein  berechtigtes  Inte-  resse  nachweisen  und  die  Bekanntgabe  nicht  schützenswerter  Interessen  von Privaten oder dem Zwecke der Strafrechtspflege zuwiderläuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Akten wiederholt verspätet oder ungeordnet zurückgegeben oder  wird deren Inhalt missbraucht, kann die Herausgabe künftig verweigert wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über  Streitigkeiten  mit  Dritten  entscheidet  die  Behörde  oder  Amtsstelle,  bei welcher die Sache hängig oder erledigt worden ist, endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: DIE VERFAHRENSBETEILIGTEN
                            1. Abschnitt:  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Begriff der Verfahrensbeteiligten
                            Verfahrensbeteiligte im Strafverfahren sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der  Beschuldigte  (Angeschuldigter  in  der  Untersuchung,  Angeklagter  im  gerichtlichen Verfahren),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Staatsanwalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Zivilkläger,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  der Dritteigentümer beschlagnahmter und der Einziehung unterworfener  Sachen oder Vermögenswerte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  das  Opfer  im  Sinne  des  Bundesgesetzes  über  die  Hilfe  an  Opfer  von  Straftaten  28  .  29
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Prozessfähigkeit
                            1  Die Fähigkeit, prozessuale Handlungen vorzunehmen, bestimmt sich nach  der Handlungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handlungsunfähige werden durch den Inhaber der elterlichen Gewalt oder  den Vormund vertreten, soweit eine Vertretung möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Handlungsunfähige urteilsfähig, kann er neben seinem gesetzlichen  Vertreter  selbständig  diejenigen  Rechte  ausüben,  welche  ihm  um  seiner  Persönlichkeit willen zustehen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   SR 312.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Der Beschuldigte
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Rechte und Pflichten
                            1  Der  Beschuldigte  ist  vor  seiner  rechtskräftigen  Verurteilung  als  nicht  schuldig zu betrachten und zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  ist  nicht  verpflichtet  auszusagen.  Verweigert  er  die  Auskunft,  ist  das  Verfahren ohne Rücksicht darauf weiterzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann sowohl während der Untersuchung und im Gerichtsverfahren, wie  auch im Strafvollzug freiwillig soziale Betreuung in Anspruch nehmen.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Verhandlungsfähigkeit
                            Wo  das  Gesetz  die  Mitwirkung  des  Beschuldigten  vorsieht,  muss  er  ange-  messen vertreten sein, wenn er geistig oder körperlich nicht in der Lage ist,  an  den  Prozesshandlungen  teilzunehmen.  Verweigert  der  Vertreter  ohne  zureichenden Grund die Mitwirkung, so kann die Prozesshandlung in Abwe-  senheit des Beschuldigten und des Vertreters durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43a 31 Verantwortlichkeit des Unternehmens
                            1  In  einem  Strafverfahren  gegen  das  Unternehmen  bestimmt  in  den  Fällen  von Artikel 102a Absatz 1 und Absatz 3 StGB das Präsidium des zuständi-  gen Landgerichts die einzige Person, welche das Unternehmen im Strafver-  fahren vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Untersuchungsverfahren  entscheidet  das  Präsidium  des  zuständigen  Landgerichts auf Antrag des Verhöramts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Der Staatsanwalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 Aufgabe
                            Die  Aufgaben,  Rechte  und  Pflichten  des  Staatsanwaltes  richten  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Gerichtsorganisationsgesetzes  und  dieser  Verord-  nung.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Eingefügt durch LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Eingefügt durch LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44a Stellung
                            Der Staatsanwalt ist im Vollamt tätig. Soweit die Gesetzgebung nichts ande-  res  bestimmt,  richtet  sich  das  Anstellungsverhältnis  nach  der  Personalve-  rordnung  33  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Der Zivilkläger
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Begriff
                            1  Zivilkläger ist, wer sich als Geschädigter am Strafverfahren beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei gilt als Geschädigter, wer als Träger des angegriffenen Rechtsgutes  von der Straftat betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Tod des Geschädigten treten dessen Erben an seine Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 Zivilansprüche
                            1  Der  Zivilkläger  kann  im  Strafverfahren  gegen  den  Beschuldigten  Ansprü-  che  auf  Schadenersatz,  Genugtuung,  Beseitigung  der  Störung,  Rückgabe  von  Geld  oder  Sachen  geltend  machen,  die  sich  aus  der  strafbaren  Hand-  lung herleiten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Verhörrichter  bzw.  die  ermittelnde  Polizei  hat  den  Geschädigten  auf  dieses  Recht  hinzuweisen  und  ihn  anzufragen,  ob  er  im  Strafverfahren  als  Zivilpartei teilnehmen wolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Geltendmachung
                            Die  Zivilansprüche  müssen  im  Laufe  des  Verfahrens  bis  zu  einer  vom  Ver-  hörrichter  anzusetzenden  Frist  bei  diesem  schriftlich  eingereicht  werden,  wobei die Beweismittel anzugeben, und soweit möglich, beizulegen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Beurteilung
                            1  Das Gericht oder, wo dessen Zuständigkeit gegeben ist, der Staatsanwalt,  können  zusammen  mit  dem  Strafpunkt  adhäsionsweise  den  Zivilanspruch  beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zivilkläger ist an den Zivilrichter zu verweisen, wenn seine Ansprüche  nicht  ausgewiesen  sind  oder  ihre  Abklärung  das  Verfahren  wesentlich  er-  schwert  oder  verlängert;  auf  diese  Ansprüche  wird  nicht  eingetreten,  wenn  das Strafverfahren eingestellt oder der Angeschuldigte freigesprochen wird.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001  (AB vom 24. Dezember 1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   RB 2.4211  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 Unentgeltliche Rechtspflege
                            Wenn  die  Voraussetzungen  dafür  nach  Massgabe  der  Zivilprozessordnung  gegeben  sind,  gewährt  der  Präsident  des  zuständigen  Landgerichts,  im  Rechtsmittelverfahren  der  Präsident  des  Obergerichts,  dem  Zivilkläger  die  unentgeltliche Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 Parteirechte
                            Die Mitwirkungsrechte des Zivilklägers beschränken sich auf den Zivilpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Das Opfer  34
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50a 35 Verfahrensrechte
                            Die Verfahrensrechte des Opfers richten sich nach dem Bundesgesetz über  die Hilfe an Opfer von Straftaten  36  .
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: DIE VERTEIDIGUNG
                            1. Abschnitt:  Freiwillige Verteidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 51 Recht auf freiwillige Verteidigung
                            1  Jeder  Beschuldigte  oder  Zivilkläger  ist  berechtigt,  in  jedem  Stadium  des  Verfahrens  einen  berufsmässigen  Verteidiger  beizuziehen.  Der  Verhörrich-  ter  bzw.  die  ermittelnde  Polizei  hat  die  Beteiligten  zu  Beginn  des  Untersu-  chungsverfahrens  darauf  aufmerksam  zu  machen.  Beweiserhebungen  vor  diesem Hinweis sind auf Verlangen zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo  das  Gesetz  oder  die  Verordnung  dem  Beschuldigten,  dem  Zivilkläger  oder  dem  Dritteigentümer  nach  Artikel  40  Ziffer  4  Verfahrensrechte  einräu-  men,  stehen  sie  auch  dem  Verteidiger  zu,  sofern  sich  diese  Rechte  nicht  ausdrücklich  oder  sinngemäss  auf  die  Verfahrensbeteiligten  persönlich  be-  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulassung zur berufsmässigen Verteidigung richtet sich nach der An-  waltsverordnung  37  .  38  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   SR 312.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   RB 9.2321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Eingefügt durch LRB vom 13. Juni 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2002  (AB vom 22. Juni 2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 Einschränkung und Ausschluss
                            1  Ein  Verteidiger  kann  in  der  Ausübung  seiner  Rechte  eingeschränkt  oder  von diesen ausgeschlossen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenn  er  seine  Rechte  missbraucht,  insbesondere  wenn  er  Kollusionen  hervorruft,  Ergebnisse  der  Untersuchung  veröffentlicht  oder  unbefugt  mitteilt, Beweismittel zerstört oder beseitigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wenn  begründeter  Verdacht  strafbaren  Zusammenwirkens  mit  dem  Be-  schuldigten  oder  Mitbeschuldigten  oder  strafbarer  Einwirkung  auf  Zeu-  gen,  Auskunftspersonen,  Sachverständige  oder  Dolmetscher  besteht,  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  wenn er trotz Ermahnung den Gang des Verfahrens ernsthaft stört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strafrechtliche und disziplinarische Verfolgung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 53 Zuständigkeit
                            Die  Verteidigung  in  ihren  Rechten  einzuschränken  oder  sie  davon  auszu-  schliessen sind zuständig:  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  in der Ermittlung und in der Untersuchung das Verhöramt,  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  nach  Überweisung  an  das  Gericht  die  Instanz,  bei  welcher  der  Prozess  hängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Notwendige Verteidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54 41 Voraussetzungen
                            1  Die beschuldigte Person muss verteidigt sein, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  berechtigte Zweifel bestehen, dass sie infolge geistiger oder körperlicher  Beeinträchtigung im Stande ist, sich selber zu verteidigen, und auch die  gesetzliche Vertretung sie nicht ausreichend verbeiständen kann,  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  eine  freiheitsentziehende  Massnahme  oder  eine  Strafe  von  einem  Jahr  oder mehr zu erwarten ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die freiwillige Verteidigung gemäss Artikel 52 ausgeschlossen wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  sie  sich  in  Untersuchungshaft  befindet.  In  diesem  Fall  muss  innert  10  Tagen  seit  Antritt  der  Untersuchungshaft  eine  notwendige  Verteidigung  bestellt  sein.  Wird  die  beschuldigte  Person  aus  der  Untersuchungshaft  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlassen,  wird  die  notwendige  Verteidigung  aufgehoben,  es  sei  denn,  sie müsse aus einem anderen Grund nach dieser Vorschrift angeordnet  werden, oder wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  besondere  Gründe  vorliegen,  namentlich  wenn  die  Untersuchung  oder  Beurteilung   aus   rechtlichen   oder   tatsächlichen   Gründen   erhebliche  Schwierigkeiten  bereitet  oder  die  beschuldigte  Person  sich  selber  nicht  genügend verteidigen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  notwendige  Verteidigung  ist  anzuordnen,  wenn  deren  Voraussetzun-  gen  gegeben  erscheinen  und  die  beschuldigte  Person  auch  nach  Fristan-  setzung keinen freiwilligen Verteidiger beizieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Amtliche Verteidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55 43 Voraussetzungen
                            Der beschuldigten Person, die ihre Verteidigung nicht bezahlen kann, ist ein  amtlicher  Verteidiger  beizugeben,  sofern  die  Voraussetzungen  der  notwen-  digen Verteidigung erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt  Bestellung und Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 56 Bezeichnung, Dauer des Mandats
                            1  Der  notwendige  oder  der  amtliche  Verteidiger  wird  vom  Präsidenten  des  zuständigen Landgerichts, im Rechtsmittelverfahren durch den Präsidenten  des  Obergerichts  aus  der  Zahl  der  Rechtsanwältinnen  und  Rechtsanwälte  bezeichnet, die zur Übernahme des Mandats verpflichtet sind. Begründeten  Wünschen des Beschuldigten ist möglichst Rechnung zu tragen.  44  1a  Neben  der  beschuldigten  Person  und  ihrer  gesetzlichen  Vertretung  sind  das Verhöramt und die Staatsanwaltschaft befugt, das Gericht zu ersuchen,  eine notwendige Verteidigung zu bestellen.  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Mandat  dauert  so  lange,  als  dies  für  das  Verfahren  nötig  ist;  es  wird  widerrufen, wenn die Voraussetzungen dahinfallen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Aufgehoben durch LRB vom 13. Juni 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2002  (AB vom 22. Juni 2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 57 Entschädigung des notwendigen Verteidigers
                            1  Der  notwendige  Verteidiger  wird  durch  den  Beschuldigten  entschädigt.  Nicht einbringliche, berechtigte Forderungen werden durch die Staatskasse  beglichen; diese tritt in die Rechte des Verteidigers ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über  die  Entschädigung  befindet  jene  Amtsstelle  oder  Behörde,  die  den  Straffall instanzabschliessend erledigt.  47
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58 Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rückgriff
                            1  Der  amtliche  Verteidiger  wird  für  seine  Bemühungen  vom  Kanton  ent-  schädigt  und  darf  über  die  zugesprochene  Entschädigung  hinaus  kein  Ho-  norar  verlangen.  Die  Entschädigung  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung  über  die  Gebühren  und  Entschädigungen  vor  Gerichtsbe-  hörden  48  .  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über  die  Entschädigung  befindet  jene  Amtsstelle  oder  Behörde,  die  den  Straffall instanzabschliessend erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt der Beschuldigte nachträglich zu Vermögen, soll der Staat auf ihn  Rückgriff nehmen, längstens jedoch zehn Jahre nach rechtskräftiger Erledi-  gung bzw. nach Einstellung des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG
                            1. Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 59 Begriffe
                            1  Die  Kosten  des  Strafverfahrens  bestehen  aus  den  Gebühren  und  Kosten  der  polizeilichen  Ermittlung,  der  Untersuchung,  der  Anklage  des  Gerichts-  verfahrens und der Entschädigung für die amtliche Verteidigung.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kosten  des  Aufenthaltes  des  Beschuldigten  in  einer  psychiatrischen  Klinik  während  der  Untersuchung  gelten  als  Untersuchungskosten,  diejeni-  gen für die Untersuchungshaft, für weitere Sicherheitshaft und vorzeitig an-  getretene Strafen und Massnahmen als Vollzugskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Entschädigung  ist  die  Vergütung  an  die  Verfahrensbeteiligten  für  we-  sentliche  Auslagen  und  erhebliche  vermögensrechtliche  Einbussen  im  Zu-  sammenhang mit dem Strafverfahren.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   RB 2.3231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   Fassung gemäss LRB vom 16. Dezember 1987, in Kraft gesetzt auf den 1. September  1988 (AB vom 8. Januar 1988).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Fassung gemäss LRB vom 16. Dezember 1987, in Kraft gesetzt auf den 1. September  1988 (AB vom 8. Januar 1988).  17
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 60 Kosten- und Entschädigungsentscheid
                            1  Die Behörde oder Amtsstelle, welche ei  nen Entscheid fällt, ordnet auch die  Kosten- und Entschädigungsfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einem Zwischenverfahren kann die Kostenverlegung dem Endentscheid  vorbehalten bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 61 Solidarische Haftung
                            1  Mehrere  Kostenpflichtige  können  solidarisch  zur  Bezahlung  von  Kosten  verpflichtet werden, die sie gemeinsam betreffen, wenn die Straftat oder die  Straftaten  in  engem  Zusammenhang  stehen  und  keine  unbillige  Belastung  einzelner Pflichtiger entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  sinngemäss  auch  für  die  Ent-  schädigungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 62 Kosten- und Entschädigungspflicht des Zurechnungsunfähi-
                            gen und des Nachlasses  Die  Behörde  befindet  nach  freiem  und  billigem  Ermessen,  ob  und  in  wel-  chem Umfange einem Zurechnungsunfähigen und dem Nachlass des Pflich-  tigen die Kosten und die Entschädigung aufzuerlegen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 63  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 64 Kostenpflicht des Beschuldigten
                            1  Der Beschuldigte hat die Prozesskosten ganz oder teilweise zu tragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenn er einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wenn  und  soweit  er  durch  vorwerfbares  Verhalten  das  Verfahren  verur-  sacht oder erschwert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kosten  des  Dolmetschers  dürfen  dem  Beschuldigten  nicht  auferlegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Kosten der amtlichen Verteidigung gilt Artikel 58.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Aufgehoben durch LRB vom 16. Dezember 1987, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 1988 (AB vom 8. Januar 1988).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 65 Kostenpflicht des Anzeigers
                            Dem Anzeiger können die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden,  wenn er das Verfahren arglistig veranlasst oder erschwert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 66 Kostenpflicht des Zivilklägers
                            Der Zivilkläger hat die durch die Behandlung des Zivilpunktes entstandenen  Kosten zu tragen, wenn die Zivilklage abgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 67 Kostenpflicht beim Strafantrag
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird der Strafantrag zurückgezogen, entscheidet die Behörde oder Amts-  stelle, die das Verfahren zu erledigen hat, je nach Beweislage über die Tra-  gung  der  aufgelaufenen  Kosten,  es  sei  denn,  dass  zwischen  den  Parteien  die Kostentragung vergleichsweise geregelt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kosten  können  dem  Antragsteller  überbunden  werden,  wenn  er  vor-  sätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 68 54 Kostenpflicht im Einsprache- und Rechtsmittelverfahren
                            Die Kosten des Einsprache- und Rechtsmittelverfahrens sind der Person zu  überbinden, welche die Einsprache oder das Rechtsmittel eingelegt hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenn und soweit sie mit ihrem Begehren unterlegen ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wenn   sie   zwar   obsiegt,   aber   die   Voraussetzungen   des   Obsiegens  schuldhaft  erst  im  Einsprache-  oder  Rechtsmittelverfahren  geschaffen  hat, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  wenn sie die Einsprache oder das Rechtsmittel zurückgezogen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 69 Kostenpflicht des Staates
                            Wenn  Artikel  64  bis  68  nicht  anwendbar  sind,  trägt  der  Staat  die  Verfah-  renskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 70 Kostenpflicht bei besonderen Verfahren
                            Die  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Kostentragungspflicht  gelten  sinngemäss  auch  bei  besonderen  Verfahren,  namentlich  bei  Verfahren  um  Anordnung  einer  Friedensbürgschaft  oder  bei  nachträglichen  richterlichen  Anordnungen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 71 Entschädigung an den Beschuldigten
                            1  Der  beschuldigten  Person,  gegen  die  das  Verfahren  endgültig  eingestellt  oder die freigesprochen wird, ist auf Verlangen eine Entschädigung im Sin-  ne  von  Artikel  59  Absatz  3  zuzusprechen.  Das  Entschädigungsgesuch  ist  möglichst zu beziffern, zu belegen und vor Abschluss des Verfahrens beim  urteilenden Gericht oder bei der einstellenden Instanz einzureichen. Dieses  oder diese entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen.  55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 64 Absatz 1 Ziffer 2 erfüllt, kann  die Entschädigung ganz oder teilweise verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ansprüche  aus  Artikel  4  Absatz  2  der  Kantonsverfassung  bleiben  vorbe-  halten. Sie sind in einem besonderen Verfahren geltend zu machen.  56
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 72 An den Zivilkläger
                            Die Entschädigung an den Zivilkläger richtet sich nach den entsprechenden  Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 73 Bezahlung durch den Anzeiger
                            Wird der Anzeiger bzw. der Anstragsteller kostenpflichtig, kann er verhalten  werden,  die  dem  Beschuldigten  zugesprochene  Entschädigung  ganz  oder  teilweise zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 74 Entschädigung im Rechtsmittelverfahren
                            Im  Rechtsmittelverfahren  gelten  die  vorstehenden  Bestimmungen  sinnge-  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: DIE BEWEISMITTEL
                            1. Abschnitt:  Die Einvernahme des Beschuldigten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 74a 57 Hinweise bei der ersten Einvernahme
                            1  Die Polizei oder das Verhöramt eröffnen den Beschuldigten zu Beginn der  ersten Einvernahme, dass:  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gegen  sie  ein  Strafverfahren  eröffnet  worden  ist  und  welche  Straftaten  Gegenstand des Verfahrens bilden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie die Aussagen verweigern können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie  berechtigt  sind,  eine  Verteidigung  zu  bestellen  und  sie,  wenn  nötig,  eine amtliche Verteidigung sowie eine Übersetzerin oder einen Überset-  zer verlangen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 75 Zahl der Einvernahmen
                            Ist mit einer Verurteilung des Beschuldigten zu rechnen, so muss er mindes-  tens einmal, in der Regel zu Protokoll, angehört werden. In der ersten Abhö-  rung ist ihm bekannt zu geben, welche strafbare Handlung ihm vorgeworfen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 76 Befragung zur Person
                            Der  Beschuldigte  wird  über  seine  Personalien  und,  je  nach  Bedeutung  des  Falles,  über  sein  Vorleben,  seine  persönlichen  Verhältnisse  und  den  Be-  weggrund der ihm vorgeworfenen Straftat befragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 77 Einvernahme zur Sache
                            1  Der Beschuldigte wird aufgefordert, sich zu der ihm vorgeworfenen Straftat  zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird ihm Gelegenheit geboten, zu den Aussagen von Mitbeschuldigten,  Auskunftspersonen,  Zeugen  und  Sachverständigen  sowie  zu  den  andern  Beweiserhebungen  Stellung  zu  nehmen.  Er  kann  andern  Personen  gegen-  übergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 78 Einvernahme bei Geständnis und Bestreitung
                            1  Legt  der  Beschuldigte  ein  Geständnis  ab,  so  ist  er  über  den  Tathergang  und die Beweggründe einlässlich zu befragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestreitet er die Tat, so sind ihm die belastenden Tatsachen vorzuhalten.  Es ist ihm Gelegenheit zu bieten, sie zu entkräften und Beweismittel zu sei-  ner Entlastung anzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 79 Verbotene Methoden
                            Zwang,  Drohung,  Versprechungen,  unwahre  Angaben  und  verfängliche  Fragen sind untersagt.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 80 Verwertungsverbot
                            Aussagen,  die  durch  verbotene  Einwirkungen  zustandekommen,  dürfen  nicht berücksichtigt werden. Sie sind aus den Akten zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Die Auskunftsperson
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 81 Voraussetzungen
                            1  Als Auskunftspersonen werden einvernommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Personen, die als Täter, Teilnehmer oder Begünstigter in Frage kommen  können,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Personen,  die  in  besonders  naher  Beziehung  zum  Prozessgegenstand  stehen,  sofern  nicht  der  Untersuchungszweck  ihre  Einvernahme  als  Zeuge erfordert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Zivilkläger oder die Zivilklägerin,  58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Personen, die in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfah-  ren als Vertreterin oder als Vertreter des Unternehmens bezeichnet wor-  den  sind  oder  bezeichnet  werden  könnten,  sowie  ihre  Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter.  59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jugendliche unter 15 Jahren dürfen in jedem Fall nur als Auskunftsperson  befragt  werden.  Sie  sollen  jedoch  nur  befragt  werden,  wenn  dies  unerläss-  lich  ist  und  ihnen  aus  der  Befragung  kein  Nachteil  droht.  Zur  Befragung  können geeignete Personen beigezogen werden; diesen kann auch die Be-  fragung übertragen werden.  60
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 82 Stellung der Auskunftsperson
                            1  Die Auskunftsperson ist zum Erscheinen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor  Beginn  der  Einvernahme  ist  ihr  bekanntzugeben,  dass  sie  als  Aus-  kunftsperson befragt wird; die Rechtsstellung ist ihr zu erläutern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann die Aussage ohne Angabe eines Grundes verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie wird zu wahrheitsgemässer Aussage ermahnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Durchführung der Einvernahme richtet sich sinngemäss nach den Be-  stimmungen über die Einvernahme des Beschuldigten.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   Eingefügt durch LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 82a Begutachtung
                            Ist  in  schwerwiegender  Sache  die  Glaubwürdigkeit  einer  Auskunftsperson  und  ihrer  Aussagen  zweifelhaft  und  kommt  ihr  eine  entscheidende  Bedeu-  tung  zu,  so  kann  die  Auskunftsperson  von  einer  sachverständigen  Person  ambulant untersucht und begutachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 83 Entschädigung
                            Der Auskunftsperson kann eine Zeugenentschädigung ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Andere Prozessbeteiligte
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 84 Zivilkläger und Dritteigentümer
                            Der  Zivilkläger  und  der  Dritteigentümer  gemäss  Artikel  40  Ziffer  4  sind  auf  ihr Verlangen anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Der Zeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 85 Zeugnispflicht
                            Jedermann ist verpflichtet, vor dem Verhörrichter oder dem Gericht als Zeu-  ge  zu  erscheinen  und  unter  Vorbehalt  der  nachfolgenden  Bestimmungen  Zeugnis abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 86 Recht zur Zeugnisverweigerung und seine Ausnahmen
                            Von der Zeugnispflicht sind ausgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner,  die Verwandten in gerader Linie, die Geschwister, der Schwager und die  Schwägerin des Beschuldigten.  Besteht  die  Ehe  oder  die  eingetragene  Partnerschaft  nicht  mehr,  so  gilt  das  Recht  zur  Zeugnisverweigerung  nur  für  Tatsachen,  welche  sich  vor  der Ehe- oder Partnerschaftsauflösung zugetragen haben.  62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mitglieder  von  Behörden  und  Angestellte  über  Tatsachen,  die  unter  das  Amtsgeheimnis  fallen,  solange  sie  von  der  zuständigen  Behörde  nicht  zur Aussage ermächtigt werden.  63  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 6. Oktober 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001  (AB vom 24. Dezember 1999).  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Geistliche,  Rechtsanwälte  und  Rechtsanwältinnen,  Verteidiger  und  Ver-  teidigerinnen,  Notare  und  Notarinnen,  Ärzte  und  Ärztinnen,  Zahnärzte  und  Zahnärztinnen,  Apotheker  und  Apothekerinnen,  Hebammen  sowie  ihre  Hilfspersonen  für  Geheimnisse,  die  ihnen  infolge  ihres  Berufes  an-  vertraut  worden  sind  oder  die  sie  in  dessen  Ausübung  wahrgenommen  haben.  64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Personen,  die  sich  beruflich  mit  der  Veröffentlichung  von  Informationen  im  redaktionellen  Teil  eines  periodisch  erscheinenden  Mediums  befas-  sen und ihre Hilfspersonen, unter den Voraussetzungen von Artikel 28a  StGB.  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Staatlich anerkannte Psychologen, Sozialarbeiter und Fürsorger.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 87 Recht zur Antwortverweigerung
                            1  Der Zeuge oder die Zeugin darf die Antwort auf Fragen verweigern, wenn  er oder sie versichert, der Inhalt der Aussage könnte ihn oder sie oder eine  der in Artikel 86 Ziffer 1 genannten Personen der strafrechtlichen Verfolgung  aussetzen.  66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Opfer  im  Sinne  des  Bundesgesetzes  über  die  Hilfe  an  Opfer  von  Straftaten  67   kann die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre  betreffen (Art. 7 OHG).  68
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 88 Ausübung des Rechts zur
                            Zeugnis- oder Antwortverweigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Recht zur Zeugnis- oder Antwortverweigerung kann jederzeit geltend  gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aussagen, welche nach Belehrung über das Recht zur Zeugnis- oder Ant-  wortverweigerung  gemacht  wurden,  sind  trotz  nachträglicher  Verweigerung  verwertbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 89 Ermahnung und Belehrung des Zeugen
                            1  Zu Beginn der Einvernahme wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und auf  die Straffolgen falscher Zeugenaussagen hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird über die Voraussetzungen zur Zeugnis- und Antwortverweigerung  belehrt.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67   SR 312.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Ermahnung oder Belehrung unterlassen, so ist die Einvernahme  auf Verlangen zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 90 Gegenstand der Einvernahme
                            Der Zeuge wird befragt über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  seine Personalien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  seine  persönlichen  Beziehungen  zum  Beschuldigten  und  Geschädigten  sowie  über  andere  Umstände,  die  seine  Glaubwürdigkeit  beeinflussen  können, und über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Sache.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 91 Durchführung der Einvernahme
                            1  Die Zeugen werden in der Regel getrennt einvernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen nicht durch die Art der Fragestellung beeinflusst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zeuge kann dem Beschuldigten, Auskunftspersonen, anderen Zeugen  oder Sachverständigen gegenübergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Müssen  dem  Zeugen  zum  Zwecke  der  Erkennung  Personen  vorgestellt  oder Sachen vorgelegt werden, so ist er vorher aufzufordern, sie so gut als  möglich zu beschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 92 Begutachtung
                            Ist in schwerwiegender Sache die Glaubwürdigkeit eines Zeugen und seiner  Aussagen zweifelhaft und kommt ihr eine entscheidende Bedeutung zu, so  kann der Zeuge von einem Sachverständigen ambulant untersucht und be-  gutachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 93 Unberechtigte Zeugnisverweigerung
                            1  Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder bleibt er  unentschuldigt  aus,  so  kann  er  von  der  einvernehmenden  Amtsstelle  bzw.  Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.– bestraft werden. Er kann  überdies vorgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zeuge hat die Kosten der erfolglosen Vorladung bzw. Tagfahrt zu be-  zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 94 Zeugenentschädigung
                            Der Zeuge hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 95 Schriftliche Berichte
                            Der  Verhörrichter  oder  das  Gericht  können  von  Amtsstellen  oder  aus-  nahmsweise  von  vertrauenswürdigen  Personen  schriftliche  Auskünfte  ein-  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fordern  oder  entgegennehmen.  Nach  Eingang  dieser  Berichte  wird  ent-  schieden, ob sie zum Beweis tauglich sind oder der Bekräftigung durch eine  Zeugeneinvernahme bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Der Sachverständige
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 96 Anwendungsbereich
                            Sachverständige sind beizuziehen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  dies gesetzlich vorgeschrieben ist, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zur Feststellung oder Beurteilung von Tatsachen besondere Fachkennt-  nisse oder Fertigkeiten erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 97 Pflicht zur Annahme des Auftrages
                            1  Der  Verhörrichter  oder  im  gerichtlichen  Verfahren  das  Gericht  können  ei-  nen  Sachverständigen  zur  Annahme  des  Auftrages  verpflichten,  wenn  be-  sondere  Umstände  es  erfordern.  Zeugnisverweigerungsgründe  berechtigen  zur Ablehnung des Auftrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  die  Annahme  oder  die  Erledigung  eines  Auftrages  pflichtwidrig  ver-  weigert  oder  verzögert,  kann  mit  Ordnungsbusse  bis  zu  Fr.  500.–  bestraft  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Umstand,  dass  der  zu  ernennende  Sachverständige  als  Zeuge  ein-  vernommen worden ist, steht seiner Ernennung nicht im Weg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 98 Ernennung
                            1  Der  Verhörrichter  oder  im  gerichtlichen  Verfahren  das  Gericht  ernennen  einen oder mehrere Sachverständige. Diese werden auf die Straffolgen fal-  scher  Begutachtung  aufmerksam  gemacht.  Wird  diese  Belehrung  unterlas-  sen, so ist die Begutachtung auf Verlangen zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Name des Sachverständigen ist den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen.  Wenn begründete sachliche oder persönliche Einwände erhoben werden, ist  eine neue Wahl zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 99 Durchführung
                            1  Dem Sachverständigen sind die Fragen zu stellen, die er zu beurteilen hat.  Den Verfahrensbeteiligten kann Gelegenheit gegeben werden, sich zu äus-  sern und Anträge einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Instruktion und die Erstattung des Gutachtens erfolgen schriftlich oder  mündlich zu Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Sachverständige kann zu Prozesshandlungen zugezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hält er Ergänzungen des Verfahrens für notwendig, so stellt er Antrag. In  einfachen  Fällen  kann  er  direkt  mit  der  Vornahme  der  Ergänzung  betraut  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 100 Ergänzung des Gutachtens
                            Der Verhörrichter und das Gericht können von sich aus oder auf Antrag des  Beschuldigten  das  Gutachten  erläutern  oder  ergänzen  lassen  oder  einen  neuen Sachverständigen bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 101 Entschädigung
                            Der Sachverständige erhält eine angemessene Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt:  Andere Beweismittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 102 Augenschein
                            1  Ein  Augenschein  ist  vorzunehmen,  wenn  er  zur  Abklärung  des  Sachver-  haltes dienen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere  ist  der  Tatort  von  der  ermittelnden  Polizei  und  in  wichtigen  Fällen auch vom Verhörrichter unverzüglich zu besichtigen, und es sind die  dort vorhandenen Spuren festzustellen und womöglich sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedermann ist verpflichtet, Zutritt für einen Augenschein zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 103 Verbindung von Augenschein und Einvernahmen
                            Die  Einvernahme  des  Beschuldigten,  der  Auskunftspersonen,  Zeugen  oder  Sachverständigen kann an den Ort des Augenscheins verlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 104 Weitere Beweismittel
                            1  Weitere  Beweismittel  sind  solche,  welche  die  Straftat  direkt  belegen  oder  auf sie hinweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Beweismittel  gelten  auch  Strafregisterauszüge,  Führungsberichte  und  Akten anderer behördlicher Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden  die  in  den  Führungsberichten  angegebenen  Tatsachen  bestritten  und sind sie für die Beurteilung wesentlich, so sind sie näher abzuklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 105 Sicherstellung
                            1  Die Beweismittel sind nach Möglichkeit vollständig und im Original bzw. in  Kopie unter Angabe der Fundstelle für das Verfahren sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  berechtigte  private  oder  geschäftliche  Interessen  ist  angemessen  Rücksicht zu nehmen.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: ZWANGSMASSNAHMEN
                            1. Abschnitt:  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 106 Grundsatz
                            1  Zwangsmassnahmen sind möglichst schonend und unter Vermeidung un-  angemessener Strenge zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  nichts  anderes  bestimmt  wird,  schliesst  das  Zeugnisverweige-  rungsrecht nach Artikel 86 Ziffern 2 bis 5 Zwangsmassnahmen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit deren Durchführung kann die Kantonspolizei beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Verhaftungen ist die beschuldigte Person unverzüglich auf ihre Rechte  nach Artikel 74a aufmerksam zu machen.  69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Verhaftung und ergänzende Zwangsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Unterabschnitt:  Verhaftung mit Haftbefehl
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 107 Haftvoraussetzung und Haftgründe
                            1  Gegen einen Beschuldigten darf ein Haftbefehl erlassen werden, wenn er  eines  Verbrechens  oder  schweren  Vergehens  dringend  verdächtig  ist  und  bestimmte Anhaltspunkte für einen der folgenden Umstände gegeben sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Fluchtgefahr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verdunkelungsgefahr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ernstliche  Gefährdung  anderer  durch  Begehung  einer  neuen  schweren  Straftat oder Ausführung einer angedrohten schweren Straftat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Haftbefehl ist ferner zulässig zur Sicherung des Strafvollzuges und der  Ausschaffung.  70
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 108 Haftbefehl
                            1  Die  Verhaftung  der  beschuldigten  Person  erfolgt  aufgrund  eines  Haftbe-  fehls  des  Verhöramts  oder  im  gerichtlichen  Verfahren  durch  einen  solchen  des  zuständigen  Gerichtspräsidiums.  Im  Vollzugs-  und  Ausschaffungsver-  fahren erlässt die zuständige Direktion  71   den Haftbefehl. Zur Verlängerung,  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70   Fassung gemäss LRB vom 27. Februar 1985, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1985  (AB vom 8. März 1985).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71   Justizdirektion; siehe Organi  sationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erneuerung  oder  Änderung  des  Haftbefehls  ist  jene  Instanz  oder  Behörde  zuständig, bei der der Straffall hängig ist.  72  1a  Hat  die  Staatsanwaltschaft  gegen  eine  verhaftete  Person  Anklage  erho-  ben,  stellt  sie  gleichzeitig  beim  nach  Artikel  117  zuständigen  Gericht  das  Gesuch,  für  die  Dauer  des  Gerichtsverfahrens  eine  Sicherheitshaft  anzu-  ordnen.  Der  oder  die  Angeklagte  in  Sicherheitshaft  kann  jederzeit  beim  Obergerichtspräsidium ein Gesuch um Haftentlassung stellen.  73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Haftbefehl wird schriftlich ausgestellt und enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die genaue Bezeichnung der Person, gegen die er sich richtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Angabe der Tat und des Haftgrundes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Aufforderung, den Betroffenen zu verhaften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  das Datum und die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist  der  zu  Verhaftende  flüchtig,  so  wird  er  polizeilich  ausgeschrieben;  in  besonderen Fällen kann die Öffentlichkeit durch geeignete Mittel zur Mitwir-  kung an der Ermittlung des Gesuchten aufgefordert werden. Die zuständige  Direktion kann eine Belohnung aussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 109 Vollzug des Haftbefehls
                            1  Der  Beschuldigte  oder  Verurteilte  ist  unter  Vorweisung  des  Haftbefehls  aufzufordern, dem Befehl Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  die  Verhaftung  Vollziehende  kann  nötigenfalls  Private  zur  Mitwirkung  anhalten.  Der  Kanton  haftet  diesen  für  einen  allfälligen,  anderweitig  nicht  gedeckten Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Angehörigen des Verhafteten, allenfalls die zuständige Fürsorgestelle  und  mit  Zustimmung  des  Verhafteten  der  Arbeitgeber,  sind  umgehend,  in  der Regel durch die Polizei, zu benachrichtigen, sofern es nicht berechtigte  Interessen des Verhafteten oder der Untersuchungszweck verbieten.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Unterabschnitt:  Festnahme ohne Haftbefehl
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 110 - 112 74
                            3. Unterabschnitt:  Die Untersuchungshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 113 Zuführung
                            Die  verhaftete  bzw.  festgenommene  Person  ist  so  rasch  als  möglich  dem  Verhörrichter zuzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 114 Verhör mit dem Zugeführten
                            Der  Zugeführte  ist  unverzüglich,  spätestens  am  ersten  Werktag,  nachdem  er dem Verhörrichter zugeführt wurde, über den Gegenstand der Beschuldi-  gung einzuvernehmen und auf sein Recht, jederzeit ein Haftentlassungsge-  such einzureichen, aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 115 Entscheid über Freilassung oder Untersuchungshaft
                            1  Nach dem Verhör und der ersten Abklärung wird die zugeführte Person:  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  freigelassen, allenfalls mit Weisungen und Auflagen oder gegen eine Si-  cherheitsleistung,  76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  in Untersuchungshaft gesetzt, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  freiheitsbeschränkenden  Massnahmen  wie  Pass-  und  Schriftensperre,  Aufenthaltsbeschränkung,  allenfalls  verbunden  mit  einer  Sicherheitsleis-  tung, unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Entscheid  über  die  Untersuchungshaft,  die  Sicherheitsleistung  oder  die  freiheitsbeschränkende  Massnahme  muss  den  Erfordernissen  von  Arti-  dem Hinweis auf die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung ist dem Ver-  hafteten auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 116 Dauer der Untersuchungshaft
                            1  Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als Anlass dazu besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Untersuchungshaft  darf  nicht  länger  als  dreissig  Tage  dauern.  Der  Haftrichter nach Artikel 117 kann auf begründetes Gesuch eine oder mehre-  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74   Aufgehoben durch LRB vom 3. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009  (AB vom 19. September 2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            re zeitlich begrenzte Haftverlängerungen bewilligen. Sein Entscheid ist end-  gültig.  77
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 117 78 Gerichtliche Überprüfung der Untersuchungshaft
                            1  Der Beschuldigte kann beim Haftrichter ein schriftliches Gesuch um Haft-  entlassung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haftrichter ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  im Gerichtsbezirk Uri der Vorsteher der zivilrechtlichen Abteilung und im  Gerichtsbezirk  Ursern  der  Stellvertreter  des  Landgerichtspräsidenten,  wenn  der  Verhörrichter  die  Untersuchungshaft  oder  die  zuständige  Di-  rektion die Haft nach Artikel 108 Absatz 1 angeordnet hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der  Präsident  des  Obergerichtes,  wenn  der  Präsident  des  Landgerichts  die Untersuchungshaft angeordnet hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ein  Mitglied  des  Obergerichtes,  das  sich  mit  dem  Straffall  bisher  noch  nicht  beschäftigt  hat,  wenn  der  Präsident  des  Obergerichtes  die  Unter-  suchungshaft angeordnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Überprüfungsverfahren  können  Massnahmen  nach  Artikel  115  Absatz  1 getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor seinem Entscheid hört der Haftrichter die Instanz an, die die Haft an-  geordnet  hat.  Er  gibt  dem  Gesuchsteller  Gelegenheit,  dazu  Stellung  zu  nehmen. Der Haftrichter entscheidet spätestens am fünften Werktag, nach-  dem das Haftprüfungsgesuch eingegangen ist. Sein Entscheid ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 118 Vollzug der Untersuchungshaft
                            Dem Untersuchungsgefangenen dürfen nur Beschränkungen auferlegt wer-  den, welche der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der An-  stalt erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 119 Vorzeitiger Vollzug, Hospitalisierung
                            1  Wenn  der  Verhaftete  eine  längere  unbedingte  Freiheitsstrafe  oder  frei-  heitsentziehende Massnahme zu erwarten hat und sein ausdrückliches Ein-  verständnis  vorliegt,  kann  die  zuständige  Direktion  auf  Antrag  des  Verhör-  richters oder des Gerichtspräsidenten den vorzeitigen Vollzug verfügen, so-  fern der Stand des Verfahrens dies erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Verhörrichter  oder  der  Gerichtspräsident  kann  nach  Anhörung  eines  Arztes  den  Verhafteten  zur  Pflege  in  ein  Spital  oder  in  eine  psychiatrische  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klinik bringen lassen. Die Einweisung ist dem Kantonsarzt zu melden. Arti-  kel 116 und 117 sind sinngemäss anwendbar.  79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Unterabschnitt:  Die Sicherheitsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 120 Freilassung gegen Sicherheitsleistung
                            1  Der  Beschuldigte  oder  Verurteilte,  der  wegen  Fluchtgefahr  zu  verhaften  wäre oder verhaftet ist, kann gegen die Leistung einer Sicherheit entlassen  werden,  wenn  er  die  schriftliche  Erklärung  abgibt,  dass  er  jeder  Vorladung  Folge leisten und sich zum Strafvollzug stellen werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Art und der Betrag der Sicherheit bestimmen sich nach Massgabe der  Schwere  der  Anschuldigung,  der  Höhe  des  mutmasslichen  Schadens  und  der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  neue  Tatsachen  es  rechtfertigen,  kann  die  Verhaftung  des  Freige-  lassenen verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 121 Verfall der Sicherheit
                            1  Die  Sicherheit  verfällt,  wenn  der  Beschuldigte  oder  Verurteilte  flieht  oder  sich verborgen hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  verfallene  Sicherheit  wird  in  der  von  der  Behörde  zu  bestimmenden  Reihenfolge  für  die  Bezahlung  der  Verfahrens-  und  Vollzugskosten,  der  Geldstrafe oder der Busse und zur Deckung der gerichtlich zugesprochenen  Schadenersatzbegehren verwendet. Der Rest fällt in die Staatskasse, kann  aber  zurückerstattet  werden,  wenn  die  flüchtige  Person  sich  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist stellt.  80
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 122 Freigabe der Sicherheit
                            1  Die  Sicherheit  wird  frei  bei  Wegfall  des  Haftgrundes,  neuer  Verhaftung,  Einstellung  des  Verfahrens,  Freispruch  oder  Antritt  des  Straf-  oder  Mass-  nahmenvollzuges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  freizugebende  Sicherheit  kann  zur  Deckung  der  Verfahrens  und  Voll-  zugskosten  sowie  der  Geldstrafe  oder  der  Busse  verwendet  werden,  wenn  sie nach Artikel 125 beschlagnahmt wird.  81  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 123 Entscheidende Instanz
                            Über die Freigabe oder den Verfall, die Verwendung und die allfällige Rück-  erstattung entscheidet die Behörde, bei der die Sache anhängig ist oder zu-  letzt anhängig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Die Beschlagnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 124 82 Beschlagnahme von Beweisstücken,
                            Gegenständen und Vermögenswerten  Wer Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich als Beweismit-  tel oder der Durchsetzung einer Ersatzforderung dienen oder nach den Be-  stimmungen  des  Strafrechtes  eingezogen  oder  verfallen  erklärt  werden  können, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese auf Verlangen he-  rauszugeben. Weigert er oder sie sich, kann das Verhöramt die Gegenstän-  de  oder  Vermögenswerte  zwangsweise  beschaffen  oder  einer  Verfügungs-  beschränkung unterwerfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 125 83 Beschlagnahme von anderen Vermögenswerten
                            Das  Verhöramt  kann  darüber  hinaus  andere  Vermögenswerte  der  beschul-  digten  Person  beschlagnahmen,  soweit  es  zur  Sicherung  der  Verfahrens-  und  Vollzugskosten  sowie  der  Geldstrafe  oder  der  Busse  notwendig  er-  scheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 126 Vorläufige Beschlagnahme
                            1  Wenn  Gefahr  in  Verzug  ist,  darf  die  Polizei  Gegenstände  und  Vermö-  genswerte,  die  der  Beschlagnahme  nach  Artikel  124  und  125  unterliegen,  von sich aus in Verwahrung nehmen.  84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erhobenen Gegenstände und Vermögenswerte sind unverzüglich dem  Verhörrichter  bekannt  zu  geben,  der  sofort  die  Voraussetzungen  der  Be-  schlagnahme  prüft  und  Vorkehrungen  nach  Artikel  127  trifft.  Die  Gegen-  stände sind der Polizei zur Verwahrung abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 127 Durchführung der Beschlagnahme
                            1  Die  Beschlagnahme  ist  in  der  Regel  schriftlich  anzuordnen.  Über  die  in  Verwahrung  genommenen  Gegenstände  ist  ein  Verzeichnis  zu  erstellen.  Der Inhaber erhält ein Doppel.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84   Fassung gemäss LRB vom 14. Februar 1990, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1990  (AB vom 23. Februar 1990).  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Grundstücken kann eine Grundbuchsperre angeordnet werden. Sie ist  im Grundbuch anzumerken.  85
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 128 Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände
                            und Vermögenswerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte, die für das Strafver-  fahren  nicht  mehr  benötigt  werden  und  weder  der  Einziehung  unterliegen  noch dem Staat verfallen, sind dem Berechtigten zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über  die  Rückgabe  oder  Verwendung  und  die  Verwertung  der  anderen  Gegenstände  und  Vermögenswerte  ist  spätestens  bei  Abschluss  des  Ver-  fahrens zu befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erheben  mehrere  Personen  Anspruch  auf  den  zurückzugebenden  Ge-  genstand  bzw.  auf  die  Vermögenswerte,  so  fällt  die  Behörde  oder  Instanz,  bei der das Verfahren hängig ist oder zuletzt hängig war, den Entscheid und  setzt  jedem  abgewiesenen  Ansprecher  eine  Frist  zur  zivilrechtlichen  Klage  an.  Benützen  sie  diese  Frist  nicht,  so  wird  der  Gegenstand  bzw.  Vermö-  genswert  dem  durch  den  Entscheid  bezeichneten  Ansprecher  ausgehän-  digt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die zur Entgegennahme berechtigte Person nicht bekannt, so kann eine  öffentliche  Aufforderung  zur  Anmeldung  des  Anspruches  erfolgen.  Meldet  sich  die  berechtigte  Person  nicht  innerhalb  von  fünf  Jahren,  so  verfällt  der  Gegenstand bzw. der Vermögenswert dem Staat (Art. 70 Abs. 4 StGB).  86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen  kostspieligen  Unterhalt  erfordern,  können  vorzeitig  freihändig  veräussert  oder vernichtet werden.  87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Die Hausdurchsuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 129 Voraussetzungen
                            1  Ohne die Einwilligung des Berechtigten dürfen Gebäude und umschlosse-  ne  Räume  nur  durchsucht  werden,  wenn  anzunehmen  ist,  dass  auf  diese  Weise ermöglicht wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Auffinden von Gegenständen oder Vermögenswerten, die nach Arti-  kel 124 zu beschlagnahmen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Feststellung der Spuren der Straftat oder des Täters, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Festnahme oder Verhaftung des Beschuldigten oder Verurteilten.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Hausdurchsuchung  wird  aufgrund  eines  Hausdurchsuchungsbefehls  des Verhörrichters vorgenommen. Er muss die zu durchsuchenden Gebäu-  de  oder  Räumlichkeiten  sowie  den  Zweck  der  Hausdurchsuchung  bezeich-  nen sowie Datum und die Unterschrift des Ausstellers tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In dringenden Fällen, wie der Festnahme eines Flüchtenden, ist die Polizei  berechtigt, eine Hausdurchsuchung ohne Befehl vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 130 Durchführung
                            1  Die  Hausdurchsuchung  wird  vom  Verhöramt  oder  von  der  Polizei  ausge-  führt; in wichtigen Fällen soll das Verhöramt zugegen sein. Die Hausdurch-  suchung ist zu dokumentieren.  88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit sollen Hausdurchsuchungen  nur in ganz dringenden Fällen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Inhaber  der  Räumlichkeiten  oder,  wenn  er  nicht  erreichbar  ist,  eine  Vertrauensperson sollen zur Hausdurchsuchung zugezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt  Durchsuchung von Papieren, Personen und Effekten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 131 Durchsuchung von Papieren
                            1  Das  Verhöramt  kann  gegen  den  Willen  der  berechtigten  Person  eine  Durchsuchung  von  Papieren  anordnen,  wenn  anzunehmen  ist,  dass  sich  darunter Unterlagen befinden, die nach Artikel 124 oder 125 beschlagnahmt  werden können.  89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dringenden Fällen kann die Polizei die Durchsuchung von sich aus vor-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Inhaber ist wenn möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durch-  suchung  über  ihre  Zulässigkeit  und  den  Inhalt  der  Papiere  auszusprechen.  Erhebt er Einsprache, so sind sie zu versiegeln und zu verwahren, bis ent-  schieden  wird,  ob  sie  durchsucht  werden  dürfen  oder  zurückgegeben  wer-  den  müssen.  Über  solche  Einsprachen  entscheidet  der  Präsident  des  zu-  ständigen Landgerichts endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 132 Durchsuchung von Personen und Effekten
                            1  Auf  Anordnung  des  Verhöramts  dürfen  die  beschuldigte  Person  und  ihre  Effekten  zur  Auffindung  von  Gegenständen,  die  nach  Artikel  124  oder  125  zu beschlagnahmen sind, durchsucht werden.  90  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchsuchung einer nicht beschuldigten Person darf gegen deren Wil-  len nur stattfinden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schliessen ist,  dass sie Gegenstände aufbewahrt, die nach Artikel 124 oder 125 beschlag-  nahmt werden können.  91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  dringenden  Fällen  kann  die  Polizei  solche  Durchsuchungen  von  sich  aus vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die körperliche Durchsuchung soll von einer Person gleichen Geschlechts  oder einem Arzt vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt:  Überwachungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 133 92 Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
                            1  Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs richtet sich nach dem  Bundesgesetz  betreffend  die  Überwachung  des  Post-  und  Fernmeldever-  kehrs (BÜPF)  93  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anordnende  Behörde  nach  diesem  Gesetz  ist  das  Verhöramt,  Genehmi-  gungsbehörde das nach Artikel 117 zuständige Gericht. Dieses hat auch die  Triage nach Artikel 4 Absatz 6 BÜPF  94   vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerden nach Artikel 10 BÜPF  95   beurteilt das Obergerichtspräsidium.  Die Bestimmungen über den Rekurs sind sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Verhörrichter  kann  Telegramme,  Postsendungen,  angewiesene  Be-  träge  und  Guthaben  von  Rechnungsinhabern  sowie  Aufzeichnungen  über-  wachter  Gespräche  beschlagnahmen  und  von  den  Post-,  Telefon-  und  Te-  legrafenbetrieben  herausverlangen.  Sie  werden  dem  Adressaten  überge-  ben,  sobald  es  der  Zweck  der  Massnahme  gestattet.  Soweit  der  Inhalt  von  zurückbehaltenen Briefen und Telegrammen ohne Gefahr mitgeteilt werden  kann, erhält der Adressat eine Abschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 134 96 Andere technische Überwachungsgeräte
                            Unter  den  Voraussetzungen  nach  Artikel  133  können  für  die  Zwecke  des  Strafverfahrens Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräte eingesetzt werden.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93   SR 780.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94   SR 780.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95   SR 780.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 134a 6a. Abschnitt: Verdeckte Ermittlung
                            98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 135  99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt:  Psychiatrische Begutachtung, Blutprobe und  andere körperliche Untersuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 136 100 Erkennungsdienstliche Behandlung
                            1  Die Polizei ist befugt, soweit dies zur Beweiserhebung notwendig ist, ver-  dächtige Personen erkennungsdienstlich zu behandeln; sie kann namentlich  daktyloskopische  und  fotografische  Aufnahmen  erstellen  sowie  DNA-Daten  erheben und diese auswerten lassen.  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Voraussetzungen  zur  Entnahme  einer  Probe  zum  Zwecke  der  DNA-  Analyse  richten  sich  nach  dem  Bundesgesetz  über  die  Verwendung  von  DNA-Profilen  im  Strafverfahren  und  zur  Identifizierung  von  unbekannten  oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz)  102  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Richterliche  Behörde  im  Sinne  des  DNA-Profil-Gesetzes  103    ist  das  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 117 Absatz 2 Ziffer 1 zuständige Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 137 Körperliche Untersuchung, Eingriffe und
                            psychiatrische Begutachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beschuldigte kann, soweit es zur Feststellung des Sachverhalts oder  zur Überprüfung der Zurechnungs-, Vernehmungs- und Verhandlungsfähig-  keit erforderlich ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  körperlich  untersucht  werden,  namentlich  zur  Entdeckung  von  Tatspu-  ren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  körperlichen Eingriffen, namentlich der Entnahme von Blut oder Magen-  inhalt, unterzogen werden,  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97   Aufgehoben durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99   Aufgehoben durch LRB vom 3. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009  (AB vom 19. September 2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101   Fassung gemäss LRB vom 3. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009  (AB vom 19. September 2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102   SR 363
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103   SR 363  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  stationär oder ambulant psychiatrisch begutachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht beschuldigte Personen müssen nur körperliche Untersuchungen und  diese  nur  dulden,  wenn  der  Beweis  im  Strafverfahren  nicht  anders  geführt  werden  kann.  Zeugnisverweigerung  schliesst  die  Vornahme  einer  Untersu-  chung  nicht  aus.  Für  die  psychiatrische  Begutachtung  bleibt  Artikel  92  vor-  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Verhöramt  ist  zuständig,  solche  Zwangsmassnahmen  zu  verfügen.  Solange keine Untersuchung eingeleitet ist, kann auch der Polizeikomman-  dant Blut- und Urinproben anordnen und deren Auswertung veranlassen.  104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  stationärer  Begutachtung  sind  die  Vorschriften  des  Haftrechts  über  Dauer und gerichtliche Überprüfung der Untersuchungshaft zu beachten.  105
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 138 Durchführung der körperlichen Untersuchung usw.
                            Medizinische Untersuchungen und Eingriffe sowie psychiatrische Begutach-  tungen sind von einem Arzt oder einer andern fachkundigen Person vorzu-  nehmen. Frauen dürfen in der Regel nur vom Arzt oder von einer Frau un-  tersucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Abschnitt:  Verfügung über den Leichnam
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 139 Autopsie, Exhumierung
                            Aus  zwingenden  Gründen,  namentlich  zur  Abklärung  eines  Verbrechens  oder  schweren  Vergehens,  kann  der  Verhörrichter  die  Autopsie,  den  Auf-  schub der Bestattung, die Ausgrabung des Leichnams oder die Öffnung der  Aschenurne anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Abschnitt:  Die Schriftprobe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 140 Schriftprobe und Herausgabe von Vergleichsschriften
                            1  Der  Verhörrichter  kann  den  Beschuldigten  und  zur  Zeugnisverweigerung  nicht berechtigte Personen verpflichten, zum Zwecke von Schriftvergleichen  Schriftproben zu erstellen und Schriftstücke herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 93 Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kapitel: DAS ERMITTLUNGSVERFAHREN
                            UND DIE UNTERSUCHUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Einleitung des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 141 106 Strafanzeigen
                            Jedermann, der von einer Straftat Kenntnis erhält, ist berechtigt, bei der Po-  lizei oder beim Verhörrichter Anzeige zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 142 Strafanzeigepflicht
                            1  Behördemitglieder  und  Angestellte,  denen  im  Amte  ein  Verbrechen  oder  Vergehen bekannt wird, sind zur Anzeige verpflichtet, die Angehörigen des  Polizeikorps überdies auch hinsichtlich der Übertretungen.  107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitergehende Anzeigepflichten aufgrund anderer Erlasse bleiben vorbe-  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anzeigepflicht entfällt, wenn dem Pflichtigen gegen den Tatverdächti-  gen das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 143 Inhalt der Strafanzeige
                            1  Der  Empfänger  der  Strafanzeige  hat  dafür  zu  sorgen,  dass  diese  alles  enthält,  was  der  Anzeiger  über  die  Tat,  den  Täter,  allfällige  Zeugen  usw.  selbst beobachtet oder von andern vernommen hat.  108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mündliche Strafanzeigen sind zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 144 Antragsdelikte
                            1  Bei  Antragsdelikten  sind  die  Strafanträge  schriftlich  oder  zu  Protokoll  bei  der Polizei oder beim Verhörrichter einzureichen.  109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Artikel 217 StGB) steht das  Antragsrecht auch den Vormundschaftsbehörden zu.  110  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107   Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001  (AB vom 24. Dezember 1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Das Ermittlungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 145 Ermittlung durch die Polizei
                            1  Ergeben  sich  durch  Anzeige,  Strafantrag  oder  auf  anderem  Wege  An-  haltspunkte  für  strafbare  Handlungen,  sind  die  notwendigen  und  unauf-  schiebbaren  polizeilichen  Massnahmen  zur  Ermittlung  der  Täterschaft  und  zur Sicherung der Beweise durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verteidigung  hat  keinen  Anspruch,  diesen  polizeilichen  Massnahmen  beizuwohnen. Artikel 145a bleibt vorbehalten.  111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  schweren  Delikten  und  komplizierten  Sachumständen  ist  der  Verhör-  richter unverzüglich zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 145a 112 Polizeiliche Einvernahmen
                            Die  Verteidigung  hat  das  Recht,  polizeilichen  Einvernahmen  beizuwohnen  und Anträge zu stellen. Ist sie verhindert, muss die Einvernahme deswegen  nicht verschoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 146 Rapporterstattung
                            Über  ihre  Erhebungen  und  Massnahmen  erstattet  die  Polizei  so  rasch  als  möglich Bericht, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, und zwar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  dem Staatsanwalt, wenn der Sachverhalt keiner weiteren Abklärung be-  darf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  dem Verhörrichter, wenn weitere Abklärungen erforderlich sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der zuständigen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um Delikte handelt,  die in erster Instanz durch diese beurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Die Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 147 113 Prüfungspflicht, erste Massnahmen
                            1  Der  Verhörrichter  prüft  nach  Empfang  der  Anzeige,  des  Polizeirapportes  gemäss  Artikel  146  oder  nach  Zuführung  des  Festgenommenen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 113, ob das zur Anzeige gebrachte Verhalten mit Strafe bedroht ist,  ob  ein  ausreichender  Tatverdacht  gegeben  ist  und  ob  die  Prozessvoraus-  setzungen erfüllt sind.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind  die  Voraussetzungen  von  Absatz  1  erfüllt,  eröffnet  der  Verhörrichter  die  Untersuchung  gegen  eine  bestimmte  oder  unbekannte  Täterschaft  we-  gen bestimmter Taten. Er führt sofort die notwendigen Untersuchungshand-  lungen durch. Dazu kann er sich der Hilfe der Polizeiorgane bedienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt kein Grund für eine Untersuchung vor, gibt der Verhörrichter der An-  zeige keine Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Entscheid über Eröffnung oder Nichteröffnung einer Untersuchung ist  in den Akten zu vermerken und umgehend der Staatsanwaltschaft mitzutei-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 148 Zweck der Untersuchung
                            1  Die  Untersuchung  hat  den  Zweck,  alle  sachlichen  und  persönlichen  Um-  stände  abzuklären,  welche  für  die  Einstellung  des  Verfahrens  oder  die  An-  klageerhebung und für die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Verhörrichter  dehnt  durch  Beschluss  das  Verfahren  aus  auf  weitere  Taten  des  Beschuldigten  oder  auf  an  den  verfolgten  Taten  Beteiligte,  von  denen das Verfahren Kenntnis bringt, wenn die Voraussetzungen der Straf-  verfolgung vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 149 Antragsrecht der Verfahrensbeteiligten
                            1  Der  Angeschuldigte  kann  Untersuchungshandlungen  beantragen.  Über  deren Zulassung entscheidet der Verhörrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem  Zivilkläger  bzw.  dem  Dritteigentümer  gemäss  Artikel  40  Ziffer  4  ste-  hen  nur  Beweisanträge  zu,  die  sich  auf  den  Zivilpunkt  bzw.  die  Einziehung  beziehen. Der Verhörrichter entscheidet darüber endgültig. Er darf ihnen nur  entsprechen,  soweit  dadurch  das  Strafverfahren  nicht  wesentlich  erweitert  oder verzögert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 150 Teilnahme der Verfahrensbeteiligten
                            1  Der  Verhörrichter  hat  den  Verfahrensbeteiligten  die  Anwesenheit  bei  Be-  weiserhebungen  zu  gestatten,  sofern  der  Untersuchungszweck  dadurch  nicht gefährdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  Verhandlung  braucht  nicht  verschoben  zu  werden,  weil  die  Verfah-  rensbeteiligten an der Teilnahme verhindert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anwesenden können durch den Verhörrichter ergänzende Fragen stel-  len lassen, über deren Zulässigkeit er nach freiem Ermessen entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 151 Akteneinsicht, Beweisergänzungsbegehren
                            1  Sobald  der  Verhörrichter  die  Untersuchung  als  vollständig  erachtet,  setzt  er den Verfahrensbeteiligten eine angemessene Frist, innert welcher sie die  Akten  einsehen  und  Beweisergänzungen  beantragen  können.  Hat  der  Be-  schuldigte einen im Kanton Uri zugelassenen Rechtsanwalt als Verteidiger,  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so  sind  diesem  die  Akten  zur  Einsichtnahme  zuzustellen;  der  Verhörrichter  setzt eine angemessene Frist zur Stellung von Ergänzungsbegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verhörrichter hat auf Verlangen eines Verfahrensbeteiligten schon vor  Abschluss  des  Beweisverfahrens  Akteneinsicht  zu  gewähren,  wenn  der  Stand der Untersuchung es erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 152 Beschränkung der Akteneinsicht
                            1  Die  Einsicht  in  einzelne  Aktenstücke  kann  in  dem  Umfange  verweigert  werden, als wichtige öffentliche oder private Interessen eine Geheimhaltung  erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  einem  Verfahrensbeteiligten  die  Einsicht  in  Aktenstücke  verweigert,  so darf auf diese zum Nachteil des Betroffenen nur abgestellt werden, wenn  ihm  der  Verhörrichter  vom  wesentlichen  Inhalt  Kenntnis  gegeben  und  aus-  serdem Gelegenheit geboten hat, sich dazu zu äussern sowie Gegenbewei-  se zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 153 Verkehr des inhaftierten Angeschuldigten mit dem Verteidiger
                            Der inhaftierte Angeschuldigte kann mit seinem Verteidiger nach der ersten  einlässlichen  Einvernahme  uneingeschränkt  mündlich  oder  schriftlich  ver-  kehren. Vorbehalten bleibt Artikel 52 betreffend die Einschränkung und den  Ausschluss des Verteidigers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 154 Schlussbericht
                            1  Der   Verhörrichter   hat   über   jede   angehobene   Untersuchung   einen  Schlussbericht zu verfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Schlussbericht  enthält  den  Sachverhalt,  das  Ergebnis  der  Untersu-  chung sowie den Straftatbestand. Ihm ist ein Kostenverzeichnis beizugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Kapitel: DAS ZWISCHENVERFAHREN
                            1. Abschnitt:  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 155 Überweisungsverfügung
                            Sind  die  Beweisergänzungsbegehren  erledigt  oder  keine  solchen  einge-  reicht  worden,  übersendet  der  Verhörrichter  die  Akten  mit  seinem  Schluss-  bericht dem Staatsanwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 156 Weiterbehandlung
                            1  Der  Staatsanwalt  trifft,  je  nach  Sach-  und  Rechtslage,  folgende  Vorkeh-  rungen oder Verfügungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Er  weist  die  Sache  an  den  Verhörrichter  zurück  zur  Vervollständigung  der  Untersuchung.  In  einfachen  Fällen  kann  er  die  Polizei  mit  weiteren  Abklärungen beauftragen.  114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Er stellt das Verfahren ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Er erlässt einen Strafbefehl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Er überweist die Sache dem zuständigen Landgericht, indem er Anklage  erhebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In gleicher Weise behandelt der Staatsanwalt jene Fälle, die ihm die Poli-  zei nach Artikel 146 Ziffer 1 direkt überweist.  115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Die Einstellungsverfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 157 Endgültige Einstellung
                            1  Der  Staatsanwalt  erlässt  eine  Einstellungsverfügung,  wenn  er  findet,  die  vorgeworfene  Handlung  sei  strafrechtlich  nicht  zu  ahnden  oder  eine  einge-  leitete Strafverfolgung sei nicht weiterzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einstellungsverfügung wird erlassen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  eine Prozessvoraussetzung fehlt und nicht beigebracht werden kann,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  kein strafrechtliches Verhalten vorliegt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Unschuld des Beschuldigten feststeht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  der Angeschuldigte zur Zeit der Verübung der Straftat zurechnungsunfä-  hig war,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Belastungstatsachen für eine Überweisung an das Gericht nicht aus-  reichen, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die  Voraussetzungen  von  Artikel  9  erfüllt  sind;  vorbehalten  bleibt  Artikel  55a StGB.  116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Müssen  Massnahmen  nach  Artikel  59  ff.  oder  64  StGB  angeordnet  wer-  den, so entscheidet darüber auf Antrag der Staatsanwaltschaft das zustän-  dige Landgericht.  117
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 158 Vorläufige Einstellung
                            1  Die Untersuchung kann einstweilen eingestellt werden, namentlich wenn:  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  vorübergehende  Prozesshindernisse  bestehen,  wie  Abwesenheit,  Ver-  handlungsunfähigkeit des Angeschuldigten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Täterschaft unbekannt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Ausgang eines andern Verfahrens abgewartet werden muss, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  künftige  Ereignisse  Einfluss  auf  den  Entscheid  der  Strafsache  ausüben  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Einstellung sind alle Beweise, deren Verlust zu befürchten ist, zu  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 159 Form und Mitteilung der Einstellungsverfügung
                            1  Die  Einstellungsverfügung  bezeichnet  den  Angeschuldigten  und  enthält  die Begründung sowie die nötigen Anordnungen. Sie bestimmt, wer die Kos-  ten zu tragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einstellungsverfügung ist dem Angeschuldigten, dem Zivilkläger, dem  Kostenpflichtigen und allfälligen weiteren Empfangsberechtigten mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 160 Wiederaufnahme
                            1  Eine  endgültig  eingestellte  Untersuchung  ist  wieder  aufzunehmen,  wenn  sich  neue  Anhaltspunkte  für  ein  strafbares  Verhalten  oder  die  Täterschaft  ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorläufig eingestellte Strafuntersuchungen sind weiterzuführen, sobald der  Grund der Einstellung entfällt. Besteht im Falle von Artikel 158 Absatz 1 Zif-  fer 3 und 4 die Gefahr der Verjährung, so kann das Verfahren weitergeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Der Strafbefehl
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 161 118 Voraussetzungen
                            1  Die  Staatsanwaltschaft  erlässt  einen  Strafbefehl,  wenn  als  Sanktion  für  das strafbare Handeln lediglich eine der folgenden Strafen in Betracht fällt:  –  eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten  –  die  Verbindung  einer  bedingten  Freiheitsstrafe  von  höchstens  sechs  Monaten  mit  einer  Geldstrafe  von  höchstens  180  Tagessätzen  oder  mit  einer Busse  –  eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen  –  die  Verbindung  einer  bedingten  Geldstrafe  von  höchstens  180  Tages-  sätzen mit einer weiteren Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder mit einer  Busse  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  eine Busse, oder  –  gemeinnützige Arbeit  Sie  trifft  den  Entscheid  nach  ihrer  freien,  aus  dem  ganzen  Verfahren  ge-  schöpften Überzeugung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch  Strafbefehle  können  auch  andere  Massnahmen  (Art.  66  ff.  StGB)  angeordnet   und   Zivilklagen   beurteilt   werden.   Stationäre   therapeutische  Massnahmen  (Art.  59  ff.  StGB)  und  die  Verwahrung  (Art.  64  StGB)  dürfen  nicht angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Strafbefehlsverfahren  steht  nicht  zur  Verfügung,  wenn  auf  Grund  ei-  ner Straftat während der Probezeit, die neu auszusprechende Strafe und die  zu  widerrufende  Strafe  zusammen  einem  zu  verbüssenden  Freiheitsentzug  von  mehr  als  sechs  Monaten  oder  mehr  als  180  Tagessätzen  Geldstrafe  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 162 Inhalt
                            1  Der Strafbefehl enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Verhalten des Angeschuldigten nach seinen tatsächlichen und recht-  lichen Merkmalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Angabe der Beweismittel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die  Strafe,  Zahl  und  Höhe  allfälliger  Tagessätze,  gegebenenfalls  die  Gewährung  des  bedingten  Strafvollzuges  sowie  die  allfälligen  weiteren  Sanktionen,  119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  den  Entscheid  über  Kosten-  und  Entschädigungsfolgen,  die  Einziehung  und den Verfall,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  den Entscheid über die Zivilforderung oder deren Verweisung an den Zi-  vilrichter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  die  Bezeichnung  der  Personen  und  Amtsstellen,  denen  der  Strafbefehl  zugestellt wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  die  Belehrung  über  die  Einsprachemöglichkeit  und  den  Hinweis  auf  die  Folgen einer unterlassenen Einsprache, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  die Unterschrift des Staatsanwaltes und das Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Strafbefehl wird den davon Betroffenen und berechtigten Amtsstellen  oder Behörden zugestellt.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).  45
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 163 Einsprache
                            1  Die  angeschuldigte  Person  kann  innert  20  Tagen  seit  dem  Empfang  des  Strafbefehls bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben.  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innert  gleicher  Frist  kann  der  Zivilkläger  gegen  die  volle  oder  teilweise  Abweisung  der  Zivilforderung  sowie  gegen  den  Kostenspruch,  nicht  aber  gegen die Verweisung der Forderung an den Zivilrichter, beim Staatsanwalt  schriftlich Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innert  gleicher  Frist  kann  der  Dritteigentümer  gemäss  Artikel  40  Ziffer  4  gegen die Einziehung oder den Verfall schriftlich Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Einsprache  soll  kurz  enthalten,  in  welchen  Punkten  der  Strafbefehl  abgeändert werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 164 Folgen der Einsprache
                            1  Wird Einsprache erhoben, so erfolgt die gerichtliche Beurteilung im ordent-  lichen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stattdessen  kann  die  Staatsanwaltschaft  eine  verhöramtliche  Untersu-  chung  anordnen  oder  eine  bereits  durchgeführte  Untersuchung  durch  das  Verhöramt  ergänzen  lassen.  Je  nach  dem  Ergebnis  hat  sie  das  Verfahren  einzustellen,  einen  neuen  Strafbefehl  zu  erlassen  oder  beim  zuständigen  Gericht Anklage zu erheben.  121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei wesentlichen neuen Tatsachen kann die Staatsanwaltschaft auch oh-  ne  vorgängige  verhöramtliche  Untersuchung  das  Verfahren  einstellen  oder  einen neuen Strafbefehl erlassen.  122
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 165 Rückzug der Einsprache
                            Die Einsprache gegen den Strafbefehl kann bis zur Urteilsberatung zurück-  gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 166 Rechtskraft und Registrierung
                            1  Wurde keine rechtzeitige Einsprache erhoben oder diese zurückgezogen,  so erlangt der Strafbefehl die Wirkung eines gerichtlichen Urteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Staatsanwalt  bedient  die  Polizei,  die  Finanzverwaltung  und  die  Voll-  zugsbehörde mit einer Kopie der Strafbefehle.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Kapitel: DAS GERICHTSVERFAHREN
                            1. Abschnitt:  Die Anklage
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 167 123 Erhebung der Anklage
                            1  Wird  das  Verfahren  nicht  eingestellt,  erlässt  der  Staatsanwalt  keinen  Strafbefehl  oder  wird  gegen  einen  Strafbefehl  Einsprache  erhoben,  so  er-  hebt  er  beim  zuständigen  Gericht  Anklage.  Damit  versetzt  er  den  Ange-  schuldigten in den Anklagezustand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezieht  sich  die  Einsprache  gegen  einen  Strafbefehl  nur  auf  die  Kosten,  die  Entschädigung  oder  die  Zivilforderung,  überweist  der  Staatsanwalt  die  Akten dem Gericht formlos zur Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 168 Inhalt der Anklageschrift
                            Die Anklageschrift enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Bezeichnung des Angeklagten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  den Hinweis auf Vorstrafen und persönliche Verhältnisse des Angeklag-  ten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  den Vermerk, ob sich der Angeklagte in Freiheit oder in Haft befindet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die  anwendbaren  gesetzlichen  Bestimmungen  und  allenfalls  summari-  sche rechtliche Erwägungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die beantragten Strafen und Massnahmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  den Antrag betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  die Beweisanträge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  die Unterschrift des Staatsanwaltes und das Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 169 Rückzug der Anklage
                            Der  Staatsanwalt  kann  die  Anklage  bis  zum  Beginn  der  Hauptverhandlung  zurückziehen.  Will  er  die  Strafverfolgung  endgültig  fallen  lassen,  so  erlässt  er eine Einstellungsverfügung.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 170 Prozesshängigkeit
                            Mit  dem  Eingang  der  Anklageschrift  wird  die  Strafsache  beim  Gericht  an-  hängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 171 Anordnungen des Präsidenten
                            Der Präsident des Gerichts trifft die zur Vorbereitung der Verhandlung nöti-  gen  Anordnungen.  Er  stellt  dem  Angeklagten  und  seinem  Verteidiger  die  Anklageschrift  zu  und  teilt  ihnen  mit,  ab  welchem  Zeitpunkt  sie  die  Akten  beim  Gericht  einsehen  können;  diese  Anordnungen  können  mit  der  Zustel-  lung der Vorladung nach Artikel 172 verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 172 Ansetzung der Verhandlung; Vorladungen
                            1  Der Gerichtspräsident setzt den Tag der Verhandlung fest und erlässt die  Vorladungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorladung der Parteien und eventueller Zeugen zur Gerichtsverhand-  lung erfolgt mindestens 14 Tage vorher. Mit Zustimmung der Parteien kann  diese Frist abgekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 173 Zeugen und weitere Beweise
                            1  In  wichtigen  Straffällen  kann  der  Gerichtspräsident  von  sich  aus  oder  auf  rechtzeitigen  Antrag  der  Parteien  entscheidende  Zeugen  und  Sachverstän-  dige  oder  Auskunftspersonen  zur  erneuten  Einvernahme  vor  das  Gericht  vorladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hält der Präsident dafür, dass an der Verhandlung selbst weitere Beweise  zu erheben seien, so trifft er die nötigen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  gleicher  Weise  kann  das  Gericht  solche  Einvernahmen  und  Beweiser-  hebungen für eine weitere Gerichtsverhandlung beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gericht kann den Landgerichtspräsidenten oder einen Ausschuss des  Landgerichts mit der Beweisabnahme beauftragen.  124
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 174 Vorladung der übrigen Parteien
                            1  Der Gerichtspräsident lädt den Zivilkläger und den Dritteigentümer im Sinn  von  Artikel  40  Ziffer  4  ebenfalls  vor,  sofern  diese  nicht  ausdrücklich  darauf  verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beantragt  der  Staatsanwalt,  dem  Strafanzeiger  Kosten  aufzuerlegen,  so  ist auch dieser vorzuladen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Die Hauptverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 175 Ort der Verhandlung
                            1  Die Gerichtsverhandlung findet ordentlicherweise am Amtssitz des betref-  fenden Gerichts statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise kann der Präsident einen anderen Ort dafür bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 176 Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung
                            1  Das Verfahren vor Gericht ist mündlich, sofern nicht schriftliche Eingaben  vorgesehen oder zugelassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verhandlungen vor Gericht und die Urteilsverkündigung sind öffentlich.  Die Beratung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Verfahrens-  beteiligten statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bild-  und  Tonaufnahmen  sind  verboten.  Vorbehalten  bleibt  Artikel  36  Ab-  satz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern übergeordnetes Recht es nicht verbietet, kann das Gericht die Öf-  fentlichkeit  oder  einzelne  Personen  aus  wichtigen  Gründen  ganz  oder  zum  Teil ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Öffentlichkeit muss ausgeschlossen werden, wenn überwiegende Inte-  ressen  des  Opfers  im  Sinne  des  Bundesgesetzes  über  die  Hilfe  an  Opfer  von  Straftaten  125    es  erfordern.  Bei  Straftaten  gegen  die  sexuelle  Integrität  wird die Öffentlichkeit auf Antrag des Opfers ausgeschlossen.  126
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 177 Erscheinungspflicht
                            a) des Angeklagten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Angeklagte hat persönlich vor Gericht zu erscheinen, es sei denn, das  Gericht entbinde ihn auf sein Ersuchen von dieser Pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Übertretungen  ist  ihm  das  Erscheinen  freigestellt.  Das  Gericht  kann  ihn jedoch auch in diesen Fällen verpflichten, zu erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verhaftete werden durch die Polizei zugeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Angeklagte auf freiem Fuss, die ohne Erlaubnis und unentschuldbar nicht  zur  Hauptverhandlung  erscheinen,  sind  zu  einer  zweiten  Verhandlung  poli-  zeilich vorzuführen. Artikel 27 Absatz 2 ist anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 178 b) des Staatsanwaltes
                            In Fällen, die im Strafbefehlsverfahren beurteilt wurden, kann der Staatsan-  walt  anstelle  der  mündlichen  Anklagebegründung  eine  schriftliche  Begrün-  dung einreichen, sofern er die Anklageschrift nicht als genügend erachtet. In  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125   SR 312.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diesen  Fällen  ist  die  Anklageschrift  bzw.  die  schriftliche  Begründung  in  An-  wesenheit des Angeklagten zu verlesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 179 c) des Zivilklägers und des Dritteigentümers
                            Dem Zivilkläger und dem Dritteigentümer gemäss Artikel 40 Ziffer 4 ist das  Erscheinen  vor  Gericht  freigestellt.  Erscheinen  sie  nicht,  entscheidet  das  Gericht aufgrund der Akten und allfälliger schriftlicher Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 180 Vorfragen und Beweisanträge
                            1  Vor  dem  Eintreten  in  die  Hauptsache  können  Vorfragen  über  die  Zustän-  digkeit, die Besetzung des Gerichts, den Ausstand, den Ausschluss der Öf-  fentlichkeit  sowie  Begehren  um  Ergänzung  der  Untersuchung,  um  Zulas-  sung  neuer  Beweisurkunden,  um  gerichtliche  Einvernahme  bisheriger  oder  neuer  Zeugen  und  Sachverständigen  und  um  Durchführung  eines  gerichtli-  chen Augenscheins gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gericht gibt den anwesenden Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich  zu  den  Vorfragen  zu  äussern,  dem  Zivilkläger  nur,  soweit  die  Vorfrage  für  den  Zivilpunkt,  dem  Dritteigentümer  gemäss  Artikel  40  Ziffer  4  nur,  soweit  diese für die Einziehung von Bedeutung ist. Über die Vorfragen entscheidet  es sofort oder nach den Parteivorträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  einem  Begehren  um  Ergänzung  der  verhöramtlichen  Untersuchung  entsprochen,  so  gehen  die  Akten  an  den  Verhörrichter.  Dieser  ergänzt  die  Untersuchung,  gewährt  Akteneinsicht  im  Sinne  von  Artikel  151,  verfasst  ei-  nen  ergänzenden  Schlussbericht  und  überweist  diesen  dem  Staatsanwalt,  der das Zwischenverfahren durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 181 Befragung des Angeklagten
                            1  Der Angeklagte kann zum Gegenstand der Anklage und zu seinen persön-  lichen Verhältnissen befragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verbrechen ist er immer zur Person und zur Sache zu befragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 182 Beweiserhebungen
                            Nach  Erledigung  allfälliger  Vorfragen  und  Ergänzungsbegehren  erhebt  das  Gericht gegebenenfalls weitere Beweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 183 Rückweisung der Akten
                            Sind die Akten unvollständig oder bestehen wesentliche Verfahrensmängel,  so kann das Gericht die Akten von sich aus an den Verhörrichter bzw. den  Staatsanwalt zurückweisen. Artikel 180 Absatz 3 findet Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 184 Unterbrechung oder Verschiebung der Hauptverhandlung
                            1  Das Gericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Hauptver-  handlung  für  die  Änderung  oder  Ergänzung  der  Anklage  oder  aus  anderen  wichtigen Gründen sowie für die dadurch notwendige Vorbereitung der Par-  teivorträge unterbrechen oder verschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen  und  Ergänzungen  der  Anklage  sind  nur  bis  zum  Abschluss  der gerichtlichen Beweiserhebungen und insoweit zulässig, als sie sich auf-  grund der Gerichtsverhandlung ergeben. In solchen Fällen muss die Haupt-  verhandlung  auf  Verlangen  des  Angeklagten  oder  seines  Verteidigers  un-  terbrochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  längerer  Unterbrechung  kann  der  Vorsitzende  die  Wiederholung  der  Hauptverhandlung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 185 Vorträge der Verfahrensbeteiligten
                            1  Nach Abschluss der Beweiserhebungen halten der Staatsanwalt, der Zivil-  kläger bzw. dessen Vertreter, der Dritteigentümer gemäss Artikel 40 Ziffer 4  sowie  der  Angeklagte  bzw.  dessen  Verteidiger  in  dieser  Reihenfolge  ihre  Vorträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zivilkläger darf sich nur zum Zivilpunkt, der Dritteigentümer nur zu den  Voraussetzungen der Einziehung oder des Verfalls äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident kann allen Beteiligten einen zweiten Vortrag gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 186 Das Recht des letzten Wortes
                            Der anwesende Angeklagte persönlich hat das Recht des letzten Wortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 187 Mehrere Angeklagte
                            Kommen  mehrere  Straftaten  verschiedener  Angeklagter,  die  untereinander  im  Zusammenhang  stehen,  am  gleichen  Gerichtstag  zur  Behandlung,  so  kommen die Angeklagten für die Verteidigung in der Reihenfolge zum Wort,  dass der weniger schwer Angeklagte immer vor dem schwerer Angeklagten  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Das Urteilsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 188 Erledigungsformen
                            1  Das  Gericht  erlässt  ein  Urteil  oder  einen  Beschluss.  Das  Urteil  lautet  auf  Freispruch oder Verurteilung.  127  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Schuld nicht zweifelsfrei erwiesen, so ist der Angeklagte freizuspre-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegen  im  Zeitpunkt  der  Beurteilung  die  Voraussetzungen  für  eine  Straf-  verfolgung nicht vor, so ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 189 Grundlagen des Entscheides
                            1  Gegenstand des Urteils ist die in der Anklageschrift bezeichnete Tat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Verurteilung kann nur Personen oder strafbare Handlungen erfassen,  auf die sich die Anklage bezieht. Werden andere Tatumstände oder weitere  Straftaten festgestellt, so ist die Sache zur Umarbeitung oder Ergänzung an  den Staatsanwalt zurückzuweisen. Artikel 9 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine  Verurteilung  aufgrund  von  Strafbestimmungen,  die  nicht  in  der  An-  klageschrift  aufgeführt  sind,  darf  nur  erfolgen,  wenn  der  Angeklagte  zuvor  auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm  Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  gleicher  Weise  ist  vorzugehen,  wenn  Umstände  festgestellt  werden,  welche die Strafbarkeit erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 190 Beratung und Beschlussfassung
                            1  Die  Beratung  und  Beschlussfassung  hat  nach  Möglichkeit  unmittelbar  nach der Verhandlung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Beratung und Beschlussfassung dürfen nur Richter mitwirken, die  der ganzen Hauptverhandlung beiwohnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 191 128 Urteilsverkündung
                            1  Das  Gericht  verkündet  den  Entscheid  in  der  Regel  im  Anschluss  an  die  Beratung  öffentlich.  Andernfalls  stellt  es  sicher,  dass  der  Entscheid  auf  an-  dere Weise öffentlich zugänglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  öffentliche  Urteilsverkündung  und  die  öffentliche  Zugänglichkeit  des  Entscheides  nach  Absatz  1  können  unterbleiben,  wenn  wichtige  Gründe  vorliegen und nicht übergeordnetes Recht entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 192 Urteil
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das schriftliche Urteil enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Bezeichnung des Gerichtes und seiner Zusammensetzung sowie das  Datum der Urteilsfällung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten,  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Anträge der Verfahrensbeteiligten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Erwägungen des Gerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  das Dispositiv, namentlich über  129  –  Schuldspruch, Freispruch  –  die angewendeten Gesetzesbestimmungen  –  Strafen  und  Massnahmen,  Strafbefreiung,  Verhaftung  oder  Freilas-  sung des Angeklagten  –  Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen  –  Verwendung der Sicherheitsleistung  –  Aufhebung von Pass- und Schriftensperre  –  Zivilansprüche  –  Kosten und Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Rechtsmittelbelehrung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die Bezeichnung der Personen und Amtsstellen, denen das Urteil zuge-  stellt wird, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  die  Unterschriften  des  Präsidenten  und  des  Gerichtsschreibers  mit  dem  Amtsstempel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  kein  Sachurteil  gefällt,  so  ist  der  Entscheid  als  Beschluss  zu  fassen  und zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 193 b) Eröffnung im Dispositiv
                            Das Urteil wird den von ihm Betroffenen innert 20 Tagen seit der Urteilsfäl-  lung  im  Dispositiv  zugestellt.  Das  Dispositiv  hat  denselben  Inhalt  wie  das  schriftliche  Urteil  gemäss  Artikel  192,  ausgenommen  die  Erwägungen  des  Gerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Es hat auf das Recht, eine  vollständige Urteilsausfertigung zu verlangen, ausdrücklich hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 194 c) Vollständige Ausfertigung, Rechtskraft
                            1  Innert  20  Tagen  seit  der  Zustellung  bzw.  innert  30  Tagen  seit  der  Veröf-  fentlichung (Artikel 31) des Dispositivs können die Verfahrensbeteiligten die  vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen. Diese ist ihnen beförderlich  zuzustellen. Der Zivilkläger oder die Zivilklägerin kann sein oder ihr Begeh-  ren  um  vollständige  Ausfertigung  des  Urteils  auf  den  Zivilpunkt  beschrän-  ken.  130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  die  Möglichkeit,  eine  vollständige  Ausfertigung  zu  verlangen,  nicht  benützt, erwächst das Urteil in Rechtskraft.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).  53
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 195 Rechtsmittelfrist
                            Die  Rechtsmittelfrist  beginnt  mit  der  Zustellung  der  vollständigen  Ausferti-  gung des Urteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Haftentlassung nach dem Urteilsspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 196 Aufhebung der Haft
                            1  Wird ein verhafteter Angeklagter freigesprochen, ist er sofort in Freiheit zu  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gefährdet er jedoch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder erfordert  sein  Zustand  die  Behandlung  in  einer  Heil-  oder  Pflegeanstalt,  so  hat  der  Gerichtspräsident  bis  zum  Entscheid  der  zuständigen  Instanz  für  den  Voll-  zug einstweilen besorgt zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt:  Das Verfahren gegen Abwesende
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 197 Voraussetzungen
                            1  Erscheint  der  Angeklagte  ohne  hinreichende  Entschuldigung  nicht  zur  Hauptverhandlung, so fällt das Gericht aufgrund der Akten und Parteivorträ-  ge  ein  Abwesenheitsurteil,  wenn  folgende  Voraussetzungen  gleichzeitig  er-  füllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Angeklagte ist einvernommen worden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  er kann nicht vorgeführt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  er ist verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  er ist gehörig vorgeladen worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Rechtsmittel gegen das Abwesenheitsurteil ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 198 Wiederaufnahme
                            1  Auf  Verlangen  des  Verurteilten  wird  das  ordentliche  Verfahren  durchge-  führt. Das Begehren hat er innert 30 Tagen zu stellen, nachdem er von dem  gegen  ihn  ausgefällten  Urteil  Kenntnis  erhalten  hat.  Es  ist  zulässig,  sofern  die Strafe noch nicht verjährt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erscheint der Verurteilte ohne hinreichende Entschuldigung nicht zur neu-  en  Hauptverhandlung,  so  wird  das  Wiederaufnahmebegehren  als  erledigt  abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Abwesenheitsurteil bleibt rechtskräftig, bis das neue Urteil in Rechts-  kraft erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Kapitel: BESONDERE VERFAHREN
                            1. Abschnitt:  Das Verfahren bei Friedensbürgschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 199 Gesuch
                            Das   Gesuch   um   Verhängung   der   Friedensbürgschaft   als   selbständige  Massnahme  ist  beim  Präsidenten  des  zuständigen  Landgerichts  anzubrin-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 200 Verfahren und Entscheid
                            1  Der  Richter  lädt  den  Gesuchsteller  und  den  Gesuchsgegner  vor  und  er-  lässt  in  Form  einer  Verfügung  die  in  Artikel  66  StGB  vorgesehenen  Mass-  nahmen.  131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Abklärung des Sachverhaltes oder der Täterschaft kann er die Polizei  oder den Verhörrichter beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Dauer des Verfahrens kann der Richter Massnahmen zum Schutz  des Gesuchstellers anordnen.  1a. Abschnitt:  Das Verfahren bei Antragsdelikten  132
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 200a 133 Vergleichsversuch
                            1  Bei Verfahren, die ausschliesslich Antragsdelikte zum Gegenstand haben,  sind die Parteien, sofern sie bekannt sind, zu einer Verhandlung einzuladen  mit  dem  Ziel,  eine  gütliche  Einigung  zu  erreichen.  Zuständig  hiefür  ist  das  Verhöramt,  wenn  ein  verhöramtlicher  Untersuch  durchgeführt  worden  ist,  andernfalls die Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleiben  die  Antragstellenden  unentschuldigt  aus,  gilt  der  Strafantrag  als  zurückgezogen. Die Kostenpflicht richtet sich nach Artikel 67.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bleiben  die  Beschuldigten  aus  oder  wird  kein  Vergleich  erzielt,  wird  das  ordentliche Verfahren fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach einem Vergleich, der im Protokoll festzuhalten und von den Parteien  zu unterzeichnen ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Liegt  ein  schriftlicher,  gegenseitig  unterzeichneter  Vergleich  vor,  entfällt  die  mündliche  Vermittlungsverhandlung.  Das  Verfahren  ist  nach  Absatz  4  einzustellen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).  55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Das Verfahren  bei nachträglichen richterlichen Anordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 201 Zuständigkeit
                            1  Für  nachträgliche  richterliche  Anordnungen  ist  unter  Vorbehalt  abwei-  chender  Bestimmungen  des  Bundesrechts  das  Gericht  zuständig,  welches  das rechtskräftige Urteil gefällt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Fall durch einen Strafbefehl erledigt worden (Artikel 161), so ist der  Staatsanwalt zuständig. Gegen diesen Entscheid ist Einsprache nach Artikel  163 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 201a 134 Notwendige Rechtsverbeiständung
                            Drohen  der  betroffenen  Person  schwere  Eingriffe  in  ihre  Rechte,  ist  eine  notwendige  Rechtsverbeiständung  anzuordnen.  Im  Übrigen  sind  die  Be-  stimmungen über die notwendige Verteidigung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 202 Erhebungen
                            Die zuständige Instanz stellt Erhebungen über die Tatsachen an, die für die  nachträgliche  richterliche  Anordnung  von  Bedeutung  sind.  Sie  kann  den  Verhörrichter oder die Polizei damit betrauen. Die Betroffenen sind anzuhö-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 203 Entscheid
                            Der  Entscheid  ergeht  nach  Anhörung  der  Betroffenen  aufgrund  der  Akten  und wird schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Vollstreckungsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 204 135 Zuständigkeit
                            Über  die  Vollstreckbarkeit  ausländischer  Strafurteile  entscheidet  das  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 342 StGB zuständige Präsidium des Landgerichts.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134   Eingefügt durch LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Ordnungsbussen  136
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 204a 137 Zulässigkeit
                            1  Die Kantonspolizei kann bei geringfügigen Übertretungen eine feste Busse  auf der Stelle erheben, wenn die fehlbare Person damit einverstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  kann  für  bestimmte  Sachbereiche  weitere  Personen  ermächtigen,  Ordnungsbussen  zu  erheben.  Die  Bestimmungen  dieses  Ab-  schnitts gelten auch dort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Widerhandlungen, durch die ein Schaden verursacht oder Personen  verletzt oder gefährdet wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Widerhandlungen durch Jugendliche, die das 15. Altersjahr nicht er-  füllt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn  der  fehlbaren  Person  zusätzlich  eine  Widerhandlung  vorgeworfen  wird, die nicht im Bussenkatalog aufgeführt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wenn Gründe für eine Strafbefreiung bestehen (Art. 52 ff. StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 204b 138 Grundsätze und Verfahren
                            1  Der  Regierungsrat  bestimmt  jene  geringfügigen  Übertretungen,  die  im  Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höchstbusse im Ordnungsbussenverfahren beträgt Fr. 300.–. Der Re-  gierungsrat erlässt eine abschliessende Bussenliste, die die einzelnen Straf-  tatbestände und die damit verbundene Ordnungsbusse enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllt  die  fehlbare  Person  durch  eine  oder  mehrere  Widerhandlungen  mehrere  Ordnungsbussentatbestände,  so  werden  die  Bussen  zusammen-  gezählt und es wird eine Gesamtbusse auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lehnt  die  fehlbare  Person  das  Ordnungsbussenverfahren  für  eine  von  mehreren  ihr  vorgeworfenen  Übertretungen  ab  oder  übersteigt  die  Summe  mehrerer Bussenbeträge das Doppelte der Höchstgrenze nach Absatz 2, so  werden alle Übertretungen im  ordentlichen Verfahren beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Ordnungsbusse darf nur verhängt werden, wenn die fehlbare Person  damit  einverstanden  ist;  dazu  ist  ihr  eine  Bedenkfrist  von  dreissig  Tagen  einzuräumen.  Sie  ist  unzulässig,  wenn  eine  höhere  Busse  in  Betracht  kommt oder wenn der Fall rechtlich oder tatsächlich nicht klar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Ordnungsbusse wird mit der Bezahlung rechtskräftig.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136   Eingefügt durch LRB vom 3. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009  (AB vom 19. September 2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137   Eingefügt durch LRB vom 3. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009  (AB vom 19. September 2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138   Eingefügt durch LRB vom 3. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009  (AB vom 19. September 2008).  57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Ordnungsbussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Polizei-  organe  sie  erhoben  haben.  Wird  das  ordentliche  Strafverfahren  durchge-  führt, so fallen die Bussen dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 204c 139 Dienstuniform
                            Die  Polizeiorgane  und  die  weiteren  Personen,  die  befugt  sind,  Ordnungs-  bussen  zu  erheben,  müssen  keine  Dienstuniform  tragen;  sie  müssen  sich  jedoch auf Verlangen als Polizeiorgan oder als ermächtigte Person auswei-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Kapitel: DIE RECHTSMITTEL
                            1. Abschnitt:  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 205 Legitimation
                            Die Rechtsmittel stehen zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  dem Beschuldigten und Verurteilten sowie dem gesetzlichen Vertreter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  beim  Tod  der  beschuldigten  oder  verurteilten  Person  den  Angehörigen  gemäss Artikel 110 Absatz 1 StGB,  140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  dem Staatsanwalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  dem Zivilkläger gegen  –  die Einstellungsverfügung, sofern und soweit sie ihm Kosten auferlegt  –  den Strafbefehl, sofern und soweit dieser die Zivilforderung ganz oder  teilweise  abweist  oder  den  Zivilkläger  kosten-  oder  entschädigungs-  pflichtig erklärt  –  Urteile  des  Landgerichtes,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Berufung  nach der Zivilprozessordnung erfüllt sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  dem  Gesuchsteller  und  Gesuchsgegner  im  Verfahren  betreffend  Frie-  densbürgschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  dem  Dritteigentümer  gemäss  Artikel  40  Ziffer  4,  wenn  Einziehung  oder  Verfall ausgesprochen worden sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Dritten, die durch das Urteil auf andere Weise unmittelbar betroffen wer-  den,  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139   Eingefügt durch LRB vom 3. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009  (AB vom 19. September 2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Opfern im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straf-  taten  141  ,   falls   die   Voraussetzungen   dieses   Bundesgesetzes   erfüllt  sind.  142
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 206 Ausdehnung des Rechtsmittelverfahrens
                            Haben  von  mehreren  Beschuldigten  oder  Verurteilten  nur  einzelne  ein  Rechtsmittel  ergriffen  oder  hat  der  Staatsanwalt  nur  zugunsten  eines  Ein-  zelnen ein Rechtsmittel eingelegt, so kann die Rechtsmittelinstanz den Ent-  scheid  auch  zugunsten  der  andern  Mitbeteiligten  aufheben  oder  abändern,  wenn hiefür die Voraussetzungen gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 207 Form der Rechtsmittel
                            Die Rechtsmittel sind schriftlich einzulegen. Die irrtümliche Bezeichnung ei-  nes Rechtsmittels schadet nichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 208 Verfahrensbestimmung
                            Auf das Rechtsmittelverfahren finden die Bestimmungen über die Hauptver-  handlung Anwendung, soweit sie nicht durch die Bestimmungen dieses Ka-  pitels abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 209 Endgültige Entscheide
                            Die von dieser Verordnung als endgültig bezeichneten Entscheide sind nicht  anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Der Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 210 Zulässigkeit
                            1  Soweit  nichts  anderes  bestimmt  wird,  ist  der  Rekurs  zulässig  gegen  Ver-  fügungen betreffend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Rechtshilfesachen (Artikel 18),  143
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ordnungsbussen (Artikel 19, 24, Absatz 3, 93 Absatz 1, 97 Absatz 2),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Wiederherstellung einer versäumten Frist (Artikel 22 Absatz 3),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Verweigerung der Aktenherausgabe (Artikel 39 Absatz 3),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Ablehnung des Gesuchs, Beweiserhebungen zu wiederholen (Arti-  kel 51 Absatz 1, 89 Absatz 3),  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141   SR 312.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143   Fassung gemäss LRB vom 27. Februar 1985, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1985 (AB  vom 8. März 1985). Dabei wurden die nachfolgenden Ziffern um eine Zahl verschoben.  59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Einschränkung oder den Ausschluss des Verteidigers (Artikel 52),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die  Verweigerung  der  notwendigen  oder  amtlichen  Verteidigung  (Arti-  kel 54, 55),  7a.  Kostenentscheide nach Artikel 65, 66 und 67,  144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  die Begutachtung eines Zeugen (Artikel 92),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  die Ernennung von Sachverständigen (Artikel 98),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  die  Anordnung,  Freigabe  oder  den  Verfall  von  Sicherheitsleistungen  (Artikel 120 bis 123),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  die Beschlagnahme (Artikel 124,125),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  die  stationäre  psychiatrische  Begutachtung  des  Beschuldigten  (Artikel  137 Absatz 1 Ziffer 3),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Ausgrabung  des  Leichnams  oder  Öffnung  der  Aschenurne  (Artikel  139),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  das Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen (Artikel 150 Absatz 1),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  die  Ablehnung  beantragter  Untersuchungshandlungen,  soweit  sie  für  die  Ermittlung  der  Tatumstände  von  Bedeutung  sind  und  die  spätere  Durchführung einen für den Beschuldigten nicht wieder gutzumachen-  den Nachteil bewirken könnte (Artikel 149 Absatz 1, 151 Absatz 1),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  die  Beschränkung  des  Akteneinsichtsrechts  nach  abgeschlossener  Untersuchung (Artikel 152),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  den Verkehr des inhaftierten Beschuldigten mit seinem Verteidiger (Ar-  tikel 153),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  den Kostenentscheid des Verhörrichters nach Artikel 60 in Verbindung  mit Artikel 9 oder des Staatsanwaltes nach Artikel 60 in Verbindung mit  Artikel 157 ff.,  145  18a.  Einstellungsverfügungen (Art. 157 f.),  146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  die Verweigerung der Haftentlassung (Artikel 196 Absatz 2),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  die Friedensbürgschaft (Artikel 200),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  nachträgliche richterliche Anordnungen (Artikel 203),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Vollstreckungsverfügungen (Artikel 204).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Opfer  im  Sinne  des  Bundesgesetzes  über  die  Hilfe  an  Opfer  von  Straftaten  147    kann  ausserdem  Rekurs  erheben,  wenn  das  Verfahren  nicht  eingeleitet oder wenn es eingestellt wird.  148  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147   SR 312.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 211 Zuständigkeit
                            Richtet  sich  der  Rekurs  gegen  eine  Verfügung  des  Verhöramts  oder  der  Staatsanwaltschaft, entscheidet im Gerichtsbezirk Uri das Präsidium der zi-  vilrechtlichen  Abteilung  des  Landgerichts,  im  Gerichtsbezirk  Ursern  die  Stellvertretung des Landgerichtspräsidiums. In den übrigen Fällen entschei-  det das Präsidium des Obergerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 212 Rekursgründe
                            Mit  dem  Rekurs  können  Rechtswidrigkeit  oder  Unangemessenheit  der  an-  gefochtenen Verfügung gerügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 213 Rekursfrist
                            1  Der  Rekurs  ist  innert  10  Tagen  seit  der  Zustellung  der  Verfügung  bei  der  Rekursinstanz einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dringenden Fällen kann die Rekursfrist von der verfügenden Amtsstelle  bis auf zwei Tage, Samstage, Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage  nicht eingerechnet, herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 214 Rekursschrift
                            Die  Rekursschrift  muss  einen  Antrag  mit  einer  kurzen  Begründung  enthal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 215 Wirkung
                            1  Der  Rekurs  hemmt  den  Vollzug  nur,  wenn  die  Rekursinstanz  es  verfügt.  Diese kann vorsorgliche Massnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die aufschiebende Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 216 Verfahren
                            1  Sofern  der  Rekurs  nicht  offensichtlich  unzulässig  oder  unbegründet  er-  scheint,  ist  der  Vorinstanz  und  der  Gegenpartei  Gelegenheit  zur  Vernehm-  lassung zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Anschlussrekurs ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 217 Entscheid
                            1  Der Entscheid ergeht auf Grund der Akten und allfälliger eigener Erhebun-  gen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hält  die  Rekursinstanz  den  Rekurs  für  begründet,  trifft  sie  die  erforderli-  chen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 218 Endgültigkeit
                            Der Rekursentscheid ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Die Berufung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 219 Zulässigkeit und Zuständigkeit
                            Die Berufung an das Obergericht ist zulässig gegen Urteile des Landgerich-  tes und Beschlüsse nach Artikel 157 Absatz 3 und Artikel 192 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 220 Berufungsgründe
                            Mit der Berufung können alle Mängel des Verfahrens und des Urteils ange-  fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 221 Berufungserklärung
                            1  Die Berufung ist innert 20 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ur-  teilsausfertigung  schriftlich  und  unter  Beilage  des  angefochtenen  Rechts-  spruches beim Obergericht einzureichen.  150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufungserklärung muss die Rechtsbegehren nennen und eine kurze  Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird sie zur  Nachbesserung innert Frist zurückgewiesen.  151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden Beweisergänzungen beantragt, so sind sie ebenfalls schriftlich zu  begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 222 153 Mitteilung
                            Das  Obergericht  teilt  die  Berufung  der  Vorinstanz,  der  Gegenpartei,  dem  Zivilkläger und dem Dritteigentümer gemäss Artikel 40 Ziffer 4 mit zur Stel-  lungnahme innert 10 Tagen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152   Aufgehoben durch VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 223 Anschlussberufung
                            1  Die Gegenpartei kann sich innert 10 Tagen seit der Mitteilung gemäss Ar-  tikel 222 der Berufung anschliessen und selbständige Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  der  schriftlichen  Eingabe  soll  erklärt  werden,  welche  Anträge  gestellt  und welche Beweisergänzungen beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von  der  Anschlussberufung  ist  dem  Berufungskläger  sofort  Kenntnis  zu  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn die Berufung zurückgezogen oder  als unzulässig erklärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 224 Wirkung der Berufung
                            Die  Berufung  hemmt  die  Rechtskraft  und  die  Vollstreckbarkeit  des  ange-  fochtenen Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 225 Mündliche Verhandlung
                            1  Wenn  nicht  die  Voraussetzungen  des  Absatzes  2  erfüllt  sind,  findet  vor  Obergericht eine mündliche Verhandlung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine mündliche Verhandlung findet statt, wenn die Berufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  sich nur auf den Kosten- und Entschädigungsentscheid bezieht, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  aus prozessualen Gründen nicht zulässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 226 Erscheinen
                            1  Bleibt  der  Berufungskläger  der  mündlichen  Verhandlung  ohne  Einver-  ständnis  des  Gerichts  fern,  so  gilt  die  Berufung  als  zurückgezogen.  Das  Ausbleiben  der  Gegenpartei  hindert  die  Durchführung  der  Verhandlung  nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erscheint derjenige, der Anschlussberufung erklärt hat, ohne Einverständ-  nis des Gerichts nicht, so gilt die Anschlussberufung als zurückgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Staatsanwalt  und  der  Zivilkläger  können  sich  auf  schriftliche  Anträge  und Begründungen beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 177 ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 227 Gang der mündlichen Berufungsverhandlung
                            1  Der  Angeklagte  kann  persönlich  befragt  werden.  Ein  weiteres  Beweisver-  fahren  findet  nur  statt,  soweit  es  zur  Ergänzung  oder  Beurteilung  erforder-  lich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem  Berufungskläger  steht  der  erste,  den  Gegenparteien  stehen  die  fol-  genden  Vorträge  zu.  Der  Präsident  kann  jedem  Beteiligten  einen  weitern  Vortrag bewilligen.  63
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 228 Umfang der Prüfung
                            Das  Obergericht  ist  ausser  im  Zivilpunkt  an  die  Anträge  der  Verfahrensbe-  teiligten nicht gebunden. Es kann auch von sich aus neue Beweiserhebun-  gen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 229 Entscheid
                            1  Das Obergericht erlässt ein neues Urteil, das gemäss Artikel 192 abzufas-  sen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise,  namentlich  wenn  die  Akten  unvollständig  sind  oder  we-  sentliche  Verfahrensmängel  bestehen,  weist  das  Obergericht  die  Akten  zur  neuen  Behandlung  an  die  Vorinstanz  oder  den  Staatsanwalt  bzw.  Verhör-  richter zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat nur der Verurteilte oder zu seinen Gunsten der Staatsanwalt Berufung  eingelegt, so kann die Entscheidung nicht zu seinen Ungunsten aufgehoben  oder abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Die Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 230 Voraussetzung
                            1  Ein  durch  Urteil,  Strafbefehl,  gerichtlichen  Einstellungsbeschluss  oder  nachträgliche  richterliche  Anordnung  rechtskräftig  erledigtes  Strafverfahren  kann jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  erhebliche  Tatsachen  oder  Beweismittel  glaubhaft  gemacht  werden,  die  zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, und die allein oder  in Verbindung mit einer früher festgestellten Tatsache geeignet sind, ei-  nen  Freispruch,  eine  wesentlich  mildere  Beurteilung  oder  die  Verurtei-  lung eines Freigesprochenen herbeizuführen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  durch eine Straftat auf das Ergebnis des Strafverfahrens eingewirkt wur-  de, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Entscheid einer internationalen Behörde es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist die Revision zu Ungunsten des Beur-  teilten ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Revision des Entscheides über den Zivilpunkt gilt die Zivilprozess-  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 231 Zuständigkeit
                            Über die Zulassung der Revision entscheidet das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 232 Gesuch
                            1  Das  Gesuch  ist  schriftlich  mit  einem  Antrag  und  einer  Begründung  sowie  mit den erforderlichen Beweismitteln einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eingabe ist der angefochtene Entscheid beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 233 Wirkungen des Gesuches
                            1  Das Gesuch hemmt den Vollzug nur auf Verfügung des Obergerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses zieht die Akten des bisherigen Verfahrens bei und kann vorsorgli-  che Massnahmen, wie vorläufige Freilassung oder Verhaftung, anordnen. In  der Regel gibt es dem Gesuchsgegner Gelegenheit, sich hiezu zu äussern,  sofern  sich  das  Gesuch  nicht  sofort  als  unzulässig  oder  aussichtslos  er-  weist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 234 Prüfung des Gesuches
                            1  Das  Obergericht  führt  die  nötigen  Erhebungen  durch  oder  lässt  sie  durch  den Verhörrichter vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den  Verfahrensbeteiligten  kann  es  Gelegenheit  zur  Teilnahme  oder  Stel-  lungnahme bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 235 Entscheid über die Revision
                            1  Das  Obergericht  entscheidet  ohne  mündliche  Verhandlung,  ob  die  Vor-  aussetzungen für eine Revision erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligt  das  Obergericht  die  Revision,  so  bestimmt  es,  welche  Teile  des  Verfahrens neu aufgenommen und beurteilt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Obergericht kann anordnen, dass das neue Verfahren auch auf Teil-  nehmer des Verurteilten oder Freigesprochenen auszudehnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 236 Neue materielle Beurteilung
                            1  Im neuen Verfahren fällt die Instanz, die den angefochtenen Entscheid er-  lassen  hat,  in  dem  vom  Revisionsbeschluss  bezeichneten  Umfang  eine  neue Entscheidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie würdigt die neuen Tatsachen frei und unabhängig vom Entscheid über  die Zulassung der Revision.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 237 Wiedereinsetzung
                            1  Wird  die  verurteilte  Person  im  wieder  aufgenommenen  Verfahren  freige-  sprochen  oder  erheblich  milder  beurteilt,  so  wird  sie  in  ihre  Rechte  nach  dem  neuen  Urteil  wieder  eingesetzt.  Geldstrafen,  Bussen  und  Kosten  wer-  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den entsprechend zurückerstattet. Über eine Entschädigung wird im Verfah-  ren gemäss Artikel 71 Absatz 3 entschieden.  154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Urteil wird auf Antrag des Freigesprochenen auf Kosten des Staates  publiziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 238 Erneuerung des Gesuches
                            Ist ein Gesuch abgewiesen worden, so darf es auf Grund der gleichen Tat-  sachen nicht wieder gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Die Aufsichtsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 239 Anwendbares Recht
                            Die  Aufsichtsbeschwerde  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Ge-  richtsorganisationsgesetzes (Artikel 78).
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Kapitel: DIE BEGNADIGUNG
Artikel 240 Umfang
                            Durch  den  Gnadenerlass  können  alle  von  einer  kantonalen  Behörde  durch  Urteil oder Strafbefehl auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder  in mildere Strafen umgewandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 241 155 Begnadigungsinstanz
                            Zuständig für die Begnadigung ist unter Vorbehalt von Artikel 381 StGB:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der  Regierungsrat  bei  Busse,  Geldstrafe  von  höchstens  180  Tagessät-  zen, Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und bei gemeinnütziger Arbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der  Landrat  bei  Geldstrafen  von  mehr  als  180  Tagessätzen  und  Frei-  heitsentzug von mehr als sechs Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 242 Begnadigungsgesuch und dessen Behandlung
                            1  Das  Begnadigungsgesuch  ist  dem  Regierungsrat  schriftlich  einzureichen.  Es muss mit einer kurzen Begründung und geeigneten Unterlagen versehen  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  führt  in  allen  Fällen  die  nötigen  Erhebungen  durch.  Er  kann damit den Verhörrichter oder die Polizei betrauen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist er nicht zuständig, das Gesuch selber zu entscheiden, überweist er es  dem Landrat samt seinem Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 243 Wirkung des Gesuches
                            Das Begnadigungsgesuch hemmt den Vollzug nur, wenn der Regierungsrat  es verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 244 Entscheid
                            1  Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung. Er muss nicht  begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Urteils oder des Strafbefehls über die Zivilansprü-  che,  die  Kosten  und  die  Entschädigungen  werden  von  der  Begnadigung  nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Kapitel: DER STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
Artikel 245 - 249 156
Artikel 250 Eingezogene und verfallene Sachen
                            Eingezogene  und  verfallen  erklärte  Gegenstände  und  Vermögenswerte  fal-  len der Staatskasse zu, wenn sie nicht zu vernichten oder dem Geschädig-  ten auszuhändigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 251 Vernichtung und Verwertung von Gegenständen
                            Gegenstände,  die  nicht  mehr  aufzubewahren  sind,  dem  Berechtigten  nicht  mehr  zurückerstattet  werden  können,  und  über  deren  Verwendung  oder  Vernichtung nicht gerichtlich entschieden wurde, werden nach den Weisun-  gen des Polizeikommandanten aufbewahrt, verwertet oder vernichtet.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156   Aufgehoben durch LRB vom 20. Dezember 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007  (AB vom 5. Januar 2007).  67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 253  158
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 254 Veröffentlichung des Strafurteils
                            Die  vom  Richter  angeordnete  Veröffentlichung  des  Strafurteils  erfolgt  im  Amtsblatt, ausnahmsweise zudem in anderen geeigneten Blättern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 255 - 257 159
Artikel 258 Urteil über Zivilansprüche
                            Urteile  über  Ansprüche  des  Zivilklägers  werden  nach  den  Bestimmungen  der Zivilprozessordnung vollstreckt.  14a. Kapitel:  WEGWEISUNG UND BETRETUNGSVERBOT  BEI HÄUSLICHER GEWALT  160
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 258a - 258d 161
15. Kapitel: DAS JUGENDSTRAFVERFAHREN
                            1. Abschnitt:  Grundsätze und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 259 Ziel der Jugendstrafrechtspflege
                            1  Das Ziel der Jugendstrafrechtspflege ist der Schutz und die Erziehung des  Jugendlichen.  Für  die  Wahl  der  Massnahmen  und  Strafen  sind  das  Wohl  des  Jugendlichen  massgebend  und  der  Besserungsgedanke  wegleitend.  Den  Lebens-  und  Familienverhältnissen  des  Jugendlichen  sowie  der  Ent-  wicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken.  162  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157   Aufgehoben durch LRB vom 9. Februar 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2000  (AB vom 18. Februar 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158   Aufgehoben durch LRB vom 20. Dezember 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007  (AB vom 5. Januar 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159   Aufgehoben durch LRB vom 20. Dezember 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007  (AB vom 5. Januar 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161   Aufgehoben durch LRB vom 3. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar  2009 (AB vom 19. September 2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem  Fehlbaren  ist  die  Unrechtsmässigkeit  seiner  Handlung  und  die  Not-  wendigkeit der Rechtsfolgen verständlich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 260 163 Geltungsbereich
                            1  Dieser  Abschnitt  findet  Anwendung  auf  Jugendliche  im  Sinne  des  Bun-  desgesetzes über das Jugendstrafrecht, wenn sie eine Handlung begehen,  die  nach  den  Bestimmungen  des  eidgenössischen  oder  kantonalen  Rechts  mit Strafe bedroht ist, und die der Urner Gerichtsbarkeit untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben in Bezug auf Jugendliche, die das 15. Altersjahr noch  nicht   vollendet   haben,   die   Ordnungsbussenverfahren   nach   eidgenössi-  schem und kantonalem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 261 164 Verweis auf das ordentliche Strafverfahren
                            Soweit  die  nachfolgenden  Bestimmungen  und  die  Artikel  38  ff.  JStG  keine  abweichende Regelung enthalten, finden die Vorschriften über das ordentli-  che  Strafverfahren  sinngemäss  Anwendung,  aber  unter  Berücksichtigung  der Grundsätze von Schutz und Erziehung, die für das Jugendstrafverfahren  wegleitend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 262 165 Trennung des Verfahrens
                            Das Verfahren gegen Jugendliche ist vom Strafverfahren gegen Erwachse-  ne getrennt zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 263 166 Abklärung der persönlichen Verhältnisse,
                            Beobachtung und Begutachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit dies für den Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnah-  me  oder  Strafe  erforderlich  ist,  klärt  die  Jugendanwaltschaft  die  persönli-  chen  Verhältnisse  des  Jugendlichen  ab,  namentlich  in  Bezug  auf  Familie,  Erziehung,  Schule  und  Beruf.  Zu  diesem  Zweck  kann  sie  auch  eine  ambu-  lante oder stationäre Beobachtung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Abklärung kann eine Person oder Stelle beauftragt werden, die ei-  ne fachgerechte Durchführung gewährleistet.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).  69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht ernsthafter Anlass, an der physischen oder psychischen Gesund-  heit des Jugendlichen zu zweifeln, oder erscheint die Unterbringung zur Be-  handlung  einer  psychischen  Störung  in  einer  offenen  Einrichtung  oder  die  Unterbringung  in  einer  geschlossenen  Einrichtung  angezeigt,  so  ordnet  die  Jugendanwaltschaft  eine  medizinische  oder  psychologische  Begutachtung  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 264 Gesetzlicher Vertreter
                            1  Der  gesetzliche  Vertreter  ist  über  die  Eröffnung  einer  Strafuntersuchung  gegen  Jugendliche  sowie  über  die  im  Laufe  des  Verfahrens  getroffenen  wichtigen  Verfügungen  zu  unterrichten.  Ausnahmsweise  kann  die  Orientie-  rung  hinausgeschoben  werden,  bis  der  Stand  der  Untersuchung  sie  zu-  lässt.  167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der gesetzliche Vertreter hat das Recht, angehört zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Organe der Jugendstrafrechtspflege sind verpflichtet, den Kontakt mit  dem gesetzlichen Vertreter des angeschuldigten oder angeklagten Jugend-  lichen  zu  suchen  und  diesen  zur  Unterstützung  ihrer  Bestrebungen  zu  be-  wegen.  168
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 265 169 Ausschluss der Öffentlichkeit
                            1  Verhandlungen  und  Urteilsverkündung  in  Strafverfahren  gegen  Jugendli-  che sind nicht öffentlich. Vorbehalten ist Artikel 39 Absatz 2 JStG. Das Prä-  sidium kann Behörden oder Personen, die einen wichtigen Grund nachwei-  sen, den Zutritt gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Presseberichterstattungen  oder  andere  Veröffentlichungen  über  die  von  den  Jugendstrafbehörden  behandelten  Fälle  sind  nur  mit  Zustimmung  des  Präsidiums  der  betreffenden  Behörde  zulässig.  Widerhandlungen  werden  mit  Busse  bis  zu  Fr.  5  000.–  bestraft.  Solche  Disziplinarmassnahmen  kön-  nen innert zehn Tagen beim Obergericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 266 Verteidigung
                            1  Der  gesetzliche  Vertreter  und  der  Jugendliche  können  einen  geeigneten  Beistand  bezeichnen,  der  nicht  Rechtsanwalt  zu  sein  braucht,  aber  genü-  gende Kenntnisse in Recht und Jugendfürsorge besitzen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter  den  Voraussetzungen  von  Artikel  40  Absatz  2  JStG  bestellt  das  Präsidium des Jugendgerichts einen amtlichen Verteidiger.  170  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 267 Zeugnisverweigerungsrecht
                            Das  Recht  der  Zeugnisverweigerung  besteht  bei  der  Feststellung  der  per-  sönlichen  Verhältnisse  eines  beschuldigten  oder  angeklagten  Jugendlichen  nur  soweit,  als  der  Zeuge  Amts-  oder  Berufsgeheimnisse  zu  wahren  hat  oder sich selbst eines strafbaren Verhaltens bezichtigen müsste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 267a 172 Zusammenarbeit in der Jugendhilfe
                            Ergibt  das  Strafverfahren,  dass  Kindesschutzmassnahmen  angezeigt  er-  scheinen,  melden  die  Organe  der  Jugendstrafrechtspflege  den  Sachverhalt  der zuständigen Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 267b 173 Akteneinsicht
                            1  Die  Beteiligten  haben  Anspruch  auf  Akteneinsicht,  soweit  nicht  überwie-  gende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Beteiligte gelten der Jugendliche selbst, sein gesetzlicher oder freiwil-  liger  Vertreter  sowie  die  für  den  betroffenen  Jugendlichen  zuständige  Vor-  mundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verweigert  die  Behörde  die  Einsichtnahmen,  muss  sie  das  in  den  Akten  vermerken. Der wesentliche Inhalt des Aktenstücks, in das die Einsicht ver-  weigert wird, muss soweit mitgeteilt werden, als das ohne Verletzung der zu  schützenden Interessen möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Die Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 268 174 Leitung Hilfskräfte
                            1  Die  Jugendanwaltschaft  leitet  die  Untersuchung  gegen  Jugendliche  nach  den  Vorschriften,  die  für  das  ordentliche  Untersuchungsverfahren  gelten,  jedoch  unter  Berücksichtigung,  dass  das  Ziel  des  Verfahrens  vorwiegend  Schutz und Erziehung sein soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sie  kann  weitere  Personen  oder  Amtsstellen  zur  Abklärung  des  Sachver-  haltes  und  der  persönlichen  Verhältnisse  des  Jugendlichen  beiziehen.  Das  Amtsgeheimnis muss gewahrt bleiben.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172   Fassung gemäss VA vom 4. Juni 1989, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1990  (AB vom 3. März 1989).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173   Eingefügt durch LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).  71
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 269 Orientierung durch die Polizei
                            Die  Polizei  orientiert  den  Jugendanwalt  unverzüglich  über  eingegangene  Strafanzeigen  und  über  Ermittlungen,  die  gegen  Jugendliche  geführt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 270 Polizeiliche Ermittlung
                            1  Die polizeiliche Ermittlung beschränkt sich auf jene Massnahmen, die nö-  tig  sind,  um  die  Spuren  und  Merkmale  begangener  strafbarer  Handlungen  zu  sichern,  und  die  ohne  offensichtliche  Nachteile  für  das  Verfahren  nicht  verschoben  werden.  Weitere  Ermittlungen  werden  nur  im  Auftrag  des  Ju-  gendanwaltes vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Amtshandlungen gegen Jugendliche sind Polizeibeamte oder –beam-  tinnen  einzusetzen,  die  über  genügende  rechtliche  und  psychologische  Kenntnisse verfügen. Sie tragen in der Regel in Ausübung dieses Dienstes  keine Uniform.  176
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 271 Einvernahme Protokoll
                            1  Eltern,  Vormund  oder  Beistand  können  zum  Verhör  beigezogen  oder  zu-  gelassen werden, soweit dies der Untersuchung nicht abträglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Jugendanwaltschaft  hat  die  beschuldigte  Person  persönlich  einzuver-  nehmen.  177
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 272 178 Untersuchungshaft
                            1  Die Anordnung der Untersuchungshaft gegenüber Jugendlichen ist nur un-  ter den Voraussetzungen von Artikel 6 JStG zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird von der Jugendanwaltschaft verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 117 ist sinngemäss anzuwenden. Haftrichter ist das Vizepräsidium  des Jugendgerichts.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 273 Vorsorgliche Schutzmassnahmen
                            1  Verlangt das Wohl des Jugendlichen die unverzügliche Entfernung aus der  bisherigen    Umgebung,    so    kann    die    Jugendanwaltschaft    vorsorglich  Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12 bis 15 JStG anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   gesetzliche   Vertreter   ist   vor   der   vorsorglichen   Anordnung   einer  Schutzmassnahme  anzuhören.  Die  Verfügung  ist  zu  begründen,  mit  einer  Rechtsmittelbelehrung  zu  versehen  und  der  angeschuldigten  Person  und  ihrem gesetzlichen Vertreter schriftlich zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innert zehn Tagen seit der Zustellung kann die vorsorgliche Verfügung mit  Beschwerde  an  das  Jugendgericht  weitergezogen  werden,  das  endgültig  entscheidet.   Die   Beschwerde   hemmt   den   Vollzug   der   vorsorglichen  Schutzmassnahme nur, wenn das Präsidium es verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten der vorsorglichen Schutzmassnahme werden wie Vollzugskos-  ten behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Abschluss der Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 274 180 Entscheid der Jugendanwaltschaft
                            1  Die  Jugendanwaltschaft  beurteilt  als  Einzelgericht  nach  durchgeführter  Untersuchung  mittels  Strafverfügung  die  von  Jugendlichen  begangenen  strafbaren Handlungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenn sie einen Verweis mit oder ohne Probezeit und damit verbundenen  Weisungen, eine persönliche Leistung, eine Busse oder einen Freiheits-  entzug bis drei Monate für angemessen hält,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wenn  sie  eine  Schutzmassnahme  treffen  will,  oder  gemäss  Artikel  10  Absatz  2  JStG  von  der  Anordnung  einer  Schutzmassnahme  absehen  will,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  wenn sie gemäss Artikel 21 JStG von einer Bestrafung absehen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 162 findet sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem  beurteilten  Jugendlichen  ist  die  Strafverfügung  von  der  Jugendan-  waltschaft in der Regel mündlich zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Jugendanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn die Voraussetzun-  gen  von  Artikel  7  oder  8  Absatz  2  JStG  erfüllt  sind.  Unter  den  Vorausset-  zungen  von  Artikel  8  Absatz  1  JStG  kann  sie  das  Verfahren  vorläufig  ein-  stellen. Artikel 159 ist sinngemäss anwendbar.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).  73
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 274a Einsprache
                            1  Innert 20 Tagen seit der schriftlichen Zustellung kann gegen die Strafver-  fügung der Jugendanwaltschaft bei dieser Einsprache erhoben werden.  182
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Verfahren  bei  Einsprachen  gegen  den  Strafbefehl  (Art.  163  bis  166)  findet sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 274b 183 Mediation
                            Der  Regierungsrat  ordnet  das  Mediationsverfahren  nach  Artikel  8  Absatz  3  JStG vorläufig in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 275 184 Anklageerhebung
                            1  Ist  die  Jugendanwaltschaft  nicht  zuständig,  einen  Entscheid  zu  treffen,  oder  hat  der  Verurteilte  gegen  die  Strafverfügung  Einsprache  erhoben,  so  überweist die Jugendanwaltschaft die Akten mit der Anklageschrift dem Ju-  gendgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anklageschrift hat sich insbesondere auch über die persönlichen Ver-  hältnisse des angeklagten Jugendlichen auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Gerichtliches Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 276 Anwesenheitspflicht des Angeklagten
                            Der  Angeklagte  hat  zur  Verhandlung  persönlich  zu  erscheinen.  Er  ist  vom  Gericht zu befragen. Ausnahmsweise und wenn es sich mit dem Zweck der  beantragten  Massnahme  vereinbaren  lässt,  kann  der  Präsident  ihn  auf  be-  gründetes Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 277 185 Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters
                            Dem gesetzlichen Vertreter des angeklagten Jugendlichen ist der Zeitpunkt  der  Hauptverhandlung  mitzuteilen.  Erscheint  er  vor  Gericht,  ist  er  anzuhö-  ren.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183   Eingefügt durch LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            184   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            185   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 278 Ausschluss
                            1  Der  Angeklagte  und  seine  Angehörigen  können  nach  Ermessen  des  Ju-  gendgerichts  von  der  Teilnahme  an  der  Beweisaufnahme,  der  Erörterung  bestimmter Fragen oder den Parteivorträgen ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden sie ausgeschlossen, so ist ihnen vom Ergebnis der in ihrer Abwe-  senheit erfolgten Verhandlungen in geeigneter Form Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 279 Urteil
                            1  Das Urteil stellt fest, welche mit Strafe bedrohte Handlung der Angeklagte  begangen  hat  und  welche  Rechtsfolge  ihm  auferlegt  wird.  Es  erkennt,  ob  trotz nachgewiesener Tat der Entscheid über die Rechtsfolge aufgeschoben  oder von der Anordnung einer solchen abgesehen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Urteil wird dem Jugendlichen mündlich erklärt.  186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  ist  dem  Beurteilten  und  seinem  gesetzlichen  oder  gewillkürten  Vertre-  ter, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, schriftlich mitzuteilen. Artikel  192 bis 195 sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt  Die Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 280  187
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 281 Anfechtung
                            1  Innert  20  Tagen  seit  der  Zustellung  des  begründeten  Urteils  des  Jugend-  gerichts  kann  dieses  bei  der  Jugendgerichtskommission  des  Obergerichts  angefochten werden.  188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anfechtung  soll  kurz  enthalten,  in  welchen  Punkten  das  vorinstanzli-  che Urteil abgeändert werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  über  das  Verfahren  vor  dem  Ju-  gendgericht  und  jene  über  die  Berufung  sinngemäss  Anwendung  (Artikel  219 bis 229 und 276 bis 279).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  190  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187   Aufgehoben durch VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188   Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            189   Aufgehoben durch VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190   Aufgehoben durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).  75
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 281a Anfechtungsgründe
                            Mit der Anfechtung kann geltend gemacht werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das angefochtene Urteil sei aktenwidrig, gesetzeswidrig oder willkürlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wesentliche Verfahrensvorschriften seien zum Nachteil des Beschwerde-  führers verletzt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 281b 192 Revision
                            Die  obergerichtliche  Jugendgerichtskommission  ist  Revisionsinstanz  bei  al-  len Entscheiden gegen Jugendliche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 281c 193 Rekurs
                            1  Die  Bestimmungen  über  den  Rekurs  im  Erwachsenenstrafverfahren  sind  sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium des Jugendgerichts beurteilt die Rekurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt:  Vollzug und Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 282 194 Straf- und Massnahmenvollzug
                            1  Die Jugendanwaltschaft vollzieht die Massnahmen und Strafen und über-  wacht  die  Erziehung  und  Betreuung  der  Jugendlichen  im  Straf-  und  Mass-  nahmenvollzug.  Sie  sorgt  für  die  richtige  Durchführung  der  erteilten  Wei-  sungen. Für den Bussenvollzug gelten Artikel 26 Absatz 1, 2 und 4 der Ver-  ordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug  195  .  196
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann dabei die Mitwirkung der Polizei, geeigneter Personen oder Insti-  tutionen in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  den  Freiheitsentzug  sind  besondere  Räume  zu  benützen.  Der  Regie-  rungsrat kann mit privaten Anstalten entsprechende Vereinbarungen treffen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            191   Fassung gemäss VA vom 4. Dezember 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 4. November 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            192   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            193   Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195   RB 3.9321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            196   Fassung gemäss LRB vom 20. Dezember 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007  (AB vom 5. Januar 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 283 Zuständigkeit im Vollzugsverfahren
                            Der  Jugendanwalt  ist  zuständig  für  Verfügungen  im  Vollzugsverfahren,  ins-  besondere zur bedingten Entlassung Jugendlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 284 198 Kosten des Straf- und Massnahmenvollzuges
                            Die Kostentragung des Vollzugs richtet sich nach Artikel 43 JStG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 285  199
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 285a 200 Aktenaufbewahrung
                            Die im Zusammenhang mit einer Straftat erstellten Polizei-, Untersuchungs-,  Gerichts- und Vollzugsakten sind während 15 Jahren aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Kapitel: ERGÄNZENDE ÜBERGANGS-
                            UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 286  201
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 287 202 Zulassung von Privatanstalten
                            Die zuständige Direktion  203   bewilligt und beaufsichtigt privat geführte Anstal-  ten und Einrichtungen gemäss Artikel 379 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 288 Übergangsbestimmungen
                            1  Steht  eine  Strafverfolgung  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verord-  nung in der Untersuchung, ist die Untersuchung nach bisherigem Recht wei-  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            197   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            198   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199   Aufgehoben durch LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200   Eingefügt durch LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201   Aufgehoben durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004  (AB vom 16. April 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202   Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            203   Justizdirektion; siehe Org  anisationsreglement (RB 2.3322).  77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steht  eine  Strafverfolgung  in  diesem  Zeitpunkt  im  Hauptverfahren,  ist  es  nach  bisherigem  Recht  weiterzuführen;  Rechtsmittel  und  das  Rechtsmittel-  verfahren richten sich nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für alle anderen Verfahren gilt das neue Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 289 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Alle  mit  dieser  Verordnung  in  Widerspruch  stehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben, insbesondere die Strafprozessordnung für den Kanton Uri vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Juni  1959  und  15.  Oktober  1969  sowie  Artikel  6,  7  und  8  der  Vollzie-  hungsverordnung vom 27. Mai 1963 zum Bundesgesetz über den Strassen-  verkehr  204  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 290 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 290a 206 Weitere Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 291 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Referendumsfrist bestimmt der Regierungsrat das Inkraft-  treten  208  .  Im Namen des Landrates des Kantons Uri  Der Präsident: Josef Baumann  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204   RB 50.1311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206   Eingefügt durch LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 7. Juli 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            208   Art. 1 bis 258 und 286 bis 291 vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. September  1980 (AB vom 8. August 1980); Art. 259 bis 285 vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf  den 1. Januar 1981 (AB vom 23. Januar 1981).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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