Reglement betreffend die prüfungsfreie Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule
313.111.1 Reglement betreffend die prüfungsfreie Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule vom 9. Juni 2006 1 Die Berufsbildungskommission von Nidwalden, gestützt auf § 2 Abs. 2 Ziffer 6 des Reglements vom 19. November 2003 über die kaufmännische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsreglement) 2 , beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN §
1 Gegenstand Dieses Reglement regelt den prüfungsfreien Übertritt von der Orientierungsschule des Kantons Nidwalden in die lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule. §
2 Grundsätze Schülerinnen und Schüler, welche in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik gemäss den Lehrplänen der Orientierungsschule Niveau A unterrichtet wurden, können, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, nach Abschluss der 3. Klasse Orientierungsschule prüfungsfrei in die lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule aufgenommen werden. Schülerinnen und Schüler, die aus einem anderen Schultyp der Sekundarstufe in eine berufliche Grundbildung übertreten, werden prüfungsfrei in die lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule aufgenommen, sofern das Aufnahmeverfahren dieses Schultyps mindestens den Anforderungen des Aufnahmeverfahrens für die lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule entspricht, beziehungsweise sofern die Promotion in das 2. Semester der 9. Klasse erreicht wurde. II. PRÜFUNGSFREIE AUFNAHME §
3 Voraussetzungen 1. allgemein Voraussetzungen für die prüfungsfreie Aufnahme in die lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule sind: 1. Lehrvertrag für eine mindestens dreijährige berufliche Grundbildung; 2. Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten, um dem Unterricht an der Berufsmaturitätsschule folgen zu können. Als Nachweis gilt die im Zeugnis ausgewiesene Leistungsbeurteilung. §
4 2. Leistungsbeurteilung Massgebend sind die Noten der beiden letzten vor dem Aufnahmeentscheid ausgestellten Semesterzeugnisse. Für die prüfungsfreie Aufnahme wird ein Mittelwert von mindestens 5.0 in den Promotionsbereichen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik vorausgesetzt. Die Leistungen in den Promotionsbereichen Deutsch und Fremdsprachen werden einfach und die Leistungen im Promotionsbereich Mathematik doppelt gewichtet. III. VERFAHREN §
5 Anmeldung Die Anmeldung erfolgt durch die Schülerinnen und Schüler bis zum festgelegten Zeitpunkt an das Amt für Berufsbildung. Der Anmeldung sind die erforderlichen Zeugniskopien beizulegen. §
6 Aufnahmeentscheid Das Amt für Berufsbildung entscheidet gestützt auf die in den Zeugnissen ausgewiesene Leistungsbeurteilung über die Aufnahme. §
7 Beschwerde Der Aufnahmeentscheid des Amtes für Berufsbildung kann gemäss § 65 der Berufsbildungsverordnung 3 binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde bei der Berufsbildungskommission angefochten werden. Der Weiterzug von Entscheiden der Berufsbildungskommission richtet sich nach den Paragraphen 66–69 der Berufsbildungsverordnung 3 .
IV. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN §
8 Änderung des Berufsmaturitätsreglements Das Reglement vom 19. November 2003 über die kaufmännische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsreglement) 2 wie folgt geändert: ... §
9 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 1. Oktober 2006 in Kraft. Endnoten 1 A 2006, 1508 2 NG 313.111 3 NG 313.11
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