Übereinkommen Nr. 102 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (0.831.102)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen Nr. 102 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Angenommen in Genf am 28. Juni 1952 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 1977¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. Oktober 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Oktober 1978 (Stand am 29. August 2023) ¹ Art. 1 Abs. 2 des BB vom 23. Juni 1977 ( AS 1978 1491 )

Teil I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
1.  In diesem Übereinkommen:
a) bedeutet der Ausdruck «vorgeschrieben» von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt;
b) bedeutet der Ausdruck «Wohnsitz» den gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet des Mitglieds und der Ausdruck «Einwohner» eine Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet des Mitglieds hat;
c) bedeutet der Ausdruck «Ehefrau» eine Ehefrau, für deren Unterhalt der Ehemann sorgt;
d) bedeutet der Ausdruck «Witwe» eine Frau, für deren Unterhalt der Ehemann zur Zeit seines Todes gesorgt hat;
e) bedeutet der Ausdruck «Kind» ein Kind unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, oder ein Kind unter fünfzehn Jahren, je nachdem was vorgeschrieben ist;
f) bedeutet der Ausdruck «Wartezeit» entweder eine Beitragszeit oder eine Beschäftigungszeit oder eine Wohnsitzzeit oder irgendeine Verbindung dieser Zeiten, je nachdem was vorgeschrieben ist.
2.  Der Ausdruck «Leistungen» in den Artikeln 10, 34 und 49 bedeutet entweder unmittelbare Betreuung oder mittelbare Leistungen, die in der Rückerstattung der von der betreffenden Person gemachten Aufwendungen bestehen.
Art. 2
Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen gilt, hat:
a) anzuwenden: i) den Teil I,
ii) mindestens drei der Teile II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX und X, darunter mindestens einen der Teile IV, V, VI, IX und X,
iii) die entsprechenden Bestimmungen der Teile XI, XII und XIII,
iv) den Teil XIV;
b) bei seiner Ratifikation anzugeben, für welche der Teile II bis X es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernimmt.
Art. 3
1.  Ein Mitglied, dessen Entwicklung auf wirtschaftlichem und medizinischem Gebiet noch ungenügend ist, kann, sofern und solange die zuständige Stelle es für notwendig erachtet, durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung die in den folgenden Artikeln vorgesehenen zeitweiligen Ausnahmen für sich in Anspruch nehmen: 9 d); 12, (2); 15 d); 18, (2); 21 c); 27 d); 33 b); 34, (3); 41 d); 48 c); 55 d); und 61 d).
2.  Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, muss in dem nach Artikel 22 der Verfassung² der Internationalen Arbeitsorganisation zu erstattenden Jahresbericht über die Anwendung dieses Übereinkommens zu jeder Ausnahme, die es für sich in Anspruch genommen hat, mitteilen, dass:
a) die Gründe hierfür weiter bestehen; oder
b) es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die Ausnahme weiter in Anspruch zu nehmen.
² SR 0.820.1
Art. 4
1.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann in der Folge dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitteilen, dass es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für einen oder mehrere der Teile II bis X, die in seiner Ratifikation nicht bereits angegeben waren, übernimmt.
2.  Die Verpflichtungen nach Absatz 1 dieses Artikels gelten als Bestandteil der Ratifikation und haben vom Zeitpunkt ihrer Mitteilung an die Wirkung einer Ratifikation.
Art. 5
Ist ein Mitglied für die Anwendung eines der durch seine Ratifikation erfassten Teile II bis X dieses Übereinkommens gehalten, vorgeschriebene Personengruppen zu schützen, die insgesamt mindestens einen bestimmten Hundertsatz der Arbeitnehmer oder der Einwohner bilden, so hat sich dieses Mitglied zu vergewissern, dass der in Betracht kommende Hundertsatz erreicht worden ist, bevor es sich zur Anwendung eines solchen Teils verpflichtet.
Art. 6
Für die Anwendung der Teile II, III, IV, V, VIII (so weit die ärztliche Betreuung in Frage kommt), IX oder X dieses Übereinkommens kann ein Mitglied den durch eine Versicherung gewährten Schutz auch dann in Rechnung stellen, wenn diese Versicherung nach der innerstaatlichen Gesetzgebung für die geschützten Personen zwar keine Pflichtversicherung ist, aber:
a) behördlich überwacht oder nach vorgeschriebenen Normen gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verwaltet wird;
b) einen namhaften Teil der Personen umfasst, deren Verdienst denjenigen eines gelernten männlichen Arbeiters nicht übersteigt;
c) in Verbindung mit anderen Formen des Schutzes den bezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens entspricht.

Teil II Ärztliche Betreuung ³

³ Dieser Teil findet für die Schweiz keine Anwendung ( AS 1978 1491 Art. 1 Abs. 2).
Art. 7
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen im Fall eines Zustandes, der ärztliche Betreuung vorbeugender oder heilender Art erfordert, Leistungen nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
Art. 8
Der gedeckte Fall hat jeden Krankheitszustand ohne Rücksicht auf seine Ursache, die Schwangerschaft und die Niederkunft sowie ihre Folgen zu umfassen.
Art. 9
Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen:
a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, sowie deren Ehefrauen und Kinder; oder
b) vorgeschriebene Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 20 vom Hundert aller Einwohner bilden, sowie deren Ehefrauen und Kinder; oder
c) vorgeschriebene Gruppen von Einwohnern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Einwohner bilden; oder
d) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden, sowie die Ehefrauen und Kinder von Arbeitnehmern dieser Gruppen.
Art. 10
1.  Die Leistungen haben mindestens zu umfassen:
a) im Fall eines Krankheitszustandes: i) Betreuung durch praktische Ärzte einschliesslich der Hausbesuche,
ii) Betreuung durch Fachärzte in Krankenhäusern in Form von stationärer oder ambulanter Behandlung und Betreuung durch Fachärzte, soweit sie ausserhalb der Krankenhäuser gewährt werden kann,
iii) Gewährung der hauptsächlichen Arzneien und Heilmittel auf Grund der Verordnung eines Arztes oder einer anderen zur Behandlung zugelassenen Person,
iv) Krankenhauspflege, wenn erforderlich;
b) im Fall der Schwangerschaft und Niederkunft sowie ihrer Folgen: i) Betreuung vor, während und nach der Niederkunft durch Ärzte oder durch geprüfte Hebammen,
ii) Krankenhauspflege, wenn erforderlich.
2.  Der Leistungsempfänger oder der für ihn Unterhaltspflichtige kann gehalten werden, sich an den Kosten der im Fall eines Krankheitszustandes gewährten ärztlichen Betreuung zu beteiligen; bei der Regelung einer solchen Beteiligung sind Härten zu vermeiden.
3.  Die nach diesem Artikel zu gewährenden Leistungen haben darauf abzuzielen, die Gesundheit der geschützten Personen sowie deren Arbeitsfähigkeit und Fähigkeit zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern.
4.  Die Regierungsstellen oder Einrichtungen, welche die Leistungen gewähren, haben die geschützten Personen mit den als geeignet erscheinenden Mitteln dazu anzuhalten, von den Stellen des allgemeinen Gesundheitsdienstes Gebrauch zu machen, die von den Behörden oder anderen behördlich anerkannten Organen zu ihrer Verfügung gestellt werden.
Art. 11
Die in Artikel 10 bezeichneten Leistungen sind im gedeckten Fall mindestens den geschützten Personen zu gewährleisten, wenn sie oder die für sie Unterhaltspflichtigen eine zur Vermeidung von Missbräuchen als notwendig erachtete Wartezeit erfüllt haben.
Art. 12
1.  Die in Artikel 10 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des gedeckten Falls zu gewähren, jedoch kann die Dauer der Leistungen im Fall eines Krankheitszustandes auf 26 Wochen in jedem Einzelfall begrenzt werden; die Leistungen dürfen nicht eingestellt werden, solange ein Krankengeld gezahlt wird, und es sind Massnahmen zu treffen, damit die genannte Höchstdauer für vorgeschriebene Krankheiten, die anerkanntermassen eine längere Betreuung erfordern, ausgedehnt werden kann.
2.  Ist eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden, so kann die Dauer der Leistungen auf 13 Wochen in jedem Einzelfall begrenzt werden.

Teil III Krankengeld ⁴

⁴ Dieser Teil findet für die Schweiz keine Anwendung ( AS 1978 1491 Art. 1 Abs. 2).
Art. 13
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen ein Krankengeld nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
Art. 14
Der gedeckte Fall hat die Arbeitsunfähigkeit zu umfassen, die sich aus einem Krankheitszustand ergibt und Verdienstentgang im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung zur Folge hat.
Art. 15
Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen:
a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden; oder
b) vorgeschriebene Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 20 vom Hundert aller Einwohner bilden; oder
c) alle Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene und den Bestimmungen des Artikels 67 entsprechende Grenzen nicht übersteigen; oder
d) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden.
Art. 16
1.  Sind Gruppen von Arbeitnehmern oder Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung geschützt, so hat die Leistung in einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die nach den Bestimmungen des Artikels 65 oder des Artikels 66 berechnet wird.
2.  Sind alle Einwohner geschützt, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen, so hat die Leistung in einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die nach den Bestimmungen des Artikels 67 berechnet wird.
Art. 17
Die in Artikel 16 bezeichnete Leistung ist im gedeckten Fall mindestens den geschützten Personen zu gewährleisten, die eine zur Vermeidung von Missbräuchen als notwendig erachtete Wartezeit erfüllt haben.
Art. 18
1.  Die in Artikel 16 bezeichnete Leistung ist während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren, jedoch kann die Dauer der Leistung auf 26 Wochen in jedem Krankheitsfall begrenzt werden, wobei die Leistung für die ersten drei Tage des Verdienstentgangs unterbleiben kann.
2.  Ist eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden, so kann die Dauer der Leistung begrenzt werden:
a) auf eine Zeitspanne, die so zu bemessen ist, dass die Gesamtzahl der Tage, für die das Krankengeld im Lauf eines Jahres gewährt wird, nicht geringer ist als das Zehnfache der Durchschnittszahl der in demselben Jahr geschützten Personen: oder
b) auf 13 Wochen in jedem Krankheitsfall, wobei die Leistung für die ersten drei Tage des Verdienstentgangs unterbleiben kann.

Teil IV Leistungen bei Arbeitslosigkeit ⁵

⁵ Dieser Teil findet für die Schweiz keine Anwendung ( AS 1978 1491 Art. 1 Abs. 2).
Art. 19
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
Art. 20
Der gedeckte Fall hat den Verdienstentgang im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung zu umfassen, der sich daraus ergibt, dass eine geschützte Person, welche arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, keine zumutbare Beschäftigung zu erlangen vermag.
Art. 21
Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen:
a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden; oder
b) alle Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene und den Bestimmungen des Artikels 67 entsprechende Grenzen nicht übersteigen; oder
c) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden.
Art. 22
1.  Sind Gruppen von Arbeitnehmern geschützt, so hat die Leistung in einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die nach den Bestimmungen des Artikels 65 oder des Artikels 66 berechnet wird.
2.  Sind alle Einwohner geschützt, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen, so hat die Leistung in einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die nach den Bestimmungen des Artikels 67 berechnet wird.
Art. 23
Die in Artikel 22 bezeichnete Leistung ist im gedeckten Fall mindestens den geschützten Personen zu gewährleisten, die eine zur Vermeidung von Missbräuchen als notwendig erachtete Wartezeit erfüllt haben.
Art. 24
1.  Die in Artikel 22 bezeichnete Leistung ist während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren, jedoch kann die Leistungsdauer begrenzt werden:
a) wenn Gruppen von Arbeitnehmern geschützt sind, auf 13 Wochen innerhalb einer Zeitspanne von 12 Monaten; oder
b )
wenn alle Einwohner geschützt sind, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen, auf 26 Wochen innerhalb einer Zeitspanne von 12 Monaten.
2.  Sieht die innerstaatliche Gesetzgebung eine Abstufung der Leistungsdauer nach der Beitragsdauer oder nach den vorher innerhalb einer vorgeschriebenen Zeitspanne empfangenen Leistungen vor, so gelten die Bedingungen in Absatz 1a) als erfüllt, wenn die durchschnittliche Leistungsdauer mindestens 13 Wochen innerhalb einer Zeitspanne von 12 Monaten beträgt.
3.  Die Leistung kann während einer Karenzzeit, die in jedem Falle des Verdienstentgangs auf die ersten sieben Tage festgesetzt ist, unterbleiben, wobei die Tage der Arbeitslosigkeit vor und nach einer vorübergehenden Beschäftigung, die nicht länger als eine vorgeschriebene Zeit dauert, als Teil desselben Falls des Verdienstentgangs gelten.
4.  Für Saisonarbeiter können Leistungsdauer und Karenzzeit den Beschäftigungsbedingungen angepasst werden.

Teil V Leistungen bei Alter

Art. 25
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen bei Alter nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
Art. 26
1.  Der gedeckte Fall hat im Überschreiten eines vorgeschriebenen Alters zu bestehen.
2.  Das vorgeschriebene Alter darf 65 Jahre nicht übersteigen, jedoch kann von der zuständigen Stelle ein höheres Alter unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit betagter Personen in dem betreffenden Land festgesetzt werden.
3.  Die innerstaatliche Gesetzgebung kann bestimmen, dass die Leistung ruht, falls die Person, die Anspruch darauf hätte, eine Erwerbstätigkeit der vorgeschriebenen Art ausübt, oder dass die auf Beiträgen beruhende Leistung gekürzt wird, wenn der Verdienst des Leistungsempfängers einen vorgeschriebenen Betrag übersteigt, und dass die nicht auf Beiträgen beruhende Leistung gekürzt wird, wenn der Verdienst des Leistungsempfängers oder seine sonstigen Mittel oder beide zusammen einen vorgeschriebenen Betrag übersteigen.
Art. 27
Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen:
a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden; oder
b) vorgeschriebene Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 20 vom Hundert aller Einwohner bilden; oder
c) alle Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene und den Bestimmungen des Artikels 67 entsprechende Grenzen nicht übersteigen; oder
d) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden.
Art. 28
Die Leistung hat in einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die berechnet wird:
a) nach den Bestimmungen des Artikels 65 oder des Artikels 66, wenn Gruppen von Arbeitnehmern oder Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung geschützt sind;
b) nach den Bestimmungen des Artikels 67, wenn alle Einwohner geschützt sind, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen.
Art. 29
1.  Die in Artikel 28 bezeichnete Leistung ist im gedeckten Fall mindestens zu gewährleisten:
a) einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falls nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit erfüllt hat, die in einer Beitrags‑ oder Beschäftigungszeit von 30 Jahren oder einer Wohnsitzzeit von 20 Jahren bestehen kann;
b) wenn grundsätzlich alle erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, die eine vorgeschriebene Beitragszeit zurückgelegt hat und für die während ihres Arbeitslebens eine vorgeschriebene jährliche Durchschnittszahl von Beiträgen entrichtet worden ist.
2.  Hängt die in Absatz 1 bezeichnete Leistung von einer Mindestbeitrags‑ oder Mindestbeschäftigungszeit ab, so ist eine gekürzte Leistung mindestens zu gewährleisten:
a) einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falls nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit von 15 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahren erfüllt hat;
b) wenn grundsätzlich alle erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, die eine vorgeschriebene Beitragszeit zurückgelegt hat und für die während ihres Arbeitslebens die Hälfte einer vorgeschriebenen jährlichen Durchschnittszahl von Beiträgen nach den Bestimmungen von Absatz 1b) dieses Artikels entrichtet worden ist.
3.  Die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikels sind als erfüllt anzusehen, wenn eine Leistung, die nach den Bestimmungen des Teils XI berechnet ist, jedoch um 10 Einheiten unter dem in der Tabelle zu Teil XI für den Typus des Leistungsempfängers angegebenen Hundertsatz liegt, mindestens jeder geschützten Person gewährleistet wird, die nach vorgeschriebener Regelung 10 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahre oder 5 Wohnsitzjahre zurückgelegt hat.
4.  Der in der Tabelle zu Teil XI angegebene Hundertsatz kann im entsprechenden Verhältnis gekürzt werden, wenn die Wartezeit für die dem gekürzten Hundertsatz entsprechende Leistung 10 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahre übersteigt, aber geringer als 30 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahre ist. Übersteigt diese Wartezeit 15 Jahre, so ist eine gekürzte Leistung nach Absatz 2 dieses Artikels zu gewähren.
5.  Hängt die in den Absätzen 1, 3 oder 4 dieses Artikels bezeichnete Leistung von einer Mindestbeitrags- oder Mindestbeschäftigungszeit ab, so ist eine gekürzte Leistung unter vorgeschriebenen Voraussetzungen auch einer geschützten Person zu gewährleisten, die einzig wegen ihres vorgeschrittenen Alters im Zeitpunkt des Inkrafttretens der die Anwendung dieses Teils gestattenden Bestimmungen die nach Absatz 2 dieses Artikels vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Leistung nach den Bestimmungen der Absätze 1, 3 oder 4 dieses Artikels einer solchen Person in einem höheren als dem Normalalter gewährt wird.
Art. 30
Die in den Artikeln 28 und 29 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren.

Teil VI Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Art. 31
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
Art. 32
Die gedeckten Fälle haben, wenn sie auf Arbeitsunfällen oder vorgeschriebenen Berufskrankheiten beruhen, folgendes zu umfassen:
a) Krankheitszustand;
b) Arbeitsunfähigkeit, die sich aus einem Krankheitszustand ergibt und Verdienstentgang im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung zur Folge hat;
c) gänzlicher Verlust der Erwerbsfähigkeit oder teilweiser Verlust der Erwerbsfähigkeit über einen vorgeschriebenen Grad hinaus, wenn dieser gänzliche oder teilweise Verlust voraussichtlich dauernd ist, oder entsprechende Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit;
d) Verlust der Unterhaltsmittel, den die Witwe oder die Kinder infolge des Todes des Unterhaltspflichtigen erleiden, wobei für die Witwe der Leistungsanspruch davon abhängig gemacht werden kann, dass sie nach der innerstaatlichen Gesetzgebung als unfähig gilt, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.
Art. 33
Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen:
a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, und bei Leistungen im Falle des Todes des Unterhaltspflichtigen auch die Ehefrauen und Kinder von Arbeitnehmern dieser Gruppen oder;
b) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden, und bei Leistungen im Fall des Todes des Unterhaltspflichtigen auch die Ehefrauen und Kinder von Arbeitnehmern dieser Gruppen.
Art. 34
1.  Im Fall eines Krankheitszustandes haben die Leistungen in ärztlicher Betreuung nach den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels zu bestehen.
2.  Die ärztliche Betreuung hat zu umfassen:
a) Betreuung durch praktische Ärzte und durch Fachärzte in Form von stationärer oder ambulanter Behandlung einschliesslich der Hausbesuche;
b) Zahnbehandlung;
c) Betreuung durch Pflegepersonal zu Hause oder in einem Krankenhaus oder in einer anderen Pflegestätte;
d) Unterbringung in einem Krankenhaus, einem Erholungsheim, einer Heilanstalt oder einer anderen Pflegestätte;
e) zahnärztliche, pharmazeutische und andere ärztliche oder chirurgische Heil- und Hilfsmittel einschliesslich der Körperersatzstücke und ihrer Instandhaltung sowie Brillen; und
f) Betreuung durch Angehörige anderer Berufe, deren Verbundenheit mit dem ärztlichen Beruf gesetzlich anerkannt ist, unter der Überwachung eines Arztes oder Zahnarztes.
3.  Ist eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden, so hat die ärztliche Betreuung mindestens zu umfassen:
a) Betreuung durch praktische Ärzte einschliesslich der Hausbesuche;
b) Betreuung durch Fachärzte in Krankenhäusern in Form von stationärer oder ambulanter Behandlung und Betreuung durch Fachärzte, soweit sie ausserhalb der Krankenhäuser gewährt werden kann;
c) Gewährung der hauptsächlichen Arzneien und Heilmittel auf Grund der Verordnung eines Arztes oder einer anderen zur Behandlung zugelassenen Person; und
d) Krankenhauspflege, wenn erforderlich.
4.  Die nach den vorstehenden Absätzen gewährte ärztliche Betreuung hat darauf abzuzielen, die Gesundheit der geschützten Person sowie deren Arbeitsfähigkeit und Fähigkeit zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern.
Art. 35
1.  Die Regierungsstellen oder Einrichtungen, welche die ärztliche Betreuung gewähren, haben, wenn dies angezeigt ist, mit den Stellen des allgemeinen Dienstes für berufliche Nach‑ und Umschulung zusammenzuarbeiten, um behinderte Personen wieder für eine geeignete Tätigkeit zu befähigen.
2.  Die innerstaatliche Gesetzgebung kann diese Stellen oder Einrichtungen ermächtigen, Massnahmen zur beruflichen Nach‑ und Umschulung behinderter Personen zu treffen.
Art. 36
1.  Bei Arbeitsunfähigkeit, gänzlichem und voraussichtlich dauerndem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder einer entsprechenden Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder beim Tode des Unterhaltspflichtigen hat die Leistung in einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die nach den Bestimmungen des Artikels 65 oder des Artikels 66 berechnet wird.
2.  Bei teilweisem und voraussichtlich dauerndem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder einer entsprechenden Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit hat die geschuldete Leistung in einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung steht, die für gänzlichen Verlust der Erwerbsfähigkeit oder eine entsprechende Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit vorgesehen ist.
3.  Die regelmässig wiederkehrenden Zahlungen können in eine einmalige Abfindung umgewandelt werden, wenn:
a) der Grad der Erwerbsunfähigkeit geringfügig ist; oder
b) die zuständige Stelle die Gewähr hat, dass die einmalige Abfindung in geeigneter Weise verwendet wird.
Art. 37
Die in den Artikeln 34 und 36 bezeichneten Leistungen sind im gedeckten Fall mindestens den geschützten Personen zu gewährleisten, die im Zeitpunkt des Unfalls oder in dem Zeitpunkt, in dem sie sich die Berufskrankheit zugezogen haben, im Gebiet des Mitglieds beschäftigt waren, und bei regelmässig wiederkehrenden Zahlungen infolge des Todes des Unterhaltspflichtigen seiner Witwe und seinen Kindern.
Art. 38
Die in den Artikeln 34 und 36 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren; jedoch kann in jedem Fall eines Verdienstentgangs die Leistung bei Arbeitsunfähigkeit für die ersten drei Tage unterbleiben.

Teil VII Familienleistungen

Art. 39
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Familienleistungen nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
Art. 40
Der gedeckte Fall hat in der Pflicht zum Unterhalt von Kindern, wie dies vorgeschrieben ist, zu bestehen.
Art. 41
Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen:
a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden; oder
b )
vorgeschriebene Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 20 vom Hundert aller Einwohner bilden; oder
c) alle Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen; oder
d) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden.
Art. 42
Die Leistungen haben zu bestehen in:
a) einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung, die einer geschützten Person, welche die vorgeschriebene Wartezeit erfüllt hat, gewährt wird; oder
b) Nahrungsmitteln, Kleidung, Wohnung, Ferienaufenthalt oder Haushaltshilfe für Kinder; oder
c) einer Verbindung der Leistungen nach a) und b).
Art. 43
Die in Artikel 42 bezeichneten Leistungen sind mindestens einer geschützten Person zu gewährleisten, die innerhalb einer vorgeschriebenen Zeitspanne eine Wartezeit erfüllt hat, die entweder in drei Beitrags‑ oder Beschäftigungsmonaten oder in einem Wohnsitzjahr bestehen kann, je nachdem was vorgeschrieben ist.
Art. 44
Der Gesamtwert der Leistungen, die nach Artikel 42 den geschützten Personen gewährt werden, hat zu betragen:
a) 3 vom Hundert des nach den Bestimmungen des Artikels 66 festgesetzten Lohns eines gewöhnlichen erwachsenen männlichen ungelernten Arbeiters, vervielfacht mit der Gesamtzahl der Kinder aller geschützten Personen; oder
b) 1,5 vom Hundert des genannten Lohns, vervielfacht mit der Gesamtzahl der Kinder aller Einwohner.
Art. 45
Bestehen die Leistungen in einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung, so sind sie während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren.

Teil VIII Leistungen bei Mutterschaft ⁶

⁶ Dieser Teil findet für die Schweiz keine Anwendung ( AS 1978 1491 Art. 1 Abs. 2).
Art. 46
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen bei Mutterschaft nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
Art. 47
Der gedeckte Fall hat die Schwangerschaft und die Niederkunft sowie ihre Folgen und den sich daraus ergebenden Verdienstentgang im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung zu umfassen.
Art. 48
Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen:
a) alle Frauen in vorgeschriebenen Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, und für ärztliche Leistungen bei Mutterschaft auch die Ehefrauen der Männer dieser Gruppen; oder
b) alle Frauen in vorgeschriebenen Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 20 vom Hundert aller Einwohner bilden, und für ärztliche Leistungen bei Mutterschaft auch die Ehefrauen der Männer dieser Gruppen; oder
c) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, alle Frauen in vorgeschriebenen Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden, und für ärztliche Leistungen bei Mutterschaft auch die Ehefrauen der Männer dieser Gruppen.
Art. 49
1.  Bei Schwangerschaft, Niederkunft sowie ihren Folgen haben die ärztlichen Leistungen bei Mutterschaft ärztliche Betreuung nach den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels zu umfassen.
2.  Die ärztliche Betreuung hat mindestens zu umfassen:
a) Betreuung vor, während und nach der Niederkunft durch einen Arzt oder eine geprüfte Hebamme; und
b) Krankenhauspflege, wenn erforderlich.
3.  Die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichnete ärztliche Betreuung hat darauf abzuzielen, die Gesundheit der geschützten Frau sowie deren Arbeitsfähigkeit und Fähigkeit zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern.
4.  Die Regierungsstellen oder Einrichtungen, welche die ärztlichen Leistungen bei Mutterschaft gewähren, haben die geschützten Frauen mit den als geeignet erscheinenden Mitteln dazu anzuhalten, von den Stellen des allgemeinen Gesundheitsdienstes Gebrauch zu machen, die von den Behörden oder anderen behördlich anerkannten Organen zu ihrer Verfügung gestellt werden.
Art. 50
Bei Verdienstentgang infolge von Schwangerschaft und Niederkunft sowie ihren Folgen hat die Leistung in einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die nach den Bestimmungen des Artikels 65 oder des Artikels 66 berechnet wird. Der Betrag der regelmässig wiederkehrenden Zahlung kann sich im Verlauf des Falls unter der Voraussetzung ändern, dass der Durchschnittsbetrag den vorstehenden Bestimmungen entspricht.
Art. 51
Die in den Artikeln 49 und 50 bezeichneten Leistungen sind im gedeckten Fall mindestens einer Frau in den geschützten Gruppen zu gewährleisten, die eine zur Vermeidung von Missbräuchen als notwendig erachtete Wartezeit erfüllt hat; die in Artikel 49 bezeichneten Leistungen sind auch den Ehefrauen von Männern der geschützten Gruppen zu gewähren, wenn diese die vorgesehene Wartezeit erfüllt haben.
Art. 52
Die in den Artikeln 49 und 50 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des gedeckten Falls zu gewähren. Die regelmässig wiederkehrende Zahlung kann jedoch auf 12 Wochen begrenzt werden, es sei denn, dass eine längere Zeitspanne für das Fernbleiben von der Arbeit durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorgeschrieben oder zugelassen ist; in diesem Fall kann die Zahlung nicht auf eine kürzere Zeitspanne begrenzt werden.

Teil IX Leistungen bei Invalidität

Art. 53
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen bei Invalidität nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
Art. 54
Der gedeckte Fall hat einen vorgeschriebenen Grad der Unfähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu umfassen, sofern diese Unfähigkeit voraussichtlich dauernd ist oder nach Wegfall des Krankengeldes weiter besteht.
Art. 55
Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen:
a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden; oder
b) vorgeschriebene Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 20 vom Hundert aller Einwohner bilden; oder
c) alle Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene und den Bestimmungen des Artikels 67 entsprechende Grenzen nicht übersteigen; oder
d) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden.
Art. 56
Die Leistung hat in einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die berechnet wird:
a) nach den Bestimmungen des Artikels 65 oder des Artikels 66, wenn Gruppen von Arbeitnehmern oder Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung geschützt sind;
b) nach den Bestimmungen des Artikels 67, wenn alle Einwohner geschützt sind, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen.
Art. 57
1.  Die in Artikel 56 bezeichnete Leistung ist im gedeckten Fall mindestens zu gewährleisten:
a) einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falls nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit erfüllt hat, die in einer Beitrags‑ oder Beschäftigungszeit von 15 Jahren oder einer Wohnsitzzeit von 10 Jahren bestehen kann;
b) wenn grundsätzlich alle erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, die eine Wartezeit von 3 Beitragsjahren erfüllt hat und für die während ihres Arbeitslebens eine vorgeschriebene jährliche Durchschnittszahl von Beiträgen entrichtet worden ist.
2.  Hängt die in Absatz 1 bezeichnete Leistung von einer Mindestbeitrags‑ oder Mindestbeschäftigungszeit ab, so ist eine gekürzte Leistung mindestens zu gewährleisten:
a) einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falls nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit von 5 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahren erfüllt hat;
b) wenn grundsätzlich alle erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, die eine Wartezeit von 3 Beitragsjahren erfüllt hat und für die während ihres Arbeitslebens die Hälfte einer vorgeschriebenen jährlichen Durchschnittszahl von Beiträgen nach den Bestimmungen von Absatz 1 b) dieses Artikels entrichtet worden ist.
3.  Die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikels gelten als erfüllt, wenn eine Leistung, die nach den Bestimmungen des Teils XI berechnet ist, jedoch um 10 Einheiten unter dem in der Tabelle zu Teil XI für den Typus des Leistungsempfängers angegebenen Hundertsatz liegt, mindestens jeder geschützten Person gewährleistet wird, die nach vorgeschriebener Regelung 5 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahre oder 5 Wohnsitzjahre zurückgelegt hat.
4.  Der in der Tabelle zu Teil XI angegebene Hundertsatz kann im entsprechenden Verhältnis gekürzt werden, wenn die Wartezeit für die dem gekürzten Hundertsatz entsprechende Leistung 5 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahre übersteigt, jedoch geringer als 15 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahre ist. Eine gekürzte Leistung ist nach Absatz 2 dieses Artikels zu gewähren.
Art. 58
Die in den Artikeln 56 und 57 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren oder so lange, bis sie durch eine Leistung bei Alter ersetzt werden.

Teil X Leistungen an Hinterbliebene

Art. 59
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen an Hinterbliebene nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
Art. 60
1.  Der gedeckte Fall hat den Verlust der Unterhaltsmittel zu umfassen, den die Witwe oder die Kinder infolge des Todes des Unterhaltspflichtigen erleiden; für die Witwe kann der Leistungsanspruch davon abhängig gemacht werden, dass sie nach der innerstaatlichen Gesetzgebung als unfähig gilt, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.
2.  Die innerstaatliche Gesetzgebung kann bestimmen, dass die Leistung ruht, falls die Person, die Anspruch darauf hätte, eine Erwerbstätigkeit der vorgeschriebenen Art ausübt, oder dass die auf Beiträgen beruhende Leistung gekürzt wird, wenn der Verdienst des Leistungsempfängers einen vorgeschriebenen Betrag übersteigt, und dass die nicht auf Beiträgen beruhende Leistung gekürzt wird, wenn der Verdienst des Leistungsempfängers oder seine sonstigen Mittel oder beide zusammen einen vorgeschriebenen Betrag übersteigen.
Art. 61
Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen:
a) die Ehefrauen und Kinder von Unterhaltspflichtigen in vorgeschriebenen Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden; oder
b) die Ehefrauen und Kinder von Unterhaltspflichtigen in vorgeschriebenen Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 20 vom Hundert aller Einwohner bilden; oder
c) alle Witwen und Kinder, die Einwohner sind und den Unterhaltspflichtigen verloren haben und deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene und den Bestimmungen des Artikels 67 entsprechende Grenzen nicht übersteigen; oder
d) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, die Ehefrauen und Kinder von Unterhaltspflichtigen in vorgeschriebenen Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden.
Art. 62
Die Leistung hat in einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die berechnet wird:
a) nach den Bestimmungen des Artikels 65 oder des Artikels 66, wenn Gruppen von Arbeitnehmern oder Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung geschützt sind;
b) nach den Bestimmungen des Artikels 67, wenn alle Einwohner geschützt sind, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen.
Art. 63
1.  Die in Artikel 62 bezeichnete Leistung ist im gedeckten Fall mindestens zu gewährleisten:
a) einer geschützten Person, falls der für sie Unterhaltspflichtige nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit erfüllt hat, die in einer Beitrags‑ oder Beschäftigungszeit von 15 Jahren oder einer Wohnsitzzeit von 10 Jahren bestehen kann;
b) wenn grundsätzlich die Ehefrauen und Kinder aller erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, falls der für sie Unterhaltspflichtige eine Wartezeit von 3 Beitragsjahren erfüllt hat und für ihn während seines Arbeitslebens eine vorgeschriebene jährliche Durchschnittszahl von Beiträgen entrichtet worden ist.
2.  Hängt die in Absatz 1 bezeichnete Leistung von einer Mindestbeitrags‑ oder Mindestbeschäftigungszeit ab, so ist eine gekürzte Leistung mindestens zu gewährleisten:
a) einer geschützten Person, falls der für sie Unterhaltspflichtige nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit von 5 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahren erfüllt hat;
b) wenn grundsätzlich die Ehefrauen und Kinder aller erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, falls der für sie Unterhaltspflichtige eine Wartezeit von 3 Beitragsjahren erfüllt hat und für ihn während seines Arbeitslebens die Hälfte einer vorgeschriebenen jährlichen Durchschnittszahl von Beiträgen nach den Bestimmungen von Absatz 1b) dieses Artikels entrichtet worden ist.
3.  Die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikels gelten als erfüllt, wenn eine Leistung, die nach den Bestimmungen des Teils XI berechnet ist, jedoch um 10 Einheiten unter dem in der Tabelle zu Teil XI für den Typus des Leistungsempfängers angegebenen Hundertsatz liegt, mindestens jeder geschützten Person gewährleistet wird und der für sie Unterhaltspflichtige nach vorgeschriebener Regelung 5 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahre oder 5 Wohnsitzjahre zurückgelegt hat.
4.  Der in der Tabelle zu Teil XI angegebene Hundertsatz kann im entsprechenden Verhältnis gekürzt werden, wenn die Wartezeit für die dem gekürzten Hundertsatz entsprechende Leistung 5 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahre übersteigt, jedoch geringer als 15 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahre ist. Eine gekürzte Leistung ist nach Absatz 2 dieses Artikels zu gewähren.
5.  Für den Leistungsanspruch einer kinderlosen Witwe, die als unfähig gilt, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, kann eine Mindestdauer der Ehe vorgeschrieben werden.
Art. 64
Die in den Artikeln 62 und 63 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren.

Teil XI Berechnung der regelmässig wiederkehrenden Zahlungen

Art. 65
1.  Bei einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung, auf welche dieser Artikel Anwendung findet, ist der Leistungsbetrag, erhöht um den Betrag der während der Dauer des Falls zu zahlenden Familienzulagen, wie folgt zu bemessen. Er hat für den betreffenden Fall und den in der Tabelle zu diesem Teil bezeichneten Typus des Leistungsempfängers mindestens den in der Tabelle vorgesehenen Hundertsatz der Gesamtsumme aus dem früheren Verdienst des Leistungsempfängers oder des für ihn Unterhaltspflichtigen und den Betrag der Familienzulagen zu erreichen, die einer geschützten Person mit gleichen Familienlasten, wie sie der Typus des Leistungsempfängers hat, zu zahlen sind.
2.  Der frühere Verdienst des Leistungsempfängers oder des für ihn Unterhaltspflichtigen ist nach vorgeschriebener Regelung zu berechnen; sind die geschützten Personen oder die für sie Unterhaltspflichtigen in Verdienstklassen eingeteilt, so kann der frühere Verdienst nach den Grundverdiensten der Klassen, zu denen sie gehörten, berechnet werden.
3.  Für den Leistungsbetrag oder für den bei der Berechnung dieses Betrages zugrunde gelegten Verdienst kann eine Höchstgrenze vorgeschrieben werden, vorausgesetzt, dass dabei den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels entsprochen wird, wenn der frühere Verdienst des Leistungsempfängers oder des für ihn Unterhaltspflichtigen nicht höher ist als der Lohn eines gelernten männlichen Arbeiters.
4.  Der frühere Verdienst des Leistungsempfängers oder des für ihn Unterhaltspflichtigen, der Lohn des gelernten männlichen Arbeiters, die Leistung und die Familienzulagen sind auf derselben zeitlichen Grundlage zu berechnen.
5.  Für die übrigen Leistungsempfänger hat die Leistung in einem angemessenen Verhältnis zu der des Typus des Leistungsempfängers zu stehen.
6.  Im Sinne dieses Artikels hat als gelernter männlicher Arbeiter zu gelten:
a) ein Einrichter oder Dreher in der Maschinenbauindustrie mit Ausnahme der Elektromaschinenindustrie; oder
b) der Typus des gelernten Arbeiters nach den Bestimmungen des nachstehenden Absatzes; oder
c) eine Person, deren Verdienst nicht niedriger ist als der Verdienst von 75 vom Hundert aller geschützten Personen, wobei dieser Verdienst auf der Grundlage jährlicher oder kürzerer Zeitspannen ermittelt wird, je nachdem was vorgeschrieben ist; oder
d) eine Person, deren Verdienst ebenso hoch ist wie 125 vom Hundert des Durchschnittsverdienstes aller geschützten Personen.
7.  Als Typus des gelernten Arbeiters im Sinne von b) des vorstehenden Absatzes hat eine Person zu gelten, die in der Hauptgruppe mit der grössten Zahl für den betreffenden Fall geschützter erwerbstätiger männlicher Personen oder von Unterhaltspflichtigen der geschützten Personen innerhalb der Abteilung beschäftigt ist, die ihrerseits die grösste Zahl solcher Personen oder Unterhaltspflichtiger umfasst; hierfür wird die Internationale Systematik der wirtschaftlichen Tätigkeiten zugrunde gelegt, die vom Wirtschafts‑ und Sozialrat der Organisation der Vereinten Nationen auf seiner siebenten Tagung am 27. August 1948 angenommen wurde und im Anhang zu diesem Übereinkommen wiedergegeben ist, unter Berücksichtigung aller späteren Änderungen.
8.  Haben die Leistungen eine nach Gebieten unterschiedliche Höhe, so kann der gelernte männliche Arbeiter nach den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 dieses Artikels für jedes Gebiet bestimmt werden.
9.  Der Lohn des gelernten männlichen Arbeiters ist auf der Grundlage der Lohnsätze für die durch Gesamtarbeitsverträge oder gegebenenfalls von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder durch Gewohnheit festgelegte normale Arbeitszeit zu ermitteln unter Einbeziehung etwaiger Teuerungszulagen; haben diese Lohnsätze eine nach Gebieten unterschiedliche Höhe und findet Absatz 8 dieses Artikels keine Anwendung, so ist der mittlere Lohn zugrunde zu legen.
10.  Die Beträge der laufenden regelmässig wiederkehrenden Zahlungen bei Alter, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (mit Ausnahme derjenigen bei Arbeitsunfähigkeit), bei Invalidität und bei Tod des Unterhaltspflichtigen sind nach namhaften Änderungen in der allgemeinen Verdiensthöhe, die sich aus namhaften Änderungen in den Lebenshaltungskosten ergeben, zu überprüfen.
Art. 66
1.  Bei einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung, auf welche dieser Artikel Anwendung findet, ist der Leistungsbetrag, erhöht um den Betrag der während der Dauer des Falls zu zahlenden Familienzulagen, wie folgt zu bemessen. Er hat für den betreffenden Fall und den in der Tabelle zu diesem Teil bezeichneten Typus des Leistungsempfängers mindestens den in der Tabelle vorgesehenen Hundertsatz der Gesamtsumme aus dem Lohn eines gewöhnlichen erwachsenen männlichen ungelernten Arbeiters und dem Betrag der Familienzulagen zu erreichen, die einer geschützten Person mit gleichen Familienlasten, wie sie der Typus des Leistungsempfängers hat, zu zahlen sind.
2.  Der Lohn des gewöhnlichen erwachsenen männlichen ungelernten Arbeiters, die Leistung und die Familienzulagen sind auf derselben zeitlichen Grundlage zu berechnen.
3.  Für die übrigen Leistungsempfänger hat die Leistung in einem angemessenen Verhältnis zu der des Typus des Leistungsempfängers zu stehen.
4.  Im Sinne dieses Artikels hat als gewöhnlicher erwachsener männlicher ungelernter Arbeiter zu gelten:
a) der Typus des ungelernten Arbeiters in der Maschinenbauindustrie mit Ausnahme der Elektromaschinenindustrie; oder
b) der Typus des ungelernten Arbeiters nach den Bestimmungen des nachstehenden Absatzes.
5.  Als Typus des ungelernten Arbeiters im Sinne von b) des vorstehenden Absatzes hat eine Person zu gelten, die in der Hauptgruppe mit der grössten Zahl für den betreffenden Fall geschützter erwerbstätiger männlicher Personen oder von Unterhaltspflichtigen der geschützten Personen innerhalb der Abteilung beschäftigt ist, die ihrerseits die grösste Zahl solcher Personen oder Unterhaltspflichtiger umfasst; hierfür wird die Internationale Systematik der wirtschaftlichen Tätigkeiten zugrunde gelegt, die vom Wirtschafts‑ und Sozialrat der Organisation der Vereinten Nationen auf seiner siebenten Tagung am 27. August 1948 angenommen wurde und im Anhang zu diesem Übereinkommen wiedergegeben ist, unter Berücksichtigung aller späteren Änderungen.
6.  Haben die Leistungen eine nach Gebieten unterschiedliche Höhe, so kann der gewöhnliche erwachsene männliche ungelernte Arbeiter nach den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels für jedes Gebiet bestimmt werden.
7.  Der Lohn des gewöhnlichen erwachsenen männlichen ungelernten Arbeiters ist auf der Grundlage der Lohnsätze für die durch Gesamtarbeitsverträge oder gegebenenfalls von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder durch Gewohnheit festgelegte normale Arbeitszeit zu ermitteln unter Einbeziehung etwaiger Teuerungszulagen; haben diese Lohnsätze eine nach Gebieten unterschiedliche Höhe und findet Absatz 6 dieses Artikels keine Anwendung, so ist der mittlere Lohn zugrunde zu legen.
8.  Die Beträge der laufenden regelmässig wiederkehrenden Zahlungen bei Alter, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (mit Ausnahme derjenigen bei Arbeitsunfähigkeit), bei Invalidität und bei Tod des Unterhaltspflichtigen sind nach namhaften Änderungen in der allgemeinen Verdiensthöhe, die sich aus namhaften Änderungen in den Lebenshaltungskosten ergeben, zu überprüfen.
Art. 67
Bei einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung, auf welche dieser Artikel Anwendung findet, gilt folgendes:
a) Der Leistungsbetrag ist entsprechend einer vorgeschriebenen Skala oder entsprechend einer von der zuständigen Stelle nach vorgeschriebener Regelung festgelegten Skala zu berechnen.
b) Der Leistungsbetrag kann nur insoweit gekürzt werden, als die sonstigen Mittel der Familie des Leistungsempfängers vorgeschriebene namhafte Beträge oder von der zuständigen Stelle nach vorgeschriebener Regelung festgelegte namhafte Beträge übersteigen.
c) Die Gesamtsumme aus der Leistung und den sonstigen Mitteln nach Abzug der in b) bezeichneten namhaften Beträge hat auszureichen, um der Familie des Leistungsempfängers gesunde und angemessene Lebensbedingungen zu gewährleisten; sie darf nicht unter der nach den Bestimmungen des Artikels 66 berechneten Leistung liegen.
d) Die Bedingungen in c) haben als erfüllt zu gelten, wenn der Gesamtbetrag der nach dem betreffenden Teil gewährten Leistungen um mindestens 30 vom Hundert höher ist als der Gesamtbetrag der Leistungen, der bei Anwendung der Bestimmungen des Artikels 66 und der nachstehenden Bestimmungen erreicht würde: i) Artikel 15 b) für Teil III;
ii) Artikel 27 b) für Teil V;
iii) Artikel 55 b) für Teil IX;
iv) Artikel 61 b) für Teil X.
Tabelle zu Teil XI
Regelmässig wiederkehrende Zahlungen an die Typen der Leistungsempfänger

Teil

Fall

Typus des Leistungsempfängers

Hundertsatz

III

Krankheit

Mann mit Ehefrau und 2 Kindern

45

IV

Arbeitslosigkeit

Mann mit Ehefrau und 2 Kindern

45

V

Alter

Mann mit Ehefrau im Rentenalter

40

VI

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Arbeitsunfähigkeit
Erwerbsunfähigkeit
Hinterbliebene



Mann mit Ehefrau und 2 Kindern
Mann mit Ehefrau und 2 Kindern
Witwe mit 2 Kindern



50
50
40

VIII

Mutterschaft

Frau

45

IX

Invalidität

Mann mit Ehefrau und 2 Kindern

40

X

Hinterbliebene

Witwe mit 2 Kindern

40

Teil XII Gleichbehandlung von Einwohnern, die nicht die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzlandes besitzen

Art. 68
1.  Einwohnern, die nicht die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzlandes besitzen, sind die gleichen Rechte einzuräumen wie Einwohnern mit der Staatsangehörigkeit dieses Landes. Für Nichtstaatsangehörige oder ausserhalb des Gebietes des Mitglieds geborene Staatsangehörige können jedoch Sonderbestimmungen vorgeschrieben werden, soweit es sich um ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistungen oder Leistungsteile sowie um Übergangsregelungen handelt.
2.  Bei den auf Beiträgen beruhenden Systemen der Sozialen Sicherheit, deren Schutz sich auf die Arbeitnehmer erstreckt, sind den geschützten Personen, die Staatsangehörige eines anderen Mitglieds sind, das die Verpflichtungen aus dem entsprechenden Teil des Übereinkommens übernommen hat, in Bezug auf diesen Teil die gleichen Rechte wie den Staatsangehörigen des betreffenden Mitglieds einzuräumen. Die Anwendung dieses Absatzes kann jedoch vom Bestehen eines zweiseitigen oder mehrseitigen Gegenseitigkeitsabkommens abhängig gemacht werden.

Teil XIII Gemeinsame Bestimmungen

Art. 69
Eine Leistung, auf die eine geschützte Person nach einem der Teile II bis X dieses Übereinkommens Anspruch hätte, kann in einem vorgeschriebenen Ausmass ruhen:
a) solange die betreffende Person sich ausserhalb des Gebietes des Mitglieds aufhält;
b) solange der Unterhalt der betreffenden Person aus öffentlichen Mitteln oder von einer Einrichtung oder einem Dienst der Sozialen Sicherheit bestritten wird, wobei jedoch, falls die Leistung den Wert des Unterhalts übersteigt, der Unterschied den unterhaltsberechtigten Angehörigen des Leistungsempfängers zuzuweisen ist;
c) solange die betreffende Person eine andere Geldleistung der Sozialen Sicherheit mit Ausnahme einer Familienleistung bezieht, ferner, solange sie für denselben Fall von dritter Seite entschädigt wird, wobei jedoch der ruhende Leistungsteil die andere Leistung oder die von dritter Seite gewährte Entschädigung nicht übersteigen darf;
d) wenn die betreffende Person durch Betrug versucht hat, eine Leistung zu erhalten;
e) wenn der Fall von der betreffenden Person durch ein von ihr begangenes Verbrechen oder Vergehen herbeigeführt worden ist;
f) wenn der Fall von der betreffenden Person vorsätzlich herbeigeführt worden ist;
g) in entsprechenden Fällen, wenn die betreffende Person es unterlässt, von den ihr zur Verfügung gestellten Einrichtungen des ärztlichen Dienstes oder des Dienstes für die berufliche Nach‑ und Umschulung Gebrauch zu machen oder die für die Nachprüfung des Bestehens des Falls oder für das Verhalten der Leistungsempfänger vorgeschriebene Regelung nicht befolgt;
h) bei Leistungen im Fall der Arbeitslosigkeit, wenn die betreffende Person es unterlässt, von den ihr zur Verfügung gestellten Einrichtungen der Arbeitsvermittlung Gebrauch zu machen;
i) bei Leistungen im Fall der Arbeitslosigkeit, wenn der Verlust der Beschäftigung die unmittelbare Folge einer auf eine Arbeitsstreitigkeit zurückzuführenden Arbeitseinstellung war oder die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig ohne ausreichende Gründe aufgegeben hat; und
j) bei Leistungen an Hinterbliebene, solange eine Witwe mit einem Mann in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
Art. 70
1.  Jedem Antragsteller ist das Recht einzuräumen, ein Rechtsmittel einzulegen, falls die Leistung abgelehnt oder ihre Art oder ihr Ausmass strittig wird.
2.  Wird bei der Anwendung dieses Übereinkommens die ärztliche Betreuung von einer einem Parlament verantwortlichen Regierungsstelle durchgeführt, so kann an die Stelle des in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Rechts auf Einlegung eines Rechtsmittels das Recht treten, eine Beschwerde über die Ablehnung der ärztlichen Betreuung oder die Art der erhaltenen Betreuung der zuständigen Stelle zur Prüfung zu unterbreiten.
3.  Werden Ansprüche bei einem zur Behandlung von Fragen der Sozialen Sicherheit gebildeten Sondergericht geltend gemacht, in dem die geschützten Personen vertreten sind, so braucht kein Recht auf Rechtsmittel eingeräumt zu werden.
Art. 71
1.  Die Aufwendungen für die nach diesem Übereinkommen gewährten Leistungen und die Kosten für ihre Verwaltung sind gemeinschaftlich durch Beiträge oder Steuern oder aus beiden Quellen zusammen zu bestreiten, und zwar so, dass Härten für Minderbemittelte vermieden werden und der wirtschaftlichen Lage des Mitglieds und der geschützten Personengruppen Rechnung getragen wird.
2.  Die Gesamtsumme der von den geschützten Arbeitnehmern aufzubringenden Beiträge darf 50 vom Hundert der Gesamtsumme der für den Schutz der Arbeitnehmer und ihrer Ehefrauen und Kinder bestimmten Mittel nicht übersteigen. Zur Feststellung, ob diese Bedingung erfüllt ist, können alle von dem Mitglied nach dem Übereinkommen gewährten Leistungen mit Ausnahme der Familienleistungen und, sofern hierfür ein besonderer Zweig besteht, der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten berücksichtigt werden.
3.  Das Mitglied hat die allgemeine Verantwortung für die Gewährung der nach diesem Übereinkommen vorgesehenen Leistungen zu übernehmen und alle hierfür notwendigen Massnahmen zu treffen; es hat, wenn erforderlich, dafür zu sorgen, dass die notwendigen versicherungstechnischen Untersuchungen und Berechnungen über das finanzielle Gleichgewicht regelmässig und auf alle Fälle vor jeder Änderung der Leistungen, der Beitragssätze oder der zur Deckung der in Betracht kommenden Fälle in Anspruch genommenen Steuern durchgeführt werden.
Art. 72
1.  Wird die Verwaltung nicht von einer nach Weisungen der Behörden tätigen Einrichtung oder von einer einem Parlament verantwortlichen Regierungsstelle wahrgenommen, so sind unter den vorgeschriebenen Voraussetzungen Vertreter der geschützten Personen an der Verwaltung zu beteiligen oder ihr in beratender Eigenschaft beizuordnen; die innerstaatliche Gesetzgebung kann auch die Mitwirkung von Vertretern der Arbeitgeber und der Behörden vorsehen.
2.  Das Mitglied hat die allgemeine Verantwortung für die einwandfreie Verwaltung der Einrichtungen und Dienste zu übernehmen, die bei der Durchführung dieses Übereinkommens mitwirken.

Teil XIV Sonstige Bestimmungen

Art. 73
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf:
a) Fälle, die sich vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Teils des Übereinkommens für das betreffende Mitglied ereignet haben;
b) Leistungen für Fälle, die sich nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Teils des Übereinkommens für das betreffende Mitglied ereignet haben, soweit sich die Ansprüche auf diese Leistungen aus der Zeit vor diesem Inkrafttreten herleiten.
Art. 74
Dieses Übereinkommen gilt nicht als Abänderung eines bereits bestehenden Übereinkommens.
Art. 75
Enthält ein Übereinkommen, das später von der Konferenz angenommen wird und sich auf einen oder mehrere der im vorliegenden Übereinkommen behandelten Gegenstände bezieht, eine dahingehende Bestimmung, so verlieren die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens, die im neuen Übereinkommen angeführt werden, gegenüber jedem Mitglied, welches das neue Übereinkommen ratifiziert hat, ihre Wirksamkeit von dem Zeitpunkt an, in dem das neue Übereinkommen für das betreffende Mitglied in Kraft tritt.
Art. 76
1.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, in dem Jahresbericht, den es nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Anwendung dieses Übereinkommens vorzulegen hat:
a) vollständige Auskünfte über die Gesetzgebung, durch welche die Bestimmungen des Übereinkommens verwirklicht werden, zu erteilen;
b) Nachweise darüber zu erbringen, dass es die in den folgenden Bestimmungen bezeichneten statistischen Erfordernisse erfüllt hat: i) Artikel 9 a), b), c) oder d); 15 a), b) oder d); 21 a) oder c); 27 a), b) oder d); 33 a) oder b); 41 a), b) oder (d); 48 a), b) oder c); 55 a), b) oder d); 61 a), b) oder d) in Bezug auf die Zahl der geschützten Personen,
ii) Artikel 44, 65, 66 oder 67 in Bezug auf die Leistungssätze,
iii) Artikel 18 Absatz 2 a) in Bezug auf die Dauer des Krankengeldes,
iv) Artikel 24 Absatz 2 in Bezug auf die Dauer der Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
v) Artikel 71 Absatz 2 in Bezug auf den Anteil der Mittel, die aus Beiträgen der geschützten Arbeitnehmer stammen.
Diese Nachweise haben in ihrer Darstellung soweit wie möglich den vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes zur Erzielung einer grösseren Einheitlichkeit gemachten Vorschlägen zu entsprechen.
2.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, berichtet dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in angemessenen Zeitabständen entsprechend den Beschlüssen des Verwaltungsrates über den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis hinsichtlich jedes der Teile II bis X des Übereinkommens, die nicht bereits in seiner Ratifikation oder in einer nach Artikel 4 zu einem späteren Zeitpunkt gemachten Mitteilung angegeben worden sind.
Art. 77
1.  Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Schiffsleute und Seefischer; Bestimmungen über den Schutz der Schiffsleute und der Seefischer sind von der Internationalen Arbeitskonferenz im Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Schiffsleute, 1946, und im Übereinkommen über Altersrenten der Schiffsleute, 1946, getroffen worden.
2.  Bei Berechnung des Hundertsatzes der Arbeitnehmer oder Einwohner, die nach irgendeinem der von der Ratifikation erfassten Teile II bis X geschützt sind, kann ein Mitglied die Schiffsleute und die Seefischer von der Zahl der Arbeitnehmer, der erwerbstätigen Bevölkerung oder der Einwohner ausnehmen.

Teil XV Schlussbestimmungen

Art. 78
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 79
1.  Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2.  Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3.  In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 80
1.  In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach Artikel 35 Absatz 2 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation übermittelten Erklärungen hat das beteiligte Mitglied die Gebiete bekanntzugeben:
a) für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens oder einzelner Teile des Übereinkommens übernimmt;
b) für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens oder einzelner Teile des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen;
c) in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Fall die Gründe dafür;
d) für die es sich die Entscheidung bis zu einer weiteren Prüfung der Lage in Bezug auf die betreffenden Gebiete vorbehält.
2.  Die Verpflichtungen nach Absatz 1a) und b) dieses Artikels gelten als Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.
3.  Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz 1b), c) und d) dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.
4.  Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 82 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.
Art. 81
1.  In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach Artikel 35 Absätze 4 und 5 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation übermittelten Erklärungen ist anzugeben, ob das Übereinkommen oder die Teile, auf die sich eine Erklärung bezieht, in dem betreffenden Gebiet mit oder ohne Abweichungen durchgeführt werden; besagt die Erklärung, dass die Durchführung des Übereinkommens oder einzelner Teile mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben.
2.  Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten.
3.  Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen nach Artikel 82 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt bestehende Lage in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird.
Art. 82
1.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann das Übereinkommen oder einen oder mehrere der Teile II bis X nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen, Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen oder einen oder mehrere der Teile II bis X jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 83
1.  Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2.  Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 84
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁷ vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.
⁷ SR 0.120
Art. 85
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Art. 86
1.  Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 82, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2.  Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 87
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Anhang

Internationale Systematik der wirtschaftlichen Tätigkeiten

Verzeichnis der Abteilungen und der Hauptgruppen
Abteilung 0. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei:
01. Landwirtschaft und Tierzucht
02. Forstwirtschaft und Waldnutzung
03. Jagd, Fallenstellerei und Wildhege
04. Fischerei
Abteilung 1. Industrien zur Gewinnung von Rohstoffen:
11. Kohlenbergbau
12. Metallbergbau
13. Erdöl- und Erdgasgewinnung
14. Stein-, Ton- und Sandgewinnung
19. Gewinnung nichtmetallischer Mineralien, die nicht anderweitig eingereiht sind.
Abteilungen 2–3. Verarbeitende Industrien:
20. Nahrungsmittelindustrie (mit Ausnahme der Getränkeindustrie)
21. Getränkeindustrie
22. Tabakindustrie
23. Textilindustrie
24. Herstellung von Schuhen, Bekleidungsgegenständen und anderen Gegenständen aus Textilien
25. Holz- und Korkindustrie (mit Ausnahme der Möbelindustrie)
26. Möbelindustrie und Schreinerei
27. Papierindustrie und Papierwarenindustrie
28. Druck- und Verlagsgewerbe und verwandte Gewerbe
29. Lederindustrie und Lederwarenindustrie (mit Ausnahme der Schuh erzeugung)
30. Kautschukindustrie
31. Chemische Industrie
32. Industrie der Erdöl- und Kohlenderivate
33. Verarbeitung nichtmetallischer Mineralien (mit Ausnahme der Erdöl- und Kohlenderivate)
34. Metallurgische Grundindustrien
35. Herstellung von Metallwaren (mit Ausnahme von Maschinen und Transportmaterial)
36. Maschinenbauindustrie (mit Ausnahme der Elektromaschinenindustrie)
37. Herstellung von elektrischen Maschinen, Elektroapparaten, Elektrogeräten und Elektrozubehör
38. Herstellung von Transportmaterial
39. Verschiedene verarbeitende Industrien
Abteilung 4. Baugewerbe:
40. Baugewerbe
Abteilung 5. Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Anlagen:
51. Elektrizität, Gas, Dampf
52. Wasserversorgung und sanitäre Anlagen
Abteilung 6. Handel, Banken, Versicherungen, Immobiliengeschäfte:
61. Gross- und Einzelhandel
62. Banken und andere Finanzinstitute
63. Versicherungen
64. Immobiliengeschäfte
Abteilung 7. Transportwesen, Lagerung und Verkehrswesen:
71. Transportwesen
72. Lagerung
73. Verkehrswesen
Abteilung 8. Dienstleistungen:
81. Verwaltung
82. Dienstleistungen für die Öffentlichkeit und für Geschäftsbetriebe
83. Dienstleistungen für Freizeitgestaltung
84. Persönliche Dienstleistungen
Abteilung 9. Ungenügend umschriebene Tätigkeiten:
90. Ungenügend umschriebene Tätigkeiten

Geltungsbereich am 29. August 2023 ⁸

⁸ AS 1978 1626 ; 1985  307 ; 1989  1480 ; 2002  2661 ; 2006  2983 ; 2010  4241 ; 2013  1299 ; 2016  1279 ; 2019 1411 ; 2023 478 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .
Vertragsstaaten

Ratifikation

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

18. Januar

2006

18. Januar

2007

Barbados

11. Juli

1972

11. Juli

1973

Belgien

26. November

1959

26. November

1960

Benin

14. Juni

2019

14. Juni

2020

Bolivien*

31. Januar

1977

31. Januar

1978

Bosnien und Herzegowina

  2. Juni

1993 N

  2. Juni

1993

Brasilien

15. Juni

2009

15. Juni

2010

Bulgarien

14. Juli

2008

14. Juli

2009

Costa Rica

16. März

1972

16. März

1973

Côte d’Ivoire

26. April

2023

26. April

2024

Dänemark

15. August

1955

15. August

1956

Deutschland

21. Februar

1958

21. Februar

1959

Dominikanische Republik

11. Juli

2016

11. Juli

2017

Ecuador

25. Oktober

1974

25. Oktober

1975

Frankreich

14. Juni

1974

14. Juni

1975

Griechenland

16. Juni

1955

16. Juni

1956

Honduras

  1. November

2012

  1. November

2013

Irak

22. März

2023

22. März

2024

Irland

17. Juni

1968

17. Juni

1969

Island

20. Februar

1961

20. Februar

1962

Israel

16. Dezember

1955

16. Dezember

1956

Italien

  8. Juni

1956

  8. Juni

1957

Japan

  2. Februar

1976

  2. Februar

1977

Jordanien

12. Februar

2014

12. Februar

2015

Komoren

28. Juli

2022

28. Juli

2023

Kongo (Kinshasa)

  3. April

1987

  3. April

1988

Kroatien

  8. Oktober

1991 N

  8. Oktober

1991

Libyen

19. Juni

1975

19. Juni

1976

Luxemburg

31. August

1964

31. August

1965

Marokko

14. Juni

2019

14. Juni

2020

Mauretanien

15. Juli

1968

15. Juli

1969

Mexiko

12. Oktober

1961

12. Oktober

1962

Montenegro

  3. Juni

2006 N

  3. Juni

2006

Niederlande

11. Oktober

1962

11. Oktober

1963

Niger

  9. August

1966

  9. August

1967

Nordmazedonien

17. November

1991 N

17. November

1991

Norwegen

30. September

1954

30. September

1955

Österreich

  4. November

1969

  4. November

1970

Paraguay

25. Oktober

2021

25. Oktober

2022

Peru

23. August

1961

23. August

1962

Polen

  3. Dezember

2003

  3. Dezember

2004

Portugal

17. März

1994

17. März

1995

Rumänien

15. Oktober

2009

15. Oktober

2010

Russland

26. Februar

2019

26. Februar

2020

Schweden

12. August

1953

27. April

1955

Schweiz*

18. Oktober

1977

18. Oktober

1978

Senegal

22. Oktober

1962

22. Oktober

1963

Serbien

24. November

2000 N

20. Dezember

1955

Sierra Leone

29. März

2022

29. März

2023

Slowakei

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

29. Mai

1992 N

29. Mai

1992

Spanien

29. Juni

1988

29. Juni

1989

St. Vincent und die Grenadinen

25. November

2015

25. November

2016

Togo

  7. Juni

2013

  7. Juni

2014

Tschad

  4. Juni

2015

  4. Juni

2016

Tschechische Republik

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Türkei

29. Januar

1975

29. Januar

1976

Ukraine

  6. Juni

2016

  6. Juni

2017

Uruguay

14. Oktober

2010

14. Oktober

2011

Venezuela

  5. November

1982

  5. November

1983

Vereinigtes Königreich

27. April

1954

27. April

1955

Insel Man

22. September

1960

22. September

1960

Zypern

  3. September

1991

  3. September

1992

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation: www.ilo.org > Français > Normes du travail > NORMLEX > Instruments > Conventions et recommandations à jour eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz
Gemäss Artikel 2b) des Übereinkommens erklärt die Schweiz, die Verpflichtungen der Teile V, VI, VII, IX und X anzunehmen.
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