Ausführungsbestimmungen über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Koste... (410.134)
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Ausführungsbestimmungen über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten des Grundschulunterrichts

Ausführungsbestimmungen über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten des Grundschulunterrichts vom 16. Oktober 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 57 Absatz 3 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Beteiligung der Erzie hungsberechtigten an den Kosten der Volksschule und der ersten bis drit ten Klasse der Kantonsschule.

Art. 2

Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten a. Grundsatz 1 Den Erziehungsberechtigten dürfen bei obligatorischen Veranstaltungen wie Klassenlager, Exkursionen usw. nur die Verpflegungskosten in Rech nung gestellt werden. 2 Ferner können von den Erziehungsberechtigten Kostenbeiträge erhoben werden, wenn im Rahmen des öffentlichen obligatorischen Unterrichts (beispielsweise im Gestalten) Gegenstände mit bleibendem Nutzwert her gestellt werden.

Art. 3

b. Beiträge 1 Wo die Beiträge der Erziehungsberechtigten gerechtfertigt sind, betra gen sie höchstens (Beträge in Franken): 1) GDB 410.1 OGS 2018, 36
Stufe Verpflegung bei Exkursionen so wie Klassenla gern pro Tag Im Fach Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (WAH) pro Mahl zeit Gestalten und allenfalls weitere Fächer pro Schuljahr Kindergarten bis 2. Klasse 10.– – kein Betrag 3./4. Klasse 12.– – kein Betrag 5./6. Klasse 14.– – 40.– 7. bis 9. Klasse 16.– 6.50 80.– 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.10.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung OGS 2018, 36 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.10.2018 01.01.2019 Erstfassung OGS 2018, 36 4
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