Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Lite... (231.1)
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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst

231.1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 10. April 1926 1 §
1 Als einzige kantonale Gerichtsinstanz zur Beurteilung der dieses Gesetz betreffenden zivilrechtlichen Streitigkeiten wird das Kantonsgericht bestimmt (BG 2 Art. 45). §
2 Es findet das beschleunigte Verfahren mit Umgehung des Friedensrichters Anwendung. §
3 Wird mit der Zivilklage zugleich ein Strafantrag gestellt, urteilt das Gericht, nachdem der Strafuntersuch durch die ordentliche Untersuchungsbehörde stattgefunden hat, über beide Begehren in einem Verfahren. Appellation gemäss Art. 71 der Kantonsverfassung 3 ist nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils zulässig. §
4 Wird nur Strafklage gestellt, kommt das ordentliche Verfahren über den Strafprozess zur Anwendung (BG Art. 49). §
5 Zuständig zum Erlasse vorsorglicher Verfügungen ist der Kantonsgerichtspräsident (BG Art. 52 und 53). Das Begehren ist schriftlich einzureichen. §
6 Diese Verordnung tritt nach Ablauf der verfassungsmässigen Referendumsfrist in Kraft.
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