Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche
                            272.1 Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung  öffentlichrechtlicher Ansprüche  vom 28. Oktober 1971  1  angenommen von den Konferenzen der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, der kantonalen Finanzdirektoren und  der kantonalen Fürsorgedirektoren am 15./16. April 1970, 13. Oktober 1970, 28. Oktober 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht  beruhenden Ansprüchen auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von  ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.  Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (einge-schlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs 2
                            gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öffentlichrechtlicher Ansprüche folgende  Anforderungen erfüllte:  a.     der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden  Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel  Gebrauch zu machen;  b.     der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die  Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Dem Rechtsöffnungsrichter sind vozulegen:  a.     eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister;  b.     eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, bzw. eine  Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist;  c.     eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt  sind;  d.     die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfügung oder des Entscheides mit  vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über  Schuldbetreibung und Konkurs ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2  und 3 gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Dem Betriebenen stehen folgende Einreden zu:  a.     der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde;  b.     dass die Schuld verjährt ist;  c.     dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht  gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war;  d.     dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem Eidgenössischen Justiz- und  Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.  Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und  Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden  Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen  Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenössischen  Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Verhältnis die Anwendbarkeit des Konkordates  vom 18. Februar 1911 betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher  Ansprüche und des Konkordates vom 29. Juni 1945 betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf  Rückerstattung von Armenunterstützungen dahin.  (Das Konkordat ist heute für alle Kantone verbindlich.)