Ausführungsbestimmungen über Innovationsbeiträge zur Absatzförderung in der Landwirtschaft
Ausführungsbestimmungen über Innovationsbeiträge zur Absatzförderung in der Landwirtschaft vom 4. März 2008 (Stand 1. März 2008) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i des kantonalen Landwirt schaftsgesetzes vom 25. Januar 2008 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Grundsatz 1 Der Kanton unterstützt innovative Projekte von Landwirten und Bäuerin nen, bäuerlichen Organisationen, Verarbeitern und Verarbeiterinnen oder des Handels, die den Absatz regionaler Landwirtschaftsprodukte fördern, mit einmaligen Innovationsbeiträgen.
Art. 2
Landwirtschaftsprodukte 1 Als Landwirtschaftsprodukte im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen gelten: a. Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; b. Zucht- und Nutztiere. 2 Ausgenommen sind Erzeugnisse des produzierenden Gartenbaus und der Tierzucht, der Berufsfischerei, der Fischzucht sowie Betäubungs- und Suchtmittel (wie Tabak und Spirituosen).
Art. 3
Bedingungen und Auflagen 1 Sind an einem Projekt mehrere Personen beteiligt, muss die Mehrheit der Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller Wohnsitz im Kanton haben. 2 Die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller haben sich mit wenigstens einem Viertel an den Projektkosten zu beteiligen. 1) GDB 921.1 OGS 2008, 25
3 Bedingungen für die Beitragsgewährung sind, dass: a. das Projekt den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse belebt oder eine positive Wirkung auf den Produzentenpreis ausübt; b. eindeutig der Bezug zur regionalen Herkunft der Erzeugnisse herge stellt wird; c. das Projekt der Neuausrichtung der Agrarpolitik und den regional wirtschaftlichen Interessen nicht zuwiderläuft; d. die personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzun gen für die Umsetzung des Projekts genügen; e. das Projekt auf eine langfristige Ausrichtung ausgelegt ist.
Art. 4
Innovationsbeitrag 1 Innovationsbeiträge werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags als Starthilfe ausgerichtet. 2 Der Innovationsbeitrag wird für das gleiche Projekt nur einmal gewährt. Der Kantonsbeitrag darf höchstens zwei Drittel der Projektkosten decken. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement verfügt jährlich bis spätestens 15. De zember über die Gewährung von Innovationsbeiträgen aufgrund der Beur teilung der Projekte durch die Landwirtschaftskommission.
Art. 5
Projektkosten 1 Als anrechenbare Projektkosten gelten nur jene Kosten, die einen unmit telbaren Zusammenhang mit dem Projekt haben.
Art. 6
Anforderungen an die Gesuchsunterlagen 1 Die Gesuchsunterlagen müssen zumindest eine Projektbeschreibung sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten. 2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt erlässt Weisungen über die Form und den weiteren Inhalt der Gesuche.
Art. 7
Beurteilung der Gesuchsunterlagen 1 Die Projekte, die sich in der Planungs- oder Realisierungsphase befin den können, werden nach den Kriterien Innovation, Diversifikation, Markt orientierung, Wertschöpfung, Praxistauglichkeit, Wirtschaftlichkeit, regio nalwirtschaftliches Interesse, Ökologie und Nachhaltigkeit beurteilt. 2
Art. 8
Rückerstattung 1 Werden die Bedingungen und Auflagen nach Art. 3 dieser Ausführungs bestimmungen nach der Ausrichtung des Innovationsbeitrags nicht min destens 5 Jahre eingehalten, so ist dieser anteilsmässig zurückzuerstat ten.
Art. 9
Anmeldeverfahren 1 Die Gesuche sind jeweils bis 30. September beim Amt für Landwirt schaft und Umwelt einzureichen. 2 Der Innovationsbeitrag wird bis zum 31. Dezember des Gesuchsjahres ausbezahlt.
Art. 10
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über Starthilfebeiträge zur Absatzförde rung in der Landwirtschaft vom 24. September 2001 2 ) werden aufgeho ben.
Art. 11
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. März 2008 in Kraft. 2) OGS 2001, 61, OGS 2007, 26 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.03.2008 01.03.2008 Erlass Erstfassung OGS 2008, 25 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.03.2008 01.03.2008 Erstfassung OGS 2008, 25 5
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