Reglement über die Aufgaben und die Organisation der Kleinklassen (312.18)
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Reglement über die Aufgaben und die Organisation der Kleinklassen

312.18 Reglement über die Aufgaben und die Organisation der Kleinklassen (Kleinklassenreglement) vom 2. März 1993 1 Die Erziehungskommission, gestützt auf Art. 2, 8, 23, 37, 41, 42, 46, 47 und 65 des Gesetzes vom 30. April 1972 über das Bildungswesen (Bildungsgesetz) 2 beschliesst: §
1 Zweck Die Kleinklasse bezweckt die Förderung von Schülern, die wegen einer Lernbehinderung oder wegen länger andauernden, gravierenden Lernschwierigkeiten dem Unterricht in der Regelklasse der Primarschule nicht zu folgen vermögen. Diese Förderung wird durch speziell ausgebildete Lehrer, durch eine kleinere Abteilungsgrösse sowie durch eine auf die Schwierigkeiten der Schüler abgestimmte Unterrichtsgestaltung erreicht. Der Übertritt in die Primarschule ist zu ermöglichen. §
2 Aufnahme in die Kleinklasse 1. Grundsätze Eine Aufnahme in die Kleinklasse ist zu prüfen für: 1. Schüler, bei denen nach Auffassung des Lehrers, des Schulpsychologen oder der Eltern eine Lernbehinderung vorliegt; 2. Schüler der Einführungsklasse, die Mühe bekunden, die Lernziele der ersten Primarklasse zu erreichen; 3. Repetenten, bei denen zu erwarten ist, dass sie das Ziel der repetierten oder einer weiteren Klasse nicht erreichen. Die Einweisung in die Kleinklasse hat in der Regel spätestens bis zu Beginn der 5. Klasse zu erfolgen. §
3 2. Verfahren Die Einweisung in die Kleinklasse erfolgt durch Beschluss des Schulrates auf Antrag des Schulpsychologischen Dienstes. Die Eltern sind frühzeitig über eine beabsichtigte Einweisung zu informieren und nach Vorliegen des Antrages des Schulpsychologischen Dienstes anzuhören. Aufnahmen in die Kleinklasse erfolgen in der Regel auf Beginn des Schuljahres. Wenn der Schüler nicht an seinem Wohnort die Schule besucht, ist der Schulrat der Wohngemeinde vor Zuweisungsentscheiden anzuhören. §
4 Gestaltung des Unterrichts Im Unterricht sind dem Schüler der Kleinklasse jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die seiner individuellen Leistungsfähigkeit entsprechen. Der Lehrer orientiert sich bei der Gestaltung des Unterrichts an den Stundentafeln und Lehrplänen der Primarschule und versucht, aus diesen Teilziele zu erreichen. Neben den Lehrmitteln der Primarschule finden auch solche Lehrmittel Verwendung, die den speziellen Lernproblemen dieser Schüler Rechnung tragen. §
5 Zeugnis Die Schüler der Kleinklasse erhalten das reguläre Primarschulzeugnis. Unter den Bemerkungen ist der Hinweis «Kleinklasse. Das Zeugnis beruht auf individueller Beurteilung» einzutragen. Schüler, die nach § 7 in Regelklassen unterrichtet werden, werden in jenen Fächern nach individuellen Massstäben beurteilt, in denen sie dem regulären Unterricht der Primarschule nicht zu folgen vermögen. Im Zeugnis sind diese Fächer mit dem Vermerk «entspricht individueller Beurteilung» zu kennzeichnen. §
6 Übertritt in andere Schulen Entwickelt sich ein Schüler in der Kleinklasse derart, dass er den Anforderungen der Primarschule wahrscheinlich gewachsen sein wird, bewilligt der Schulrat nach Rücksprache mit den Eltern und dem Lehrer den Übertritt in die Primarschule. Um dem Schüler diesen Übertritt zu erleichtern, kann der Schulrat einen zeitlich befristeten
Zusatzunterricht bewilligen. Der Übertritt in die Orientierungsstufe richtet sich nach den Bestimmungen des Übertrittsreglements 3 . Schüler, die in einer heilpädagogischen Schule besser gefördert werden können, werden in die Heilpädagogische Schule überwiesen; das Verfahren richtet sich sinngemäss nach § 3. §
7 Förderung von Kleinklassenschülern in Regelklassen Schüler, die nach diesem Reglement in eine Kleinklasse einzuteilen wären, können in einer regulären Primarschulklasse unterrichtet werden, sofern die notwendige sonderpädagogische Förderung gewährleistet ist. Die Zahl der Wochenlektionen, in denen der Kleinklassenschüler durch schulische Heilpädagogen gefördert wird, richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen des Schülers. Sie wird vom Schulrat auf Antrag des Schulpsychologischen Dienstes festgelegt. Um eine Integration in die Primarschulklasse zu gewährleisten, hat der Schüler mindestens zu zwei Dritteln der wöchentlichen Unterrichtszeit an deren Unterricht teilzunehmen. Der Schulische Heilpädagoge und der Klassenlehrer sprechen sich über die individuell zu setzenden Lernziele und die Unterrichtsgestaltung ab. §
8 Ausbildung der Lehrer Die Lehrer der Kleinklasse und der Schulische Heilpädagoge verfügen über eine Lehrbefähigung für die Primarschule sowie eine anerkannte Zusatzausbildung für Kleinklassenlehrer. Eine mehrjährige, erfolgreiche Unterrichtstätigkeit an der Primarschule ist erwünscht. Primarlehrer ohne Zusatzausbildung dürfen eine Kleinklasse nur übernehmen, wenn sie innerhalb von drei Jahren eine berufsbegleitende Zusatzausbildung beginnen. §
9 Rechtskraft Dieses Reglement tritt am 1. August 1993 in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
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