Vertrag über den Besuch der Kantonalen Bauernschule in Seedorf durch Schüler aus Nidwalden
313.263 Vertrag über den Besuch der Kantonalen Bauernschule in Seedorf durch Schüler aus Nidwalden vom 7. Mai/16. Juli 1984 1 Der Kanton Uri, vertreten durch die Erziehungsdirektion und die Landwirtschaftsdirektion des Kantons Uri, und Der Kanton Nidwalden, vertreten durch den Regierungsrat, vereinbaren:
Art. 1 Die Kantonale Bauernschule in Seedorf reserviert insgesamt sieben Plätze für Schüler mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Nidwalden. Die Schüler aus dem Kanton Nidwalden besitzen die gleiche Stellung wie die übrigen Schüler der Bauernschule, insbesondere betreffend Anmeldung, Aufnahme, Schulordnung sowie Pensions- und Nebenkosten. Als Anmeldetermin gilt der 1. Dezember des dem Schuljahr vorangehenden Jahres.
Art. 2 Für Schüler aus dem Kanton Nidwalden bezahlt der Kanton für jeden belegten Platz ein Schulgeld im Betrage von Fr. 4000.-.
Art. 3 Die Auszahlung des Schulgeldes erfolgt auf den 15. Februar direkt an die Kantonale Bauernschule in Seedorf. Die Schulleitung übergibt jeweils nach Kursbeginn der Erziehungsdirektion eine Liste mit den Personalien der Schüler aus Nidwalden.
Art. 4 Dieser Vertrag tritt rückwirkend auf den 15. September 1983 in Kraft; der Vertrag vom 6. Februar 1978 wird aufgehoben. Dieser Vertrag ist unbefristet; er kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren jeweils auf den 15. September gekündigt werden.
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