VERFASSUNG des Kantons Uri
                            VERFASSUNG  des Kantons Uri  (vom 28.  Oktober  1984  1  ; Stand am 15.  Dezember  2020)  Im Namen Gottes!  Das Volk von Uri, das sich in seiner grossen Mehrheit zum christlichen  Glauben bekennt, gibt sich,  in der Absicht, Freiheit und Recht auf den Grundlagen einer demokratischen  Staatsordnung zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern, Uri in seiner  hergebrachten Selbständigkeit als Stand der Eidgenossenschaft zu stärken,  die folgende Verfassung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: GRUNDSÄTZE
Artikel 1 Souveränität
                            1  Der Kanton Uri ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenos  -  senschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Glied des Bundesstaates arbeitet er unter Wahrung seiner besonderen  Interessen mit Bund und Kantonen in der Erfüllung der Staatsaufgaben  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Staatsziele
                            Der Kanton und die Gemeinden streben insbesondere an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine gerechte Ordnung für das friedliche Zusammenleben der Menschen  zu schaffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Rechte und Freiheiten des Einzelnen und der Familie zu schützen und  Grundlagen für deren Verwirklichung bereitzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Voraussetzungen für ein menschengerechtes Dasein herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 13.  Juli  1984  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Bürgerrecht
                            1  Kantons- und Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander  verbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesetzgebung regelt die Erteilung des Gemeinde- und Kantons  -  bürgerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Staatshaftung
                            1  Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körper  -  schaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe in der  Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer in seiner persönlichen Freiheit widerrechtlich schwer eingeschränkt  oder wer schuldlos verhaftet wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und  Genugtuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle  ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Verantwortlichkeit der Organe
                            Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körper  -  schaften und Anstalten können auf ihre Organe zurückgreifen, wenn diese  den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amts  -  pflicht verschuldet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Entschädigung bei Enteignung
                            Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleich  -  kommen, sind voll zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: STAAT UND KIRCHE
Artikel 7 Landeskirchen
                            1  Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden  als Landeskirchen anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landeskirchen sind selbständige Körperschaften des öffentlichen  Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Selbständigkeit
                            1  Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfas  -  sung und der Gesetzgebung selbständig. Sie organisieren sich nach demo  -  kratischen Grundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können sich in Kirchgemeinden gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Landeskirche erlässt für sich ein Organisationsstatut, das vom  Regierungsrat zu genehmigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Handeln der Landeskirchen untersteht der Rechtskontrolle des  Kantons.  Übergangsbestimmung  Jede Landeskirche hat innert fünf Jahren dem Regierungsrat ein Organisationsstatut  zur Genehmigung zu unterbreiten. Bis dahin werden die bisher genehmigten Aus  -  scheidungsdekrete und der Landratsbeschluss vom 28.  Dezember  1916 über die An  -  erkennung der protestantischen Kirchgemeinde als Organisationsstatut anerkannt.  Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Organisationsstatute ersatzweise  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Steuerhoheit
                            Die Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden sind befugt, im Rahmen der  kantonalen Gesetzgebung Steuern zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: GRUNDRECHTE UND PFLICHTEN
Artikel 10 Menschenwürde
                            Die Würde des Menschen ist unantastbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Rechtsgleichheit
                            1  Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Niemand darf wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Rasse,  seiner Sprache, seiner sozialen Stellung oder seiner Weltanschauung oder  Religion benachteiligt oder bevorzugt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Freiheitsrechte
                            Gewährleistet sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewe  -  gungsfreiheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Recht auf Ehe und Familie;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Schutz der Privatsphäre, der Wohnung und des Brief- und Fernmel  -  degeheimnisses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Glaubens- und Gewissensfreiheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Petitionsrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Niederlassungsfreiheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Freiheit der Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Wirtschaftsfreiheit und das Recht der freien Berufswahl;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die Eigentumsfreiheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Rechtsschutz
                            1  Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und  auf einen Entscheid innert angemessener Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Schranken der Grundrechte
                            1  Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.  Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn ein überwie  -  gendes öffentliches Interesse es rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeits  -  verhältnis zum Staate stehen, dürfen zusätzlich soweit eingeschränkt  werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kern der Grundrechte ist unantastbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Verwirklichung der Grundrechte
                            Grundrechte verpflichten alle Organe des Kantons, der Gemeinden und der  übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Pflichten
                            Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten dem Staat und der Allgemeinheit  gegenüber zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: POLITISCHE RECHTE UND PFLICHTEN
                            1.  Abschnitt:  Stimmrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Stimm- und Wahlrecht
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18.  Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen  Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Kirchenangehörigen und in  Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde nur die Ortsbürger stimmberech  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Stimmrecht berechtigt, an Volkswahlen und an Volksabstimmungen  teilzunehmen sowie Volksreferenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 b) Ausdehnung
                            1  Die Landeskirchen können in ihrem Organisationsstatut den Kreis der in  kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landeskirchen können diese Befugnis den Kirchgemeinden über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 c) Korporationen
                            Das Stimmrecht in Angelegenheiten der Korporationen und der Korporati  -  onsbürgergemeinden bestimmt sich nach dem Recht der Korporationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Ausübung des Stimmrechts
                            Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen und an den Gemeinde  -  versammlungen ist Bürgerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung gemäss VA vom 5. März 1989, in Kraft gesetzt auf den 5. März 1989 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  Dezember  1988).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Volkswahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Obligatorische Volkswahl
                            a) kantonale  Die Stimmberechtigten wählen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ständeräte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Landammann und den Landesstatthalter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 b) bezirksweise
                            Die Stimmberechtigten des Gerichtsbezirks Uri wählen das Landgericht Uri,  jene des Gerichtsbezirks Ursern das Landgericht Ursern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 3 c) in der Gemeinde
                            Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfas  -  sungsmässigen Organe sowie die in der Gemeindeordnung  4   vorgesehenen  Behörden und Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Volksabstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Obligatorische Volksabstimmung des Kantons
                            Der kantonalen Volksabstimmung unterliegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verfassungsänderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die kantonalen Gesetze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  neue Ausgaben des Kantons von mehr als einer Million Franken;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  neue Ausgaben des Kantons von mehr als hunderttausend Franken,  wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind;  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  kantonale Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  April  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ersatz des Begriffs «Gemeindesatzung» durch «Gemeindeordnung» gemäss VA vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom 7.  Oktober  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss VA vom 28.  November  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 29.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss VA vom 28.  November  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 29.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  kantonale Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, wenn  der Landrat diesen nicht zustimmt. Volksinitiativen, welche die Totalrevi  -  sion der Kantonsverfassung anregen, unterliegen immer der Volksab  -  stimmung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  kantonale Volksinitiativen, welche die Abberufung einer Behörde  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Fakultative Volksabstimmung des Kantons
                            1  Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie  von mindestens vierhundertfünfzig Stimmberechtigten unterzeichnet sind,  deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Volksreferenden sind zulässig gegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verordnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Konkordate des Landrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfhunderttausend Franken;  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken,  wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind;  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  grössere Wasserrechtsverleihungen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Volksreferenden sind innert neunzig Tagen seit der Bekanntmachung der  Referendumsvorlage einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Landrat kann von sich aus weitere Beschlüsse der Volksabstimmung  unterstellen.  Übergangsbestimmung  10   zu Artikel  24 Buchstabe  c und d und Artikel  25  Absatz  2 Buchstabe  c und d  Für Ausgaben, die im Zeitpunkt der Volksabstimmung vom Landrat bereits beschlos  -  sen sind, gilt die bisherige Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss VA vom 8.  Juni  1997, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  1997 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mai  1997).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss VA vom 28.  November  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 29.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss VA vom 28.  November  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 29.  Oktober  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss VA vom 28.  November  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1994  (AB vom 29.  Oktober  1993).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  26  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Kantonale Volksinitiative
                            a) Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die  Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen  verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde  oder die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 b) Form und Verfahren
                            1  Kantonale Volksinitiativen sind als ausgearbeiteter Entwurf oder als allge  -  meine Anregung einzureichen. Begehren auf Totalrevision der Kantonsver  -  fassung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonale Volksinitiativen müssen sich auf einen einheitlichen Regelungs  -  bereich beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widerspre  -  chen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt  sein. Sie müssen von mindestens sechshundert Stimmberechtigten unter  -  zeichnet sein, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer  Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der  Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Gemeindliche Volksinitiative
                            1  Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemein  -  debehörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechts  -  vorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden  liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unter  -  schriften von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberech  -  tigten aufweisen. Sie sind spätestens zwölf Monate, nachdem sie  eingereicht worden sind, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Aufgehoben durch VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Oktober  2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6.  Juni  2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss VA vom 8.  Juni  1997, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  1997 (AB  vom 2.  Mai  1997).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Abstimmungsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Wahlen und Abstimmungen
                            1  Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gerichtsbezirke werden  an der Urne getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gemeindegesetz regelt die Abstimmungen und Wahlen der  Gemeinden.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: ÖFFENTLICHE AUFGABEN
                            1.  Abschnitt:  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Zusammenarbeit
                            Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körper  -  schaften und Anstalten arbeiten bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Enteignung
                            1  Soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig ist, ist die  Enteignung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeinde  -  verbänden und den Korporationen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Bildungswesen und Kulturpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Öffentliche Schulen
                            Der Kanton und die Gemeinden schaffen geeignete Voraussetzungen,  damit alle Kinder und Jugendlichen ihren Anlagen entsprechend an öffentli  -  chen Volks-, Mittel- und Berufsschulen unterrichtet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Oktober  2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6.  Juni  2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Oktober  2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6.  Juni  2018.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 15 Volksschulen
                            a) Schulbesuch  Der Besuch der Volksschule ist unentgeltlich und, soweit die Gesetzgebung  nichts anderes bestimmt, obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 b) Trägerschaft und Aufsicht
                            1  Träger der Volksschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden und die Gemein  -  deverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 c) Sonderschulen
                            Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die  Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 16 Kindergärten
                            Die Gemeinden führen Kindergärten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Berufsschule und höhere Schulen
                            1  Der Kanton fördert die Berufs- und Fachausbildung und die höhere Schul  -  bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann entsprechende Bildungsanstalten selber betreiben oder sich an  solchen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Privatschulen
                            Das Recht des Privatschulunterrichts ist gewährleistet. Privatschulen sind  bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Ausbildungshilfen
                            Der Kanton richtet Ausbildungshilfen in Form von Stipendien und Darlehen  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss VA vom 23.  September  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2016  (AB  vom 13.  April  2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss VA vom 2. März 1997, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  1998 (AB  vom 24.  Januar  1997).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Erwachsenenbildung und Freizeitbeschäftigung
                            Der Kanton und die Gemeinden können die Erwachsenenbildung und  Bestrebungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Kulturpflege
                            Der Kanton und die Gemeinden pflegen das heimatliche Kulturgut und  fördern künstlerische und kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Gesetzgebung
                            Die Gesetzgebung führt die Grundsätze über das Bildungswesen und insbe  -  sondere über die Dauer der obligatorischen Schulpflicht sowie über die  Kulturpflege näher aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Sozialhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 Aufgabenteilung
                            1  Die öffentliche Fürsorge und das Vormundschaftswesen obliegen den  Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden. Er kann beson  -  dere Sozialhilfeeinrichtungen schaffen und unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann eigene Sozialversicherungseinrichtungen schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Grundsatz
                            1  Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesund  -  heitsvorsorge und die Krankenpflege. Sie schaffen die Voraussetzungen für  die medizinische Versorgung der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bekämpfung von Suchtge  -  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 Besondere Aufgaben des Kantons
                            1  Der Kanton überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen. Er ordnet  das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton gewährleistet den Betrieb des Kantonsspitals. Er kann weitere  Kranken- und Pflegeheime unterstützen.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Lebensraum
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Raumplanung
                            1  Der Kanton und die Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des  Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksich  -  tigen bei ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton ist für die Richtplanung verantwortlich. Die Gemeinden sind im  Rahmen der Gesetzgebung für die Nutzungsplanung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Bauwesen
                            1  Der Kanton und die Gemeinden erlassen Bauvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton regelt den Bau und den Unterhalt der Verkehrswege und der  Einrichtungen zum Schutze vor Naturgewalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 Schutz der Umwelt und des Lebensraumes
                            1  Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei ihrer Tätigkeit für den Schutz  des Menschen, seiner Umwelt und seines Lebensraumes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton erlässt Vorschriften zum Schutz vor Grossraubtieren und zur  Beschränkung und Regulierung des Bestands. Die Förderung des Gross  -  raubtierbestands ist verboten.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 Öffentliche Sachen
                            1  Seen und Flüsse gehören dem Kanton. Privatrechte bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton stellt weitere Vorschriften auf über die öffentlichen Sachen und  über deren Gebrauch und Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er regelt die Nutzung des Grundwassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  werden, wenn sich der Kanton am Unternehmen des Beliehenen erheblich  beteiligen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   VA vom 10.  Februar  2019; in Kraft gesetzt auf den 11.  Februar  2019; von der Bundes  -  versammlung gewährleistet am 11. März 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 51 Wirtschaftspolitik
                            1  Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausgewogene Entwicklung  aller Bereiche der urnerischen Volkswirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton strebt dabei eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 Rahmenbedingungen
                            Der Kanton und die Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für  die Land- und Forstwirtschaft, die Industrie, das Gewerbe und den Dienst  -  leistungssektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 53 Gesetzgebung
                            Der Kanton erlässt Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaft  -  lichen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54 18 Kantonalbank
                            1  Der Kanton kann eine Kantonalbank betreiben. Er garantiert deren  Verbindlichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonalbank hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Sie  dient vorwiegend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55 Regalrechte
                            a) Begriff  Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und  wirtschaftlichen Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 56 b) Salz-, Jagd- und Fischereiregal
                            Dem Kanton stehen das Salzregal, das Jagdregal und das Fischereiregal  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss VA vom 2.  Dezember  2001, in Kraft gesetzt auf den 1.  September  2003 (AB vom 26.  Oktober  2001).  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 57 c) Bergregal
                            1  Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu  erteilen sowie auf ihrem Allmendgebiet Konzessionen zu verleihen zur  Ausbeutung von Erzgruben und zur Ausbeutung von Gesteinen im Tagbau  (Steinbrüche).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesetzgebungshoheit über das Bergregal verbleibt dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Finanzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58 Finanzhaushalt
                            1  Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist nach den Grund  -  sätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu  führen. Er soll auf die Dauer ausgeglichen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen und gewähr  -  leisten die Finanzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzplanungen sind mit den Aufgabenplanungen abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 59 Mittelbeschaffung
                            1  Der Kanton und die Gemeinden beschaffen sich die notwendigen Mittel  durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erträgnisse des Vermögens und der Regalrechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlich-  rechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  allfällige weitere Erträgnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Aufnahme von Anleihen und Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeindeverbände erheben keine Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das kantonale Recht bestimmt den Gegenstand der Steuer, den Kreis der  Steuerpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen. Im Rahmen der Gesetz  -  gebung bestimmen die Gemeinden ihren Steuerfuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 60 Grundsätze der Steuererhebung
                            1  Die Steuern sind nach den Grundsätzen der Solidarität und der Leistungs  -  fähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuer  -  pflichtigen mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leis  -  tungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens-  und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge geför  -  dert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind  mit wirksamen Sanktionen zu verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 61 Finanzausgleich
                            Der Kanton stellt den Finanzausgleich zwischen den Einwohnergemeinden  sicher. Diese können verpflichtet werden, Finanzausgleichsbeiträge zu  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: GLIEDERUNG DES STAATES
                            1.  Abschnitt:  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 62 Gebiet
                            1  Zum Kanton Uri gehört das Gebiet, das ihm durch die historischen  Grenzen zugeschieden und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft  gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grenzbereinigungen sind vom Landrat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 63 Hauptort
                            1  Hauptort des Kantons Uri ist Altdorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte  haben ihren Sitz in Altdorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 64 Gemeindearten
                            1  Im Rahmen der Verfassung sind folgende Gemeindearten anerkannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Einwohnergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen  Personen umfasst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kirchgemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Angehörigen  einer Landeskirche umfasst;  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Ortsbürgergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Orts  -  bürger umfasst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Korporationsbürgergemeinde (Allmendbürgergemeinde), die alle in  einer Gemeinde ansässigen Korporationsbürger umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landeskirchen und die Korporationen können das Hoheitsgebiet ihrer  Gemeinden abweichend vom Gebiet der Einwohnergemeinden festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 65 Rechtsnatur
                            Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 66 Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen richten sich nach dem  Gemeindegesetz  20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Kirchgemeinden gilt das Organisationsstatut der Landeskirche, für  die Korporationsbürgergemeinden das Recht der Korporationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 67 21 Einwohnergemeinden
                            1  Der Kanton Uri gliedert sich in Einwohnergemeinden, deren Bestand im  Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einwohnergemeinden können sich zusammenschliessen. Das Nähere  regelt das Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 68 Kirchgemeinde
                            Im Rahmen der Verfassung begründen und organisieren sich die Kirchge  -  meinden nach dem Organisationsstatut der betreffenden Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 69 Ortsbürgergemeinde
                            1  Die Einwohnergemeinden können Ortsbürgergemeinden ausscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Oktober  2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6.  Juni  2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Oktober  2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6.  Juni  2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung gemäss VA vom 22.  September  2013, in Kraft gesetzt auf den 23.  Septem  -  ber  2013 (AB vom 3.  Mai  2013); von der Bundesversammlung gewährleistet am 11. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausscheidungsdekrete, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind,  müssen die Grundzüge der Organisation und die Aufgaben der Ortsbürger  -  gemeinde umschreiben.  Übergangsbestimmung  Die bisherigen Ausscheidungsdekrete werden als solche nach Absatz  2 anerkannt.  Sie sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Kantonsverfassung anzupassen.  Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Ausscheidungsdekrete ersatzwei  -  se anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Einwohnergemeinde aufgehoben oder schliesst sie sich mit  einer anderen zusammen, gilt das auch für die Ortsbürgergemeinde.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 70 Korporationsbürgergemeinde
                            Die Korporationsbürgergemeinden begründen und organisieren sich nach  dem Recht der Korporationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 71 23 Zweckverbände
                            Das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung regeln die Zweck  -  verbände.  Übergangsbestimmung  Bestehende Zweckverbände gelten als genehmigt und anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Korporationen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 72 Rechtsnatur
                            1  Die Korporationen Uri und Ursern sind selbständige Körperschaften des  öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Korporationen können Korporationsbürgergemeinden schaffen. Solche  Beschlüsse sind dem Regierungsrat mitzuteilen.  Übergangsbestimmung  Die bestehenden Korporationsbürgergemeinden werden anerkannt. Die entsprechen  -  den Ausscheidungsdekrete sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Verfas  -  sung anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung gemäss VA vom 22.  September  2013, in Kraft gesetzt auf den 23.  Septem  -  ber  2013 (AB vom 3.  Mai  2013); von der Bundesversammlung gewährleistet am 11. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Oktober  2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6.  Juni  2018.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 73 Korporationsvermögen
                            Das Korporationsvermögen bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 74 Zusammenarbeit
                            Die Korporationen unterstützen den Kanton und die Gemeinden in deren  Aufgabenerfüllung und helfen mit, die Staatsziele zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN DES
                            STAATES
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 75 Gewaltenteilung
                            Rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalten sind getrennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 76 Unvereinbarkeiten
                            1  Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Landrates und des Regierungsrates  sein. Landräte und Regierungsräte dürfen keinem Gericht angehören. Kein  Richter darf gleichzeitig Mitglied zweier ordentlicher Gerichte sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Mitglied einer Gemeindebehörde zu sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Engeren Rat einer Korporation anzugehören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vollamtlicher Angestellter des Kantons oder einer Gemeinde zu sein;  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  als Rechtsanwalt vor einem urnerischen Gericht aufzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vollamtlichen Angestellten des Kantons ist es untersagt, dem Landrat als  Mitglied anzugehören.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001 (AB  vom 14.  April  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001 (AB  vom 14.  April  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 77 Verwandtenausschluss
                            1  Es dürfen nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde ange  -  hören  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die  zusammen in dauernder Lebensgemeinschaft leben;;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verwandte im ersten und zweiten Grad;;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ehegatten von Verwandten im ersten und zweiten Grad, eingetragene  Partnerinnen und Partner von Verwandten im ersten und zweiten Grad  sowie Personen, die mit Verwandten im ersten und zweiten Grad in  dauernder Lebensgemeinschaft leben..
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmung gilt nicht für den Landrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 78 27 Ausstand
                            Mitglieder von Behörden und Angestellte haben sich bei Geschäften, die sie  unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 79 Öffentlichkeit
                            1  Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Die  Gesetzgebung bezeichnet die im öffentlichen und privaten Interesse gebo  -  tenen Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den Gerichten erstreckt sich die Öffentlichkeit nicht auf die Urteilsbera  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 80 Beschlussfähigkeit
                            1  Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens  aber drei Mitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsge  -  setzes und die Fälle des gesetzlichen Ausstandes.  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung gemäss VA vom 26.  November  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2007  (AB vom 20.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001 (AB  vom 14.  April  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Fassung gemäss VA vom 17.  Mai  1992, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  April  1992).  19
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 81 Beschlussfassung
                            1  Sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, bedürfen Beschlüsse  zu ihrer Gültigkeit der absoluten Mehrheit der Stimmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidenten stimmen nicht, ausser bei Wahlen. Sie geben den  Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 82 29 Vereidigung
                            Behörden und Angestellte des Kantons sind in der Regel zu vereidigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 83 30 Amtsdauer
                            1  Die Amtsdauer für kantonale Behörden beträgt vier Jahre, jene für den  Landammann und den Landesstatthalter zwei Jahre. Für Angestellte des  Kantons, die vom Volk gewählt werden, gilt ebenfalls die vierjährige Amts  -  dauer, soweit der Landrat nicht abweichende Bestimmungen dazu erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Behörden und Angestellte der Gemeinden gilt die zweijährige Amts  -  dauer, wenn die Gemeindeordnung  31   nichts anderes bestimmt. Diese kann  für bestimmte Angestelltengruppen insbesondere auf die periodische  Wiederwahl verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 84 Amtsantritt
                            1  Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte treten  ihr Amt am 1. Juni an, die Ständeräte mit Beginn der auf die Wahl folgenden  Sitzung der Bundesversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindebehörden treten ihr Amt am 1. Januar an, wenn die Gemein  -  deordnung  32   nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wahlen für den Rest der Amtsdauer werden sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Wahlen sind so anzusetzen, dass der rechtzeitige Amtsantritt gewähr  -  leistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001 (AB  vom 14.  April  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001 (AB  vom 14.  April  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Ersatz des Begriffs «Gemeindesatzung» durch «Gemeindeordnung» gemäss VA vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom 7.  Oktober  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Ersatz des Begriffs «Gemeindesatzung» durch «Gemeindeordnung» gemäss VA vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom 7.  Oktober  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 85 Amtszwang
                            Die Gesetzgebung regelt den Amtszwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 86 Information der Öffentlichkeit
                            Die Behörden unterrichten die Öffentlichkeit über wichtige Probleme,  Vorhaben und Beschlüsse, sofern nicht entgegenstehende Interessen über  -  wiegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  D e r   L a n d r a t
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 87 Stellung und Zusammensetzung
                            1  Der Landrat ist die stellvertretend gesetzgebende Behörde des Kantons.  Er übt die Oberaufsicht über alle Behörden aus, die kantonale Aufgaben  wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat besteht aus 64 Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 88 Wahl
                            1  Jede Einwohnergemeinde wählt so viele Landräte, als ihr zustehen. Für  Gemeinden, denen fünf oder mehr Landräte zustehen, gilt das System der  Verhältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl. Das Nähere  regelt das Gesetz  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die 64 Sitze verteilen sich auf die Einwohnergemeinden nach ihrer  schweizerischen Wohnbevölkerung gemäss jeweils neuester eidgenössi  -  scher Volkszählung. Es gelten folgende Regeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die schweizerische Bevölkerungszahl des Kantons wird durch 64 geteilt.  Gemeinden, deren schweizerische Bevölkerungszahl die so ermittelte,  auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ziffer nicht überschreitet,  erhalten einen Sitz zugeteilt und scheiden für die weitere Zuteilung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die restlichen Landratssitze werden auf die verbleibenden Gemeinden  verteilt, indem die schweizerische Bevölkerungszahl dieser Gemeinden  durch die Zahl der verbleibenden Landratssitze geteilt wird. Jede dieser  Gemeinden erhält soviel Sitze, als die sich ergebende Ziffer in ihrer  Bevölkerungszahl aufgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Fassung gemäss VA vom 19.  Mai  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019 (AB  vom 22.  Februar  2019); von der Bundesversammlung gewährleistet am 13.  Mai  2020.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangsbestimmung zu Artikel  88 Absatz  1  34  Das Gesetz ist dem Volk innert zwei Jahren seit der Annahme dieser Verfassungsän  -  derung zur Abstimmung vorzulegen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der  Landrat nach dem System der Mehrheitswahl gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die übrigbleibenden Sitze fallen der Reihe nach an die Gemeinden mit  den grössten Restzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 89 Verfahrensordnung
                            1  Der Landrat konstituiert sich selbst und wählt jährlich seinen Präsidenten  und den Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt eine Geschäftsordnung, die nicht dem Volksreferendum unter  -  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat nimmt an den Sitzungen des Landrates mit beratender  Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 90 Zuständigkeiten
                            a) Gesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landrat unterbreitet dem Volk in Form des Gesetzes alle wichtigen  Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten  aller oder der meisten Bürger festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für andere Vorschriften erlässt der Landrat Verordnungen, soweit die  Gesetzgebung in der Sache nicht einer anderen Behörde zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt zeitlich befristete Noterlasse; diese sind sobald  als möglich dem Landrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und  Befristung entscheidet.  35
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 91 b) Finanzbeschlüsse
                            Der Landrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes über neue  Ausgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beschliesst den jährlichen Voranschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nimmt die Staatsrechnung, die Rechnung der Urner Kantonalbank und  jene des Kantonsspitals ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Fassung gemäss VA vom 24.  September  1989, in Kraft gesetzt auf den 24.  September  1989 (AB vom 21.  April  1989).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Eingefügt durch VA vom 29.  November  2020, in Kraft gesetzt auf den 15.  Dezem  -  ber  2020 (AB vom 9.  Oktober  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 92 c) Wahlen
                            Der Landrat wählt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Vorsteher und Stellvertreter der regierungsrätlichen Direktionen, auf  Vorschlag des Regierungsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Erziehungsrat, ausser dem Präsidenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Kommandanten des Urner Bataillons nach den Bundesvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Angestellten des Kantons, soweit deren Wahl nicht dem Regie  -  rungsrat vorbehalten ist;  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Bankrat.  38
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 93 d) weitere Zuständigkeiten
                            Der Landrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  genehmigt rechtsetzende Konkordate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des  Obergerichtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundes  -  staatlichen Mitwirkungsrechte aus (Art.  86, 89, 89bis und 93 Bundesver  -  fassung  39  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  übt das Begnadigungsrecht aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit dafür nicht das Obergericht  zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  nimmt von regierungsrätlichen Planungen Kenntnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  bewilligt Anleihen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Aufgehoben durch VA vom 21.  Mai  2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  April  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001 (AB  vom 14.  April  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Fassung gemäss VA vom 2.  Dezember  2001, in Kraft gesetzt auf den 1.  September  2003 (AB vom 26.  Oktober  2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   SR 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Aufgehoben durch VA vom 28.  November  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 10.  September  2010).  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  D e r   R e g i e r u n g s r a t  u n d   d i e   V e r w a l t u n g
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 94 Regierungsrat
                            a) Stellung und Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde  des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er besteht aus dem Landammann, dem Landesstatthalter und fünf Mitglie  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 95 b) Wahl
                            1  Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem System der Mehrheitswahl  bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Wahl ist auf die verschiedenen Landesteile billige Rücksicht zu  nehmen. Aus einer Gemeinde dürfen höchstens drei Mitglieder gewählt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 96 c) Organisation
                            1  Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Vorbereitung der Regierungsaufgaben und für den Vollzug der  Gesetzgebung des Bundes und des Kantons werden Direktionen  geschaffen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 97 Regierungstätigkeiten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen  Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat hat im weitern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Kanton nach innen und aussen zu vertreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone zu  pflegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtsgeschäftliche und vollziehende  Konkordate abzuschliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Wahlen zu treffen, soweit diese Befugnisse nicht andern Organen über  -  tragen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  im Rahmen der Gesetzgebung das Kantonsbürgerrecht zu erteilen;  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  dem Landrat regelmässig den Voranschlag, die Staatsrechnung und den  Rechenschaftsbericht über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit  vorzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  alle Staatsgeschäfte zu erledigen und alle Verfügungen zu treffen, die zu  den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht ausdrücklich einer  anderen Behörde zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 98 Vorbereitung der Rechtsetzung
                            Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen,  Gesetzen und Verordnungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 99 Leitung der Verwaltung
                            1  Der Regierungsrat ist die oberste Verwaltungsbehörde. Er steht der kanto  -  nalen Verwaltung vor und beaufsichtigt die anderen Träger von öffentlichen  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der  Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er entscheidet nach Massgabe der Gesetzgebung über Verwaltungsbe  -  schwerden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 100 Der Erziehungsrat
                            1  Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare  Aufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erziehungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten  und fünf bis sieben Mitgliedern. Der Erziehungsdirektor amtet als Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 101 Kantonale Verwaltung
                            1  Die kantonale Verwaltung wird in Direktionen gegliedert. Diese werden  durch die Mitglieder des Regierungsrates geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verwaltungsaufgaben des Kantons können selbständigen Anstalten,  Gemeinden, Zweckverbänden, interkantonalen Organisationen oder  gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Fassung gemäss VA vom 28.  November  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 10.  September  2010).  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmsweise können privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung  öffentlicher Aufgaben betraut werden, sofern die Mitwirkungsrechte und der  Rechtsschutz der Bürger sowie die Aufsicht durch den Regierungsrat  sichergestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterabschnitt:  D i e   r i c h t e r l i c h e n   B e h ö r d e n
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 102 42 Grundsatz
                            1  Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstehen der Oberaufsicht des Landrates. Das Obergericht erstattet  dem Landrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechts  -  pflege im Kanton Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungsbehörden erfüllen Aufgaben der Rechtsprechung, soweit  die Gesetzgebung ihnen solche überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 103 43 Organisation, Aufgaben und Verfahren
                            1  Das Gesetz regelt die Organisation und die Zusammensetzung der richter  -  lichen Behörden. Es kann für einzelne Gerichte Abteilungen und  Kommissionen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, sind die Zuständig  -  keiten und Verfahren in einer Verordnung zu regeln.  44
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 104 45 Zivilgerichtsbarkeit
                            1  Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Schlichtungsbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Landgerichtspräsidien Uri und Ursern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Landgerichte Uri und Ursern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Fassung gemäss VA vom 17.  Mai  1992, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  April  1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Fassung gemäss VA vom 17.  Mai  1992, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  April  1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz kann bestimmte Zivilstreitigkeiten besonderen Organen  zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 105 46 Strafgerichtsbarkeit
                            1  Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren;;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Landgerichtsvizepräsidium Uri;;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Landgerichtspräsidium Ursern;;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Landgerichte Uri und Ursern;;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Obergericht..
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organe der Jugendstrafrechtspflege sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Jugendanwalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Jugendgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Jugendgerichtskommission des Obergerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesetzgebung kann kantonale und gemeindliche Behörden und  Verwaltungsstellen ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen. Der  Weiterzug an ein Gericht bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 105a 48 Verwaltungsgerichtsbarkeit
                            Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Obergericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  weitere Behörden und Organe, denen die Gesetzgebung Aufgaben der  Verwaltungsrechtsprechung überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  A l l g e m e i n e   B e s t i m m u n g e n
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 106 Selbständigkeit
                            1  Im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung sind die Gemeinden  befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Angestellten zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Fassung gemäss VA vom 17.  Mai  1992, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  April  1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   Eingefügt durch VA vom 17.  Mai  1992, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  April 1992).  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentli  -  chen Sachen selbständig zu verwalten.  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 107 Aufgaben
                            1  Die Aufgaben der Einwohnergemeinden richten sich nach dem Gemeinde  -  gesetz.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchgemeinden erfüllen die kirchlichen Aufgaben einer Gemeinde,  wie sie sich aus der Verfassung und dem Organisationsstatut ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ortsbürgergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen im Ausschei  -  dungsdekret übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufgaben der Korporationsbürgergemeinden richten sich nach dem  Recht der Korporationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Rahmen der Verfassung können die verschiedenen Gemeinden  vertragliche Vereinbarungen über die Aufgabenteilung treffen. Solche  Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats, sofern es sich  nicht um gleichartige Gemeinden handelt.  51
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 108 Organisation
                            1  Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten.  52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Einwohnergemeinde hat einen Gemeinderat, jede Kirchgemeinde  einen Kirchenrat und jede Ortsbürgergemeinde einen Ortsbürgerrat zu  wählen. Für besondere Aufgaben können weitere Behörden, insbesondere  ein Schulrat und ein Sozialrat  53  , gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Organisation der Korporationsbürgergemeinden richtet sich nach dem  Recht der Korporationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001 (AB  vom 14.  April  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Oktober  2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6.  Juni  2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Oktober  2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6.  Juni  2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Oktober  2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6.  Juni  2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   Fassung gemäss VA vom 28.  September  1997, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1998  (AB vom 22.  August  1997).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 109 Zuständigkeit
                            Soweit weder die Verfassung noch die Gesetzgebung etwas anderes  bestimmt, ist der Gemeinderat beziehungsweise der Kirchenrat oder der  Ortsbürgerrat zuständig, für die Gemeinde zu handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 109a 54 Ausführungsrecht
                            Das Nähere bestimmt das Gemeindegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  D i e   E i n w o h n e r g e m e i n d e
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 110 Zuständigkeit der Stimmberechtigten
                            1  Die Stimmberechtigten sind zuständig  55  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rechtsvorschriften zu beschliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Voranschlag und die Rechnung der Gemeinde zu verabschieden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Abgaben der Gemeinde festzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Landräte, den Gemeinderat, den Schulrat und den Sozialrat  57   und,  sofern keine Kirchgemeinde besteht, den Ortspfarrer zu wählen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Ausscheidungsdekrete zu beschliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Verträge über die Aufgabenteilung und die Vermögensausscheidung  nach Artikel  107 zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befugnisse nach Absatz  1 sind nicht übertragbar, soweit die beson  -  dere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 111 58 Gemeinderat
                            1  Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und mindestens vierweiteren  Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   Eingefügt durch VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Oktober  2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6.  Juni  2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Oktober  2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6.  Juni  2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   Aufgehoben durch VA vom 28.  November  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 10.  September  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   Fassung gemäss VA vom 28.  September  1997, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1998  (AB vom 22.  August  1997).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Oktober  2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6.  Juni  2018.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 112 59 Schulrat
                            1  Sofern die Gemeinde einen Schulrat einsetzt, besteht er aus dem Präsi  -  dium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung  bestimmt die Zahl der Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 113 60 Sozialrat
                            1  Sofern die Gemeinde einen Sozialrat einsetzt, besteht er aus dem Präsi  -  dium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung  bestimmt die Zahl der Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterabschnitt:  D i e   K i r c h g e m e i n d e
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 114 61 Zuständigkeit der Stimmberechtigten
                            1  Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der  Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf kirchliche Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wählen den Kirchenrat und den Ortspfarrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 115 Kirchenrat
                            1  Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem  Verwalter und mindestens zwei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erfüllt die ihm durch das Organisationsstatut zugewiesenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Oktober  2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6.  Juni  2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Oktober  2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6.  Juni  2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Oktober  2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6.  Juni  2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Unterabschnitt:  D i e   O r t s b ü r g e r g e m e i n d e
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 116 62 Zuständigkeiten der Stimmberechtigten
                            1  Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der  Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf die Angelegenheiten der Orts  -  bürgergemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wählen den Ortsbürgerrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 117 Ortsbürgerrat
                            1  Der Ortsbürgerrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten,  dem Verwalter und zwei bis vier Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erfüllt die ihm durch das Ausscheidungsdekret zugewiesenen  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Die Korporationen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 118 Selbständigkeit
                            1  Die Korporationen organisieren und verwalten sich nach demokratischen  Grundsätzen selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Handeln der Korporationen untersteht der Rechtskontrolle des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kapitel: VERFASSUNGSREVISION
Artikel 119 Grundsatz
                            Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 120 Teilrevision
                            Vorlagen auf Teilrevision der Kantonsverfassung werden vom Landrat oder  durch Volksinitiative der obligatorischen Volksabstimmung unterbreitet.  Übergangsbestimmung  Der Regierungsrat kann Volksinitiativen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verfas  -  sung hängig sind, redaktionell dem Text der neuen Verfassung anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Oktober  2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6.  Juni  2018.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 121 Totalrevision
                            1  Der Landrat oder auf Volksinitiative hin das Volk können die Totalrevision  der Kantonsverfassung beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom  Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird.  Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates sind wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Kapitel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 122 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verfassung des Kantons Uri vom 6.  Mai  1888  63   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 123 Inkrafttreten
                            Diese Verfassung tritt am 1.  Januar  1985 in Kraft. Sie unterliegt der  Gewährleistung durch die Bundesversammlung  64  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 124 Weitergeltung bisherigen Rechts
                            1  Bestimmungen des bisherigen Rechts, die dieser Verfassung widerspre  -  chen, sind aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlasse, die von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen  Behörde geschaffen worden sind, bleiben weiterhin in Kraft. Die Änderung  solcher Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 125 Wahlen
                            1  Die Mitglieder der Behörden und die Beamten bleiben bis zum Ende der  laufenden Amtsdauer, längstens bis zum 31.  Dezember  1988, im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Behörden, die sich nicht mehr auf eine Verfassungsgrundlage  stützen können, werden auf das Ende der laufenden Amtsdauer aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64   Von der Bundesversammlung gewährleistet am 3.  Oktober  1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32