REGLEMENT über die angepassten Arbeitsplätze
                            REGLEMENT  über die angepassten Arbeitsplätze  (RAP)  (vom 25.  Oktober  2022  1  ; Stand am 1.  Januar  2023)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  73a Absatz  3 der Personalverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Dezember  1999 (PV)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Grundsatz
                            1  Der Kanton bietet im Rahmen des bewilligten Globalbudgets angepasste  Arbeitsplätze für Personen an, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer  Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind oder für die die Vermittlung aus  arbeitsmarktlichen Gründen erschwert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angepassten Arbeitsplätze dienen insbesondere der Einbindung in  den Erwerbsprozess, dem Erhalt und der Förderung der Arbeitsfähigkeit  sowie als Tagesstrukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zielgruppe
                            Berücksichtigt werden insbesondere Personen ausserhalb der Kantonsver  -  waltung mit einer Beeinträchtigung, erwerbslose Personen, die im Kanton  Uri wohnhaft sind und Sozialhilfe beziehen sowie vorläufig Aufgenommene  und anerkannte Flüchtlinge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Einsatzformen
                            1  Der Einsatz kann in Form von befristeten Trainings- und Praxisplätzen und  Praktika in der Kantonsverwaltung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Praktika für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge  richten sich nach den Weisungen des Staatssekretariats für Migration  (SEM).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 4.  November  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 2.4211  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Umwandlung in eine Anstellung gemäss Personalrecht des Kantons  ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Entlöhnung
                            1  Für die Arbeit entrichtet der Kanton eine leistungsangepasste Entschädi  -  gung aus, die die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung ist abhängig von Aufgabengebiet und Leistungsfähig  -  keit und bewegt sich im Rahmen von 1 200 und 1  800  Franken pro Monat  bei einem 100-Prozent-Pensum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Arbeitsunfähigkeit
                            Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall wird die Entschädi  -  gung maximal drei Monate bzw. bis zum Ablauf der Befristung des  Einsatzes weiter ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Koordination der angepassten Arbeitsplätze
                            1  Die Koordination der angepassten Arbeitsplätze erfolgt durch das Amt für  Personal, das auch die weiteren Modalitäten festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Führung erfolgt durch das Amt, das die betroffene Person einsetzt. Es  wird vom Amt für Personal unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Personal begleitet die eingesetzte und vorgesetzte Person  laufend und führt dazu regelmässig Gespräche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Anwendung des Personalrechts
                            Das Personalrecht des Kantons findet für Trainings-, Praxis- und Prakti  -  kaplätze betreffend Arbeitszeit, Urlaub und Ferien sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Beendigung des Einsatzes
                            1  Der Einsatz endet mit der Befristung, mit Auflösung durch die eingesetzte  Person, nach gegenseitiger Absprache, wenn die Einsatzleistung nicht mehr  erbracht werden kann oder wenn der angepasste Arbeitsplatz vom Kanton  aufgehoben werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Einsatzleistung nicht mehr erbracht werden kann oder in  anderen begründeten Fällen, kann das Amt für Personal den Einsatz mit  einer Frist von einem Monat auf das Monatsende auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die eingesetzte Person kann den Einsatz mit einer Ankündigungsfrist von  einer Woche auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Finanzierung
                            Der Regierungsrat bestimmt (jährlich) die Höchstsumme, die insgesamt für  die angepassten Arbeitsplätze zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2023 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Urs Janett  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  3