REGLEMENT über die Beurteilung und die Promotion an der Kantonalen Mittelschule Uri
                            REGLEMENT  über die Beurteilung und die Promotion an der Kantonalen Mittel  -  schule Uri  (PRR)  1  (vom 30.  Juni  2004 und  vom 30.  Juni  2004  2  ; Stand am 1.  August  2022)  Der Erziehungsrat und der Mittelschulrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  27 der Schulverordnung  3   und Artikel  17 der Verordnung  vom 5.  April  2001 über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverord  -  nung)  4  ,  beschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement regelt die Beurteilung und die Promotion der Schüle  -  rinnen und Schüler des Gymnasiums der Kantonalen Mittelschule Uri.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Begriffe
                            1  Die Beurteilung umfasst das Beurteilungsgespräch und das Zeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beurteilungsgespräch informiert die Eltern und die Schülerin oder den  Schüler über den Lernstand und die Lernfortschritte in den einzelnen  Fächern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Zeugnis orientiert über den Lernstand in den einzelnen Fächern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter Promotion wird der Aufstieg in die nächsthöhere Klasse verstanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eingefügt durch ERB/MSRB vom 10. März 2010/25. März 2010, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  August  2010 (AB vom 30.  April  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   AB vom 9.  Juli  2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 10.1115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 10.2401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss ERB/MSRB vom 28.  September  2011/26.  Mai  2011 und 8.  Septem  -  ber  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2011 (AB vom 7.  Oktober  2011).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Beurteilungsgespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Durchführung
                            1  In der 1. und 2. Klasse des Gymnasiums führt die Klassenlehrperson jähr  -  lich mit allen Schülerinnen und Schülern und den Eltern ein Beurteilungsge  -  spräch durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab der 3. Klasse des Gymnasiums führt die Klassenlehrperson jährlich mit  allen Schülerinnen und Schülern ein Beurteilungsgespräch durch. Bei  Bedarf werden die Eltern miteinbezogen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung erlässt Weisungen zur Durchführung des Beurteilungsge  -  sprächs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Abgabe
                            1  Im Gymnasium werden jährlich zwei Zeugnisse abgegeben und zwar ein  Zwischenzeugnis am Ende des ersten Semesters und ein Jahreszeugnis  am Ende des Schuljahres.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erhalten am Ende des  ersten Semesters ein Zwischenzeugnis.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schülerinnen und Schüler der 1. bis 5. Klasse des Gymnasiums  erhalten am Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der 6. Klasse des Gymnasiums sind die Jahresnoten Bestandteil des  Maturitätszeugnisses.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Austritten während eines Semesters werden in der Regel nur Bestäti  -  gungen über den Schulbesuch abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss ERB/MSRB vom 28.  September  2011/26.  Mai  2011 und 8.  Septem  -  ber  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2011 (AB vom 7.  Oktober  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss ERB/MSRB vom 28.  September  2011/26.  Mai  2011 und 8.  Septem  -  ber  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2011 (AB vom 7.  Oktober  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss ERB/MSRB vom 28.  September  2011/26.  Mai  2011 und 8.  Septem  -  ber  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2011 (AB vom 7.  Oktober  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss ERB/MSRB vom 28.  September  2011/26.  Mai  2011 und 8.  Septem  -  ber  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2011 (AB vom 7.  Oktober  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss ERB/MSRB vom 28.  September  2011/26.  Mai  2011 und 8.  Septem  -  ber  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2011 (AB vom 7.  Oktober  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Noteneintrag
                            1  Die Leistungen werden in allen Fächern beurteilt. Die Bewertung der Leis  -  tungen und der Eintrag ins Zeugnis erfolgt in ganzen und halben Noten mit  Ziffern von 6 bis 1. Vorbehalten bleibt Artikel  6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Noten des Zwischenzeugnisses sind die auf ganze oder halbe Noten  gerundeten arithmetischen Mittel aller im Verlauf des ersten Semesters  erreichten mündlichen und schriftlichen Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jahresnoten sind die auf ganze oder halbe Noten gerundeten arithme  -  tischen Mittel aller während des ganzen Schuljahres erreichten mündlichen  und schriftlichen Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Beurteilung gilt als genügend, wenn mindestens die Note 4 erreicht  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Verzicht auf Noten
                            1  In den Fächern, die nicht promotionswirksam sind, kann die Lehrperson  bei der Beurteilung der Leistungen auf Noten verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eintrag ins Zeugnis erfolgt durch: «Ziel erreicht» oder «Ziel nicht  erreicht».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Promotionsfächer
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Noten in den promotionswirksamen Fächern (Promotionsfächern)  entscheiden über den Aufstieg in die nächsthöhere Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Promotionsfächer haben unabhängig von der Zahl der Wochen  -  stunden die gleiche Gewichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weicht das Zustandekommen der Noten von den Vorgaben der Prüfungs  -  reglemente ab, entscheidet die Konferenz der Lehrpersonen über die  Promotion.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 b) Promotionsfächer in der 1. und 2. Gymnasialklasse
                            1  Als Promotionsfächer gelten Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik,  Geografie, Geschichte, Integrierte Naturlehre, Bildnerisches Gestalten und  Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Eingefügt durch ERB/MSRB vom 13.  Januar  2021/31. März 2021, in Kraft gesetzt auf  den 1.  Mai  2021 (AB vom 9.  April  2021).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht promotionswirksam sind Religion-Ethik-Lebenskunde, Sport,  Informatik, Technisches Gestalten und Hauswirtschaft.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 c) Promotionsfächer in der 3. bis 6. Gymnasialklasse
                            1  Als Promotionsfächer gelten Deutsch, das gewählte Fach Französisch  oder Italienisch, Eng-lisch, Philosophie, Mathematik, Physik, Biologie,  Chemie, Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Bildnerisches  Gestalten, Musik, Sport, Raumdarstellung und Informatik (RDI), Informatik,  eines der beiden Fächer Bildnerisches Gestalten oder Musik, das Schwer  -  punktfach und das Ergänzungsfach.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht promotionswirksam sind Freifächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  10  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Promotion
                            1  Die Voraussetzungen für die Promotion sind erfüllt, wenn am Ende des  Schuljahres in den Promotionsfächern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht  grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Summe der fünf tiefsten Noten mindestens 19 beträgt.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die Voraussetzungen für die Promotion nach Absatz  1 nicht erfüllt,  kann dennoch promovieren, wenn die Voraussetzungen für den erfolgrei  -  chen Besuch der nächsthöheren Klasse eindeutig gegeben sind. Zuständig  für den Entscheid ist die Konferenz der Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Gefährdete Promotion
                            Ist die Promotion gefährdet, sind die Eltern oder ab erfülltem 18. Altersjahr  die Schülerin oder der Schüler spätestens zu  Beginn des zweiten Semes  -  ters eines Schuljahres schriftlich zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss ERB/MSRB vom 10. März 2010/25. März 2010, in Kraft gesetzt auf  den 1.  August  2010 (AB vom 30.  April  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss MSRB vom 6.  Juli  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2022 (AB  vom 15.  Juli  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Aufgehoben durch ERB/MSRB vom 28.  September  2011/26.  Mai  2011 und 8.  Septem  -  ber  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2011 (AB vom 7.  Oktober  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss ERB/MSRB vom 2.  April  2014 und 20. März 2014, in Kraft gesetzt auf  den 1.  August  2014 (AB vom 11.  April  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Klassenwiederholung
                            1  Wer die Voraussetzungen für die Promotion nach Artikel  11 am Ende des  Schuljahres nicht erfüllt, promoviert nicht und muss die Klasse wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der sechsjährigen Gymnasialausbildung darf insgesamt nur  zweimal eine Klasse wiederholt werden und zwar einmal im Verlauf der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bis 3. Gymnasialklasse und einmal im Verlauf der 4. bis 6. Gymnasial  -  klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gleiche Gymnasialklasse kann nur einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Absätze 2 und 3 kommen bei nicht bestandener Maturaprüfung nicht zur  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Der Rechtsschutz richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Schulgesetzes 17
                            und der Schulverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Promotionsreglement vom 11.  April  2001 für die 1. und 2. Gymnasial  -  klassen der Kantonalen Mittelschule Uri  18   und das Promotionsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bis 6. Klassen (MAR) vom 30.  April  1998 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  August  2004 in Kraft.  Im Namen des Erziehungsrates  Im Namen des Mittelschulrates  Der Präsident: Josef Arnold  Der Sekretär: Dr. Peter Horat  Der Präsident: Josef Arnold  Der Rektor: Dr. Josef Arnold
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Aufgehoben durch ERB/MSRB vom 28.  September  2011/26.  Mai  2011 und 8.  Septem  -  ber  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2011 (AB vom 7.  Oktober  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   RB 10.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   RB 10.2418  5