Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 4. Juni 2007 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 24h des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997 2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , beschliesst:
Art. 1
Zuständige Behörde Die gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zuständige Behörde ist die Kantonspolizei. Sie ist insbesondere zuständig für: a. die Anordnung des Rayonverbots nach Art. 24b BWIS, b. die Anordnung von Meldeauflagen nach Art. 24d BWIS, c. die Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 24e BWIS.
Art. 2
Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen betreffend das Rayonverbot und die Meldeauflagen kann innert 20 Tagen beim Sicherheits- und Justizdepartement 4 schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Verfügungen betreffend Polizeigewahrsam kann innert 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidium II Beschwerde geführt werden. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Kantonsgerichts- präsidium II fällt innert nützlicher Frist einen Entscheid. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 64b der Strafprozessordnung 5 .
Art. 3
Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2007 in Kraft.
1 ABl 2007, 1000
2 SR 120
3 GDB 101
4 Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Juli 2008 angepasst
5 GDB 320.11
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