Ausführungsbestimmungen über die Haftpflichtversicherung für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge
über die Haftpflichtversicherung für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge vom 18. November 1975 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 35 der eidgenössischen Verordnung über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr, Fassung vom
15. Oktober 1975 2 , gestützt auf Artikel 25, 26 und 37 der Strassenverkehrsordnung vom 21. Juli
1972
3 , beschliesst:
Art. 1
Versicherungspflicht Wer keinen Nachweis über den Abschluss einer den gesetzlichen Vorschriften genügenden Verbands- bzw. privaten Haftpflichtversicherung beibringt, hat die Versicherungspflicht für Fahrräder oder gleichgestellte Fahrzeuge nach Art. 70 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom
19. Dezember 1958 4 durch einen Prämienbeitrag an die staatliche Kollektiv- Haftpflichtversicherung zu erfüllen.
Art. 2
Prämienbeitrag Der Prämienbeitrag an die staatliche Kollektiv-Haftpflichtversicherung beträgt: a. für ein Motorfahrrad Fr. 19.–
Art. 3
Versicherungskennzeichen Für das Versicherungskennzeichen wird von allen Versicherungspflichtigen folgende Gebühr erhoben: a. Versicherungskennzeichen für Motorfahrräder Fr. 1.– b. Versicherungskennzeichen für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge Fr. –.70
Art. 4
Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt ab 1. Januar 1976 in Kraft.
1 LB XV, 252
2 AS 1975, 1857, und SR 741.31
3 LB XIV, 133
4 SR 741.01
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