Ausführungsbestimmungen über die Emissionsminderungen auf Baustellen
über die Emissionsminderungen auf Baustellen vom 14. Februar 2006 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 44a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 2 und Artikel 31 bis 33 der Luftreinhalte- Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 3 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 und Artikel 76 Absatz 1 und 2 Ziffer 1, 4 und
13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 , beschliesst als behördenverbindliche Massnahme:
Art. 1
Baurichtlinie Luft Für alle Bauvorhaben im Kanton ist die Richtlinie „Luftreinhaltung auf Bau- stellen“ (BauRLL) des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vom 1. September
2002 verbindlich.
Art. 2
Partikelfilter-Systeme Maschinen und Geräte mit Dieselmotoren, die auf Baustellen im Kanton zum Einsatz kommen, müssen grundsätzlich nach Massgabe der BauRLL mit Partikelfilter-Systemen (PFS) gemäss den Empfehlungen der Filterliste (BAFU) und der Schweizerischen Unfa llversicherungsanstalt (SUVA) oder bezüglich Emissionen gleichwertigen Filtern ausgerüstet und betrieben wer- den.
Art. 3
Einbau In Umsetzung des Zentralschweizer Massnahmenplans Luftreinhaltung müssen über die BauRLL hinaus Maschinen und Geräte über 37 Kilowatt Leistung auf kleinen Baustellen (Stufe A) ab 1. September 2007 mit PFS ausgerüstet und betrieben werden.
Art. 4
Nachrüstung Baumaschinen, welche vor 1995 in Betrieb gesetzt wurden, müssen erst ab
2015 mit PFS nachgerüstet werden.
Art. 5
Kontrolle Die Behörden und Amtsstellen des Kantons sowie der Gemeinden werden angewiesen, die Partikelfilterpflicht in ihrem Zuständigkeitsbereich insbe- sondere im Rahmen der Baubewilligungsverfahren durchzusetzen und die Einhaltung zu überwachen.
Art. 6
Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. März 2006 in Kraft.
1 ABl 2006, 251
2 SR 814.01
3 SR 814.318.142.1
4 GDB 101
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