REGLEMENT zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung
                            REGLEMENT  zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektroni  -  schen Überwachung  (vom 22.  März  2022  1  ; Stand am 1.  Januar  2022)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  28c Absatz  3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs  2  und auf Artikel  94 Absatz  1 der Verfassung des Kantons Uri  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zuständigkeit
                            1  Das Amt für Justizvollzug ist zuständig für den Vollzug von zivilgerichtli  -  chen Anordnungen der elektronischen Überwachung gemäss Artikel  28c  ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann mit Dritten zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Anordnung
                            1  Das Gericht prüft vor Anordnung einer elektronischen Überwachung  gemäss Artikel  28c ZGB zusammen mit dem Amt für Justizvollzug deren  Vollziehbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es stellt dem Amt für Justizvollzug den vollstreckbaren Anordnungsent  -  scheid umgehend zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Beizug der Polizei
                            Das Amt für Justizvollzug kann für den Vollzug der elektronischen Überwa  -  chung die Polizei beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 1. April 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Meldungen bei Verstössen
                            Das Amt für Justizvollzug meldet dem Gericht Verstösse gegen die gericht  -  liche Anordnung spätestens am ersten Werktag nach Kenntnisnahme und  stellt dem Gericht die Aufzeichnungen aus der elektronischen Überwachung  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Datenschutz
                            Das Amt für Justizvollzug sorgt dafür, dass die Daten spätestens zwölf  Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme  gelöscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Kosten
                            Das Amt für Justizvollzug stellt dem anordnenden Gericht die Kosten des  Vollzugs in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1.  Januar  2022 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Urban Camenzind  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
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