REGLEMENT zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung
REGLEMENT zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektroni - schen Überwachung (vom 22. März 2022 1 ; Stand am 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 28c Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 2 und auf Artikel 94 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri 3 , beschliesst:
Artikel 1 Zuständigkeit
1 Das Amt für Justizvollzug ist zuständig für den Vollzug von zivilgerichtli - chen Anordnungen der elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c ZGB.
2 Es kann mit Dritten zusammenarbeiten.
Artikel 2 Anordnung
1 Das Gericht prüft vor Anordnung einer elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c ZGB zusammen mit dem Amt für Justizvollzug deren Vollziehbarkeit.
2 Es stellt dem Amt für Justizvollzug den vollstreckbaren Anordnungsent - scheid umgehend zu.
Artikel 3 Beizug der Polizei
Das Amt für Justizvollzug kann für den Vollzug der elektronischen Überwa - chung die Polizei beiziehen.
1 AB vom 1. April 2022
2 SR 210
3 RB 1.1101 1
Artikel 4 Meldungen bei Verstössen
Das Amt für Justizvollzug meldet dem Gericht Verstösse gegen die gericht - liche Anordnung spätestens am ersten Werktag nach Kenntnisnahme und stellt dem Gericht die Aufzeichnungen aus der elektronischen Überwachung zur Verfügung.
Artikel 5 Datenschutz
Das Amt für Justizvollzug sorgt dafür, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.
Artikel 6 Kosten
Das Amt für Justizvollzug stellt dem anordnenden Gericht die Kosten des Vollzugs in Rechnung.
Artikel 7 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urban Camenzind Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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