Ausführungsbestimmungen über den Obwaldner Hilfsfonds für Härtefälle
Ausführungsbestimmungen über den Obwaldner Hilfsfonds für Härtefälle vom 12. Mai 2020 (Stand 14. Mai 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 und 4 des Finanzhaushaltgesetzes vom 11. März 2010, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Sozialhilfeverordnung vom 10. November 1983 und Artikel 4 der Organisationsverordnung vom 7. September 1998, beschliesst:
Art. 1
Name und Errichtung 1 Der Kanton führt unter der Bezeichnung „Obwaldner Hilfsfonds für Här tefälle“ einen zweckgebundenen Fonds mit eigener Verwaltung und eige ner Rechnung. 2 Der Fonds wird errichtet aus der zweckgebundenen Schenkung von Eva Maria Bucher-Haefner, welche die Schenkerin während der Corona-Pan demie dem Kanton zukommen liess.
Art. 2
Zweck 1 Der Fonds bezweckt die Linderung finanzieller Notlagen, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind.
Art. 3
Fondsvermögen 1 Der Fonds kann durch weitere Schenkungen geäufnet werden. 2 Er wird durch Entnahmen (Schenkungen), die dem Fondszweck ent sprechen, vermindert und er wird aufgelöst, wenn das Fondsvermögen aufgebraucht ist. 3 Der Kanton verpflichtet sich mit der Annahme der Schenkungen, diese zweckgebunden zu verwenden. Die Schenkungen werden hierzu dem Fonds zugewiesen und dem Zweck dieser Ausführungsbestimmungen entsprechend eingesetzt. OGS 2020, 14
4 Der Fonds wird nicht verzinst.
Art. 4
Organisation 1 Über die Verwendung der Fondsmittel entscheidet im Einzelfall ein vom Regierungsrat eingesetztes Gremium, welches aus vier Personen be steht. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Vorsitz. Der Vorsitzende oder die Vor sitzende wird aus dem Fonds entschädigt. Die übrigen Mitglieder des Gremiums erhalten keine Entschädigung aus dem Fonds. 3 Das Gremium entscheidet endgültig über die eingereichten Anträge. Es besteht keine Beschwerdemöglichkeit.
Art. 5
Verwendung der Fondsmittel 1 Beiträge im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen werden insbeson dere gewährt an: a. natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton (insbe sondere Familien, Alleinerziehende, Einzelpersonen); b. Kleinunternehmen, selbstständig Erwerbende, landwirtschaftliche Kleinbetriebe und Gastro-Betriebe, die ihren Sitz im Kanton haben oder die ihre Leistungen überwiegend im Kanton erbringen; c. kleine Vereine, die ihre Leistungen überwiegend im Kanton erbrin gen, insbesondere im Bereich Sport, Kultur, Jugendarbeit usw.; d. Kindertagesstätten, Spielgruppen, die ihre Leistungen im Kanton er bringen. 2 Die Unterstützung erfolgt auf schriftlichen Antrag hin in Form von à fonds perdu Beiträgen (Schenkungen). Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag. 3 Anträge um einen Beitrag aus dem Fonds sind mit dem Antragsformular „Antrag um einen Beitrag aus dem Obwaldner Hilfsfonds für Härtefälle” beim Fondssekretariat einzureichen. Die Anträge werden in der Reihenfol ge des Eingangs behandelt. 4 Die aus dem Fonds ausgerichteten Beiträge gelten als Schenkungen. 5 Das Gremium regelt die Einzelheiten (insbesondere zu Antragseinrei chung, Vergabekriterien und Ausrichtung der Beiträge) in einem Vergabe reglement. Das Vergabereglement wird dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht. 2
Art. 6
Fondssekretariat 1 Der Regierungsrat setzt für die Administration und den Vollzug der Ent scheide ein Fondssekretariat ein. 2 Der Fondssekretär oder die Fondssekretärin wird aus dem Fonds ent schädigt. 3 Der administrative Aufwand, insbesondere Inseratekosten oder allfällige Spesen werden dem Fonds belastet.
Art. 7
Finanzverwaltung 1 Die Finanzverwaltung ist für die Auszahlung der zugesprochenen Beiträ ge und die Rechnungsführung des Fonds zuständig. Ihr Aufwand und ihre Auslagen werden vom Kanton getragen.
Art. 8
Aufsicht und Revision 1 Der Fonds untersteht der Aufsicht des Regierungsrats. 2 Das Gremium erstattet dem Regierungsrat jährlich in anonymisierter Form Bericht. 3 Die Revision der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.05.2020 14.05.2020 Erlass Erstfassung OGS 2020, 14 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.05.2020 14.05.2020 Erstfassung OGS 2020, 14 5
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