REGLEMENT über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren
                            REGLEMENT  über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb  von Strafverfahren  (vom 12.  Januar  2021  1  ; Stand am 1.  Februar  2021)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  in Ausführung von Artikel  37 Absatz  3 des Bundesgesetzes vom 18. März  2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs  (BÜPF)  2   und gestützt auf Artikel  94 Absatz  1 der Verfassung des Kantons  Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement vollzieht das BÜPF, soweit die Überwachung des Post-  und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zuständigkeit
                            1  Ausserhalb von Strafverfahren ist die Polizeikommandantin oder der  Polizeikommandant, ihre oder seine Stellvertretung, die Kommandopikettof  -  fizierin oder der Kommandopikettoffizier zuständig, eine Überwachung des  Post- und Fernmeldeverkehrs anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zwangsmassnahmengericht ist die Genehmigungsbehörde, die  Beschwerdeinstanz des Obergerichts die Beschwerdeinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 25.  Oktober  2011 über die Überwachung des Post-  und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren  4   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 29. Januar 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 780.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 3.8327  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Februar  2021 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Urban Camenzind  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
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