Verordnung über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken
vom 16. März 2023 (Stand am 15. September 2023)
¹ SR 101
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
¹ Diese Verordnung regelt:
a. die zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank (Nationalbank) an eine systemrelevante Bank;
b.–d.²
…
e.³
die Zinsen und die Kosten für Leistungen Dritter;
f. die Pflichten der Darlehensnehmerin;
g. weitere Massnahmen;
h. die Konkursprivilegien im Zusammenhang mit Liquiditätshilfe-Darlehen; und
i.⁴
…
² Die Verordnung soll dazu beitragen, die Stabilität der Schweizer Volkswirtschaft und des schweizerischen Finanzsystems bei unvorhergesehenen Entwicklungen zu sichern.
² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, mit Wirkung seit 15. Sept. 2023 ( AS 2023 495 ).
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 15. Sept. 2023 ( AS 2023 495 ).
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. März 2023 ( AS 2023 136 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, mit Wirkung seit 15. Sept. 2023 ( AS 2023 495 ).
Art. 2 Begriffe
¹ Als Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank an eine Bank, die systemrelevant oder Teil einer systemrelevanten Finanzgruppe nach Artikel 7 des Bankengesetzes vom 8. November 1934⁵ (BankG) ist (Darlehensnehmerin), gelten:
a. ausserordentliche Liquiditätshilfe-Darlehen: Liquiditätshilfe-Darlehen nach den Richtlinien vom 25. März 2004⁶ der Schweizerischen Nationalbank über das geldpolitische Instrumentarium (Stand: 1. Juli 2021);
b. zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen: Liquiditätshilfe-Darlehen, die zusätzlich zu den ausserordentlichen Liquiditätshilfe-Darlehen gewährt werden und über ein Konkursprivileg gesichert werden;
c. Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie: Liquiditätshilfe-Darlehen, die über die zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen hinausgehen und über ein Konkursprivileg sowie eine Ausfallgarantie des Bundes gesichert werden.
² Als Ausfallgarantie gilt die Garantie des Bundes zugunsten der Nationalbank für die Sicherung eines allfälligen Verlusts aus Liquiditätshilfe-Darlehen nach Absatz 1 Buchstabe c.
⁵ SR 952.0
⁶ www.snb.ch > Die SNB > Richtlinien und Reglemente > Richtlinien der Schweizerischen Nationalbank über das geldpolitische Instrumentarium
2. Abschnitt: Zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen
Art. 3
¹ In Abweichung von Artikel 219 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889⁷ über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) werden Forderungen der Nationalbank aus zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG zugewiesen. In Abweichung von Artikel 220 Absatz 1 SchKG sind die übrigen Forderungen innerhalb der zweiten Klasse gemäss Artikel 219 Absatz 4 Buchstaben a–f SchKG vorab zu befriedigen.
² Der Bundesrat bestimmt die Höhe der von der Nationalbank höchstens auszahlbaren zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen pro Finanzgruppe. Er konsultiert vorgängig die Nationalbank.⁸
³ Im Übrigen bestimmt die Nationalbank die Bedingungen der zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen. Die Nationalbank kann im Rahmen der vom Bundesrat nach Absatz 2 bestimmten maximalen Höhe separate zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen an mehrere Banken gemäss Artikel 2 Absatz 1 innerhalb der gleichen Finanzgruppe gewähren.
⁴ Die Artikel 4 Absätze 3 und 4, 8 Absätze 1 und 7, 9 sowie 10 Absatz 1 gelten analog auch bei Gewährung eines zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehens.⁹
⁷ SR 281.1
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. März 2023, in Kraft seit 19. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 136 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. März 2023, in Kraft seit 19. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 136 ).
3. Abschnitt: Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie
Art. 4 Gewährung von Ausfallgarantien
¹ und ² …¹⁰
³ Für die Gewährung einer Ausfallgarantie müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Eine erhebliche Schädigung der Schweizer Volkswirtschaft und des schweizerischen Finanzsystems kann nicht anders abgewendet werden.
b. Die Liquiditätshilfe-Darlehen sind für die Fortführung der Geschäftstätigkeit der Darlehensnehmerin geeignet und erforderlich.
c. Die FINMA bestätigt die Solvenz der Darlehensnehmerin oder sie bestätigt, dass ein Sanierungsplan vorliegt. Ist die Darlehensnehmerin Teil einer Finanzgruppe, umfasst die Bestätigung der FINMA die ganze Finanzgruppe.
⁴ Die Auszahlung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie erfolgt, wenn die Darlehensnehmerin die mit eigenen Mitteln erschliessbaren Finanzierungsquellen ausgeschöpft hat. Die Nationalbank bestätigt dem EFD anlässlich der ersten Auszahlung, dass die Darlehensnehmerin sowie die Finanzgruppe über keine geeigneten Sicherheiten mehr für die Besicherung ausserordentlicher Liquiditätshilfe-Darlehen verfügen und die zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen ausgeschöpft sind. Die FINMA bestätigt dem EFD, dass der Darlehensnehmerin sowie der Finanzgruppe keine anderweitigen Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen.
⁵ und ⁶ …¹¹
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, mit Wirkung seit 15. Sept. 2023 ( AS 2023 495 ).
¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, mit Wirkung seit 15. Sept. 2023 ( AS 2023 495 ).
Art. 5 ¹²
¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, mit Wirkung seit 15. Sept. 2023 ( AS 2023 495 ).
Art. 5 a ¹³
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. März 2023 ( AS 2023 136 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, mit Wirkung seit 15. Sept. 2023 ( AS 2023 495 ).
Art. 6 und 7 ¹⁴
¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, mit Wirkung seit 15. Sept. 2023 ( AS 2023 495 ).
Art. 8 Zinsen und Kosten für Leistungen Dritter ¹⁵
¹ Die Nationalbank hat Anspruch auf Zinsen auf Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie.
²–⁶ …¹⁶
⁷ Beim Bund oder der Nationalbank angefallene Kosten für Leistungen Dritter, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie entstehen, werden der Darlehensnehmerin auferlegt.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 15. Sept. 2023 ( AS 2023 495 ).
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, mit Wirkung seit 15. Sept. 2023 ( AS 2023 495 ).
Art. 9 Pflichten der Darlehensnehmerin als Folge von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie
¹ Während der Laufzeit des Rahmenkreditvertrags zwischen der Nationalbank und der Darlehensnehmerin und, bei aufgelöstem Vertrag, bis zur vollständigen Rückzahlung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie sowie der vollständigen Zahlung der aufgelaufenen Zinsen und Prämien nach Artikel 8 sind der Darlehensnehmerin und ihren direkten oder indirekten Tochtergesellschaften nicht erlaubt:
a. die Beschlussfassung über und die Auszahlung von Dividenden und Tantiemen an Personen ausserhalb des Konzerns der Darlehensnehmerin;
b. die Rückerstattung von Kapitaleinlagen;
c. die Gewährung von Darlehen an die und die Rückzahlung von Darlehen der Eigentümerinnen und Eigentümer der Konzernobergesellschaft.
² Die Erfüllung vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten bei Geschäften nach Absatz 1 Buchstaben b und c sind zulässig.
³ Die Darlehensnehmerin und die mit ihr direkt oder indirekt verbundenen Konzerngesellschaften dürfen weder Handlungen vornehmen, die die Rückzahlung dieser Darlehen und die vollständige Begleichung der Zinsen und Prämien nach Artikel 8 verzögern oder gefährden könnten, noch dürfen sie Handlungen unterlassen, die der Rückzahlung dieser Darlehen und der vollständigen Begleichung der Zinsen und Prämien nach Artikel 8 dienlich sind.
⁴ Die Pflichten nach Absatz 1 gelten nicht, wenn die Darlehensnehmerin oder die Finanzgruppe von einer Drittgesellschaft übernommen und die Darlehensnehmerin oder die Finanzgruppe von einer Einheit der Drittgesellschaft absorbiert werden.¹⁷
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. März 2023, in Kraft seit 19. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 136 ).
Art. 10 Weitere Massnahmen
¹ Bei der Inanspruchnahme von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie kann die FINMA den vollständigen oder teilweisen Wechsel des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie des Geschäftsführungsorgans der Darlehensnehmerin verlangen, wenn dies nach Beurteilung der FINMA für die Fortführung der Geschäftstätigkeit der Darlehensnehmerin erforderlich ist.
² Das EFD erlässt nach Artikel 10 a BankG¹⁸ eine Verfügung über Massnahmen im Bereich der Vergütungen. Die FINMA überprüft deren Umsetzung.
¹⁸ SR 952.0
Art. 10 a ¹⁹
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. März 2023 ( AS 2023 136 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, mit Wirkung seit 15. Sept. 2023 ( AS 2023 495 ).
Art. 11 – 13 ²⁰
²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, mit Wirkung seit 15. Sept. 2023 ( AS 2023 495 ).
Art. 14 Strafbestimmung
¹ Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch²¹ vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich die Pflichten nach Artikel 9 verletzt.
² Die Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 50 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007²².
²¹ SR 311.0
²² SR 956.1
3 a . Abschnitt: …
Art. 14 a ²³
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. März 2023 ( AS 2023 136 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, mit Wirkung seit 15. Sept. 2023 ( AS 2023 495 ).
4. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer ²⁴
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 15. Sept. 2023 ( AS 2023 495 ).
Art. 15
¹ Diese Verordnung tritt am 16. März 2023 um 20.00 Uhr in Kraft.
² Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.
³ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 16. März 2027 verlängert.²⁵
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 15. Sept. 2023 ( AS 2023 495 ).
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