REGLEMENT über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten natürlicher Personen
                            REGLEMENT  über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elek  -  tronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten natürlicher  Personen  (vom 30.  November  2021  1  ; Stand am 1.  Januar  2022)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  180 Absatz  7, Artikel  180a Absatz  4 und Artikel  270 des  Gesetzes vom 26.  September  2010 über die direkten Steuern im Kanton Uri  (StG)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
                            Dieses Reglement regelt den elektronischen Verkehr, namentlich die elek  -  tronische Einreichung der Steuererklärung ab der Steuerperiode 2021 und  die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten ab der  Steuerperiode 2020 von natürlichen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Elektronische Steuererklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Allgemeines
                            1  Die steuerpflichtigen Personen haben die Wahl, ob sie die Steuererklärung  elektronisch oder in Papierform einreichen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Steuern versendet den steuerpflichtigen Personen jeweils  eine Mitteilung zusammen mit den Zugangsdaten für die elektronische Steu  -  ererklärung und der Aufforderung, die Steuererklärung elektronisch einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer die Steuererklärung in Papierform einreichen will, hat bei der zustän  -  digen Gemeinde oder dem Amt für Steuern das entsprechende Formular  anzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 17.  Dezember  2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 3.2211  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Steuerpflichtige Personen, die im Kanton nur aufgrund wirtschaftlicher  Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, können eine Kopie der Steuererklärung  des Wohnsitzkantons einreichen. Personen ohne steuerrechtlichen Wohn  -  sitz in der Schweiz können eine Kopie der Steuererklärung desjenigen  Kantons einreichen, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte  befindet. Die Einreichung kann ebenfalls in elektronischer Form erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Steuerdeklarationslösung
                            Auf der Website des Kantons wird die Deklarationslösung eTax.UR für das  Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärung bereitgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Authentifizierung
                            1  Die steuerpflichtigen Personen erhalten mit der Mitteilung nach Artikel  2  Absatz  2 einen persönlichen Zugangscode. Ehegatten sowie eingetragene  Partnerinnen und Partner erhalten einen gemeinsamen Zugangscode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Zugang zu eTax.UR muss sich die steuerpflichtige Person  authentifizieren (Zwei-Faktor-Authentifizierung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Erfassung der Steuererklärung
                            1  Die steuerpflichtige Person kann nach erfolgreicher Authentifizierung ihre  Steuererklärungsdaten in eTax.UR erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung können fehlende  Daten jederzeit ergänzt und bereits erfasste Daten wieder geändert oder  gelöscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Einreichung der Steuererklärung
                            1  Die steuerpflichtige Person bestätigt vor der Einreichung der Steuererklä  -  rung elektronisch, dass sie diese wahrheitsgemäss und vollständig ausge  -  füllt hat. Die vertragliche Vertretung unter Ehegatten wird bei der Bestäti  -  gung durch einen Ehegatten nach Artikel  181 StG angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erforderlichen Beilagen sind zusammen mit der Steuererklärung elek  -  tronisch einzureichen. Die Steuerdaten werden verschlüsselt übermittelt und  gespeichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuererklärung gilt mit dem Erhalt der Übermittlungsquittung als elek  -  tronisch eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf einer Frist von 72 Stunden wird die elektronisch übermittelte  Steuererklärung freigeschaltet und den zuständigen Steuerbehörden für die  Bearbeitung weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Korrektur der Steuererklärung
                            Die steuerpflichtige Person kann innert 72 Stunden nach der ersten Über  -  mittlung die elektronisch eingereichte Steuererklärung korrigieren und  erneut einreichen. Nach Ablauf von 72 Stunden ist das Zeitfenster für eine  erneute elektronische Einreichung geschlossen. Ab diesem Zeitpunkt  können Änderungen nur noch postalisch dem Amt für Steuern übermittelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Vertretung
                            1  Die steuerpflichtige Person kann eine Drittperson durch Übergabe des  Zugangscodes gemäss Artikel  4 Absatz  1 bevollmächtigen, ihre Steuerer  -  klärungsdaten über eTax.UR zu erfassen und elektronisch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, indem  sie vom kantonalen Steueramt einen neuen Zugangscode verlangt. Der  neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister aufgeführte  Adresse der steuerpflichtigen Person gesandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Elektronische Steuerakten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Grundsatz
                            1  Das Amt für Steuern betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben ein elektroni  -  sches Archivsystem. Ab der Steuerperiode 2020 speichert es die Steuer  -  akten nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens im elektronischen  Archivsystem (Nachscanning).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab der Steuerperiode 2021 werden die mit eTax.UR erfassten und über  -  mittelten Steuererklärungen mit den Beilagen automatisiert im elektroni  -  schen Archivsystem gespeichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle nicht elektronisch eingereichten Steuererklärungen sind ab der Steu  -  erperiode 2021 vor dem Veranlagungsverfahren zentral durch das Amt für  Steuern zu scannen und im elektronischen Archivsystem abzulegen (Vors  -  canning).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die elektronischen Steuerakten beinhalten neben der eingereichten Steu  -  ererklärung und Beilagen auch sämtliche Korrespondenzen und weitere  einschätzungsrelevante Dokumente sowie die Veranlagungsverfügung, die  Steuerrechnungen und die Akten eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Anforderungen
                            Das Amt für Steuern trifft die erforderlichen Massnahmen, damit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Scanprozess dokumentiert und die Qualität des Scanprodukts durch  angemessene Kontrollen sichergestellt ist (Nachvollziehbarkeit);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  alle Unterlagen nach Artikel  9 Absatz  4 in das elektronische  Archivsystem übertragen werden (Vollständigkeit);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die elektronisch gespeicherten Steuerakten grundsätzlich nicht verändert  oder gelöscht werden können (Integrität);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Les- und Druckbarkeit der elektronischen Steuerakten bis zum  Ablauf der Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist (Lesbarkeit);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  es und das zuständige Gemeindesteueramt auf die elektronisch gespei  -  cherten Steuerakten zugreifen können (Verfügbarkeit);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Steuergeheimnis nach Artikel  177 StG gewährleistet und das  Informationssystem vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt  ist (Vertraulichkeit); und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen Zugriff auf das  elektronische Archiv haben (Berechtigungskonzept).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Vernichtung von Papierakten
                            Steuererklärungen und weitere Steuerakten in Papierform, die gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Absatz 1 und 2 im elektronischen Archivsystem erfasst worden
                            sind, werden anschliessend vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Archivierung
                            Die Steuerakten sind mindestens während 15 Jahren nach Ablauf der Steu  -  erperiode im elektronischen Archivsystem aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2022 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Urban Camenzind  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
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