GESETZ über die amtliche Publikation (3.1310)
CH - UR

GESETZ über die amtliche Publikation

GESETZ über die amtliche Publikation (Publikationsgesetz; PUG) (vom 26. September 2021 1 ; Stand am 1. Januar 2022) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf 90 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri 2 beschliesst:
1. Abschnitt: Amtliche Publikationsorgane

Artikel 1 Amtliche Publikationsorgane

1 Die amtlichen Publikationsorgane sind:
a) das Amtsblatt des Kantons Uri;
b) das Urner Rechtsbuch; und
c) der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster).
2 Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachgebiete weitere amtliche Publikationsorgane bezeichnen.
2. Abschnitt: Amtsblatt

Artikel 2 Inhalt

Im Amtsblatt werden veröffentlicht:
a) alle Erlasse und Beschlüsse, die nach diesem Gesetz in das Rechtsbuch aufzunehmen sind;
b) amtliche Bekanntmachungen von Behörden und Amtsstellen des Bunds, des Kantons und der Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körper - schaften oder Anstalten;
c) amtliche Bekanntmachungen von Organisationen und Personen, die mit kantonalen Verwaltungsaufgaben betraut sind.
1 AB vom 29. Oktober 2021
2 RB 1.1101 1

Artikel 3 Erscheinungsform

1 Das Amtsblatt erscheint in der Regel wöchentlich als Druckausgabe. Es wird gleichzeitig im Internet auf der Internetseite des Kantons Uri aufge - schaltet.
2 Das Amtsblatt kann ausschliesslich auf elektronischem Weg im Internet erscheinen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind und die Abonnentinnen und Abonnenten trotz angemessener Gebühren die gedruckte Form des Amtsblatts nicht mehr selbsttragend finanzieren. Der Regierungsrat beschliesst über die Einführung des elektro - nischen Amtsblatts.

Artikel 4 Kosten und Gebühren

1 Die Kosten für die Veröffentlichungen im Amtsblatt werden den Auftragge - berinnen und Auftraggebern auferlegt. Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
2 Für Druckausgaben werden angemessene Gebühren nach Aufwand erhoben.
3. Abschnitt: Urner Rechtsbuch

Artikel 5 Inhalt

1 Das Urner Rechtsbuch ist die bereinigte und nach Sachgebieten geord - nete Sammlung des kantonalen Rechts.
2 Es wird laufend nachgeführt.

Artikel 6 Erscheinungsform

Das Urner Rechtsbuch erscheint auf elektronischem Weg auf der Inter - netseite des Kantons Uri.

Artikel 7 Aufnahme

1 In das Urner Rechtsbuch aufzunehmen sind:
a) die Verfassung des Kantons Uri;
b) die Gesetze;
c) die Verordnungen und die übrigen allgemeinverbindlichen Beschlüsse des Landrats;
2
d) die Reglemente und die übrigen allgemeinverbindlichen Beschlüsse des Regierungsrats, seiner Direktionen, des Erziehungsrats und der Gerichte;
e) die Konkordate und die übrigen Vereinbarungen mit anderen Kantonen mit rechtsetzendem Inhalt;
f) die Erlasse und Beschlüsse interkantonaler Kommissionen mit rechtset - zendem Inhalt.
2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen zu Absatz 1 und die Aufnahme weiterer Rechtsakte in das Rechtsbuch vorsehen.

Artikel 8 Ordentliche Veröffentlichung

1 Die ordentliche Veröffentlichung rechtsetzender Erlasse und Verträge erfolgt in der Regel mindestens fünf Tage vor deren Inkrafttreten durch deren Abbildung im Amtsblatt.
2 Verfassungs- und Gesetzesvorlagen an das Volk sowie Vorlagen, die Kraft eines fakultativen Referendums den Stimmberechtigten vorzulegen sind, werden im Nachgang an die Verabschiedung durch den Landrat zuhanden der Volksabstimmung im Amtsblatt veröffentlicht. Wird die Vorlage in der Volksabstimmung angenommen, gilt diese Publikation als gültige Veröffent - lichung des Erlasses.

Artikel 9 Veröffentlichung durch Verweis

1 In begründeten Ausnahmefällen können Erlasse und Verträge sowie Teile davon nur mit Titel, Bezugsquelle und Einsichtsstelle in das Rechtsbuch aufgenommen werden.
2 Absatz 1 gilt für die Aufnahme in das Amtsblatt sinngemäss.

Artikel 10 Ausserordentliche Veröffentlichung

1 Bei besonderer Dringlichkeit, zur Sicherstellung der Wirkung oder im Fall ausserordentlicher Umstände kann eine Veröffentlichung im ausserordentli - chen Verfahren erfolgen:
a) über das Internet;
b) durch Presse, Radio und Fernsehen;
c) durch andere zweckmässige Mittel.
2 Die ordentliche Publikation ist so bald als möglich nachzuholen. 3

Artikel 11 Rechtswirkungen der Veröffentlichung

1 Erlasse und Verträge verpflichten Personen nur, wenn sie nach diesem Gesetz bekannt gemacht wurden.
2 Wird ein Erlass oder Vertrag nach dem Inkrafttreten im Amtsblatt publi - ziert, entstehen Verpflichtungen daraus erst am Tag nach seiner Veröffentli - chung.
3 Wird ein Erlass oder Vertrag durch Verweisung oder im ausserordentli - chen Verfahren bekannt gemacht, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie den Erlass oder Vertrag nicht kannten und ihn trotz pflichtge - mässer Sorgfalt nicht kennen konnten.

Artikel 12 Zeitpunkt des Inkrafttretens bei fehlender Regelung

Ergibt sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines rechtsetzenden Erlasses nicht aus dessen In-halt, wird er vom Regierungsrat bestimmt.
4. Abschnitt: Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän - kungen (ÖREB-Kataster)

Artikel 13 Inhalt

1 Der Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe - schränkungen (ÖREB-Kataster) richtet sich nach Artikel 16 des Bundesge - setzes über Geoinformation 3 .
2 Im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB- Kataster) werden insbesondere veröffentlicht:
a) amtliche Auflagen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, für die das massgebende Verfahren eine öffentliche Auflage vorsieht;
b) öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, sobald sie genehmigt sind.

Artikel 14 Erscheinungsform

Der ÖREB-Kataster wird auf elektronischem Weg im Internet angeboten.

Artikel 15 Rechtswirkung

Den genehmigten digitalen Daten der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe - schränkungen kommt mit ihrer Veröffentlichung die Rechtswirkung zu.
3 SR 510.62
4
5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 16 Zugang und Einsicht

Zugang und Einsicht in das Amtsblatt, das Rechtsbuch und den ÖREB- Kataster im Internet sind unentgeltlich.

Artikel 17 Redaktion und Herausgabe

Die Redaktion und die Herausgabe von Amtsblatt und Rechtsbuch obliegen dem Landammannamt, diejenige des ÖREB-Katasters der katasterfüh - renden Stelle.

Artikel 18 Formelle Berichtigung

1 Das Landammannamt berichtigt formlos das Amtsblatt und das Rechts - buch, soweit es sich um inhaltlich bedeutungslose Grammatik-, Recht - schreib- und Darstellungsfehler handelt. Der Inhalt der Bestimmung darf weder verfälscht noch verändert werden.
2 Zudem passt es Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen an und entfernt Eintragungen im Rechtsbuch formlos, wenn diese gegenstandslos geworden sind.
3 Die formelle Berichtigung der Daten im ÖREB-Kataster richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts 4 .
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 19 Vollzug

Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die dazu erforderli - chen Bestimmungen in einem Reglement.

Artikel 20 Änderung bisherigen Rechts

...
5
4 SR 510.62
5 Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt. 5

Artikel 21 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt 6 . Im Namen des Volkes Der Landammann: Urban Camenzind Der Kanzleidirektor: Roman Balli
6 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2022 (AB vom 29. Oktober 2021).
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