Ausführungsbestimmungen über die Rücklagen für Forschung und Entwicklung, Betriebsum... (641.425)
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Ausführungsbestimmungen über die Rücklagen für Forschung und Entwicklung, Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen

Ausführungsbestimmungen über die Rücklagen für Forschung und Entwicklung, Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen vom 1. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c und d sowie Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe c und d des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 1 ) , beschliesst: 1. Rücklagen für Forschung und Entwicklung

Art. 1

Gegenstand 1 Selbstständig Erwerbende und juristische Personen können steuerfreie Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte oder für nachgewiesene eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte bilden.

Art. 2

Höhe 1 Die Höhe der steuerfreien Rücklagen richtet sich insbesondere nach den vorgesehenen notwendigen Massnahmen sowie nach der Ertragslage. 2 Die Bildung von Rücklagen darf die bisherige Entwicklung des Ge schäftsgewinnes nicht wesentlich beeinträchtigen. In erster Linie sind zur Bildung der Rücklagen ausserordentliche Erträge oder betriebliche Zu satzgewinne zu verwenden.

Art. 3

Verbuchung 1 Die Rücklagen sind in der Bilanz offen unter den Passiven auszuweisen und gelten, soweit sie steuerlich zulässig sind, nicht als steuerbares Ver mögen oder Eigenkapital. 1) GDB 641.4 OGS 2015, 67

Art. 4

Nachweis und Auflösung 1 Die Veranlagungsbehörde kann den Nachweis der Begründetheit der Rücklagen für Forschung und Entwicklung für jedes Jahr neu verlangen. 2 Die steuerfrei gebildeten Rücklagen sind zu versteuern, wenn die vorge sehenen Massnahmen nach Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen nicht durchgeführt werden, wenn die Rücklagen aus einem anderen Grund aufgelöst werden, oder wenn der Betrieb liquidiert oder ins Ausland verlegt wird. 2. Rücklagen für Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen

Art. 5

Gegenstand 1 Selbstständig Erwerbende und juristische Personen können nach vorhe riger Verständigung mit der Veranlagungsbehörde steuerfreie Rücklagen für mutmassliche Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellun gen und Betriebsumstrukturierungen bilden.

Art. 6

Höhe 1 Die Höhe der steuerfreien Rücklagen richtet sich insbesondere nach den vorgesehenen notwendigen Massnahmen sowie nach der Ertragslage. 2 Die Bildung von Rücklagen darf die bisherige Entwicklung des Ge schäftsgewinnes nicht wesentlich beeinträchtigen. In erster Linie sind zur Bildung der Rücklagen ausserordentliche Erträge oder betriebliche Zu satzgewinne zu verwenden. Liegen solche nicht vor, können in der Regel jährlich Rücklagen bis zu 20 Prozent des Reingewinnes (vor Abzug dieser Rücklagen und von Verlusten aus Vorjahren) gebildet werden. 3 Die Rücklage ist insgesamt auf 75 Prozent der voraussichtlichen Höhe der notwendigen Investitionen beschränkt. 4 Rücklagen für ein bestimmtes Vorhaben dürfen höchstens während vier Jahren gebildet werden.

Art. 7

Verbuchung 1 Die Bildung von steuerfreien Rücklagen für Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen setzt eine ordnungsgemäss geführte Buch haltung voraus. 2
2 Die laufenden Kosten sind zu aktivieren und nach Beendigung des Vor habens mit den Rücklagen zu verrechnen. 3 Die Rücklagen sind in der Bilanz offen unter den Passiven auszuweisen und gelten, soweit sie steuerlich zulässig sind, nicht als steuerbares Ver mögen oder Eigenkapital.

Art. 8

Auflösung 1 Die steuerfrei gebildeten Rücklagen sind zu versteuern, wenn die vorge sehenen Massnahmen innert fünf Jahren nicht durchgeführt werden, wenn die Rücklagen aus einem anderen Grund aufgelöst werden, oder wenn der Betrieb liquidiert oder ausser Kanton verlegt wird. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung OGS 2015, 67 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.12.2015 01.01.2016 Erstfassung OGS 2015, 67 5
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