Bestimmungen für den Anschluss von elektrischen Raumheizungen im Versorgungsgebiet des EWN
                            Bestimmungen  für den Anschluss von elektrischen Raumheizungen im  Versorgungsgebiet des EWN  vom 26. November 1998  1  Der Verwaltungsrat,  gestützt auf § 7 Abs. 2 Ziffer 11 der EWN-Verordnung  2  ,  beschliesst  :
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Allgemeines
                            1  Die  nachfolgenden  Bestimmungen  finden  Anwendung  auf  sämtliche  elektrischen  Raumheizungen  von  W  ohn-,  Gewerbe-,  Dienstleistungs-  und  Landwirtschaftsbauten.  Als  elektrische  Raumheizungen  gelten  An-  lagen, welche pro Gebäude mehr als 5 kW Leistung besitzen.  2  Der  Anschluss  von  elektrischen  Raumheizungen  ist  bewilligungs-  pflichtig.  Bedingung  für  eine  Genehmigung  ist  die  Vorlage  einer  detail-  lierten  Angabe  über  die  vorgesehenen  Raumheizgeräte.  Die  Bewilli-  gung  einzelner  Raumheizanschlüsse  verpflichtet  das  Werk  nicht,  auch  andere  Anschlüsse  oder  Erweiterungen  von  Raumheizungen  zuzulas-  sen.  3  zungen  zu  verweigern,  falls  es  dies    aus  technischen  oder  wirtschaftli-  chen  Gründen  als  notwendig  erachtet  oder  wenn  die  Heizobjekte  eine  ungenügende Wärmeisolation aufweisen.  4  Allfällige  gesetzliche  oder  behörd  liche  Vorschriften  (Kantonales  E-  nergiegesetz,  Energiegesetz  des  Bundes  etc.)  gehen  diesen  Bestim-  mungen vor.  5  Nachstehend  werden  die  weiteren  technischen  und  organisatori-  schen  Grundlagen  festgehalten,  die  für  einen  Anschluss  einer  elektri-  schen  Raumheizung  im  Versorgungsgebi  et  des  EWN  vorausgesetzt  1    A 1998, 2371  2    NG  642.11  Stand: 1. Januar 1999  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Tarife 1 Die elektrische Energie für Raumheizungen wird nach den hiefür be- stimmten Tarifen abgegeben. 2 In der Regel wird der Energieverbrauch
                            für  Raumheizungen  zusam-  men  mit  dem  übrigen  Energieverbrauch  über  den  gleichen  Zähler  ge-  messen und gemäss Einheitstarif verrechnet.  3  Das  Werk kann jedoch für Kontrollzwecke für die elektrische Raum-  heizung  einen  separaten  Zähler  verlangen.  Der  entsprechende  Zähler-  platz ist dem Werk unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Heizsy steme
                            Grundsätzlich wird nach fol  genden Heizsystemen unterschieden:  -  Elektrisch angetriebene Wärmepumpe  Die Wärmepumpe hebt die Wärme von einem niedrigen, nicht aus-  wertbaren  Temperaturniveau  ein höheres, zur Heizung geeigne-  tes  Temperaturniveau.  Als Wärmequelle können Erdsonden, Grund-  ,  Fluss-,  See-  oder  Abwasser  ,  Aussen-  oder  Abluf  t  verwendet  wer-  den.  -     V  ollspeicherheizung  Die S  peichergrösse ist derart festzulegen, dass während  der  kältes-  ten  Zeit  bei  Nacht  aufladung  von  acht  Stunden  und  zusätzlicher  Ta-  gesaufladung von fünf S  tunden Dauer der Wärmebedarf der  Räume  voll gedeckt werden kann.  -     Mischheizung  Der  Grundwärmebedarf  eines  Raumes  wird  mit  einer  S  peicherhei-  zung  gedeckt (Aufladebedingungen wie unter V  ollspeicherheizung).  Bei  grösserem  Wärmebedarf  gelangt  zusätzlich  eine  Direktheizung  zum  Einsatz.  Die  Direkt  anteile    können  im  S  peichergerät  eingebaut  werden  (Zusatzheizung).  Sie  können  auch  als  besondere  Geräte  neben  einem  S  peicher  eingesetzt  werden.  In  der  Regel  sind  die  Speicher und die Direkt  anteile gegenseitig verriegelt.  -     Gemischte  Heizung  Haupträume  werden  mit  V  ollspei  chern  oder  Mischheizspeichern,  Nebenräume mit Direktheizgeräten beheizt.  -     Direktheizung  Die  Wärmeabgabe  erfolgt  gleichzeitig  mit  der  Energieaufnahme  über Konvektoren, S  trahler  , Heizwände usw  .  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Steuerung
                            Speicherheizanlagen  mit  einem  Gesamtanschlusswert  von  über  6  kW  müssen  mit  einer  Steuerung  versehen  sein,  welche  die  Aufladung  in  Abhängigkeit der Aussentemperatur und der Restwärme  regelt.  In  Spei-  cherheizanlagen  von  10  kW  und  mehr  müssen  die  Wärmespeicher  mit  der  fabrikmässigen  witterungsabhängigen  Aufladeverschiebung  gegen  Ende der Niedertarifzeit ausgestattet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Freigabezeiten und Sperrungen
                            1  Die  Steuerung  der  Freigabe- und Sperrzeiten erfolgt über die Rund-  steueranlage  des  EWN. Die Speicheranlage wird in der Nachtzeit, zwi-  schen  21.00  bis  07.00  Uhr  zum  Niedertarif,  während  insgesamt  acht  Stunden  sowie  tagsüber  von  12.00  bis  17.00  Uhr  zum  Hochtarif  zur  Aufheizung freigeben.  2  Direkt-  und  Zusatzheizungen  sowie  Wärmepumpen  werden  von  11.00  bis  12.15  Uhr  gesperrt.  Zur  Überbrückung  dieser  Zeit  können  wenn  nötig  entsprechend  dimensioni  erte  Wärmespeicher  eingesetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Netzkostenbeiträge für elektrische Raumheizungen
                            1  Elektrische  Raumheizanlagen  belasten  die  Verteilanlagen  (Unter-  werke,  Hochspannungsleitungen,  Trafostationen  und  Verteilnetze)  in  einem  solchen Ausmass, dass durch die Einnahmen aus dem Energie-  verkauf die entsprechenden Jahreskosten nur  teilweise  gedeckt  werden  können.  Das  EWN  ist  daher  darauf  angewiesen,  beim  Anschluss  von  elektrischen  Raumheizungen  (Wider  standsheizungen)  Netzkostenbei-  träge zu verlangen.  2  Die  höchste  gleichzeitig auftretende Heizleistung in kW pro Hausan-  schluss  (Speicher-  und  Direktheiz  ungen)  bestimmt  die  Netzbelastung  und  gilt  daher  als  Grundlage  für  die  Berechnung  der  Netzkostenbeiträ-  ge.  3  Der Netzkostenbeitrag beträgt:  -     bei  Wohnbauten  für die ersten 8 kW  Anschlussleistung  Fr. 100.- je kW  für weitere 8 kW  Anschlussleistung  Fr. 150.- je kW  für die weiteren kW  Anschlussleistung  Fr. 250.- je kW  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  bei Gewerbe, Industrie und Landwirt  schaf  t  für die ersten 50 kW  Anschlussleistung analog W  ohnbauten; für die  weiteren  kW  Anschlussleistung  wird  der  Kostenbeitrag  von  der  Di-  rektion festgelegt.  4  Werden  bestehende  Raumheizanlagen  erweitert,  so  wird  für  die  Festlegung  des   Baukostenbeitrages   der   bereits   vorhandene   An-  schlusswert   berücksicht  igt.  5  Neben  diesen  Netzkostenbeiträgen  werden  die  Selbstkosten  des  Werkes  für  den  Hausanschluss  beziehungsweise  die  notwendig  wer-  dende Verstärkung des Hausanschlusses beim Anschluss von  Elektro-  heizungen zusätzlich in Rechnung gestellt.  6  Die  Bereitschaft  zur  Zahlung  v  on  Netzkostenbeiträgen  gibt  keinen  Anspruch  auf  eine  Bewilligung  für  den  Anschluss  einer  elektrischen  Raumheizung.  7  Erteilte Bewilligungen verfallen nach Ablauf von 90  Tagen,  wenn  der  verlangte Kostenbeitrag nicht voll  einbezahlt ist, beziehungsweise nach  einem Jahr, wenn mit dem Bau nicht begonnen worden ist.  8  Für  elektrische  Wärmepumpenanlagen  wird  kein  Netzkostenbeitrag  erhoben.  Werden  bestehende  elektrische  Widerstandsheizungen,  für  die nachgewiesenermassen bei deren  Installation  ein  Netzkostenbeitrag  geleistet  wurde,  durch  Wärmepumpenheizungen  ersetzt,  so  wird  ein  Drittel des seinerzeit geleisteten Netzkostenbeitrages zurückerstattet.  9  Werden  elektrische  Widerstandsheizungen  durch  andere  Heizsys-  teme  als  durch  elektrische  Wärmepumpenanlagen  (z.B.  Ölheizungen)  ersetzt,  besteht  kein  Anspruch  auf  Rückerstattung  der  Netzkostenbei-  träge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anmeldung 1 Im Sinne einer Vorabklärung hat sich der Kunde oder dessen Instal-
                            lateur  zu  erkundigen,  ob  am  vorgesehenen  der  Anschluss  einer  Elektroheizung  technisch  möglic  h  ist.  Der  Anfrage  ist  ein  Situati-  onsplan 1:500 bis 1:2000 beizulegen, in dem der Standort des  Gebäu-  des  eingezeichnet  ist.  Im  zustimmenden  Falle  unterbreitet  der  Ge-  suchsteller  aufgrund  eines  detaillierten  Projektes  das  eigentliche  An-  schlussbegehren,  worin  unter  anderem  auch  das  Heizsystem,  der  An-  schlusswert  und der mutmassliche Energieverbrauch dargelegt werden  müssen.  Für  das  Anschlussbegehren  ist  das  Formular  der  Schweizeri-  schen Kommission  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für  Elektrowärme  (SKEW)  zu  verwenden.  Dieses  Formular  kann  beim  EWN bezogen werden.  2  Die  Bewilligung  wird  nur erteilt, sofern die Voraussetzungen der vor-  liegenden Bestimmungen erfüllt sind.  3  Die Bewilligung hat erst Gültigkeit, wenn sie schriftlich vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Haftung bei Einschränkungen oder Unterbrechung der
                            Stromlieferung  Die  Kunden  haben  keinen  Anspruch  auf  Ersatz  von  mittelbarem  oder  unmittelbarem  Schaden,  der  ihnen  beim  Ausfall  der  Raumheizanlagen  infolge   Unterbrechungen   oder   Einschränkungen  der  Stromlieferung  entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            Diese  Bestimmungen treten auf den 1. Januar 1999 in Kraft. Sie erset-  zen diejenigen vom 4. September 1979  1  . Das EWN behält sich jederzeit  vor, diese Bestimmungen bei Bedarf zu ändern.  Stans, 26. November 1998  VERWALTUNGSRAT DES  KANTONALEN                                                           ELEKTRIZITÄTS-                                                             WERKES  NIDWALDEN                                                             Der  Präsident:     Josef Acherm  ann     Karl Chris  ten  1    A 1979, 1329  5