REGLEMENT über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen
                            REGLEMENT  über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen  (Stipendienreglement)  (vom 8.  Juli  2003  1  ; Stand am 1.  September  2021)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  24 der Verordnung vom 11.  Dezember  2002 über die  Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: 3 BEITRAGSVORAUSSETZUNGEN
                            Beitragsberechtigte Ausbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Mindestdauer
                            Ausbildungen mit einer Kursdauer von weniger als vier Monaten sowie  berufsbegleitende Kurse, die umgerechnet weniger als vier Vollzeitmonate  dauern oder weniger als 400 Lektionen umfassen, sind nicht beitragsbe  -  rechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Ausbildungen auf der Sekundarstufe II
                            Die Ausbildungen auf der Sekundarstufe II schliessen an die obligatorische  Volksschule an. Zur Sekundarstufe II zählen insbesondere folgende Ausbil  -  dungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Berufsvorbereitungsschulen wie das 10. Schuljahr oder das Berufsein  -  führungsjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Berufslehren, Berufsfachschulen, berufspraktische Bildungen und eidge  -  nössische Berufsmaturitätsschulen nach dem Bundesgesetz über die  Berufsbildung  4  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Handelsmittelschulen, Fachmittelschulen und Gymnasien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 8. August 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.2201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss RRB vom 19.  November  2013, in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezem  -  ber  2013 (AB vom 6.  Dezember  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 412.10  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Ausbildungen auf der Tertiärstufe
                            Die Ausbildungen auf der Tertiärstufe schliessen an die Ausbildungsgänge  der Sekundarstufe II an und führen in der Regel zu einem anerkannten  Abschluss (Diplom). Zur Tertiärstufe zählen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprü  -  fungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  höhere Fachschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fachhochschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Pädagogische Hochschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Universitäten und Eidgenössische Technische Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Erwachsenenbildung
                            Die Erwachsenenbildung vermittelt im Sinne des lebenslangen Lernens  Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur Bewältigung der sich  wandelnden Anforderungen in Gesellschaft und Wirtschaft sowie zur Über  -  nahme neuer Aufgaben notwendig sind. Zur Erwachsenenbildung zählen  insbesondere folgende Ausbildungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sprachkurse und Fremdsprachenaufenthalte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausbildungen, die mit einem Zertifikat abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Anerkannte Bildungsinstitutionen
                            1  Anerkannt werden inländische Bildungsinstitutionen, die vom Bund oder  vom Standortkanton aufgrund eidgenössischen oder kantonalen Rechts  beziehungsweise einer interkantonalen Vereinbarung anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkannt werden ausländische Bildungsinstitutionen, wenn sie vom Bund  oder von der Interkantonalen Stipendienkonferenz anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stipendienkommission spricht die Anerkennung aus. Das Direktions  -  sekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion führt ein Verzeichnis über die  Anerkennungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Schulgeldbeiträge
                            Unabhängig vom finanziellen Bedarf kann die Stipendienkommission  Beiträge in Form von Stipendien an Schulgelder ausrichten, wenn der  Kanton Uri im fraglichen Bereich keine Schulgeldvereinbarung abge  -  schlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stipendienrechtlicher Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6a Stipendienrechtlicher Wohnsitz im Sonderfall
                            Die Stipendienkommission kann ausnahmsweise einer Person einen stipen  -  dienrechtlichen Wohnsitz anerkennen, wenn die gesuchstellende Person:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen abgeleiteten stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri  verloren hat, ohne gleichzeitig in der Schweiz einen neuen stipendien  -  rechtlichen Wohnsitz zu begründen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  seit mindestens zehn Jahren im Kanton Uri wohnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: BERECHNUNG DES FINANZIELLEN BEDARFS
Artikel 7 Datengrundlage
                            Datengrundlage für die Berechnung des finanziellen Bedarfs bildet in der  Regel die letzte rechtskräftige Steuereinschätzung. Ist diese älter als zwei  Jahre, kann auch auf provisorische Steuerdaten abgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Grundsatz
                            1  Der finanzielle Bedarf errechnet sich aus dem Total der anerkannten  Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten abzüglich die zumutbare Eigen-  und Fremdleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der finanzielle Bedarf mehrerer gesuchstellender Personen der gleichen  Familie wird zusammengerechnet. Vorbehalten bleibt Artikel  14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe des Ausbildungsbeitrages entspricht dem finanziellen Bedarf. Er  wird auf 100  Franken auf- oder abgerundet. Vorbehalten bleibt Artikel  15.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 5 Anerkannte Ausbildungskosten
                            1  Für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II gelten folgende Beträge als  anerkannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schulgeld (einschliesslich Musikschulunterricht) und Prüfungsgebühren:  tatsächliche Kosten, höchstens aber 5  000  Franken  6  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: 1  000  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss RRB vom 6.  April  2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2004 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  April  2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss RRB vom 17.  August  2021, in Kraft gesetzt auf den 1.  September  2021  (AB vom 3.  September  2021).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchs  -  tens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die übrigen Ausbildungen gelten folgende Beträge als anerkannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schulgeld und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens aber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  000  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: 2  000  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchs  -  tens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse. Kann  die Bildungsinstitution nicht oder nur erschwert mit öffentlichen Verkehrs  -  mitteln erreicht werden, wird ein Zuschlag von 65 Prozent, höchstens  aber ein Betrag von 3  500  Franken anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeit  -  ausbildungen und für Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind  sie entsprechend zu kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9a 7 Anerkannte Lebenshaltungskosten
                            a) ausbildungsbedingte Lebenshaltungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fallen bedingt durch die Ausbildung Kosten für Unterkunft und Verpfle  -  gung ausserhalb des Elternhauses an, gelten folgende Beträge als aner  -  kannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nur Mittagessen auswärts: 3  000  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kost und Logis auswärts: für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  500  Franken, für die übrigen Ausbildungen oder im Jahr, nachdem die  gesuchstellende Person das 19. Altersjahr erfüllt hat, 12  000 Franken;  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Aufenthalt in einem Internat: tatsächliche Kosten, höchstens aber die  Beträge nach Buchstabe  b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeit  -  ausbildungen und für Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind  sie entsprechend zu kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Eingefügt durch RRB vom 6.  April  2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2004 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  April  2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss RRB vom 13.  September  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2017  (AB vom 23.  September  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9b 9 b) allgemeine Lebenshaltungskosten
                            1  Lebt die gesuchstellende Person bei den Eltern gelten folgende Beträge  als anerkannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Krankenkassenprämie: Richtprämie für die Krankenpflege-Grundver  -  sicherung nach Artikel  9 des Reglements über die Prämienverbilligung  für die Krankenpflege-Grundversicherung  10  , abzüglich der an die gesuch  -  stellende Person ausbezahlten Prämienverbilligung;  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  übrige Kosten wie Kleider, Wäsche und Taschengeld: bis 18 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  Franken, ab 18 Jahren 2  500  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei gesuchstellenden Personen, die bereits eine Erstausbildung abge  -  schlossen haben und berufsbegleitend eine zweite Ausbildung absol  -  vieren: zusätzlich 7  000 Franken.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der gesuchstellenden Person das Wohnen bei den Eltern aus Gründen  wie Alter oder persönliche Verhältnisse nicht zumutbar, werden die allge  -  meinen Lebenshaltungskosten mit folgenden Beträgen berücksichtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  alleinstehende Personen: zusätzlich zu den Ansätzen gemäss Artikel  9a  Absatz  1 Buchstabe  b: 7  000 Franken abzüglich des Betrags der ausbe  -  zahlten Prämienverbilligung;  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  verheiratete Personen oder Personen in eingetragener Partnerschaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  000  Franken, abzüglich der Betrag der ausbezahlten Prämienverbilli  -  gung;  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen  Unterhalt die gesuchstellende Person zu sorgen hat: 6  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeit  -  ausbildungen und für Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind  sie entsprechend zu kürzen.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Eingefügt durch RRB vom 6.  April  2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2004 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  April  2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 20.2213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11    Fassung gemäss RRB vom 13.  Januar  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2015  (AB vom 23.  Januar  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Eingefügt durch RRB vom 9.  November  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 19. November 2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss RRB vom 22.  Dezember  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 15. Januar 2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss RRB vom 9.  Januar  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2007  (AB  vom 19.  Januar  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss RRB vom 17.  August  2021, in Kraft gesetzt auf den 1.  Septem  -  ber  2021 (AB vom 3.  September  2021).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Zumutbare Eigenleistung
                            1  Die zumutbare Eigenleistung setzt sich zusammen aus  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Betrag nach Artikel  12 Absatz  1 Buchstabe  a;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Reinvermögen nach Artikel  53 des Gesetzes über die direkten  Steuern im Kanton Uri abzüglich 20  000  Franken und abzüglich 10  000  Franken für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für  dessen Unterhalt die gesuchstellende Person zu sorgen hat, geteilt  durch die mutmassliche Ausbildungsdauer in Jahren.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das minimale anrechenbare Einkommen (obligatorischer Ferienverdienst)  beträgt für Vollzeitausbildungen  18  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf der Sekundarstufe II bis zum Alter von 19 Jahren 1  000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf der Sekundarstufe II im Alter von über 19 Jahren 3  000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  auf der Tertiärstufe 3  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Lernenden wird beim Lohn ein Freibetrag von 4  000  Franken in Abzug  gebracht.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Liegt bei Vollzeitausbildung der tatsächliche Ferienverdienst über 15  000  Franken, wird der darüber liegende Betrag zum obligatorischen Ferienver  -  dienst hinzugerechnet.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Berechnung gemäss Absatz  1 für verheiratete gesuchstellende  Personen gilt analog auch für eheähnliche Gemeinschaften.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Zumutbare Fremdleistung
                            1  Die zumutbare Fremdleistung entspricht 90 Prozent des möglichen Eltern  -  beitrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der mögliche Elternbeitrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem  anrechenbaren Einkommen und den stipendienrechtlichen Abzügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss RRB vom 6.  April  2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2004 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  April  2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss RRB vom 9.  November  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 19. November 2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18    Fassung gemäss RRB vom 13.  Januar  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2015  (AB vom 23.  Januar  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss RRB vom 13.  September  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2017 (AB vom 23. September 2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Eingefügt durch RRB vom 13.  Januar  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2015  (AB vom 23. Januar 2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Eingefügt durch RRB vom 22.  Dezember  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 19.  Januar  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 22 Anrechenbares Einkommen und
                            anrechenbares Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus  23  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Total der steuerbaren Einkünfte nach Artikel  18 bis 23 und 27 bis  28 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri  24  , korrigiert um  die Abzüge nach Artikel  31 bis 36 und Artikel  38 Absatz  1 Buchstabe  c, d  und f des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri  25  26  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zuzüglich 6 Prozent des anrechenbaren Vermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zuzüglich der an den Familienhaushalt ausbezahlten Prämienverbilli  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als anrechenbares Vermögen gilt das Reinvermögen nach Artikel  53 des  Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri abzüglich eines Betrages  von 50  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 27 Stipendienrechtliche Abzüge
                            1  Die stipendienrechtlichen Abzüge betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  000  Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder  eingetragener Partnerschaft Lebende;  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  000  Franken für Alleinerziehende;  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  000  Franken für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende  Kind, für dessen Unterhalt die Eltern oder der allein erziehende Elternteil  sorgt;  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Staats-, Gemeinde-, Kirchen- und Bundessteuern der massge  -  benden Steuerveranlagung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung gemäss RRB vom 9.  November  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 19.  November  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung gemäss RRB vom 13.  Januar  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2015  (AB vom 23.  Januar  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   RB 3.2211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   RB 3.2211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung gemäss RRB vom 17.  August  2021, in Kraft gesetzt auf den 1.  Septem  -  ber  2021 (AB vom 3.  September  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Fassung gemäss RRB vom 16.  August  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2007  (AB  vom 25.  August  2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Fassung gemäss RRB vom 13.  September  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2017 (AB vom 23.  September  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Fassung gemäss RRB vom 13.  September  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2017 (AB vom 23.  September  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Fassung gemäss RRB vom 13.  September  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2017 (AB vom 23. September 2016).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abzug gemäss Absatz  1 Buchstabe  c entfällt in den Fällen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9b Absatz 1 Buchstabe
                            c und Artikel  9b Absatz  2.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13a 32 Besondere Fälle
                            1  Ist ein Elternteil der gesuchstellenden Person mit einer neuen Partnerin  oder einem neuen Partner verheiratet, werden die stipendienrechtlichen  Abzüge gemäss Artikel  13 anteilmässig nach folgendem Faktor  angerechnet: anrechenbares Einkommen gemäss Artikel  12 des Elternteils  der gesuchstellenden Person dividiert durch das gesamte anrechenbare  Einkommen gemäss Artikel  12 der neuen Ehe.  1a  Der gemäss Absatz  1 berechnete minimale stipendienrechtliche Abzug  nach Artikel  13 Absatz  1 Buchstabe  a entspricht dem Betrag nach Artikel  9a  Absatz  1 Buchstabe  b plus 7  000  Franken.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Abzug gemäss Artikel  13 Absatz  1 Buchstabe  c gilt die anteilmäs  -  sige Berechnung gemäss Absatz  1 nur für jene Kinder, die aus der neuen  Ehe stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regelung nach Absatz  1 sind auch eheähnliche Gemeinschaften  unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Teilweise Eltern unabhängige Berechnung
                            Bei der teilweisen Eltern unabhängigen Berechnung nach Artikel  13  Absatz  3 der Stipendienverordnung wird als Fremdleistung nur jener Teil  des Elternbeitrages angerechnet, der nach Abzug allfälliger Beiträge an die  weiteren sich in Ausbildung befindenden Kinder 40  000  Franken übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: AUSBILDUNGSBEITRÄGE
Artikel 15 Höchst- und Mindestansätze
                            1  Die Höchstansätze für die Ausbildungsbeiträge betragen  34  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  000 Franken bei unmündigen gesuchstellenden Personen;  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Eingefügt durch RRB vom 9.  November  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 19.  November  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Eingefügt durch RRB vom 6. März 2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2012 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. März 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33    Eingefügt durch RRB vom 24.  Januar  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2017  (AB vom 3.  Februar  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Fassung gemäss RRB vom 9.  November  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 19.  November  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Fassung gemäss RRB vom 22.  Dezember  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 19.  Januar  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  000 Franken bei mündigen gesuchstellenden Personen;  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  000 Franken bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft  lebenden gesuchstellenden Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  000 Franken bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft  lebenden gesuchstellenden Personen, wenn sich beide Ehegatten oder  Partner in einer anerkannten Ausbildung befinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  zusätzlich 4  000 Franken für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die  gesuchstellende Person verpflichtet ist.  1a  Die Höchstansätze gelten für Ausbildungen, welche ein ganzes Jahr  dauern. Wird der Ausbildungsbeitrag für weniger als ein Jahr bewilligt,  werden die Höchstansätze entsprechend gekürzt.  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stipendien von weniger als 300  Franken und Darlehen von weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  Franken werden nicht ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Verhältnis zwischen Stipendien und Darlehen
                            1  Für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe werden Stipendien und  Darlehen im Verhältnis zwei zu eins (Splitting) ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt sich aus dem Splitting ein Darlehensbetrag von weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  Franken, so wird dieser Betrag als Stipendium ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: VERZINSUNG UND RÜCKZAHLUNG DER DARLEHEN
Artikel 17 Verzinsung
                            1  Darlehen sind ab dem auf den Abschluss oder Abbruch der Ausbildung  folgenden Monat zu verzinsen. Der Beginn der Verzinsung kann in begrün  -  deten Fällen aufgeschoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion setzt den  Beginn der Zinspflicht in Form einer Verfügung schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern das Darlehen innert vier Monaten ab Beginn der Zinspflicht voll  -  ständig zurückbezahlt wird, entfällt die Zahlung eines Zinses.  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Fassung gemäss RRB vom 22.  Dezember  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 19.  Januar  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Eingefügt durch RRB vom 24.  Januar  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2017  (AB vom 3.  Februar  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Eingefügt durch RRB vom 14.  April  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  2015 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  April  2015).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Zinssatz
                            Der Zinssatz entspricht dem Satz für variable 1. Hypotheken der Urner  Kantonalbank. Stichtag für die Festlegung des Satzes ist jeweils der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Beginn der Rückzahlungspflicht
                            1  Die Rückzahlungspflicht beginnt spätestens ein Jahr nach Abschluss oder  Abbruch der Ausbildung. Die Darlehen sind innerhalb von höchstens sechs  Jahren nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung in gleichen Raten  zurückzuzahlen. Die jährliche Rückzahlungsrate beträgt mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion setzt den  Beginn der Rückzahlungspflicht und die jährlichen Rückzahlungsraten in  Form einer Verfügung schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: VERFAHREN
Artikel 20 Ausschreibung
                            Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion schreibt die  Ausbildungsbeiträge im Amtsblatt des Kantons Uri jährlich zur freien Bewer  -  bung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Gesuch
                            1  Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist innert der angesetzten Frist beim  Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es muss die auf dem Formular für Ausbildungsbeiträge verlangten  Angaben und Unterlagen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn das Gesuch  unvollständig oder nicht rechtzeitig eingereicht worden ist, oder wenn die  gesuchstellende Person die für die Ermittlung des stipendienrechtlich mass  -  geblichen Einkommens und Vermögens erforderlichen Unterlagen trotz  Aufforderung nicht fristgerecht einreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Mitteilung des Entscheides
                            Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion teilt den  Entscheid über die Gewährung des Ausbildungsbeitrages der gesuchstel  -  lenden Person und dem Amt für Finanzen in Form einer Verfügung schrift  -  lich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Ausfertigung des Darlehensvertrages
                            1  Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion fertigt den  Darlehensvertrag aus und unterbreitet ihn der Darlehensnehmerin oder dem  Darlehensnehmer zur Unterzeichnung.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei unmündigen Personen ist der Darlehensvertrag zusätzlich von der  gesetzlichen Vertretung zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Auszahlung
                            1  Die Ausbildungsbeiträge werden gegen Ende des Kalenderjahres ausbe  -  zahlt. In begründeten Fällen kann die Auszahlung früher erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszahlung der Darlehen erfolgt in jedem Fall erst nach der Unter  -  zeichnung des Darlehensvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 7.  Dezember  1987 über die Ausrichtung von Ausbil  -  dungsbeiträgen (Stipendienreglement)  40   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Juli  2003 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Frau Landammann: Dr. Gabi Huber  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Fassung gemäss RRB vom 6.  April  2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2004 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  April  2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   RB 10.2205  11