Verordnung über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Stras... (651.114)
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Verordnung über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege

651.114 Verordnung über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege vom 07. Februar 1972 1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst: §
1 Grundsatz Der Verkehr mit Motorfahrzeugen ist unter Vorbehalt der Paragraphen 3 und 4 verboten: 1. ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege; 2. auf Schlittelwegen, Skipisten, Fuss- und Wanderwegen sowie auf Wegen anderer Art, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind. §
2 Motorfahrzeuge Die Verordnung gilt für alle Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 2 , insbesondere für Motorschlitten, Raupenfahrzeuge und ähnliche geländegängige Fahrzeuge. §
3 Ausnahmen a) ohne Bewilligung Vom Verbot des Paragraphen 1 sind ausgenommen: 1. die berufliche oder dienstliche Verwendung von Motorfahrzeugen für: a) Armee, Zivilschutz, Gesamtverteidigung und Katastrophenhilfe; b) Polizei, Feuerwehr, Ölwehr; c) medizinische Betreuung, Sanitäts- und Rettungsdienst; d) Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich Gartenbau; e) Hoch- und Tiefbau, einschliesslich Strassenunterhalt; f) werkinternen Verkehr; 2. der Motorfahrzeugverkehr der Berechtigten auf privaten Strassen, Wegen und Plätzen, die für den Verkehr mit Motorfahrzeugen bestimmt oder geeignet sind; 3. Der Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden, die auf öffentlichen Strassen nicht erreichbar sind, sofern die Eigentümer der befahrenen Grundstücke ihre Zustimmung geben; 4. der Einsatz von Fahrzeugen der Pistenbearbeitung, wenn sie mit Kontrollschildern und Fahrzeugausweis versehen sind und der Führer den entsprechenden Führerausweis besitzt. §
4 b) mit Bewilligung Die Polizeidirektion kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn eine Notlage oder besondere Bedürfnisse dies rechtfertigen. Die erlaubte Strecke oder Region, der Verwendungszweck und allfällige Auflagen sind in der Bewilligung anzugeben. Bei Missbrauch ist die Bewilligung zu entziehen. §
5 Haftpflichtversicherung Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Haftpflicht und die Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Strassenverkehr. §
6 Rechtsmittel Verfügungen der Polizeidirektion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat angefochten werden.
Entscheide des Regierungsrates können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden. §
7 Strafbestimmung Widerhandlungen gegen diese Verordnung und die sich darauf stützenden Verfügungen werden mit Busse 4 §
8 Rechtskraft Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 3 in Kraft. Endnoten 1 A 1972, 125 2 SR 741.01 3 NG 151.1 (heute aufgehoben 4 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. Oktober 2006, A 2006, 1705, A 2007, 5; in Kraft seit 1. Januar 2007
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