Ausführungsbestimmungen über die Ausnahmezulassungen von Leistungserbringern zur Tät... (851.351)
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Ausführungsbestimmungen über die Ausnahmezulassungen von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Ausführungsbestimmungen über die Ausnahmezulassungen von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 12. August 2013 (Stand 5. Juli 2013) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Kranken pflegeversicherung vom 3. Juli 2013 1 ) (bundesrätliche Verordnung), gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst:

Art. 1

Zuständigkeit 1 Das Finanzdepartement entscheidet über Ausnahmezulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss

Art. 4 und über Fristverlängerungen gemäss Art. 6 der bundesrätlichen

Verordnung. 2 Es erstattet die Meldungen gemäss Art. 7 der bundesrätlichen Verord nung.

Art. 2

Ausnahmezulassungen 1 In jedem Fachgebiet, welches nach Bundesrecht einer Beschränkung unterworfen ist, können ausnahmsweise zusätzliche Personen zugelas sen werden, wenn im betreffenden Fachgebiet eine Unterversorgung be steht. Bei der Beurteilung von Ausnahmezulassungen wird berücksichtigt: a. die Versorgungsdichte in den Nachbarkantonen, in der Grossregion Zentralschweiz und in der ganzen Schweiz; b. der Zugang der Versicherten zu einer Behandlung innert nützlicher Frist; 1) SR 832.103 2) GDB 101.0 OGS 2013, 39
c. die besonderen Kompetenzen der Personen im entsprechenden Fachgebiet; d. der Beschäftigungsgrad der Personen im entsprechenden Fachge biet. 2 Die Zulassung verfällt, wenn von ihr nicht innert sechs Monaten nach Er teilung Gebrauch gemacht wird. 3 Die Frist der Zulassung kann um höchstens sechs Monate verlängert werden.

Art. 3

Geltungsdauer 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 5. Juli 2013 in Kraft und gelten bis zum 30. Juni 2016. 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.08.2013 05.07.2013 Erlass Erstfassung OGS 2013, 39 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.08.2013 05.07.2013 Erstfassung OGS 2013, 39 4
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