Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sp... (510.512)
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Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen --> 510.511

510.512 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 22. Januar 2013 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 13 Absatz 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15.
2007
2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , beschliesst:

Art. 1

Sicherheitsund Justizdepartement Das Sicherheitsund Justizdepartement ist zuständig für die Bewilligung nach Art. 3a des Konkordats.

Art. 2

Kantonspolizei Die Kantonspolizei ist zuständig für: a. die Ermächtigung privater Sicherheitsunternehmen zur Abtastung von Personen nach Art. 3b Abs. 2 des Konkordats; b. die Anordnung des Rayonverbots nach Art. 4 des Konkor dats; c. die Anordnung von Meldeauflagen nach Art. 6 des Konkordats; d. die Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 8 des Konkordats.

Art. 3

Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen betreffend das Rayonverbot, die Meldeauflagen sowie die Ermächtigung privater Si cherheitsunternehmen zur Abtastung von Personen kann innert 20 Tagen beim Sicherheitsund Justizdepartement schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Verfügungen betreffend Polizeigewahrsam kann innert 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsi dium Beschwerde geführt werden. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Kantonsgerichtspräsidium fällt innert nützlicher Frist einen Entscheid. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Strafprozessordnung 4 .
3 Gegen Entscheide des S icherheitsund Justizdepartements kann innert
20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerde gegen eine Bewilligung gemäss Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen ist die aufschiebende Wirkung entzogen (Art.
12 Abs. 1 des Konkordats).

Art.

4 Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 9. Dezember 2009 5 werden aufgehoben.
1 ABl 2013, 505
2 GDB 510.51
3 GDB 101
4 SR 312.0
5 ABl 2009, 2165, sowie ABl 2010, 2394 Ziff. 9
Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 510.512

Art.

5 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimm ungen treten gleichzeitig mit dem Nachtrag zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 2. Februar 2012 in Kraft. 6
6 Der Nachtrag zum Konkordat ist am 21. März 2013 in Kraft getreten (ABl 2013, 499 und 505)
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