Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
211.212 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 1. Juli 2009 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über international e Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BGKKE) vom 21. Dezember 2007 2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , beschliesst: I. Zuständigkeiten
Art. 1
4 Obergericht Das Obergericht ist das zuständige Gericht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BG KKE.
Art. 2
Sozialamt
1 Das Sozialamt ist Zentrale Behörde gemäss Art. 2 Abs. 1 BGKKE sowie Vollstreckungsbehörde gemäss Art. 12 Abs. 1 BGKKE.
2 Es ist ferner die zuständige Behörde im Berei ch des Schutzes des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 21 des Haager Kindesentführungs übereinkommens 5 , Art. 35 des Haager Kindesschutzübereinkommens 6 sowie
Art.
11 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens 7 . II. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 3
Änderung bisherigen Rechts
Art.
3 Abs. 1 Bst. f der Ausführungsbestimmungen über die Aufgaben und Gliederung der Departemente vom 4. Juni 2002 8 wird wie folgt geändert:
1 Dem Sicherheits und Justizdepartement (SJD) sind folgende Aufgabenbereiche zugeteilt: f. Sozialamt:
7. internationale Kindesentführungen
1 ABl 2009, 1080, geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die Anpassung des Verordnungsrechts des Regierungsrats an die Justizreform im Bereich der Zivil und Strafrechtspflege (Ausführungsbestimmungen zur Justizreform) vom 6. Dezember
2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (ABl 2010, 2394 Ziff. 5)
2 SR 211.222.32
3 GDB 101
4 Fassung gemäss AB zur Justizreform vom 6. Dezember 2010
5 SR 0.211.230.02
6
7 SR 0.211.230.01
8 GDB 133.111
Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen 211.212
Art. 4
Übergangsrecht Diese Ausführungsbestimmungen sind auch auf Rückführungsgesuche anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eingereicht worden sind.
Art. 5
Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2009 in Kraft.
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