Ausführungsbestimmungen über die Beiträge des Kantons an die Organisationen der Hilf... (831.111)
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Ausführungsbestimmungen über die Beiträge des Kantons an die Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause --> 830.711

831.111 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge des Kantons an die Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause vom 4. März 2008 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 22a Absatz 4 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober
1999
2 , beschliesst :

Art. 1

Beiträge Der Kanton gewährt folgende Beiträge: a. für die Grundleistungen der kantonalen Spitexträgerorganisation pauschal je Jahr Fr. 22 000. –; b. für die ambulante Krankenpflege und die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen: je verrechnete Einsatzstunde Fr. 13.60; c. für den Mahlzeitendienst: je gelieferte Mahlzeit Fr. 5. –. 3

Art. 2

Abrechnung
1 Für die Auszahlung der Beiträge gemäss Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen stellt die kantonale Spitexträgerorganisation dem Finanzdepartement jeweils bis 31. Mai den Voranschlag für das folgende Jahr zu.
2 Der Kanton zahlt der kantonalen Spitexträgerorganisation 80 Prozent des veranschlagten Betrags als Akontozahlung quartalsweise aus.
3 Die kantonale Spitexträgerorganisation stellt dem Finanzdepartement jeweils bis spätestens 15. Januar die Schlussabrechnung des Vorjahres zu.
4 Wird der Mahlzeitendienst nicht von der kantonalen Spitexträger organisation erbracht, so rechnet die Organisation, welche den Mahlzeitendienst erbringt, die gelieferten Mahlzeiten halbjährlich mit dem Finanzdepartement ab.

Art. 3

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar
2008 in Kraft.
1 ABl 2008, 407, geändert durch Nachtrag vom 18. Sepember 2012, in Kraft seit
1. Januar 2013 (ABl 2012, 1682)
2 GDB 810.1
3 Geändert durch Nachtrag vom 18. September 2012
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