VERORDNUNG über Beiträge des Kantons an die Volksschulen
                            VERORDNUNG  über Beiträge des Kantons an die Volksschulen  (Schulische Beitragsverordnung; VBV)  (vom 24.  September  2007  1  ; Stand am 1.  Januar  2021)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  67 des Schulgesetzes vom 2. März 1997  2   und auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung
                            3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
                            Diese Verordnung regelt die Beitragsleistung des Kantons an die  Gemeinden im Bereich der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Beitragsvoraussetzungen
                            1  Der Kanton leistet Beiträge nach dieser Verordnung, wenn die Gemeinde  die Bestimmungen der Schulgesetzgebung, namentlich die Bestimmungen  dieser Verordnung, einhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  4   kann mit der Beitragsverfügung Bedingungen  und Auflagen verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Kanton geleistete Beiträge können ganz oder teilweise zurückgefor  -  dert werden, wenn sich nachträglich zeigt, dass die Bestimmungen der  Schulgesetzgebung oder die Bedingungen und Auflagen der Beitragsverfü  -  gung von der Gemeinde nicht eingehalten worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 5.  Oktober  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: BEITRÄGE
                            1.  Abschnitt:  Pauschalbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Höhe
                            1  Der Kanton leistet den Gemeinden folgende Pauschalbeiträge pro Schü  -  lerin und Schüler  5  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kindergartenstufe 3'300 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Primarstufe 4'000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Oberstufe 5'300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besucht eine Schülerin oder ein Schüler im Rahmen einer Kreisschullö  -  sung nach Artikel  3 der Schulverordnung den Unterricht ausserhalb der  Gemeinde, in der sie oder er schulpflichtig ist, wird ein zusätzlicher Beitrag  von 650 Franken pro Schülerin und Schüler geleistet. Der Beitrag wird zu  zwei Dritteln der abgebenden Gemeinde und zu einem Drittel der aufneh  -  menden Gemeinde ausgerichtet. Findet der Schulbesuch ausserhalb des  Kantons statt, wird der abgebenden Gemeinde der volle Beitrag ausge  -  richtet.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend für die Berechnungen nach Absatz  1 und 2 ist die Zahl der  Schülerinnen und Schüler nach der Schulstatistik des Vorjahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat errechnet jährlich den Mischindex für die Kostenent  -  wicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er die Ansätze nach  Absatz  1 und 2 an. Plankosten für Zusatzaufgaben der Schulen, welche auf  die Pauschale einen substanziellen Einfluss haben, werden dabei  aufgerechnet.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler
                            1  Der Beitrag wird jener Gemeinde ausbezahlt, in welcher gemäss Artikel 25  Absatz  1 des Schulgesetzes die Schulpflicht zu erfüllen ist. Dies gilt auch für  jene Schülerinnen und Schüler, die noch nicht oder nicht mehr schulpflichtig  sind.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5. Juni 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5. Juni 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5. Juni 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss LRB vom 4.  April  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2012 (AB  vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Beiträge werden ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Schülerinnen und Schüler, die die ersten drei Klassen der Kantonalen  Mittelschule Uri besuchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Schülerinnen und Schüler, die eine ausserkantonale Mittel- oder  Volksschule besuchen, bei der der Kanton die entsprechenden Kosten  aufgrund von Schulgeldabkommen übernimmt und sich die entspre  -  chende Gemeinde nicht an den Kosten nach Artikel  10 Absatz  1 der  Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri  9   zu  beteiligen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Auszahlung
                            Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Beitrag an die Weiterbildung der Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Formen der Weiterbildung
                            Formen der beitragsberechtigten Weiterbildung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die berufliche Weiterbildung (Kurse zum Erhalt und zur Weiterentwick  -  lung der beruflichen Kompetenzen innerhalb der ausgeübten Funktion);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  schulinterne Weiterbildung (von der Schule selbst initiierte Weiterbil  -  dung, in der Regel im Zusammenhang mit einem lokalen Schulentwick  -  lungsprojekt);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Nachqualifikationen (Weiterbildungen zum Erwerb einer zusätzlichen  Qualifikation innerhalb der ausgeübten Funktion; Nachqualifikationen  sind nicht lohnwirksam);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zusatzausbildungen (Weiterbildungen mit Befähigung und Berechtigung  zur Ausübung einer zusätzlichen Funktion innerhalb der Schule. Zusatz  -  ausbildungen sind in der Regel lohn- oder entlastungswirksam);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Intensivfortbildung (besoldete Vollzeitweiterbildung von höchstens zwölf  Wochen Dauer als gründliche Auseinandersetzung mit beruflichen  Fragen und vertiefte Weiterentwicklung beruflicher Kompetenzen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Beitragsberechtigte Kosten
                            1  Zu den beitragsberechtigten Kosten zählen: Kurs- und Schulgelder,  Entschädigung der Kursleitung und die Kosten für eine Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erziehungsrat bestimmt, welche Angebote als beitragsberechtigt  gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.1611  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Höhe der Beiträge
                            1  Der Kanton trägt im Rahmen des vom Landrat bewilligten Kredits die  beitragsberechtigten Kosten, die mit der Weiterbildung anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Lehrpersonen zu einer Kostenbeteiligung  verpflichten. Er regelt den Umfang des beitragsberechtigten bezahlten  Urlaubs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Zuteilung an die Gemeinden
                            Der Erziehungsrat bestimmt, wie die verfügbaren finanziellen Mittel auf die  einzelnen Gemeinden verteilt werden. Er kann Pauschalen einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Beiträge an die Schulversuche
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Schulversuche
                            Schulversuche dienen der Erprobung neuer Unterrichtsmethoden, Unter  -  richtsformen und Unterrichtsfächer sowie der Schulentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Beitragsvoraussetzungen
                            Beiträge an Schulversuche werden gewährt, wenn der entsprechende  Versuch vom Erziehungsrat bewilligt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Beitragsleistung
                            1  Der Kanton leistet den Gemeinden je nach Grad des allgemeinen Inter  -  esses am Versuch einen Beitrag von bis zu 100 Prozent an die Kosten der  Schulversuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erziehungsrat legt den Interessegrad im Einzelfall fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beiträge an die Beratung der Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Erstberatung
                            Die Erstberatung dient der Analyse und dem Aufzeigen von Lösungsmög  -  lichkeiten bei Problemen von einzelnen Lehrpersonen und von Schulteams.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Beitragsleistung
                            Der Kanton trägt die Kosten der Erstberatung, sofern diese durch den schul  -  psychologischen Dienst des Kantons Uri durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Beiträge an gemeindeübergreifende Aktivitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Gemeindeübergreifende Aktivität
                            Als gemeindeübergreifende Aktivität im Sinne dieser Verordnung gelten  Aktivitäten, die vom Kanton oder Dritten organisiert werden und allen Volks  -  schulen im Kanton Uri offen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Beitragsleistung
                            1  Der Kanton trägt im Rahmen des Voranschlags die Kosten von gemeinde  -  übergreifenden Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt, für welche Bereiche Beiträge geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  10  Beiträge an den Unterricht in Deutsch als  Zweitsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16a 11 Höhe
                            1  Der Kanton leistet den Gemeinden folgenden Pauschalbeitrag pro Schü  -  lerin und Schüler aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen mit Unterricht in  Deutsch als Zweitsprache (DaZ):  4'500 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat errechnet jährlich den Mischindex für die Kostenent  -  wicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er den Ansatz nach  Absatz  1 an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16b Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler
                            Beitragsberechtigt sind Kinder von Asylsuchenden (Ausweis N), vorläufig  Aufgenommenen (Ausweis F) sowie anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B),  die die Volksschule besuchen und Unterricht in Deutsch als Zweitsprache  erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Eingefügt durch LRB vom 5.  September  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Vollzug
                            Der Regierungsrat und, soweit diese Verordnung es bestimmt, der Erzie  -  hungsrat vollziehen diese Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Folgende Rechtserlasse werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verordnung vom 31. März 2004 über allgemeine Beiträge des Kantons  an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV)  12  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verordnung vom 23.  Februar  1983 über die Beitragsleistung des  Kantons an Schulanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt  13  . Er kann sie schritt  -  weise in Kraft setzen.  Im Namen des Landrats  Der Präsident:Leo Arnold  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 10.1222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008 (AB vom 25.  Januar  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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