VERORDNUNG über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (10.1222)
CH - UR

VERORDNUNG über Beiträge des Kantons an die Volksschulen

VERORDNUNG über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung; VBV) (vom 24. September 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2021) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 67 des Schulgesetzes vom 2. März 1997 2 und auf

Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung

3 , beschliesst:

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Beitragsleistung des Kantons an die Gemeinden im Bereich der Volksschule.

Artikel 2 Beitragsvoraussetzungen

1 Der Kanton leistet Beiträge nach dieser Verordnung, wenn die Gemeinde die Bestimmungen der Schulgesetzgebung, namentlich die Bestimmungen dieser Verordnung, einhält.
2 Die zuständige Direktion 4 kann mit der Beitragsverfügung Bedingungen und Auflagen verbinden.
3 Vom Kanton geleistete Beiträge können ganz oder teilweise zurückgefor - dert werden, wenn sich nachträglich zeigt, dass die Bestimmungen der Schulgesetzgebung oder die Bedingungen und Auflagen der Beitragsverfü - gung von der Gemeinde nicht eingehalten worden sind.
1 AB vom 5. Oktober 2007
2 RB 10.1111
3 RB 1.1101
4 Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 1

2. Kapitel: BEITRÄGE

1. Abschnitt: Pauschalbeitrag

Artikel 3 Höhe

1 Der Kanton leistet den Gemeinden folgende Pauschalbeiträge pro Schü - lerin und Schüler 5 :
a) Kindergartenstufe 3'300 Franken;
b) Primarstufe 4'000 Franken;
c) Oberstufe 5'300 Franken.
2 Besucht eine Schülerin oder ein Schüler im Rahmen einer Kreisschullö - sung nach Artikel 3 der Schulverordnung den Unterricht ausserhalb der Gemeinde, in der sie oder er schulpflichtig ist, wird ein zusätzlicher Beitrag von 650 Franken pro Schülerin und Schüler geleistet. Der Beitrag wird zu zwei Dritteln der abgebenden Gemeinde und zu einem Drittel der aufneh - menden Gemeinde ausgerichtet. Findet der Schulbesuch ausserhalb des Kantons statt, wird der abgebenden Gemeinde der volle Beitrag ausge - richtet. 6
3 Massgebend für die Berechnungen nach Absatz 1 und 2 ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler nach der Schulstatistik des Vorjahrs.
4 Der Regierungsrat errechnet jährlich den Mischindex für die Kostenent - wicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er die Ansätze nach Absatz 1 und 2 an. Plankosten für Zusatzaufgaben der Schulen, welche auf die Pauschale einen substanziellen Einfluss haben, werden dabei aufgerechnet. 7

Artikel 4 Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler

1 Der Beitrag wird jener Gemeinde ausbezahlt, in welcher gemäss Artikel 25 Absatz 1 des Schulgesetzes die Schulpflicht zu erfüllen ist. Dies gilt auch für jene Schülerinnen und Schüler, die noch nicht oder nicht mehr schulpflichtig sind. 8
5 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
6 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
7 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
8 Fassung gemäss LRB vom 4. April 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2012 (AB vom 19. Oktober 2007).
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2 Keine Beiträge werden ausgerichtet:
a) für Schülerinnen und Schüler, die die ersten drei Klassen der Kantonalen Mittelschule Uri besuchen;
b) für Schülerinnen und Schüler, die eine ausserkantonale Mittel- oder Volksschule besuchen, bei der der Kanton die entsprechenden Kosten aufgrund von Schulgeldabkommen übernimmt und sich die entspre - chende Gemeinde nicht an den Kosten nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri 9 zu beteiligen hat.

Artikel 5 Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten.
2. Abschnitt: Beitrag an die Weiterbildung der Lehrpersonen

Artikel 6 Formen der Weiterbildung

Formen der beitragsberechtigten Weiterbildung sind:
a) die berufliche Weiterbildung (Kurse zum Erhalt und zur Weiterentwick - lung der beruflichen Kompetenzen innerhalb der ausgeübten Funktion);
b) schulinterne Weiterbildung (von der Schule selbst initiierte Weiterbil - dung, in der Regel im Zusammenhang mit einem lokalen Schulentwick - lungsprojekt);
c) Nachqualifikationen (Weiterbildungen zum Erwerb einer zusätzlichen Qualifikation innerhalb der ausgeübten Funktion; Nachqualifikationen sind nicht lohnwirksam);
d) Zusatzausbildungen (Weiterbildungen mit Befähigung und Berechtigung zur Ausübung einer zusätzlichen Funktion innerhalb der Schule. Zusatz - ausbildungen sind in der Regel lohn- oder entlastungswirksam);
e) Intensivfortbildung (besoldete Vollzeitweiterbildung von höchstens zwölf Wochen Dauer als gründliche Auseinandersetzung mit beruflichen Fragen und vertiefte Weiterentwicklung beruflicher Kompetenzen).

Artikel 7 Beitragsberechtigte Kosten

1 Zu den beitragsberechtigten Kosten zählen: Kurs- und Schulgelder, Entschädigung der Kursleitung und die Kosten für eine Stellvertretung.
2 Der Erziehungsrat bestimmt, welche Angebote als beitragsberechtigt gelten.
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10.1611 3

Artikel 8 Höhe der Beiträge

1 Der Kanton trägt im Rahmen des vom Landrat bewilligten Kredits die beitragsberechtigten Kosten, die mit der Weiterbildung anfallen.
2 Der Regierungsrat kann die Lehrpersonen zu einer Kostenbeteiligung verpflichten. Er regelt den Umfang des beitragsberechtigten bezahlten Urlaubs.

Artikel 9 Zuteilung an die Gemeinden

Der Erziehungsrat bestimmt, wie die verfügbaren finanziellen Mittel auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden. Er kann Pauschalen einführen.
3. Abschnitt: Beiträge an die Schulversuche

Artikel 10 Schulversuche

Schulversuche dienen der Erprobung neuer Unterrichtsmethoden, Unter - richtsformen und Unterrichtsfächer sowie der Schulentwicklung.

Artikel 11 Beitragsvoraussetzungen

Beiträge an Schulversuche werden gewährt, wenn der entsprechende Versuch vom Erziehungsrat bewilligt wurde.

Artikel 12 Beitragsleistung

1 Der Kanton leistet den Gemeinden je nach Grad des allgemeinen Inter - esses am Versuch einen Beitrag von bis zu 100 Prozent an die Kosten der Schulversuche.
2 Der Erziehungsrat legt den Interessegrad im Einzelfall fest.
4 Beiträge an die Beratung der Lehrpersonen

Artikel 13 Erstberatung

Die Erstberatung dient der Analyse und dem Aufzeigen von Lösungsmög - lichkeiten bei Problemen von einzelnen Lehrpersonen und von Schulteams.

Artikel 14 Beitragsleistung

Der Kanton trägt die Kosten der Erstberatung, sofern diese durch den schul - psychologischen Dienst des Kantons Uri durchgeführt wird.
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5. Abschnitt: Beiträge an gemeindeübergreifende Aktivitäten

Artikel 15 Gemeindeübergreifende Aktivität

Als gemeindeübergreifende Aktivität im Sinne dieser Verordnung gelten Aktivitäten, die vom Kanton oder Dritten organisiert werden und allen Volks - schulen im Kanton Uri offen stehen.

Artikel 16 Beitragsleistung

1 Der Kanton trägt im Rahmen des Voranschlags die Kosten von gemeinde - übergreifenden Aktivitäten.
2 Der Regierungsrat regelt, für welche Bereiche Beiträge geleistet werden.
6. Abschnitt: 10 Beiträge an den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache

Artikel 16a 11 Höhe

1 Der Kanton leistet den Gemeinden folgenden Pauschalbeitrag pro Schü - lerin und Schüler aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen mit Unterricht in Deutsch als Zweitsprache (DaZ): 4'500 Franken
2 Der Regierungsrat errechnet jährlich den Mischindex für die Kostenent - wicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er den Ansatz nach Absatz 1 an.

Artikel 16b Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler

Beitragsberechtigt sind Kinder von Asylsuchenden (Ausweis N), vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) sowie anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B), die die Volksschule besuchen und Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erhalten.
10 Eingefügt durch LRB vom 5. September 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 14. September 2018).
11 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020). 5
3 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17 Vollzug

Der Regierungsrat und, soweit diese Verordnung es bestimmt, der Erzie - hungsrat vollziehen diese Verordnung.

Artikel 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Rechtserlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 31. März 2004 über allgemeine Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) 12 ,
2. Verordnung vom 23. Februar 1983 über die Beitragsleistung des Kantons an Schulanlagen.

Artikel 19 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt 13 . Er kann sie schritt - weise in Kraft setzen. Im Namen des Landrats Der Präsident:Leo Arnold Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
12 RB 10.1222
13 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 25. Januar 2008).
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