Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug --> 330.111 (330.112)
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Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug --> 330.111

über die Bewährungshilfe im Strafvollzug vom 19. Dezember 2006 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 376 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 sowie Artikel 27 Absatz 4 der Strafvollzugsverordnung vom 19. Oktober
1989
4 , beschliesst: I. Organisation und Aufgaben

Art. 1

Begriffe Als Organe der Bewährungshilfe gelten nach diesen Ausführungs- bestimmungen die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug, die Jugendanwaltschaft, die Fürsorgebehörde sowie die einzelnen Betreuer oder Betreuerinnen.

Art. 2

Organisation a. Bewährungshilfe für Erwachsene Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug organisiert und überwacht die Bewährungshilfe für Erwachsene.

Art. 3

b. Bewährungshilfe für Jugendliche
1 Die Jugendanwaltschaft organisiert und überwacht die Bewährungshilfe für Jugendliche.
2 Die nachfolgenden Bestimmungen gelt en für die Bewährungshilfe der Jugendlichen sinngemäss.

Art. 4

c. allgemein
1 Die Bewährungshilfe wird durch die Fürsorgebehörde am Wohnsitz der betreuten Person ausgeübt.
2 Für die Bewährungshilfe von Personen ohne Wohnsitz im Kanton ist die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug verantwortlich. Sie tritt diese Fälle in der Regel dem allfälligen Wohnsitzkanton der betreuten Person ab.
3 Die Fürsorgebehörde hat der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug über die laufenden Bewährungshilfefälle regelmässig Bericht zu erstatten.

Art. 5

Aufgaben
1 Die Fürsorgebehörde am Wohnsitz der betreuten Person bzw. die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug hat folgende Aufgaben: a. Bewährungshilfe gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 5 , b. Bewährungshilfe auf Anordnung der Begnadigungsinstanz im Falle bedingter Begnadigung.
2 In allen Fällen arbeitet die zuständige Amtsstelle oder Behörde mit andern Amtsstellen, wie Gefängnisverwaltungen, Vormundschaftsbehörden und Arbeitsamt, sowie mit einschlägigen privaten Institutionen zusammen. II. Durchführung der Bewährungshilfe

Art. 6

Meldung von Bewährungshilfefällen
1 Die Instanz, welche die Bewährungshilfe verfügt hat, meldet der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug die Bewährungshilfefälle.
2 Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug leitet die Meldung der Fürsorgebehörde am Wohnsitz der betreuten Person weiter bzw. nimmt die Bewährungshilfe selber an die Hand.

Art. 7

Betreuer/Betreuerin
1 In Bewährungshilfefällen haben die Fürsorgebehörde bzw. die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug für jede betreute Person einen Betreuer oder eine Betreuerin zu bezeichnen. Als solcher bzw. solche kann auch der Vormund oder die Vormundin sowie der Beistand oder die Beiständin bezeichnet werden.
2 Der Betreuer oder die Betreuerin ist durch die Fürsorgebehörde bzw. durch die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug über die Rechte und Pflichten zu orientieren.
3 Der Betreuer bzw. die Betreuerin hat der Fürsorgebehörde und der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug oder dem zuständigen Gericht periodisch, bei besonderen Vorkommnissen, wie insbesondere bei Widerhandlungen gegen Weisungen, beharrlichem Entzug aus der Bewährungshilfe, Vertrauensmissbrauch, sowie falls sich Weisungen als nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich erweisen, Bericht zu erstatten. Berichte über die betreute Person können durch die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug jederzeit eingeholt werden.
4 Die Fürsorgebehörde gibt der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug den eingesetzten Betreuer bzw. die eingesetzte Betreuerin bekannt.

Art. 8

Vollzugsgefangene
1 Die Organe der Bewährungshilfe nehmen während des Straf- oder Massnahmenvollzugs persönlich Kontakt mit der künftig zu betreuenden Person auf, wenn dieser nicht schon vorher hergestellt worden ist.
2 Die Organe der Bewährungshilfe haben jederzeit das Recht, einen Gefangenen bzw. eine Gefangene in der Vollzugsanstalt zu besuchen.

Art. 9

Untersuchungsgefangene
1 Die Betreuung der Untersuchungs- oder Sicherheitsgefangenen richtet sich nach dem Sozialhilfegesetz 6 .
2 Diese Betreuung bedarf der Zustimmung der zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde.
3 Die Betreuer bzw. Betreuerinnen dürfen sich in keiner Weise in die Straf- untersuchung einmischen.
III. Rechte und Pflichten der Organe der Bewährungshilfe

Art. 10

Grundsatz
1 Die Organe der Bewährungshilfe haben die betreuten Personen unauffällig zu betreuen, damit ihr Fortkommen nicht erschwert wird.
2 Sie stehen ihnen mit Rat und Tat bei, namentlich bei der Beschaffung von Unterkunft und Arbeit.

Art. 11

Schweigepflicht
1 Die Organe der Bewährungshilfe unterstehen bezüglich der ihnen von den betreuten Personen anvertrauten Tatsachen und bezüglich der Wahrnehmungen bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit der Schweigepflicht gemäss Art. 93 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 7 und den Bestimmungen des Staatsverwaltungsgesetzes 8 .
2 In besonderen Fällen liegt der Entscheid über die Entbindung von der Schweigepflicht beim Sicherheits- und Gesundheitsdepartement.

Art. 12

Lohnverwaltung
1 Der Betreuer bzw. die Betreuerin führt die Lohnverwaltung in folgenden Fällen durch: a. aufgrund von Weisungen, die von der zuständigen Behörde an die betreute Person erlassen wurden; b. auf Ersuchen der betreuten Person.
2 Der Betreuer bzw. die Betreuerin rechnet mit der betreuten Person jährlich über den verwalteten Lohn ab und erstattet der Fürsorgebehörde Bericht.
3 Allfällige Überschüsse sind mündelsicher anzulegen.

Art. 13

Akteneinsicht Die Organe der Bewährungshilfe haben im Rahmen ihrer Aufgaben das Recht, die einschlägigen Strafentscheide einzusehen.

Art. 14

Meldepflicht und Antragstellung
1 Wenn sich eine betreute Person beharrlich der Bewährungshilfe bzw. der Betreuung entzieht oder Weisungen missachtet, oder wenn die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich sind, hat der Betreuer bzw. die Betreuerin der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug oder dem zuständigen Gericht Meldung zu erstatten. Die Meldung kann mit einem Antrag verbunden werden.
2 Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug entscheidet, ob sie der Behörde, welche die Bewährungshilfe angeordnet hat, Bericht und Antrag stellt.

Art. 15

Entschädigung der Betreuer bzw. Betreuerinnen Die Betreuer bzw. Betreuerinnen, die nicht im Rahmen ihrer Arbeit in der öffentlichen Verwaltung eingesetzt werden, haben Anspruch auf Spesenentschädigung von der Behörde, die sie beauftragt.
IV. Zuführung und finanzielle Unterstützung

Art. 16

Zuführung Die Fürsorgebehörde oder die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug kann eine betreute Person der Bewährungshilfe polizeilich zuführen lassen, wenn sie sich ihr beharrlich entzieht.

Art. 17

Finanzielle Unterstützung
1 Für die finanzielle Unterstützung der betreuten Person kann der Fonds für Strafentlassene in Anspruch genommen werden.
2 Die Unterstützung soll im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel bemessen werden.
3 Die Höhe der Unterstützung wird durch die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug bestimmt. Die Fürsorgebehörde hat ein entsprechendes Gesuch zu stellen. V. Schlussbestimmungen

Art. 18

Rechtsmittel
1 Beschwerden gegen die Amtsführung des Betreuers bzw. der Betreuerin sind an die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug zu richten.
2 Gegen Verfügungen der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug, der Jugendanwaltschaft sowie der Fürsorgebehörde kann innert 20 Tagen schriftlich und mit Begründung beim Sicherheits- und Gesundheitsdepartement Beschwerde erhoben werden.

Art. 19

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
1 ABl 2006, 1896
2 SR 311.0
3 GDB 101
4 GDB 330.11
5 SR 311.0
6 GDB 870.1
7 SR 311.0
8 GDB 130.1
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